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Beschluss

4 E 1182/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zu Recht mangelnde Erfolgsaussichten festgestellt hat. • Die Eröffnung von Insolvenzverfahren steht einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe nicht entgegen; § 240 ZPO gilt nicht für Prozesskostenhilfeverfahren. • § 12 GewO hindert die Behörde nicht grundsätzlich an der Erlassung von Ordnungsverfügungen allein wegen der Einleitung oder Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzverfahrens; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus ungeordneten Vermögensverhältnissen und aus strafbaren Handlungen ergeben. • Bei der Zuverlässigkeitsprognose sind die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tatsachen zu würdigen; Strafbefehlsverfahren können hierfür herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit und fehlender Erfolgsaussicht • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zu Recht mangelnde Erfolgsaussichten festgestellt hat. • Die Eröffnung von Insolvenzverfahren steht einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe nicht entgegen; § 240 ZPO gilt nicht für Prozesskostenhilfeverfahren. • § 12 GewO hindert die Behörde nicht grundsätzlich an der Erlassung von Ordnungsverfügungen allein wegen der Einleitung oder Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzverfahrens; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus ungeordneten Vermögensverhältnissen und aus strafbaren Handlungen ergeben. • Bei der Zuverlässigkeitsprognose sind die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tatsachen zu würdigen; Strafbefehlsverfahren können hierfür herangezogen werden. Die Antragstellerinnen begehrten vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe gegen Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin, mit denen gewerberechtliche Maßnahmen angeordnet wurden. Über die Vermögen der Antragstellerinnen wurden Insolvenzverfahren eröffnet; zuvor waren Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet worden. Die Ordnungsverfügungen stützten sich teilweise auf Feststellungen zu strafbaren Handlungen (Betrug) der Antragstellerinnen. Das Verwaltungsgericht versagte Prozesskostenhilfe, weil es hinreichende Erfolgsaussichten verneinte. Die Antragstellerinnen legten Beschwerde ein und rügten u. a. eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO und die Ungeeignetheit der strafgerichtlichen Feststellungen für die Zuverlässigkeitsbeurteilung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Insolvenzverfahren stehen der Entscheidung nicht entgegen, weil § 240 ZPO nicht auf Prozesskostenhilfeverfahren anwendbar ist. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht fehlende hinreichende Erfolgsaussichten angenommen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die vorgebrachten Einwendungen vermögen die Würdigung der Tatsachen nicht zu entkräften. • § 12 GewO schränkt die Anordnung gewerberechtlicher Maßnahmen nur ein, wenn die Unzuverlässigkeit ausschließlich auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht; hier liegen zusätzlich strafbare Handlungen vor, insbesondere gemeinschaftlicher Betrug in mehreren Fällen, die eine eigenständige Grundlage für Unzuverlässigkeit bilden. • Die Beurteilung stützte sich auf die Feststellungen des Strafgerichts und der Anklageschrift; die Tatsachen, die den Verurteilungen zugrunde liegen, sind im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose zu würdigen. Es bestand kein Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. • Selbst wenn es Überschneidungen zwischen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit und strafbaren Handlungen gibt, ist hier kein so enger Zusammenhang festzustellen, dass § 12 GewO die Maßnahmen verbieten würde; Gefahrenabwehrinteressen sprechen für die Maßnahme, da Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht nicht jede Gefahr für Neukunden verhindern können. • Weitere für eine positive Erfolgsaussicht relevante Gesichtspunkte (etwa wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, fehlende Sicherungsscheine) können hinter die bereits festgestellten Straftaten zurücktreten, weil diese allein die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht mangelnde Erfolgsaussichten festgestellt, weil sowohl ungeordnete Vermögensverhältnisse als auch mehrere strafbare Handlungen (Betrug) die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit belegen. Die Eröffnung der Insolvenzverfahren hindert das Verfahren nicht, da § 240 ZPO auf Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung findet. Ebenso war die Verwaltungsbehörde nicht durch § 12 GewO gehindert, die Ordnungsverfügungen zu erlassen; Gefahrenabwehrinteressen und die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigen die Maßnahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.