Beschluss
1 A 447/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 447/09 3 K 638/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Dresden Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau der Kreuzung S../S... hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 5. März 2010 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juli 2009 - 3 K 638/06 - wird abgelehnt. Gründe Der Antrag der Kläger, ihnen zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist unbegründet. Der Senat kann über den Antrag der Kläger entscheiden, weil das Verfahren nicht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Eröffnung des - jeweiligen - Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kläger hat nicht zu einer Unterbrechung geführt, denn das Prozesskostenhilfeverfahren betrifft keinen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 4.5.2006, NJW-RR 2006, 1208; OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2009 - 4 A 3724/06 - und Beschl. v. 29.1. 2010 - 4 E 1182/09, beide zitiert nach juris). Die Kläger haben sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7.2.2006 für das Straßenbauvorhaben „S.. ................., Ausbau Knoten mit der S... (Knoten .........)“ gewandt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die begehrte Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht (§ 121 ZPO). Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den 3 Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.). Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger dennoch keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 124a Abs. 1 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht anwaltlich vertreten sind und an ihren Vortrag deshalb nicht dieselben Anforderungen gestellt werden können wie an eine rechtskundige Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2001 - 1 Bf 113/99 -, zitiert nach juris). Der Antrag der Kläger ist dahin zu verstehen, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen. Denn ihrem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass sie mit dem durch das Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht einverstanden sind. Jedoch bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Ausbau der .........kreuzung mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, ist dies bereits weder vom 4 Verwaltungsgericht noch durch den Planfeststellungsbeschluss in Abrede gestellt worden. Allerdings ist insoweit auf das Planungsziel, das die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zum Inhalt hat, als Planrechtfertigung und die Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen für die erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft hingewiesen worden (§§ 8, 9 SächsNatSchG). Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind ebenso wenig zu beanstanden, wie die, dass ein Abwägungsmangel nicht erkennbar sei. Denn die Behörde hat sich im Verfahren mit den Eingriffen in Natur und Landschaft im Einzelnen auseinander gesetzt und diese gegenüber dem Ziel, die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs anzustreben, abgewogen (vgl. Anlage 12 zum Planfeststellungsbeschluss). Abwägungsfehler sind dabei nicht ersichtlich. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung - liegt nicht vor. Zwar gilt vor den Verwaltungsgerichten der Grundsatz der Amtsermittlung, das bedeutet aber nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, grundsätzlich jeder Behauptung eines Beteiligten nachzugehen. Vielmehr ist ein Kläger zunächst gehalten, von sich aus die von ihm aufgestellten Behauptungen durch einen schlüssigen Vortrag zu unterlegen. Dies haben die Kläger weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht getan, in dem sie anwaltlich vertreten waren, noch mit ihren schriftlichen Äußerungen vor dem Oberverwaltungsgericht. Vorliegend ergeben sich aus ihrem Vorbringen weder konkrete Einzelheiten zum genauen Standort der Orchideen, d. h. ob sich dieser überhaupt auf ihrem Grundstück befindet, noch nähere Angaben zu ihrer Behauptung, dass das im Zuge der Baumaßnahme einzubringende kalkhaltige Gestein zu einer Veränderung des ph-Wertes im bestehenden Wassergraben führt. Auch zu den Lärmauswirkungen nach Durchführung der Maßnahme haben die Kläger nur eine Behauptung aufgestellt, ohne diese näher zu erläutern oder auch nur ansatzweise vorzutragen, warum die im Behördenverfahren bereits eingeholten schalltechnischen Untersuchungen nicht ausreichend oder fehlerhaft sind. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner entstandene Kosten gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs, 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: 5 v. Welck Schmidt-Rottmann Berger