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Beschluss

8 A 1687/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0222.8A1687.21.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger trotz der im Schriftsatz vom 29. Juli 2021 erwähnten, aber nicht näher belegten und bezifferten „kleinen Erbschaft“ seines Vaters die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Das angefochtene, die Klage abweisende Urteil erweist sich - unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen - nicht bereits deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Kläger es versäumt hat, rechtzeitig Klage gegen den die Erteilung der beantragten Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der „aG-Regelung“ ablehnenden Bescheid vom 6. August 2020 zu erheben. Der Bescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Aktenlage mit einfacher Post übersandt worden und diesen nach eigenen Angaben in dem isolierten Prozesskostenhilfeantrag vom 1. September 2020 am 7. August 2020 „zugestellt“ worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid förmlich zugestellt worden ist oder auf behördliche Anordnung zugestellt werden sollte, sind den vorgelegten Verwaltungsvorgängen indessen nicht zu entnehmen. Ausgehend davon, dass der Bescheid nicht förmlich zugestellt worden ist, erweist sich die diesem beigefügte Rechtsmittelbelehrung, in der es heißt: „Sie können gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erheben“, als fehlerhaft. Zur Fehlerhaftigkeit einer solchen Rechtsmittelbelehrung, wenn eine förmliche Zustellung nicht besonders angeordnet ist oder die Behörde von einer für sie lediglich möglichen förmlichen Zustellung absieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 ‑ 14 B 244/11 -, juris Rn. 5. Die Klagefrist betrug daher gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids vom 6. August 2020. Diese Frist war zwar nicht mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom 1. September 2020, dem ausdrücklich als bloßer „Klageentwurf“ bezeichnete Ausführungen angehängt waren und den das Verwaltungsgericht ausweislich der Eingangsbestätigung vom 7. September 2020 als (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag gewertet hat, gewahrt. Eine innerhalb der Jahresfrist eingegangene und damit fristgerechte Klageerhebung dürfte jedoch bei sachgerechter, § 88 VwGO entsprechender Auslegung vor dem Hintergrund des zuvor eingereichten Klageentwurfs in dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. März 2021 zu sehen sein. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger nach zwischenzeitlicher Prozesskostenhilfebewilligung und nach Hinweis des Gerichts auf dessen materiell-rechtliche Einschätzung mitteilen lassen, dass eine Klagerücknahme nicht in Betracht komme, und unter Bezugnahme auf den Klageantrag - gemeint ist ersichtlich der Verpflichtungsantrag in dem Klageentwurf - noch hilfsweise einen Antrag auf Neubescheidung gestellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen merkt der Senat an, dass eine Klageerhebung nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 23. November 2020 nicht entbehrlich war. Ein von einem finanziell bedürftigen Kläger eingeleitetes isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren wird - anders als die Beteiligten wohl angenommen haben - nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht ohne Weiteres als Klageverfahren fortgesetzt. Versäumt ein Kläger wegen finanziellen Unvermögens eine Klagefrist, ist dies zwar im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch auch in dem hier vorliegenden Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Klageerhebung gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO voraus, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also nach Bekanntgabe des Beschlusses, durch den das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt hat und nachdem der in der finanziellen Bedürftigkeit zu sehende Hinderungsgrund entfallen ist, nachgeholt wird. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 4 LA 6/12 -, juris Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 81; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 60 Rn. 64. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 23. November 2020 hat der Kläger lediglich - unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts, nicht unter Bezugnahme auf die PKH-Bewilligung - die Gewährung von Akteneinsicht in die Schwerbehindertenakte beantragt. Ob dieser Schriftsatz eines anwaltlich vertretenen Klägers als hinreichend eindeutige Bekräftigung des bereits mit dem isolierten Prozesskostenhilfeantrag deutlich gemachten Willens, Klage zu erheben, gewertet werden kann, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Klagefrist, wie ausgeführt, wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ohnehin noch lief und es keiner Wiedereinsetzung bedurfte. 2. Aus der Antragsbegründung ergeben sich nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert, wonach eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit im Sinne des Merkzeichens „B“ typischerweise nicht für die Annahme eines besonders gelagerten atypischen Falles genügt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist unter eingehender Würdigung der Schilderungen des Vaters des Klägers in dem Erörterungstermin am 26. Februar 2021 nachvollziehbar begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte kommt nur § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in Betracht. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Den Straßenverkehrsbehörden ist dabei Ermessen eingeräumt. Das Merkmal der Ausnahmesituation ist Bestandteil der Ermessensentscheidung. Diese wiederum unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Behörde das Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden wird durch die aufgrund Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gelenkt und gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet. Maßgeblich ist die bestehende Verwaltungspraxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 ‑ 8 A 2020/20 -, juris Rn. 4 f., m .w. N. Der Beklagte hat seiner ablehnenden Entscheidung vom 6. August 2020 die VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in der zu jenem Zeitpunkt, bis zum 15. November 2021 geltenden Fassung zugrunde gelegt; darauf bezieht sich auch die rechtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Nach Ziffer I Nr. 1 (Rn. 118 ff.) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können Parkerleichterungen grundsätzlich nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) erteilt werden. Darüber hinaus nennt Ziffer II Nr. 3 (Rn. 133 ff.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (a.F.) bestimmte Personengruppen, auf die die Vorschriften sinngemäß ebenfalls anzuwenden sind. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er nach Maßgabe der im Schwerbehindertenverfahren getroffenen, nach § 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindenden Feststellungen (GdB 80, Merkzeichen B, G und H) weder außergewöhnlich gehbehindert ist noch zu einer der in Ziffer II Nr. 3 (Rn. 133 ff.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (a. F.) genannten Personengruppen gehört. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in der hier vom Beklagten zugrunde gelegten Fassung den Personenkreis, der für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt, nicht abschließend regelt, weil ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht generell hindern, ihr Ermessen in begründeten anders gelagerten Fällen abweichend auszuüben. Insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erfasste Behinderung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen; sie hat in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen. Zwar ist der Personenkreis, der aufgrund der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschriften für Parkerleichterungen in Betracht kommt, über die Fälle der außergewöhnlichen Gehbehinderung und der Blindheit hinaus erweitert worden. Es sind aber dennoch Fallgestaltungen möglich, die von den aufgezählten Fallgruppen nicht erfasst werden und in denen physische oder auch psychische Beeinträchtigungen vorliegen, die in ihren Auswirkungen mit den von der Verwaltungsvorschrift erfassten Krankheiten und Behinderungen zu vergleichen sind. In diesen Fällen besteht keine Bindung an die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO genannten Fallgruppen, sondern die Straßenverkehrsbehörde muss eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogene Prüfung vornehmen, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Bestehen aber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Regelfall abweichenden Fallkonstellation, begründet es keinen Ermessensmangel, wenn die Behörde ohne weitere auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -, juris Rn. 73 ff., 103 f., m. w. N.; Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 8 A 2020/20 -, juris Rn. 18. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter Berücksichtigung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens und der als glaubhaft erachteten Schilderungen des Vaters des Klägers in dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 26. Februar 2021 zu der Einschätzung gelangt, dass die beim Kläger vorliegenden Schwerbehinderungen im Alltag keinen besonders gelagerten atypischen Fall begründen, da diese in ihren Auswirkungen mit den von der Verwaltungsvorschrift erfassten Krankheiten und Behinderungen nicht zu vergleichen seien. Die dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Bedenken begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Sachverhaltswürdigung. Aus der Antragsbegründung ergibt sich insbesondere nicht, dass die beim Kläger vorliegende Gehbehinderung die Gewährung einer Parkerleichterung nötig machen würde. Vielmehr wird eingeräumt, dass der Kläger durchaus gehen kann, aber im Straßenverkehr der ständigen Aufsicht bedarf. Die geschilderten Probleme beruhen im Schwerpunkt auf der vorliegenden geistigen Behinderung; der damit in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung seines Orientierungsvermögens trägt aber typischerweise bereits die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ und hier zusätzlich des Merkzeichens „H“ Rechnung. Der Kläger ist danach zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. § 229 Abs. 2 SGB IX) berechtigt. Das Merkzeichen „B“ wird nach Teil D Nr. 2 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung erteilt, wenn schwerbehinderte Menschen, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des Teils D Nr. 1 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung), „Gl" (Gehörlosigkeit im Sinne des Teils D Nr. 4 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) oder „H" (Hilflosigkeit im Sinne des Teils A Nr. 4 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung; § 33b Abs. 6 EStG in der bis zum 14. Dezember 2020 geltenden Fassung, nunmehr § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG) vorliegen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Da die VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (a. F.) das Merkzeichen „B“ ausdrücklich aufführt, dieses nach Ziffer II Nr. 3 c) (Rn. 136), Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), bzw. Ziffer II Nr. 3 d) (Rn. 137), Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO jedoch allein noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Parkerleichterung begründet, genügt typischerweise auch eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit im Sinne des Merkzeichens „B“ nicht für die Annahme eines besonders gelagerten atypischen Falles. Vielmehr handelt es sich gerade um einen von der Verwaltungsvorschrift - jedenfalls in der bisherigen Fassung - bewusst geregelten Sachverhalt. Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 8 A 2020/20 -, juris Rn. 30 ff. Dass in seinem Fall zusätzlich zu der geistigen Behinderung eine Gehbehinderung der von Ziffer II Nr. 3 c) (Rn. 136) bzw. d) (Rn. 137) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO vorausgesetzten Schwere vorliegt, macht der Kläger selbst nicht geltend. Aus dem Vortrag des Vaters des Klägers im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts, er fahre wegen einer psychischen Erkrankung nicht mit dem Bus, kann der Kläger in Bezug auf den vom ihm geltend gemachten Anspruch nichts herleiten. Abgesehen davon, dass diese psychische Erkrankung weder bezeichnet noch belegt ist, handelt es sich nicht um eine zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers. Zudem ergibt sich daraus kein Hinderungsgrund, öffentliche Verkehrsmittel in Begleitung einer anderen Person, insbesondere seiner Mutter, bei der er lebt, zu benutzen. Ein atypischer Fall ist hier auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger aufgrund seiner geistigen Behinderung zu einem unkontrollierten Loslaufen neigt. Den Schilderungen des Vaters des Klägers im Erörterungstermin ist zwar zu entnehmen, dass es (auch) bei der Teilnahme am Straßenverkehr mühevoll ist, den Kläger ausreichend zu kontrollieren; jedoch ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vater dies durchaus in ausreichendem Maße gelingt, ohne weiteres nachvollziehbar und wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Konkrete gefährliche Situationen, in die der Kläger bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Begleitung seines Vaters oder seiner Mutter geraten ist, hat der Vater nicht geschildert und sind auch mit der Antragsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Nichts anderes ergibt sich aus der Rüge, der Beklagte habe den hier vorliegenden Einzelfall nicht geprüft. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls selbstständig geprüft hat, trifft der Einwand, der Beklagte habe sich z. B. nur auf die Blaseninkontinenz bezogen, auch inhaltlich nicht zu. Dies ergibt sich aus dem mit der Klageerwiderung vom 22. Februar 2021 im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 zum vorangegangenen Verfahren 18 K 5539/19 (VG Köln). Es kommt im vorliegenden Verfahren ersichtlich nicht darauf an, ob die am 16. November 2021 - mithin nach Erlass der behördlichen Entscheidung und auch nach Erlass des angefochtenen Urteils - in Kraft getretenen Änderungen der zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) in einem etwaigen Berufungsverfahren zu berücksichtigen wären. Denn daraus könnte der Kläger jedenfalls keine Verbesserung seiner Rechtsposition herleiten. Nach der nunmehr geltenden Ziffer II Nr. 3 f) (Rn. 137) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann eine Ausnahmegenehmigung auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind. Eine derartige Feststellung hat das im Verwaltungsverfahren beteiligte Amt für soziale Angelegenheiten, das für die behindertenrechtlichen Feststellungen zuständig ist, in Bezug auf den Kläger gerade nicht getroffen. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger formuliert schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage. Im Gegenteil rückt er selbst die Besonderheiten des Einzelfalls ins Zentrum seines Vortrages. Soweit die Frage der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Parkerleichterung wegen einer behinderungsbedingten Orientierungslosigkeit überhaupt grundsätzlicher Art und nicht bloß einzelfallbezogen beantwortbar ist, ist diese Frage nach dem Vorstehenden für dieses Verfahren im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des Senats beantwortet. Ein über diese bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf verallgemeinerungsfähiger Art ist nicht dargelegt und zudem auch sonst nicht ersichtlich. 4. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag, dass das Verwaltungsgericht sich nicht hinreichend mit den Erklärungen des Vaters auseinandergesetzt habe, sowie, dass das Gericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, welche Gefährdung vom Kläger für sich und andere ausgehe, wegen sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, ist darzulegen, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 42, m. w. N. Ausgehend davon ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Vaters des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen; es hat es jedoch mit eingehender Begründung anders als von diesem erhofft gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt haben könnte, sind nicht erkennbar. b) Die sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Um eine Aufklärungsrüge erfolgreich geltend zu machen, ist substantiiert darzulegen, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 - 8 A 1590/16 -, juris Rn. 40 ff. Daran fehlt es hier. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).