Urteil
7 K 1518/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0611.7K1518.22.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beantragte unter dem Datum des 10. Januar 1994 die Aufnahme als Aussiedler. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17. November 1995 abgelehnt. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 15. November 1995 in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter vom 4. Januar 1995 einbezogen. Beide Bescheide wurden einer seinerzeit Bevollmächtigten mit Einschreiben vom 17. November 1995, abgesandt am 21. November 1995, übermittelt. Am 29. April 1996 reiste die Klägerin in das Bundesgebiet ein. Unter dem Datum des 4. Juli 1996 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihr unter dem Datum des 6. August 1996 ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 2. September 1996 erhob die Klägerin Widerspruch und unter dem Datum des 23. September 1996 beantragte die Klägerin nach entsprechendem behördlichen Hinweis die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Mit Bescheid vom 21. März 1997 lehnte der Rhein-Neckar-Kreis den Antrag der Klägerin ab. Der Bescheid wurde am 22. März 1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1997, beim Rhein-Neckar-Kreis eingegangen am 19. Juni 1997, erhob die Klägerin Widerspruch. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 1997 zurück. Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte mit Bescheid vom 11. November 1997 überdies einen im Schreiben der Klägerin vom 11. Juni 1997 erblickten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Dieser Bescheid wurde am 13. November 1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021, eingegangen am 9. Juli 2021, begehrte die Klägerin „eine neue Beurteilung im Falle der Entscheidung vom Landradsamt Rhein-Neckar-Kreis in 1997 ausgestellte Ablehnung der Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG“. Mit Bescheid vom 19. August 2021 lehnte die Beklagte einen im Schreiben vom 24. Juni 2021 erblickten Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Im Falle der Klägerin sei namentlich eine Änderung der Rechtslage zu deren Gunsten nicht erkennbar. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus vorliegen. Spätere Rechtsänderungen berührten den bei Einreise erworbenen Status nicht mehr. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG habe die Klägerin nicht geltend gemacht und solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG komme ebenso wenig in Betracht. Der Bescheid des Rhein-Neckar-Kreises vom 21. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. Augst 1997 biete keinen offensichtlichen Anlass für eine Beanstandung. Ohnehin überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit das Individualinteresse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2021 erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte Akteneinsicht, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als damaligem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. September 2021 gewährt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin den von ihr erhobenen Widerspruch nicht begründet habe und eine nochmalige Überprüfung des Bescheides vom 19. August 2021 ergeben habe, dass dieser zu Recht ergangen sei. Am 7. März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Widerspruchsbescheid vom 26. August 1997 habe sie – die Klägerin – nicht erreicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob der Bescheid des Rhein-Neckar-Kreises vom 21. März 1997 bestandskräftig geworden sei, sei daher, ob sie dagegen rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 21. März 1997, welcher durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei, sei unrichtig. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO sei der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Der Zeitpunkt der Zustellung müsse nicht zwingend identisch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sein. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO habe demnach eine Jahresfrist für die Einlegung ihres Widerspruchs gegolten, weswegen keine bestandskräftige Entscheidung vorliege. Aus § 15 Abs. 3 BVFG folge, dass die Beklagte für die Fortführung des Widerspruchsverfahrens zuständig sei. Diese könne sich dabei auch nicht auf eine vorgebliche Bestandskraft berufen. Der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe ferner § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegen. Der Ablehnungsbescheid vom 17. November 1995 sei ihrer damaligen Bevollmächtigten – derjenigen der Klägerin – per Einschreiben übersandt worden. Ihrer Bevollmächtigten habe sie seinerzeit eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut erteilt: „Vollmacht für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Hiermit bevollmächtige ich […], für mich und meine minderjährigen Kinder das Aussiedleraufnahmeverfahren nach den §§ 27, 28 BVFG durchzuführen.“ Die Vollmacht habe somit nicht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ermächtigt. Deswegen sei von dieser Vollmacht auch nicht die eine Rechtsmittelfrist auslösende Entgegennahme eines Bescheides umfasst gewesen. Mithin seien die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht gegeben. Die Beklagte sei folglich verpflichtet gewesen, über ihr Begehren zu entscheiden. Maßgeblich sei insoweit das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Sie stamme unstreitig von einem deutschen Volkszugehörigen ab und in ihren Inlandspass sei nachweislich immer die deutsche Nationalität eingetragen gewesen; nach dem Recht der Sowjetunion sei sie aufgrund der beiderseits deutschen Abstammung der deutschen Bevölkerungsgruppe in der Sowjetunion zugerechnet worden. § 6 Abs. 2 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung sei zudem so zu verstehen, dass – entgegen der damaligen Rechtspraxis – die Fähigkeit zum Führen eines Gesprächs auf Deutsch nicht im Übersiedlungszeitpunkt habe vorliegen müssen; es sei vielmehr ausreichend gewesen, dass derartige Kenntnisse der deutschen Sprache familiär vermittelt worden seien, wohingegen ein späterer Verlust dieser Fähigkeit nicht von Bedeutung gewesen sei. Ihr sei die deutsche Sprache in Kindheit und Jugend von ihren Eltern und anderen Verwandten vermittelt worden. Gegen Ende ihrer Jugendzeit sei sie zumindest imstande gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wenn auch die Kenntnisse der russischen Sprache besser gewesen seien. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von der Klägerin erhobene Klage bereits unzulässig ist. Einer erneuten Sachentscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 21. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. August 1997 entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob der Widerspruchsbescheid die Klägerin erreicht habe. Da der unter dem 11. Juni 1997 gegen den (nachweislich) am 22. März 1997 zugestellten Ablehnungsbescheid des Rhein-Neckar-Kreises erhobene Widerspruch der Klägerin dort erst am 19. Juni 1997 eingegangen sei, sei dieser Bescheid jedenfalls in Bestandskraft erwachsen. Dessen Rechtsmittelbelehrung sei auch nicht fehlerhaft gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthalte. Diesen Anforderungen genüge die Rechtsmittelbelehrung und des Bescheides vom 21. März 1997. Selbst wenn sie – die Beklagte – über den Widerspruch der Klägerin vom 11. Juni 1997 noch zu befinden habe, sei dieser folglich als unzulässig zurückzuweisen. Eine erneute Sachentscheidung über ihren Antrag vom 23. September 1996 auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung könne die Klägerin daher nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens erreichen. Dies sei aber nicht Gegenstand ihres Begehrens. Ungeachtet der Frage nach einem bestandskräftigen Abschluss des Bescheinigungsverfahrens stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde insoweit die zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet geltende Rechtslage Anwendung. Ausweislich der im Bescheinigungsverfahren getroffenen Feststellungen des Rhein-Neckar-Kreises, die im Wesentlichen auf den eigenen Auskünften der Klägerin und ihrer Geschwister beruhten, erfülle die Klägerin die danach geltenden Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin nicht. Der Klägerin sei in dem maßgeblichen Prägungszeitraum zwischen ihrer Geburt und dem Erreichen der Selbstständigkeit die deutsche Sprache weder von ihren Eltern noch von ihrer Großmutter mütterlicherseits in dem erforderlichen Umfang und mit der gebotenen Nachhaltigkeit vermittelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 19. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach einem bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren kann ein (neuerliches) Begehren nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Zum Aufnahmeverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris, Rn. 10. Im Falle der Klägerin ist ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im vorbezeichneten Sinne bestandskräftig abgeschlossen worden. Sie vermag einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG mit Erfolg daher nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG oder des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG geltend zu machen. Dass im Falle der Klägerin ein diesbezügliches Verfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde, ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 21. März 1997 des Rhein-Neckar-Kreises verspätet Widerspruch erhoben hat. Ob der Widerspruchsbescheid vom 26. August 1997 des Regierungspräsidiums Karlsruhe ordnungsgemäß zugestellt wurde, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Da der Bescheid am 22. März 1997 zugestellt wurde, die Klägerin aber erst mit Schreiben vom 11. Juni 1997, beim Rhein-Neckar-Kreis eingegangen am 19. Juni 1997, Widerspruch erhoben hat, wurde nämlich die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 21. März 1997 unrichtig war und in ihrem Fall deswegen die Frist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung ihres Widerspruchs galt. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 21. März 1997 war nicht unrichtig. Die Wendung, dass der Widerspruch „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ erhoben werden kann, erweist sich nämlich allenfalls dann als fehlerhaft, wenn ein Bescheid nicht förmlich zugestellt wird. Allgemein zuletzt dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 –, juris, Rn. 5. Der Bescheid vom 21. März 1997 wurde indes mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Demgemäß war weder dessen Rechtsmittelbelehrung unrichtig, noch galt im Falle der Klägerin die Frist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung ihres Widerspruchs, weswegen der Bescheid vom 21. März 1997 mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs bestandskräftig geworden ist. Dem vermag die Klägerin auch nicht zu entgegnen, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG hätte gewährt werden müssen. Denn dass die Klägerin infolge des Todes ihrer Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande war, die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren, hat sie bereits nicht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG glaubhaft gemacht. Der Annahme eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens steht des Weiteren auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein verspäteter Widerspruch eine gerichtliche Sachprüfung eröffnen kann, wenn nämlich die Behörde im Zweipersonenverhältnis den Widerspruch sachlich bescheidet, BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, juris, Rn. 16, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in einer Klageerwiderung die Bescheidung eines Widerspruchs mit der Folge gesehen werden kann, dass ein Vorverfahren entbehrlich ist, sofern sich ein Beklagter in der Sache auf eine Klage eingelassen hat. Grundlegend dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 – V C 105.61 –, juris, Rn. 28, und vom 15. Januar 1982 – 4 C 26.78 –, juris, Rn. 22. Weder ist im Falle der Klägerin nämlich eine sachliche Bescheidung erfolgt, noch hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung Ausführungen zur Sache macht, ohne zugleich die verspätete Widerspruchserhebung durch die Klägerin zu rügen. Allgemein zu den Voraussetzungen, wann eine Klageerwiderung als Widerspruchsbescheid angesehen werden kann, BVerwG, Beschluss vom 26. September 1989 – 8 B 39.89 –, juris, Rn. 4. Des Weiteren ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass die Widerspruchsbehörde beabsichtigen könnte, durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides die Bestandskraft des Bescheides vom 21. März 1997 zu überwinden. Wie in einem solchen Falle zu verfahren wäre, bedarf demgemäß keiner Entscheidung. Allgemein dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2013 – 6 B 3/12 –, juris Rn. 43 f.; ferner SächsOVG, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 A 617/11 –, juris, Rn. 24. Nach alledem bleibt die vorliegende Klage zumindest deswegen ohne Erfolg, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat, noch mit Erfolg das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG zu begehren vermag. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn unter anderem sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Wiederaufnahmeantrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung. Siehe zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris, Rn. 12. Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin sind Wiederaufnahmegründe im vorbezeichneten Sinne nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass es für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugutekommen kann. Siehe BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 C 26.17 –, juris, Rn. 24. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht vor. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dies folgt bereits daraus, dass namentlich die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des von ihm gestellten Beweisantrages benannten Zeugen keine neuen Beweismittel im vorbezeichneten Sinne sind. Denn Zeugen können allenfalls dann neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein, wenn diese sich etwa entgegen ihrer früheren Weigerung erst im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Aussage bereiterklärt haben. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, juris, Rn. 10. Dies hat die Klägerin im Hinblick auf die betreffenden Personen indes weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Demgemäß konnte der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt Beweisantrag auch im Wege der Wahrunterstellung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt werden, da es bei den benannten Zeugen schon nicht um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt und es auf deren Zeugnis folglich nicht ankam. Demgemäß hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Siehe etwa BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 25 ff. und vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 –, juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne abgelehnt hat. Denn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit im vorbezeichneten Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn an einem Verstoß der Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Hierfür genügt nicht allein der Umstand, dass ein ablehnender Verwaltungsakt – gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – nicht rechtmäßig verfügt werden durfte. Die offenkundige Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt vielmehr eine – im maßgeblichen Zeitpunkt seines Ergehens – offenkundig fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts durch die Behörde im konkret entschiedenen Einzelfall voraus. Zusammenfassend etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 1 B 72.19 –, juris, Rn. 4 f. Ausgehend davon kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. März 1997 nicht deswegen angenommen werden, weil der Rhein-Neckar-Kreis die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG vornehmlich unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass von einer deutschen Muttersprache nur dann ausgegangen werden könne, wenn diese gegenüber der Landessprache im häuslichen Bereich und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet worden sei, wohingegen es nicht genüge, dass Sprachkenntnisse in rudimentärer Form lediglich in der frühen Kindheit vermittelt worden seien und die deutsche Sprache im Erwachsenenalter wieder erlernt worden sei. Denn nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache sprach, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hatte; hatte sich ein Kläger immer mehr von der deutschen Sprache entfernt, verstand er nur wenig Deutsch, sprach er nur einzelne Wörter und war er zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage, reichte dies als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. hingegen gerade nicht aus. Siehe BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 – 9 C 8.96 –, juris, Rn. 24. Demgemäß ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. März 1997 des Rhein-Neckar-Kreises nicht ersichtlich. Darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nachfolgend aufgegeben hat und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. dahingehend verstanden hat, dass diese Norm bezogen auf das bestätigende Merkmal der Sprache verlangte, dass dieses von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden sein musste, siehe BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, juris, Rn. 9 ff.: „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG [setzt] nicht voraus, dass bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen [müssen]“, kann sich die Klägerin demgegenüber deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil es – wie gezeigt – es für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsaktes gerade nicht genügt, dass dieser gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht rechtmäßig verfügt werden durfte. Aus demselben Grund kam es auch insoweit nicht auf die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand seines Beweisantrages gemachte Tatsache an, dass der Klägerin die deutsche Sprache in Kindheit und Jugend von ihren Eltern und weiteren deutschen Verwandten vermittelt wurde und dass sie gegen Ende ihrer Jugendzeit aufgrund dieser Vermittlung zumindest imstande war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Folglich konnte der Beweisantrag diesbezüglich ebenfalls im Wege der Wahrunterstellung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.