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Beschluss

18 L 106/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0212.18L106.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

               Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Wunschkennzeichen X -X 00 für die Antragstellerin zu reservieren und sicherzustellen, dass dieses nicht anderweitig vergeben wird, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheidet § 6 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) als Anspruchsgrundlage für die Reservierung des ihrerseits gewünschten und bislang einem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs zugeteilten Kennzeichens aus, da in dieser Norm lediglich die Antragsvoraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs normiert werden, jedoch keine Regelung über die Vergabe oder Reservierung von Kennzeichen enthalten ist. Auch aus den sonstigen Vorschriften der FZV kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Reservierung des von ihr gewünschten Kennzeichens herleiten. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV hier nicht vor. Danach kann der Halter eines außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugs das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass diese Reservierung nur den Fall der Wiederzulassung des zuvor abgemeldeten Fahrzeugs betrifft, nicht jedoch die "Mitnahme" des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug. Abgesehen von der in § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV vorgesehenen Möglichkeit, sind weder die Zuteilung von "Wunschkennzeichen" noch die Möglichkeit einer (allgemeinen) Kennzeichenreservierung oder die "Mitnahme" eines Kennzeichens von einem abgemeldeten auf ein neu angemeldetes Fahrzeug normativ geregelt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 14 K 1666/17 –, juris. Auch auf § 9 Abs. 1 Satz 1 FZV kann kein Anspruch der Antragstellerin gestützt werden. Danach hat die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer regelt die Anlage 2 zu § 9 FZV. Die Vergabe von Kennzeichen steht im freien Ermessen der Zulassungsbehörde. Ein subjektives Recht auf die Zuteilung oder Reservierung eines bestimmten Kennzeichens lässt sich § 9 FZV und der Anlage 2 zu dieser Bestimmung weder für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens noch für den Fall, dass ein Fahrzeug abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll, entnehmen. Dies folgt auch aus § 9 Abs. 4 Satz 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 14 K 1666/17 –, juris. Auf den demnach allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kann die Antragstellerin ebenfalls keinen Anspruch stützen. Ein der Behörde eingeräumtes Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auszuüben. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich hingegen auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Die Zulassungsbehörde darf die Ermessensausübung bei der Zuteilung der Kennzeichen durch ihre Verwaltungspraxis oder interne Anweisungen regeln. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 14 m.w.N. Dies zugrunde gelegt hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessensspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Sie hat nachvollziehbar bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass die kurzen Kennzeichen aufgrund hoher Bedarfslage „Mangelware“ seien. Sie würden in ständiger Verwaltungspraxis ausschließlich an die Fahrzeuge vergeben, die bauartbedingt / rein technisch solche kurzen Kennzeichen anbringen müssen. Auf den Internetseiten der Antragsgegnerin zu Wunschkennzeichen heißt es unter spezielle und verbotene Kennzeichen: „Kombinationen mit 3 Zeichen, zum Beispiel X-X 00 oder X-XX 0, können nicht vorab reserviert werden, sondern werden, bei Verfügbarkeit, am Tag der Vorsprache zur Anmeldung des Fahrzeuges in der Zulassungsstelle zugeteilt. Kurze Kennzeichen (mit 3 Zeichen) können bei nachgewiesenem Bedarf (bauartbedingt/technisch) nach Prüfung zugeteilt werden.“ Konkretisierend hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgeführt, dass kurze Kennzeichenkombinationen nur begrenzt verfügbar seien und daher für Fahrzeuge benötigt würden, bei denen Standardkennzeichen nicht montiert werden könnten (Fahrzeuge mit baulich bedingtem Platzmangel an der Kennzeichenhalterung). Die Beschränkung sei notwendig, um eine gerechte und zweckmäßige Vergabe sicherzustellen. Diese Erwägungen erscheinen nachvollziehbar und beruhen auf sachlichen Gründen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Entscheidungspraxis auch nicht willkürlich, selbst wenn das Kurzkennzeichen nur wenig kürzer sein sollte als ein reguläres Kennzeichen. Die zugrunde gelegte Annahme der Antragsgegnerin, dass an Fahrzeugen mit bauartbedingtem Platzmangel an der Kennzeichenhalterung nur Kurz- und keine Regelkennzeichen angebracht werden können, hat die Antragstellerin nicht erschüttert. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass das von ihr neu anzumeldende Fahrzeug zwingende bauartbedingte / technische Gegebenheiten aufweise, so dass ihr gegenüber die Zuteilung eines Kurzkennzeichens in ständiger Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zu versagen war. Schließlich folgt kein Anspruch aus dem Umstand, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit das begehrte Kennzeichen zugeteilt worden ist, obwohl auch das abgemeldete Fahrzeug nicht die Voraussetzungen für die Zuteilung des kurzen Kennzeichens erfüllte. Insbesondere gibt dieser Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächlich abweichende Verwaltungspraxis, sondern stellt lediglich eine gegen Art. 3 GG verstoßende Zuteilungsentscheidung dar, auf die angesichts ihrer Rechtswidrigkeit kein Anspruch besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.