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Urteil

18 K 1433/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0523.18K1433.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.1969 geborene Kläger beantragte unter dem 4. Dezember 2024 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen. Aufgrund eines sozialgerichtlichen Vergleichs wurden mit sozialrechtlichem Feststellungsbescheid vom 28. Oktober 2024 dem Kläger ein (Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Merkzeichen „G““ zuerkannt. Laut der zugrundeliegenden gutachtlichen Stellungnahme wurden bei dem Kläger folgende Einzel-GdB festgestellt: 1. Degeneratives Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden, Wirbelsäulenverbiegung, Versteifungsoperation, chronisches Schmerzsyndrom: 50, 2. Depressive Störung: 30, 3. Refluxkrankheit der Speiseröhre, rückfällige Magenschleimhautentzündungen: 10, 4. Neurodermitis: 10, 5. Schuppenflechte: 10 und 6. Polyneuropathie: 10. Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung der Parkerleichterung ab. Zur Begründung führte er aus, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht vorlägen. Der Kläger hat am 24. Februar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da dieser seine tatsächlichen Alltagsbeeinträchtigungen nicht in ausreichendem Maße würdige. Hierzu verweist er auf mehrere zu den Akten gereichte, ärztliche Atteste. Es komme nicht allein auf den formalen GdB-Wert an, sondern insbesondere seine Abhängigkeit von Gehhilfen müsse beachtet werden. Sein damaliger Rechtsbeistand habe ihm im sozialgerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass der Vergleich keine Nachteile für ihn haben werde. Nun müsse er feststellen, dass der Vergleich nachteilig in Bezug auf die begehrte Parkerleichterung sei. Mit diesem Wissen hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen. Das Versorgungsamt habe auch seine Diabetes Erkrankung nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2025 zu verpflichten, ihm eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung diverse Leiden und Beeinträchtigungen vortrage, müssten diese im Schwerbehindertenverfahren festgestellt werden, um im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung Berücksichtigung finden zu können. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die begehrte Parkerleichterung ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach können Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind. Der Behörde ist bei der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung Ermessen eingeräumt. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden wird durch die aufgrund Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gelenkt und gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 14 m.w.N. Nach Ziffer I Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Parkerleichterungen nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet werden. Nach Ziffer II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen im Sinne des § 229 Abs. 3 SGB IX (Merkzeichen aG). Nach Ziffer II Nr. 3 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind die Regelungen über Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auf folgende Personengruppen sinngemäß anzuwenden: a. Blinde Menschen; b. Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten; c. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; d. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; e. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. f. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach Buchst. c) bis e) gleichzustellen sind. In Nordrhein-Westfalen ist weiter zu beachten, dass bei der oben genannten Fallgruppe Buchst. c) das Vorliegen des Merkzeichens „B“ nicht notwendig ist. Vgl. Erlasse des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 – III B 3– 78-12/6 und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2023 – 58.91.05 –). Die Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO regelt, vgl. zur Altfassung: OVG Münster Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 18, den Personenkreis, der für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt, nicht abschließend, weil ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht generell darin hindern, ihr Ermessen abweichend auszuüben. Gegenüber der Altfassung regelt die o.g. Fallgruppe f) jedoch nunmehr die ehemals nicht normierte und von der Rechtsprechung als „atypischen Sonderfall“ behandelte Fallgruppe dahingehend, dass der Versorgungsarzt eine dahingehende Vergleichbarkeitsfeststellung trifft. Vgl. zu Ergebnissen der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr vom 15. – 17. März 2022 das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2023 (Az. 58.91.05). Weiterhin kann die Behörde ihre Verwaltungspraxis streng an den Fallgruppen a) bis e) ausrichten. In diesen Fällen begründet es keinen Ermessensmangel, wenn die Behörde ohne weitere auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen streng nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Vgl. zum alten Recht: OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 20 m.w.N. Soweit es für die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung auf die Feststellung des (Gesamt-)Grades der Behinderung, der Einzelgrade der Behinderung oder das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Merkzeichen, vgl. zu letzteren Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), ankommt, sind die Straßenverkehrsbehörden an die Feststellungen der für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständigen Behörden gebunden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 8 A 2020/20 – juris Rn. 20 f. Das ergibt sich aus § 152 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 152 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IX. Danach dient der Schwerbehindertenausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, über das Vorliegen und den Grad der Behinderung sowie über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden und durch die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sicherzustellen, dass der schwerbehinderte Mensch gegenüber jedermann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachweisen kann. Gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben hat der Beklagte sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, da der Kläger nicht zu den privilegierten Personengruppen gehört. Mit Feststellungsbescheid vom 28. Oktober 2024 wurde dem Kläger ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen „G“ zuerkannt. Ausweislich der dem Feststellungsbescheid zugehörigen gutachterlichen Stellungnahme vom 2. August 2024 liegen dieser Festsetzung die folgenden Behinderungen zu Grunde: 1. Degeneratives Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden, Wirbelsäulenverbiegung, Versteifungsoperation, chronisches Schmerzsyndrom: 50, 2. Depressive Störung: 30, 3. Refluxkrankheit der Speiseröhre, rückfällige Magenschleimhautentzündungen: 10, 4. Neurodermitis: 10, 5. Schuppenflechte: 10 und 6. Polyneuropathie: 10. Dies zu Grunde gelegt, unterfällt der Kläger weder den Fallgruppen der Ziff. II Nr. 3 Buchst. a) – e) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch liegen gemäß Ziff. II. Nr. 3 Buchst. f) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO versorgungsärztliche Feststellungen vor, nach denen er dem Personenkreis der Buchst. c) – e) gleichzustellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.