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Beschluss

5 B 1410/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes sind vor dem Oberverwaltungsgericht nur wirksam, wenn die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind. • Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine noch nicht abgeschlossene, hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige Rechtsverfolgung gewährt; eine rückwirkende Bewilligung nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt nur aus Billigkeitsgründen in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. • Das Unterlassen eines Rechtsmittels nach einem erfolglosen ersten Rechtszug oder das Nichtwahrnehmen der Vertretungspflicht ist der Antragstellerin/dem Antragsteller zuzurechnen und schließt im Regelfall Prozesskostenhilfe aus. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels muss bei Mittellosigkeit bis zum Fristablauf zumindest ein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit von Beschwerden wegen fehlender Vertretung und versäumter Prozesskostenhilfe • Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes sind vor dem Oberverwaltungsgericht nur wirksam, wenn die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind. • Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine noch nicht abgeschlossene, hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige Rechtsverfolgung gewährt; eine rückwirkende Bewilligung nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt nur aus Billigkeitsgründen in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. • Das Unterlassen eines Rechtsmittels nach einem erfolglosen ersten Rechtszug oder das Nichtwahrnehmen der Vertretungspflicht ist der Antragstellerin/dem Antragsteller zuzurechnen und schließt im Regelfall Prozesskostenhilfe aus. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels muss bei Mittellosigkeit bis zum Fristablauf zumindest ein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht sein. Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, ohne sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie beantragten nach Fristablauf, ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen, und machten geltend, ein Anwalt habe einen Termin abgesagt. Ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wurde nicht rechtzeitig eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden. • Zulässigkeit: Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten sein; dies gilt auch für Prozesseinleitende Handlungen. Die Antragsteller waren nicht anwaltlich vertreten, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurden, sodass die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig ist. • Bewilligungsvoraussetzungen PKH: Prozesskostenhilfe fördert eine konkrete, noch nicht abgeschlossene Rechtsverfolgung; sie dient nicht der nachträglichen Entschädigung bereits entstandener Prozesskosten. Nach Abschluss der zugrundeliegenden Instanz ist PKH grundsätzlich nicht mehr angebracht, nur aus Billigkeitsgründen in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise. • Gewillkürte Verfahrensbeendigung: Wer das förderungsfähige Verfahren selbst beendet oder nach erfolglosem ersten Rechtszug kein weiteres Rechtsmittel einlegt, kann regelmäßig nicht auf nachträgliche PKH hoffen; dieses Vorgehen stellt eine dem Antragsteller zuzurechnende Beendigung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit dar. • Fristversäumnis und Verschulden: Die Antragsteller haben die Frist zur fristgerechten Vertretung versäumt und kein vollständiges PKH-Gesuch für das beabsichtigte Rechtsmittel bis zum Fristablauf eingereicht. Selbst bei Mittellosigkeit hätte mindestens ein vollständiges PKH-Gesuch vorliegen müssen; dies ist unterlassen worden, sodass die Beschwerde gegen die Versagung von PKH unbegründet ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt; maßgebliche Normen sind § 67 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sowie §§ 154, 159 VwGO und einschlägige Bestimmungen des GKG und der ZPO. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen, weil die Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten waren und damit die Beschwerde unzulässig ist. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorlagen und die Antragsteller es versäumten, bis zum Fristablauf ein vollständiges PKH-Gesuch einzureichen; eine rückwirkende PKH-Gewährung aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren je zur Hälfte; im Verfahren zur PKH-Versagung werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.