Beschluss
19 A 2345/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grabnutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht, dessen Erwerb und Übergang durch Friedhofssatzung geregelt werden können.
• Eine Satzungsvorschrift, die den Übergang des Grabnutzungsrechts auf jeweils eine einzelne Person (z. B. das älteste Kind) bestimmt, ist verfassungskonform und verletzt weder Art. 14 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die Regelung, wonach der älteste Angehörige innerhalb einer Angehörigengruppe Nutzungsberechtigter wird, ist sachlich gerechtfertigt, weil sie eindeutige Zuordnung und Konfliktvermeidung gewährleistet.
• Für die Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden; solche hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Entscheidungsgründe
Übergang des Grabnutzungsrechts auf einen einzelnen Rechtsnachfolger durch Friedhofssatzung zulässig • Ein Grabnutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht, dessen Erwerb und Übergang durch Friedhofssatzung geregelt werden können. • Eine Satzungsvorschrift, die den Übergang des Grabnutzungsrechts auf jeweils eine einzelne Person (z. B. das älteste Kind) bestimmt, ist verfassungskonform und verletzt weder Art. 14 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Regelung, wonach der älteste Angehörige innerhalb einer Angehörigengruppe Nutzungsberechtigter wird, ist sachlich gerechtfertigt, weil sie eindeutige Zuordnung und Konfliktvermeidung gewährleistet. • Für die Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden; solche hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Mutter des Klägers hatte ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte. Nach der Friedhofssatzung der Stadt E. geht das Nutzungsrecht, wenn zu Lebzeiten keine abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde, innerhalb der Angehörigengruppe auf die/den Älteste/n über. Der Kläger begehrte gemeinsam mit seiner älteren Schwester die Einräumung eines gemeinschaftlichen Grabnutzungsrechts, was die Friedhofsverwaltung ablehnte. Das Verwaltungsgericht gab der Stadt Recht und verneinte einen Anspruch des Klägers auf ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht. Gegen diese Entscheidung beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung mit der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. • Rechtliche Einordnung: Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht; daher können Friedhofsträger nach § 4 BestG NRW durch Satzung Erwerb, Inhalt, Übergang und Befristung regeln. • Satzungsauslegung: § 15 Abs. 6 Satz 3 der Friedhofssatzung und die sprachliche Gestaltung der Vorschriften legen nahe, dass der Erwerb und Übergang des Grabnutzungsrechts ausschließlich an eine einzelne Person möglich ist; das Verwaltungsgericht hat diese Auslegung zutreffend vorgenommen. • Vereinbarkeit mit Freiheitsrechten: Selbst bei Schutz unter Art. 14 Abs. 1 GG hat der Erwerber das Recht mit der Satzungsbeschränkung erworben; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Satzungsregelung mit Art. 14 GG. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Die Ungleichbehandlung der Kinder zugunsten des ältesten Kindes ist sachlich gerechtfertigt; die Regelung dient der eindeutigen Zuordnung, Konfliktvermeidung bei Belegung und Pflege sowie der Entlastung des Friedhofsträgers und ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Interessenabwägung und Zweck: Die Beschränkung auf einen Rechtsnachfolger verhindert Streit zwischen Hinterbliebenen und erleichtert praktische Entscheidungen bei Bestattungen; die Zweckbindung der Friedhofssatzung rechtfertigt die Differenzierung. • Verfahrensrechtlich: Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat; deshalb ist die Zulassung abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines gemeinschaftlichen Grabnutzungsrechts. Die Friedhofssatzung (§ 15 Abs. 6 Satz 3) erlaubt den Übergang des Nutzungsrechts allein an eine einzelne Person und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, insbesondere wegen eindeutiger Zuordnung und Vermeidung von Streitigkeiten unter Hinterbliebenen; damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.