Leitsatz: 1. Art. 33 Abs. 2 GG gilt mit Modifikationen auch für die Besetzung der Ämter kommunaler Wahlbeamter. 2. (Nur) Die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist. 3. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung. 4. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. 5. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt sowie ggf. konstitutive Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. 6. Dem Rat steht es aufgrund seines Organisationsermessens frei, sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch einen externen Dienstleister organisatorisch unterstützen und fachlich beraten zu lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet aber dort, wo er die allein ihm obliegende Eignungsbeurteilung auf außenstehende Dritte überträgt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle einer Beigeordneten/eines Beigeordneten für das Dezernat für Umwelt und Klimaschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Kultur mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von ihr ausgeschriebene Stelle einer Beigeordneten/eines Beigeordneten für das Dezernat für Umwelt und Klimaschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Kultur mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden worden ist, zu entsprechen. Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). I. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Eine Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin ist geboten, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Beigeladenen zum Beigeordneten zu ernennen. Mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers geht der Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber unter, weil diese wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 27. Dieser für die Besetzung von Beförderungsämtern angewandte Grundsatz gilt auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Berufung eines Beigeordneten unter Ernennung zum Beamten auf Zeit inmitten steht. Die Erwägungen zur Annahme der grundsätzlich rechtlich eingeschränkten Rücknahme von Ernennungen sind davon unabhängig, ob es sich um einen Ernennungsakt handelt, durch den einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung), oder um die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie hier in Rede steht. Denn die für die Einschränkung der Anfechtbarkeit streitenden Gründe sind in allen Fällen von Ernennungen dieselben. Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2007 ‑ 2 EO 729/06 -, ThürVBl 2007, 187 = juris Rn. 34, sowie OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 B 2157/05 -, juris Rn. 11. II. Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihr Begehren stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die durch die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten am 19. April 2021 getroffene Auswahlentscheidung verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Mit Blick auf den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch bereits dann glaubhaft gemacht, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 ‑2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 = juris Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 8, und Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02- , BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 16. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑2 BvR 2453/15 -, BVerfGE 143, 22 = juris Rn. 18 sowie Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909 = juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2014 ‑ 2 B 198/13 -, juris Rn. 22. Für rein exekutivische Auswahlverfahren folgen aus Art. 33 Abs. 2 GG sowohl formelle als auch materielle Anforderungen. Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung dieser Merkmale ist überwiegend ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, 76 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2019 - 6 B 800/19 -, juris Rn. 5, und vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris Rn. 10. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604 = juris Rn. 35, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 20 f. b) Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt. Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2018 - 2 B 10272/18 -, DÖD 2018, 156 = juris Rn. 8 ff. (Wahl des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 M 38/17 -, IÖD 2017, 134 = juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 2 M 102/14 -, NVwZ-RR 2015, 708 = juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 B 198/13 -, a. a. O. Rn. 37 (Ortsamtsleitung); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 -, NdsVBl 2008, 133 = juris Rn. 20; OVG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 -, a. a. O. Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, NWVBl 2002, 266 = juris Rn. 10 (Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts). Dem folgt der Senat. Der Umstand, dass die eigentliche Auswahlentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden durch den Rat als kommunale Bürgervertretung im Rahmen einer demokratischen Wahl getroffen wird (§ 71 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NRW), gebietet zwar eine Modifikation bzw. (weitere) Einschränkung der oben dargestellten, für rein exekutivische Auswahlverfahren geltenden Grundsätze, nicht jedoch die Annahme, die Besetzung des Amts eines Beigeordneten werde vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wegen des dabei vorgesehenen Wahlelements von vorneherein nicht erfasst. (1) Die landesgesetzlich normierte Besetzung von Beigeordnetenstellen durch ein Wahlverfahren findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Demokratieprinzip, das eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Leistungsprinzips rechtfertigen kann. Das von den Wahlbürgern unmittelbar gewählte Gremium Gemeinderat bestimmt im Wege der Wahlentscheidung über die Leitungsebene der Verwaltung. Auf diese Weise gewinnen die Wahlbürger mittelbar Einfluss auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Beigeordneten bilden insofern ein Bindeglied zwischen der von Bürgern gewählten Vertretung und der vollziehenden Verwaltung. Ihre Wahl dient damit auch der Verwirklichung des Demokratieprinzips auf der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung. Vgl. Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung, VerwArch 2006, S. 220 ff., 227-228. Zur Vermittlung personeller Legitimation durch Parlamentswahl siehe Zöllner, Die Wahl von Amtsträgern durch das Parlament - ein rechtsschutzfreier Raum?, in: Depenheuer, Otto: Nomos und Ethos: Hommage an Josef Isensee zum 65. Geburtstag von seinen Schülern, 2002, S. 359 ff., 369. Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Gemeinderats an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "richtige Antwort" beziehungsweise darauf gerichtet ist, "von oben her" den Besten auszuwählen, zeichnen sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Der mit der Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten gäbe. Es bliebe (nur) eine auf eine breite Grundlage gestützte Auswahl-, aber keine Wahlentscheidung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 28 m. w. N.; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 -, a. a. O. Rn. 20 m. w. N. Der Bedeutungsgehalt des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden grundrechtsgleichen Rechts rechtfertigt dessen Einschränkung jedoch nur in dem zwingend erforderlichen Maße. Nach Art. 1 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte, zu denen auch das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gehört, gleichermaßen für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Die Verfassung unterwirft damit jedes staatliche Handeln der Grundrechtsbindung, ohne zwischen Organen mit höherer oder geringerer Legitimation zu unterscheiden. Auch die unmittelbar gewählte Volksvertretung ist in allen ihren Funktionen - insbesondere aber bei einer Tätigkeit als der Exekutive zuzurechnendes Wahlorgan - an die Grundrechte gebunden und hat daher grundsätzlich auch Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 28 (Bundesrichterwahl); Zöllner, Die Wahl von Amtsträgern durch das Parlament - ein rechtsschutzfreier Raum?, a. a. O., S. 370; OVG-Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 M 38/17 -, a. a. O. Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 B 198/13 -, a. a. O. Rn. 37 ff. (Ortsamtsleitung); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 -, a. a. O. Rn. 21, unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl. dazu Beschluss vom 25. Juni 1992 - 5 M 2798/92 -, NVwZ 1993, 1124 = juris. Überdies ist, anders als bei den ausschließlich "vertrauenslegitimierten" Ämtern der politischen Führung, den "originären Wahlämtern", zu denen etwa die Mandate der Abgeordneten auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene sowie das Amt des Staatsoberhaupts zählen, vgl. zur Unterscheidung von "leistungslegitimierten" und "vertrauenslegitimierten" Ämtern Zöllner, Die Wahl von Amtsträgern durch das Parlament - ein rechtsschutzfreier Raum?, a. a. O., S. 363-364, die Bestellung eines kommunalen Beigeordneten in Nordrhein-Westfalen nicht gänzlich von leistungsbezogenen Kriterien freigestellt. Nach § 71 Abs. 3 GO NRW müssen Beigeordnete gewisse persönliche Qualifikationserfordernisse erfüllen, insbesondere etwa die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen mitbringen sowie eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen (§ 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Ferner muss in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens über die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, verfügen (§ 71 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Hierdurch soll u. a. der korrekte und qualitative Vollzug der den Beigeordneten übertragenen Exekutivbefugnisse sichergestellt werden. Darüber hinaus können sich gerade in größeren Städten und Gemeinden mit komplexeren Strukturen bestimmte Qualifikationen der leitenden Funktionsträger, wie etwa Befähigung, Sachkunde und Erfahrung, positiv zugunsten der wirksamen Ausübung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auswirken. Vgl. Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung, a. a. O., S. 228. (2) Danach ist Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich - wenn auch mit Modifikationen - auf die Besetzung des Amtes eines kommunalen Beigeordneten anzuwenden. Hiervon abzuweichen gebietet zunächst nicht die Bemerkung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 21 (Bundesrichterwahl), wonach Art. 33 Abs. 2 GG "nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene [erfasst], die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden". Die Bemerkung war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragend und ist nicht näher erläutert, so dass unklar ist, ob hierzu nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts stets auch das Amt eines kommunalen Beigeordneten zu zählen ist. Denn den allein zur Begründung dieser Äußerung angeführten Literaturhinweisen lässt sich nicht entnehmen, die Besetzung der Ämter kommunaler Wahlbeamter sei in Gänze vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ausgenommen. So spricht Battis - sprachlich nicht ganz eindeutig - davon, "Ämter auf staatlicher und kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden, z. B. das Amt eines kommunalen Wahlbeamten" seien "eingeschränkt". Battis, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 33 Rn. 25, wortgleich zur 7. Aufl. 2014. In der ebenfalls zitierten Festschrift erachtet Zöllner es für zweifelhaft, ob das Amt eines kommunalen Wahlbeamten ("Referenten, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder") wegen der hier z. T. gesetzlich normierten Eignungskriterien ein vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ausgenommenes reines Vertrauensamt darstellt, neigt im Ergebnis allerdings zur Bejahung. Zöllner, Die Wahl von Amtsträgern durch das Parlament - ein rechtsschutzfreier Raum?, a. a. O., S. 364. Classen schließlich spricht sich eindeutig gegen eine pauschale Unanwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG aus. In seinem Beitrag heißt es, die wegen der Unterschiede von Leistungs- und Wahlprinzip häufig gemachte Aussage, wonach demokratische Wahlen das Leistungsprinzip verdrängten, lasse sich in dieser Allgemeinheit nicht halten. Durch eine entsprechende Ausgestaltung des Verfahrensrechts im Vorfeld einer Wahl könne eine praktische Konkordanz zwischen Wahl- und Leistungsprinzip gewährleistet werden. Diese sei im Bereich des kommunalen Wahlbeamten für den Personenkreis unterhalb der Spitzenbeamten ([Ober-]Bürgermeister, Landrat) herzustellen. Vgl. Classen, Wahl contra Leistung? - Zu Wahlbeamten und Richterwahlen, JZ 2002, S. 1009 ff., 1013, 1020. Allerdings wird in Schrifttum und Rechtsprechung zum Teil durchaus eindeutig die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Besetzung der Stelle eines kommunalen Wahlbeamten verneint. Vgl. etwa Badura, in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Stand Januar 2021, Art. 33 Rn. 24; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 27-28; OLG Rostock, Urteil vom 8. Juni 2000 ‑1 U 179/98 -, juris Rn. 62; einschränkend auch Hense, in: Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl. 2020, Art. 33 Rn. 9. Dabei werden jedoch die dargelegten Erwägungen, aus denen der Bestenauslesegrundsatz auch bei der Besetzung von Beigeordnetenstellen mit den nachfolgend darzustellenden Modifikationen Beachtung verlangt, nicht ausreichend in den Blick genommen. Zum Teil fehlt es bereits an nachvollziehbaren Begründungen. Soweit mitunter auf die mangelnde Überprüfbarkeit des Wahlakts verwiesen wird, ist dieser Umstand in der hier vertretenen Auffassung berücksichtigt (dazu sogleich). Dies rechtfertigt es aber nicht, auch das dem Wahlakt vorausgehende Auswahlverfahren von den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG freizustellen (3) Ausgehend von diesen Erwägungen gilt für die Überprüfung der Besetzung einer Beigeordnetenstelle am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG Folgendes: (Nur) die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies, wie dargelegt, mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 -5 ME 491/07 -, a. a. O. Rn. 20 m. w. N. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑ 2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2017 ‑ 1 M 38/17 -, a. a. O. Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 -, a. a. O. Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, a. a. O. Rn. 8 (Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts). Die Entscheidung durch ein politisches Gremium schließt es ausnahmsweise aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. In die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, gehen vielfältige, möglicherweise gegenläufige und insoweit nicht bündelbare Vorstellungen und Motive ein, über die eine Begründung keinen Aufschluss geben könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 6 B 583/21 -, juris Rn. 30 f. m. w. N., vom 25. Juli 2016 - 6 A 1845/15 -, juris Rn. 6, 12, sowie vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, NWVBl. 2002, 266 = juris Rn. 8 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Begründung der Wahlentscheidung von Richterwahlausschüssen; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 -, a. a. O. Rn. 20; VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 4 L 670/11 -, juris Rn. 29 m. w. N.; B. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 6 BeamtStG Rn. 8. Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber - entsprechend der bei der Bundesrichterwahl geltenden Grundsätze - dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‑ 2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 33; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 M 38/17 -, a. a. O. Rn. 12 und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht. Dies unterliegt der auch bei sonstigen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gebotenen gerichtlichen Kontrolle. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2018 - 2 B 10272/18 -, a. a. O. Rn. 10 (Wahl des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 2 M 102/14 -, a. a. O. Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 B 198/13 -, a. a. O. Rn. 37 (Ortsamtsleitung); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 -, a. a. O. Rn. 21; OVG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 -, a. a. O. Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, a. a. O. Rn. 10 (Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts). c) Dies zugrunde gelegt, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen rechtsfehlerhafter Durchführung des Auswahlverfahrens verletzt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angegriffene Beschluss zu ändern ist. Das zur Wahl des Beigeladenen führende Verfahren war im Streitfall nicht in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet. aa) Die Antragstellerin, die zwar noch zum Vorstellungsgespräch mit dem vom Rat beauftragten Personalberatungsunternehmen A. für N. eingeladen, danach aber nicht zur Vorstellung vor der Findungskommission vorgeschlagen worden ist und sich dort demgemäß auch nicht mehr vorstellen konnte, beanstandet bereits die Übertragung des Auswahlverfahrens auf das Personalberatungsunternehmen als solche sowie die konkrete Durchführung des Verfahrens. Letztere Rüge ist berechtigt. (1) Die Hinzuziehung eines externen Dritten in ein Stellenbesetzungsverfahren ist zwar im Grundsatz zulässig, muss jedoch den sich insoweit aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Voraussetzungen genügen. Art. 33 Abs. 2 GG räumt dem Dienstherrn - hier dem zur Wahl berufenen Rat - ein aus dem Organisationsrecht abgeleitetes Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie der anstehende Erkenntnisprozess organisatorisch gestaltet werden soll, etwa im Hinblick auf die Einberufung einer Auswahlkommission und ihre personelle Besetzung. Begrenzt wird dieses Organisationsermessen lediglich durch den Willkürgrundsatz. Die organisatorischen Entscheidungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, NWVBl 2020, 462 = juris Rn. 33 und vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, IÖD 2013, 50 = juris Rn. 2; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 33. Gegen die bloße organisatorische Unterstützung und fachliche Beratung des Rats bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch einen externen Dienstleister ist vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Ebenso Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung, a. a. O., S. 234; auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 6 B 583/21 -, a. a. O. Rn. 29 f. m. w. N. Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses endet aber dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35.86 -, BVerwGE 80, 224 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, a. a. O. Rn. 35, und vom 25. April 2017 - 6 B 480/17 -, juris Rn. 8 ff., sowie Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228 = juris, Rn. 108. Der Dienstherr darf die allein ihm obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende Beurteilungsermächtigung nicht auf außenstehende Dritte übertragen. Das Ergebnis einer anderweitigen Eignungsfeststellung darf er demnach nicht "blindlings" übernehmen. Eine Verwendung ist jedoch statthaft, wenn der Dienstherr sich das Ergebnis einer extern erfolgten Eignungsbeurteilung in kritischer Auseinandersetzung zu eigen macht und dieses anschließend als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35.86 -, a. a. O. Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, a. a. O. Rn. 37, und Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, a. a. O. Rn. 108, jeweils m. w. N. Entscheidet er sich für diesen Weg, gehört zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der extern getroffenen Eignungsfeststellung auch die Prüfung, ob das unter Einbeziehung eines externen Dienstleisters gewählte Vorauswahlverfahren - erstens - aussagekräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht und - zweitens - die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet; aus Rechtsschutzgründen muss dies - drittens - nachprüfbar sein. Die Gewährleistung der Chancengleichheit erfordert unter anderem, dass das Verfahren aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidaten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befähigung und Eignung bietet, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellt und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, a. a. O. Rn. 89 m. w. N. zum Eignungsfeststellungsverfahren bei der Vergabe von Schulleiterstellen. (2) Gemessen daran ist die Einbeziehung des Personalberatungsunternehmens in das Auswahlverfahren an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist vom Organisationsrecht des Rats gedeckt, dem auch der eigentliche Wahlakt vorbehalten blieb. Insoweit hat auch die kommunalrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GO NRW, wonach der Rat die Wahl der Beigeordneten nicht (auf andere Gremien oder Ausschüsse) übertragen darf, Beachtung gefunden. Vgl. hierzu Keller, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 3. Aufl. 2018, § 71 Ziff. IV. 1: Vorstellungen und Vorberatungen in Ratsgremien, wie dem Hauptausschuss oder einem Personalausschuss, bzw. in Fraktionssitzungen sind unbedenklich, solange der eigentliche Wahlakt dem Rat vorbehalten bleibt. (3) Die Antragstellerin bemängelt aber zu Recht die konkrete Art und Weise der Einbeziehung des Personalberatungsunternehmens, die hier deutlich über eine bloße organisatorische Unterstützung und Beratung hinausging. Vielmehr hat der Rat dem Unternehmen eine Vorauswahl der Bewerber überlassen, ohne selbst hierfür taugliche Kriterien vorzugeben (dazu i). Das durchgeführte Vorauswahlverfahren hat zudem die zu gewährleistende Chancengleichheit der Bewerber verletzt, weil sie im Rahmen der Darstellung des Bewertungsergebnisses ungleich behandelt wurden (dazu ii). (i) Ist der zur Vorbereitung der Wahl hinzugezogene externe Dienstleister mit einer Vorauswahl der Bewerber beauftragt bzw. nimmt er eine solche faktisch vor, die zu einem effektiven Ausschluss einzelner Bewerber aus dem weiteren Auswahlverfahren führt, muss der Rat hierfür hinreichend konkrete Auswahlkriterien vorgeben oder auf andere Weise sicherstellen, dass er "Herr der Auswahlentscheidung" bleibt. Eine eigenverantwortliche Vorauswahl des externen Dienstleisters, die dieser mangels entsprechender Vorgaben des Rats anhand selbst festgelegter Bewertungsmaßstäbe trifft, ist demgegenüber mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Sie greift in unzulässiger Weise der allein durch den Rat zu treffenden Auswahlentscheidung vor. So liegt der Fall hier. Das dem Personalberatungsunternehmen vom Rat als Ausschreibungstext und alleiniger Bewertungsmaßstab vorgegebene Anforderungsprofil enthält ausschließlich nichtkonstitutive, in hohem Maß wertungsabhängige Merkmale. Als "konstitutiv" sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und wertungsfrei festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 -, IÖD 2014, 130 = juris Rn. 14, m. w. N. Zwingend vorgegebene und allein anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und wertungsfrei festzustellende Vorgaben sind dem Ausschreibungstext nicht ansatzweise zu entnehmen. Danach wird „eine Persönlichkeit [gesucht], die mit Zielstrebigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft die Zukunft der Stadt mitgestaltet“, wobei „Teamfähigkeit und Führungskompetenz (…) selbstverständlich vorausgesetzt“ werden. Ferner werden um ihre Bewerbung „nur hervorragend qualifizierte und erfahrene Persönlichkeiten gebeten“ und „erwartet, dass Ausbildung und berufliches Profil der Bewerber*innen einen überzeugenden Nachweis für die herausgehobene Position erbringen“. Bei den genannten Qualifikationsmerkmalen handelt es sich durchweg um solche, die ihrer Art nach nicht oder jedenfalls nur teilweise anhand objektiv überprüfbarer Fakten festgestellt werden können, weil sie unterschiedlichen Wertungen zugänglich sind. Diese Unschärfe wird noch durch den Umstand verstärkt, dass das Anforderungsprofil nicht näher spezifiziert, auf welche Weise ein Nachweis für ihr Vorliegen zu erbringen ist. Entnehmen mag man dem Anforderungsprofil mit Blick auf die angesprochene Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung in den dem Dezernat des Beigeordneten zugeordneten Geschäftsbereichen Umwelt und Klimaschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Kultur allein, dass Kenntnisse und berufliche Erfahrungen in diesen Bereichen zur Eignung für die Stellenbesetzung beitragen. Obgleich die genannten Bereiche breit gefächert und teils disparat sind, fehlt es insoweit an jeder Priorisierung; der Ausschreibung ist nicht zu entnehmen, ob - und ggfs. welchen - Erfahrungen und Kenntnissen in bestimmten Feldern gegenüber anderen höheres Gewicht zukommen soll. Über das Anforderungsprofil hinausgehende Vorgaben sind dem beauftragten Personalberatungsbüro nach Angaben der Antragsgegnerin nicht gemacht worden. Das Anforderungsprofil ist damit nicht geeignet, eine dem Rat als eigene zurechenbare Vorauswahlentscheidung durch den externen Dienstleister zu ermöglichen. Dieses Defizit ist auch nicht auf andere Weise kompensiert worden. Hierzu hätte es vorliegend mindestens der nachvollziehbaren Offenlegung der von A. angelegten Bewertungsmaßstäbe sowie eines neutralen und objektiven Berichts über die Qualifikationen der Bewerber bedurft, um dem Rat eine eigene Eignungsbeurteilung zu ermöglichen. Daran fehlt es hier. Weder den Angaben der Antragsgegnerin noch dem vorgelegten Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, welchen Maßstab A. an die Bewertung der eingegangenen Bewerbungen und Profile der Kandidaten aus der Direktansprache angelegt hat. Der von A. verfasste Auswahlvermerk vom 14. April 2021 enthält lediglich den Hinweis, dass A. einige Bewerber und Bewerberinnen, mit denen Vorgespräche geführt worden waren, "im Abgleich mit dem Anforderungsprofil [für] nicht ausreichend geeignet" erachtet hat, die Position des Beigeordneten für die Bereiche Umwelt und Klimaschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Kultur erfolgreich auszufüllen. Der Verweis auf das Anforderungsprofil führt jedoch - wie bereits dargelegt - mangels objektiv überprüfbarer Auswahlkriterien ins Leere. Welches Maß an (fachlicher) Qualifikation, Erfahrung und Führungskompetenz A. vor diesem Hintergrund erwartet hat, und inwiefern durch Ausbildung und berufliches Profil aus Sicht der Personalberater ein "überzeugender Nachweis" für die zu besetzende Position erbracht werden konnte, um eine Weiterempfehlung zu rechtfertigen, ergibt sich aus keinem der von A. verfassten Dokumente. Gleichfalls bleibt unklar, ob und ggf. welchen der dem zu vergebenden Amt zugeordneten Fachbereiche hinsichtlich der erwarteten fachlichen Qualifikation Priorität eingeräumt wurde; erst recht fehlt es an einer Begründung der ggfs. vorgenommenen Priorisierung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass A. gegenüber der vom Rat eingesetzten Findungskommission weitergehende Angaben zu den herangezogenen Bewertungsmaßstäben gemacht haben könnte. Denn die Information der Findungskommission erfolgte nach Angaben der Antragsgegnerin anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen "Präsentation des Verfahrens und der Kandidaten*innenprofile", die zwar zu allen Bewerbern eine überblicksartige Einschätzung enthält und diese in verschiedene Kategorien gruppiert ("Bewerber*innen - keine Weiterempfehlung", "Bewerber*innen - keine Weiterempfehlung nach Gespräch", "Bewerber*innen - Weiterempfehlung", "Kandidat*innen aus der Direktansprache - Weiterempfehlung"), hinsichtlich der zu dieser Gruppierung führenden Maßstäbe aber unergiebig ist. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Eignungsbewertung durch A. war dem Rat daher nicht möglich. (ii) Das zur Wahl führende Verfahren entsprach vorliegend darüber hinaus auch deshalb nicht dem Grundsatz der Bestenauslese, weil das durch A. durchgeführte Vorauswahlverfahren die zu gewährleistende Chancengleichheit der Kandidaten verletzt hat. Der Rat wurde durch das beauftragte Personalberatungsunternehmen über die Qualifikation der Bewerber nicht objektiv informiert und ging daher bei der Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten von einem verzerrt dargestellten Sachverhalt aus. Auch aus diesem Grund war dem Rat eine eigene Eignungsbeurteilung und eigenverantwortliche (Vor-)Auswahlentscheidung nicht möglich. Der Rat konnte sich im Streitfall zwar grundsätzlich durch Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen (§ 55 Abs. 5 GO NRW) einen eigenen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen. Angesichts der großen Anzahl der Kandidaten (insgesamt 28 Bewerbungen) und des Umfangs der Bewerbungsunterlagen, die allein für die Antragstellerin 21 und für den Beigeladenen 74 Seiten umfassen, kam bei lebensnaher Betrachtung jedoch der im Auswahlvorgang enthaltenen, von A. erstellten Bewerberübersicht eine herausragende Bedeutung als Informationsgrundlage für die durch den Rat zu treffende Auswahlentscheidung zu. Sie wurde zudem zur Information der Findungskommission im Rahmen der persönlichen Vorstellung der von A. vorausgewählten Kandidaten am 9. April 2021 genutzt, die in dem Vorschlag des Beigeladenen zur Wahl durch den Rat mündete. Die demnach als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dienende Bewerberübersicht wird jedoch mangels neutraler Darstellung der Qualifikationen der Bewerber dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht. Anders als mit Blick auf die fehlende Festlegung jedweder konstitutiver Auswahlkriterien durch den Rat zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich bei der von A. erstellten Übersicht nicht lediglich um eine objektive und für alle Kandidaten einheitliche Wiedergabe der wesentlichen persönlichen Daten und fachlichen Qualifikationen im Sinne einer überblicksartigen Aufschlüsselung, welcher der Kandidaten welche Merkmale des Ausschreibungsprofils bzw. die von A. selbst entwickelten Anforderungen erfüllt bzw. nicht erfüllt, und die insofern dem Dienstherrn eine eigene Eignungsbeurteilung erlaubt hätte. Vielmehr handelt es sich um eine Zusammenfassung der durch A. vorgenommenen Eignungs bewertung , die ausschließlich darauf ausgerichtet ist, stichpunktartig die durch A. getroffene Vorauswahl zu begründen. Dies ergibt sich schon aus der Kategorisierung der Bewerber ("Bewerber*innen - keine Weiterempfehlung", "Bewerber*innen - keine Weiterempfehlung nach Gespräch", "Bewerber*innen - Weiterempfehlung", "Kandidat*innen aus der Direktansprache - Weiterempfehlung") und zeigt sich im Übrigen an der apodiktischen, nicht näher begründeten "Beurteilung" der Kandidaten, die sich überwiegend auf die knappe Feststellung beschränkt, der Kandidat sei "aufgrund fehlender Berufserfahrung" in bestimmten Geschäftsbereichen des Beigeordnetendezernats "nicht geeignet". Die Übersicht ist vor diesem Hintergrund nicht nur lückenhaft, sondern verletzt die zu gewährleistende Chancengleichheit, weil sie bei der Darstellung der Kandidaten in unterschiedlicher Weise verfährt. Denn sie führt nicht zu allen Bewerbern in gleicher Weise aus Sicht von A. positiv und negativ zu bewertende Aspekte auf, sondern geht insoweit - ohne dies offenzulegen - selektiv vor: Jedenfalls zu der von A. nicht empfohlenen Antragstellerin werden entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten ausschließlich negative, zu dem empfohlenen Beigeladenen dagegen ausschließlich positive Aspekte genannt. So hebt die Übersicht zu der Antragstellerin in negativer Hinsicht deren fehlende Berufserfahrung in den Bereichen Verbraucherschutz und Kultur hervor, schweigt hierzu bei der Bewertung des Beigeladenen jedoch, obwohl auch dieser insoweit keine Berufserfahrung vorzuweisen hat. Auf der anderen Seite sind die umfangreichen Fachkenntnisse der Antragstellerin und ihre mehrjährige Führungserfahrung im Bereich Gesundheit als Amtsapothekerin in der Übersicht nicht erwähnt; dem Beigeladenen werden dagegen "fundierte fachliche Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich (…) Gesundheit" attestiert, obwohl sich diese auf die Aspekte Trinkwasser- und Rohwasserüberwachung beschränken. bb) Ist demnach der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin schon aus den vorstehenden Gründen verletzt, bedarf es keiner weiteren Aufklärung hinsichtlich ihrer Rüge, sie sei während des mit A. geführten Vorgesprächs nicht mit ihrem Doktortitel angesprochen worden und nur ihr sei die Frage gestellt worden, was ihre Kinder zu ihrer Bewerbung sagten, was eine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung darstelle. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass angesichts der ausweichend formulierten Antwort der Antragsgegnerin auf seine diesbezügliche Frage die Annahme naheliegt, dass der Vortrag zutrifft, jedenfalls an den Beigeladenen - der Vater von drei Kindern ist - sei die Frage nach der Haltung seiner Kinder zu der angestrebten beruflichen Veränderung nicht gerichtet worden. Dies würde in der Tat die Frage einer diskriminierenden Voreinstellung aufwerfen. 2. Die Auswahl der Antragstellerin im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint auch möglich. Eine Einschätzung dazu, wie die (Aus-)Wahlentscheidung des Rats der Antragsgegnerin ausgefallen wäre, wenn das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet gewesen und der Rat von einem objektiv dargestellten, vollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre, ist offen. Eine Wahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin erscheint angesichts des Umstands, dass sie über fundierte Fachkenntnisse sowie Berufs- und Führungserfahrung zumindest im Bereich Gesundheit verfügt, sowie mit Blick auf die bislang gänzlich fehlende Priorisierung bzw. Gewichtung der zum Dezernat des Beigeordneten gehörenden Geschäftsbereiche jedenfalls nicht ausgeschlossen. 3. Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Stellenbesetzung nicht nur bis zu einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung sondern darüber hinaus bis zum Ablauf einer zweiwöchigen Frist nach Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, sieht der Senat keine Veranlassung für eine weitergehende Sicherungsanordnung als tenoriert. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin, sollte die Entscheidung auch im Wiederholungsfall nicht zu deren Gunsten ausgehen, unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch vorzeitige Ernennung des neu auszuwählenden Kandidaten daran hindern wird, ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).