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Urteil

4 S 1511/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0423.4S1511.23.00
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Leitsätze
1. Art 33 Abs 2 GG gilt mit Modifikationen auch für die Bestellung der kommunalen Beigeordneten. (Rn.22) 2. Nach der Wahl eines kommunalen Beigeordneten muss mit dessen Ernennung (mindestens) zwei Wochen ab Mitteilung der Wahlentscheidung an den unterlegenen Bewerber gewartet werden, um ihm gerichtlichen Eilrechtsschutz zu ermöglichen. Andernfalls kann die Ernennung trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität aufgehoben werden. (Rn.16) 3. Das Demokratieprinzip, welches seinen Ausdruck in der geheimen Wahl durch das pluralistisch besetzte Wahlgremium des Gemeinderats findet, rechtfertigt die Zurückdrängung des Prinzips der Bestenauslese nur in dem zwingend erforderlichen Maße. (Rn.23) 4. Die Auswahlentscheidung des Gemeinderats bezüglich der Wahl eines Beigeordneten kann gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Gerichtlich zu überprüfen ist dabei auch, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt. (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2023 - 2 K 2218/21 - geändert. Die Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten der Beklagten wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 33 Abs 2 GG gilt mit Modifikationen auch für die Bestellung der kommunalen Beigeordneten. (Rn.22) 2. Nach der Wahl eines kommunalen Beigeordneten muss mit dessen Ernennung (mindestens) zwei Wochen ab Mitteilung der Wahlentscheidung an den unterlegenen Bewerber gewartet werden, um ihm gerichtlichen Eilrechtsschutz zu ermöglichen. Andernfalls kann die Ernennung trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität aufgehoben werden. (Rn.16) 3. Das Demokratieprinzip, welches seinen Ausdruck in der geheimen Wahl durch das pluralistisch besetzte Wahlgremium des Gemeinderats findet, rechtfertigt die Zurückdrängung des Prinzips der Bestenauslese nur in dem zwingend erforderlichen Maße. (Rn.23) 4. Die Auswahlentscheidung des Gemeinderats bezüglich der Wahl eines Beigeordneten kann gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Gerichtlich zu überprüfen ist dabei auch, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt. (Rn.31) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2023 - 2 K 2218/21 - geändert. Die Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten der Beklagten wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Ernennung des Beigeladenen zum Beigeordneten der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage gegen die Ernennung ist zulässig. 1. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorlagen. Dabei kann offenbleiben, ob dies tatsächlich bereits mit Erhebung der Untätigkeitsklage am 24.07.2021 der Fall war, nachdem der Kläger seinen am 04.01.2021 erhobenen Widerspruch entgegen eigener Ankündigung und ungeachtet einer Aufforderung hierzu durch die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.2021 auch weiterhin - bis zur Klageerhebung - nicht begründet hatte (ein Zuwarten der Behörde bis zur Vervollständigung des Antrags nach Aufforderung hierzu als zureichenden Grund anerkennend: Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 75 Rn. 5; allgemeiner NK-VwGO/Michael Brenner, 5. Aufl. 2018, VwGO § 75 Rn. 51: mangelnde Entscheidungsreife infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen sowie noch ausstehender Verfahrensschritte; apodiktisch Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 75 Rn. 2: Der Antrag muss vollständig sein; a. A. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5: Der Antrag muss nicht vollständig sein, etwa sämtliche erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten). Denn selbst wenn man davon ausginge, dass bis zum 02.07.2021 als dem in der Aufforderung zur Widerspruchsbegründung genannten Zeitpunkt zur Hereingabe derselben die angemessene Entscheidungsfrist verlängert wurde (in diesem Sinne auch Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5), wäre sie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzw. zwischenzeitlich (maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24.92 -, NVwZ 1995, 80 = Juris Rn. 12; Nachweise auch zur Gegenauffassung bei Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 75 Rn. 6) jedenfalls jetzt abgelaufen. 2. Die Klage ist ferner statthaft und dem Kläger fehlt auch nicht die Klagebefugnis oder das Rechtschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = Juris Rn. 17 ff.; s. a. Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, September 2023, BeamtStG § 8 Rn. 106) zutreffend angenommen, dass die Ernennung des Beigeladenen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung darstellt, der in die Rechte des unterlegenen Klägers eingreift und der von ihm ungeachtet des Grundsatzes der Ämterstabilität auch noch nachträglich angegriffen werden kann, weil die Beklagte mit der Ernennung des Beigeladenen nicht (mindestens) zwei Wochen gerechnet ab Mitteilung der Auswahlentscheidung an den Kläger zugewartet hat, weshalb dieser unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert war, um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung nachzusuchen. Aus diesem Grund steht dem Kläger der Hauptsacherechtsschutz offen. Ein solcher kann, weil §§ 30 ff. KomWG hier nicht einschlägig sind, nur über Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch hergeleitet werden (dazu sogleich). II. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Stellenbesetzung zulasten des Klägers an dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist vorliegend eröffnet. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Der Begriff des öffentlichen Amts wird weit verstanden und umfasst alle hauptberuflichen und nebenamtlichen Amtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Bund, Ländern, Gemeinden und bei anderen Grundrechtsverpflichteten (unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung ungeachtet der Organisationsform), die mit Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Richtern oder Soldaten besetzt werden (allgemein: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 57. Ed. 15.01.2024, GG Art. 33 Rn. 9; Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 33 Rn. 12; v. Roettecken, ZBR 2015, 154 (156); ähnlich Sachs/Battis, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 33 Rn. 24; wiederum ähnlich Laubinger, ZBR 2010, 289 (290); für Soldaten: BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37.09 -, Juris Rn. 21). Hiervon ausgehend ist die ausgeschriebene Stelle des Beigeordneten bei der Beklagten vom Wortlaut der Verfassungsnorm erfasst, denn sowohl personell (Bewerbung um eine Beamtenstelle) als auch sachlich (ausgeschriebene Beamtenstelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) liegt ein öffentliches Amt vor. Systematische (verfassungsrechtliche) Gründe - im Sinne einer möglichen teleologischen Reduktion des dem Wortlaut nach eröffneten Anwendungsbereichs - gebieten keine andere Sichtweise. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsreplik einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe (im Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris, zur Wahl von Bundesrichtern; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.06.1997 - 2 C 24.96 -, BVerwGE 105, 89-94 = Juris Rn. 20 m. w. N.) „mit größtmöglicher Klarheit“ ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 GG solche Ämterbesetzungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene nicht erfasse, die durch demokratische Wahlen besetzt werden, vermag dem der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Eindeutig erscheint zwar zunächst der in Bezug genommene Passus im zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „Zwar erfasst die Vorschrift nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 33 Rn. 25; Zöllner, in: Festschrift Isensee, 2002, S. 359 ; Classen, JZ 2002, S. 1009 m.w.N.).“ Diesbezüglich ist, worauf auch schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 16.11.2021 (- 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 34) hingewiesen hat, allerdings zu gewärtigen, dass der hier interessierende Verweis auf Kommunalwahlbeamte nicht entscheidungstragend ist und dass sich den zur Begründung dieses obiter dictums herangezogenen Literaturfundstellen (gerade) nicht entnehmen lässt, dass die Besetzung der Ämter kommunaler Wahlbeamter vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ganz grundsätzlich ausgenommen ist. Von dem Passus werden zudem pauschal sowohl Bürgermeister als auch Beigeordnete erfasst, wobei angenommen werden kann, dass das Bundesverfassungsgericht mit der fraglichen Passage angesichts der genannten Literaturstellen vornehmlich die „eindeutigen“ Fälle wie Bürgermeister und manche von Abgeordneten Gewählte im Blick hatte (vgl. die Beispiele bei Zöllner, a.a.O., S. 364 oben), ohne jeden Grenzfall mitentscheiden zu wollen. Wenn es demnach auch Fälle gibt, bei denen das Demokratieprinzip einer Heranziehung von Art. 33 Abs. 2 GG entgegensteht, schließt sich der Senat dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen an, wonach hier das Demokratieprinzip (nur) eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Leistungsprinzips rechtfertigt (Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 24; zur Dogmatik auch Classen, JZ 2002, 1009; zum „richtigen“ dogmatischen Ansatz Birkenfeld-Pfeiffer, DÖV 1992, 813 (815); ansatzweise in diese Richtung auch Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 (227 f.)). Diese Einschränkung geht aber nicht so weit, dass damit der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG generell entfiele bzw. „gesperrt“ (oder „überlagert“, so aber NdsOVG, Beschluss vom 14.09.2023 - 5 ME 55/23 -, Juris Rn. 13) wäre. Geboten ist, worauf das Oberverwaltungsgericht (a. a. O. Juris Rn. 38 unter Verweis auf Classen, JZ 2002, 1009 (1013, 1020)) ebenfalls zutreffend hinweist, vielmehr eine Modifikation des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Sinne einer Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Demokratie- und dem Bestenausleseprinzip: Der Umstand, dass die Entscheidung über die Stellenbesetzung vom Gemeinderat als demokratisch legitimiertem kommunalen Hauptorgan im Wege der Wahl vorgenommen wird, drängt den in Art. 33 Abs. 2 GG konstituierten Leistungsgrundsatz zurück, soweit der eigentliche Wahlakt betroffen ist. Eine weitergehende Zurückdrängung des Gewährleistungsgehalts des Art. 33 Abs. 2 GG ist - im Sinne der Herstellung praktischer Konkordanz - indes nicht geboten. Denn eine umfassende Bereichsausnahme für die Wahl von kommunalen Beigeordneten durch den Gemeinderat wäre nicht sachlich gerechtfertigt (ebenso, allerdings ohne nähere Begründung, Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 102. EL August 2023, GG Art. 33 Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2021 - 6 B 583/21 - NVwZ-RR 2022, 60 (62 Rn. 18); OVG RP, Beschluss vom 29.03.2018 - 2 B 10272/18 -, Juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 06.04.2017 - 1 M 38/17 -, Juris Rn. 7; OVG MV, Beschluss vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 -, Juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2014 - 2 B 198/13 -, Juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, Juris Rn. 40 f.; ähnlich Birkenfeld-Pfeiffer, DÖV 1992, 813 (815); Kämmerling, ZBR 2016, 224 (225); Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 (224 ff.); allg. für politische Beamte: Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 33 Rn. 85; a. A. Hense, in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 33 Rn. 9; Jachmann-Michel/Kaiser, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, 7. Aufl. 2018, GG Art. 33 Rn. 15; Höfling, BK-GG, 130. EL August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 112; Germelmann, in: Friauf/Höfling, BKGG, Lfg. 2/21, C Art. 33 Rn. 32; Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 43; Schmidt-Aßmann, NJW 1980, 16 (19); a. A. auch, ohne nähere Erläuterung, Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 33 Rn. 13; unklar („eingeschränkt“) Sachs/Battis, 9. Aufl. 2021, GG Art. 33 Rn. 25; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2021, Art. 33 Rn. 27 f.; Grigoleit, in: Stern/Becker, GG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rn. 24; Dollinger/Umbach, in: Umbach/Dollinger, GG-Mitarbeiterkommentar, Art. 33 Rn. 40; OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2000 - 1 U 179/98 -, Juris; Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 15: „Wahlämter im Bereich der obersten (Staats- oder Kommunalverfassungs-)Organe“ unterfallen Art. 33 Abs. 2 GG nicht). Eine Einschränkung des Bedeutungsgehalts des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden grundrechtsgleichen Rechts rechtfertigt dessen Einschränkung - auch wegen Art. 1 Abs. 3 GG - nur in dem zwingend erforderlichen Maße (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 - Juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Denn Beigeordnete haben - anders als Bürgermeister - „eine spezifische Funktion zu erfüllen, sodass die Bedeutung des politischen Vertrauens an Gewicht verliert“ (Classen, JZ 2002, 1009 (1013 m. w. N.)), weshalb in diesen Fällen Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar bleibt. Auch Zöllner (Die Wahl von Amtsträgern durch das Parlament - ein rechtsschutzfreier Raum?, in: Depenheuer, Nomos und Ethos, Festschrift Isensee, 2002, S. 359 (363)) hat unter Bezugnahme auf Isensee (Festgabe BVerwG, 1978, S. 337 (340 f.); ders., in: Benda/Maihofer/Vogel, HdbVerfR, 1. Aufl. 1983, S. 1169 f.; ders. ZBR 1988, 141 (149)) zwischen „leistungslegitimierten“ und „vertrauenslegitimierten“ Ämtern unterschieden (ähnlich auch Depenheuer, in: HStR III, § 36 Rn. 24, 32 f., 39) und diesbezüglich danach differenziert, dass für die Inhaber fachbezogener Verwaltungsämter in Verwaltung und Justiz gesetzliche Qualifikationserfordernisse gelten, die eine rechtlich gesteuerte Eignungsauslese zulassen und verlangen, wohingegen bei der personellen Besetzung von obersten Staatsorganen oder von Organen der Selbstverwaltung unter den vorgeschlagenen Bewerbern, die die formellen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, nach rein persönlichen bzw. politischen Präferenzen ausgewählt wird. Diese Differenzierung erscheint auch dem Senat sachgerecht. Sofern die (wohl überwiegende) gegenteilige Literaturmeinung das legitimatorische Element des Wahlvorgangs herausstellt (vgl. erneut statt vieler Germelmann, in: Friauf/Höfling, BKGG, Lfg. 2/21, C Art. 33 Rn. 32), mag dies für reine Wahlämter (wie Bürgermeister), bei denen der Aspekt des (politischen) Vertrauens des Wahlvolks in die Kandidaten und die Parteizugehörigkeit die wesentliche Rolle für die Wahlentscheidung spielen, gelten (NdsOVG, Beschluss vom 14.09.2023 - 5 ME 55/23 -, Juris Rn. 13), nicht aber für die Wahl von Beigeordneten. Denn deren demokratische Rückbeziehung ist nur mittelbarer Art, der Gemeinderat ist - wie darstellt - an Art. 20 Abs. 3 GG gebunden und hat seine Wahl zum Wohle der Gemeinde (§ 32 Abs. 1 und 3 Satz 1 GemO) und damit für den/die besten Kandidaten/in zu treffen. Als weiteres Argument für eine Bindung an den Leistungsgrundsatz betont Mußgnug (Ämtervergabe durch Wahl, in: Baumeister/Roth/Ruthig, Staat, Verwaltung und Rechtsschutz.: Festschrift für Wolf-Rüdiger Schenke zum 70. Geburtstag, S. 243 (254), dort allerdings auch für Bürgermeister) die Einbindung der kommunalen Wahlbeamten in die Verwaltungshierarchie, mit der die beamtenrechtlichen Grundpflichten (§ 92 LBG) und der Umstand der Rechtsaufsicht einhergehen. Birkenfeld-Pfeiffer (DÖV 1992, 813 (815)) merkt zutreffend an, dass - im Unterschied zu einer aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden Vertretung des Volkes (Bundes-, Landes- und Kommunalparlamente) sowie den Wahlen der Regierungen durch die Parlamente - die kommunalen Wahlbeamtenstellen öffentlich ausgeschrieben (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) werden und nicht mit dem Ablauf der Legislaturperiode enden, sodass eine Bindung an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG auch wegen der Dauer der Berufung (hier: auf acht Jahre und losgelöst vom Wahlzeitpunkt des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderates) sachgerecht erscheint. Auch Zöllner (FS Isensee, S. 359 (368); ähnlich Battis, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 33 Rn. 40) betont in diesem Zusammenhang den Aspekt der öffentlichen Ausschreibung sowie, damit zusammenhängend, das Anforderungsprofil, welches ohne Kontrolle von dessen Einhaltung durch die mit der Wahlentscheidung betrauten Kollegialorgansmitglieder sinnfrei wäre. Gleiches gilt für eine richterliche Kontrollbefugnis, für die auch Art. 19 Abs. 4 GG streitet (vgl. wiederum Zöllner, FS Isensee, S. 359 (361, 368); ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 30). Dies spricht dafür, die Wahl von Beigeordneten auch durch funktionale und inhaltliche Anforderungen geprägt anzusehen und nicht nur durch den Wahlakt selbst, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine - folglich teleologisch zu reduzierende - Bereichsausnahme für Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet hat. Die Verfahrensgeprägtheit des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht auch dessen modifizierte Anwendung und spricht damit gegen eine umfassende Bereichsausnahme und eine Freistellung vom Leistungsgrundsatz (so auch im vorliegenden Zusammenhang der Wahl von Beigeordneten Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 (231 ff.); weitergehend noch Zöllner, FS Isensee, S. 359 (373)): Das Bundesverfassungsgericht (wie auch das Bundesverwaltungsgericht, etwa im Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = Juris Rn. 18) betont auch und gerade in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zur Bundesrichterwahl im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 4 GG die verfahrensmäßige Bedeutung des Bewerbungsverfahrensanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch Verfahren (Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, NJW 2016, 3425 Rn. 20 m. w. N.; vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Grundwerk Juli 2020, VwVfG, Einleitung Rn. 354 m. w. N.; Battis, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 33 Rn. 41) und konstatiert, dass die Ämter von Bundesrichtern nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ausgenommen sind (a. a. O. Juris Rn. 21). Diese entscheidungstragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind verallgemeinerungsfähig und auf den vorliegenden Fall übertragbar, nicht hingegen die überschießend formulierte Bereichsausnahme zu den Kommunalwahlbeamten (wie hier bereits OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2014 - 2 B 198/13 -, Juris Rn. 28, 37, 41 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 50 ff. m. w. N.), zumal Wahl und Ernennung des Beigeordneten auch nicht den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes unterfallen und danach überprüfbar sind. Auch der von der Beklagten für ihre (eine Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG ablehnende) Auffassung ins Feld geführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.09.2023 (5 ME 55/23 -, Juris) gebietet keine andere Sichtweise. Denn diese zur Stellenbesetzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den niedersächsischen Landtag getroffene Wahlentscheidung ist nicht auf den Fall eines Konkurrentenstreits um eine kommunale Wahlbeamtenstelle übertragbar, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht selbst konstatiert (a. a. O. Juris Rn. 14 unter Auseinandersetzung mit seiner gerade hierzu ergangenen bisherigen Spruchpraxis im Beschluss vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, Juris Rn. 19), zumal die Stelle des Landesbeauftragten nicht ausgeschrieben worden ist (a. a. O. Juris Rn. 9). Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O. Juris Rn. 16) festgehalten, dass die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a. a. O. Juris Rn. 14 ff.) aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Bundesrichterwahl abgeleitete „Einhegung“ des Bewerbungsverfahrens auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Beschlusses beruhe, weil das Bundesverfassungsgerichts (a. a. O. Juris Rn. 21) vermeintlich „eindeutig“ einen Anwendungsfall des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern mittels demokratischer Wahlen durch Wahlbürger oder durch Wahlkörper, die von diesen zuvor gewählt worden sind, verneint habe. Wie dargelegt, besteht die vermeintliche Eindeutigkeit der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im zitierten Beschluss aber nur vordergründig, weshalb der erkennende Senat hinsichtlich der abstrakten Rechtsfrage der Geltung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch bei Kommunalwahlbeamtenstellen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen teilt. Ergänzend merkt der Senat an, dass die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angestellten Erwägungen sowie die obigen Ausführungen auch für das baden-württembergische Kommunalrecht gelten. Der Senat hat (im Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, Juris Rn. 41) bereits allgemein zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat für Auswahlentscheidungen über die Einstellung von Gemeindebediensteten das Folgende ausgeführt: Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GemO entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Demgegenüber ist der Bürgermeister gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 GemO zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. „Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar zwischen der badischen Verwaltungstradition, nach der diese Entscheidungen der Bürgermeister - allerdings im Einvernehmen mit dem Gemeinderat - traf, und dem württembergischen Recht, nach dem der Gemeinderat alleine entschied (vgl. Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung BW, Stand 10/2020, § 24 Rn. 14). Das Erfordernis einer einvernehmlichen Entscheidung von Gemeinderat und Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten - mithin das Erfordernis einer vollumfänglichen Einigkeit über die zu treffende Personalmaßnahme - berücksichtigt einerseits den Umstand, dass dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde die Personalhoheit und damit auch die Befugnis zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des kommunalen Personalwesens zusteht, trägt andererseits aber auch der Bedeutung einer guten Personalauswahl für die vom Bürgermeister verantwortlich zu führende Gemeindeverwaltung Rechnung. Diese gemeinsame Entscheidungskompetenz von Gemeinderat und Bürgermeister setzt voraus, dass beide über die wesentlichen Informationen verfügen, um selbständig eine Auswahl unter den konkurrierenden Bewerbern treffen zu können. Die Kenntnis der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber ist unerlässliche Voraussetzung für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung.“ Damit hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Auswahlentscheidung am Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) zu messen ist, auch wenn (auch) der Gemeinderat über die Stellenbesetzung durch Wahl (mit-)entscheidet. Kein Zweifel an der Geltung des Leistungsgrundsatzes kann bestehen, wenn allein der Bürgermeister über die Stellenbesetzung entscheidet, obwohl er - in Baden-Württemberg - gem. § 45 Abs. 1 GemO unmittelbar vom „Wahlvolk“, d. h. den Bürgern, gewählt ist (vgl. Höfling, BK-GG, 130. EL August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 109). Nichts Anderes kann (s. o.) gelten, wenn der Gemeinderat an der Auswahlentscheidung (mit-)beteiligt ist (zu den möglichen Verfahrensgestaltungen vgl. Senatsbeschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, Juris Rn. 42). Denn andernfalls hinge es von der Position/Wertigkeit der ausgeschriebenen Gemeindebedienstetenstelle bzw. der Größe der Gemeinde ab (Stichwort: laufende Verwaltung), ob das Auswahlverfahren sowie die Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen wären oder gerade nicht. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO. Danach werden die Beigeordneten vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Bestellung der Beigeordneten ist damit ausschließlich Aufgabe des Gemeinderats; er bedarf dazu nicht des Einvernehmens des Bürgermeisters, weil § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO lex specialis gegenüber § 24 Abs. 2 GemO ist (BeckOK KommunalR BW/Behrendt, 24. Ed. 1.2.2024, GemO § 50 Rn. 4 m. w. N.). Allein der Umstand, dass der Bürgermeister - anders als bei den sonstigen Gemeindebediensteten, § 24 Abs. 2 GemO, s. o. - kein „Mitspracherecht“ bei der Wahl und Bestellung der Beigeordneten hat, führt nicht dazu, dass die Geltung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG entfiele. Denn obgleich der Gemeinderat demokratisch auf Zeit gewählt ist, ist er (kommunales) Exekutivorgan und damit nicht nur an Art. 1 Abs. 3 GG, sondern sogar gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden (vgl. auch Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 (225); Classen, JZ 2002, 1009 (1013); Zöllner, FS Isensee, S. 359 (370)) und ist und bleibt die Bestellung eines Beigeordneten die Entscheidung über ein öffentliches Amt i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG. Der Gesichtspunkt, dass der Bürgermeister gerade nicht über seine(n) Stellvertreter mitbestimmt, lässt den politischen bzw. persönlichen Vertrauensaspekt zurückweichen und spricht dafür, dass zuvorderst leistungsbezogene Gesichtspunkte den Gemeinderat bei seiner Wahlentscheidung leiten sollen (a. A. Höfling, BK-GG, 130. EL August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 112; Germelmann, in: Friauf/Höfling, BKGG, Lf. 2/21, C Art. 33 Rn. 32; wie hier Birkenfeld-Pfeiffer, DÖV 1992, 813 (815)). Auch aus § 50 Abs. 2 Satz 3 GemO folgt nichts Gegenteiliges. Danach sollen - sofern die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vorsieht - die Parteien und Wählervereinigungen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist zwar als Einschränkung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG zu begreifen, um „politische Gleichgestimmtheit“ (BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 7.88 -, BVerwGE 81, 318 = Juris Rn. 14 zur vorzeitigen Abwahl von Beigeordneten; auch schon BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, Juris Rn. 45, 49) zwischen Gemeinderat und Gemeindeverwaltung herzustellen (BeckOK KommunalR BW/Behrendt, 24. Ed. 1.2.2024, GemO § 50 Rn. 10; Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 (228 f.)). Sie appelliert an den Willensbildungsprozess des Gemeinderats, schafft aber keine gerichtlich überprüfbaren Kriterien für die Wahl (Aker/Hafner/Nitheis, GemO BW, 2. Aufl. 2019, § 50 Rn. 11 m. w. N. auch zur Gesetzgebungshistorie; BeckOK KommunalR BW/Behrendt, 24. Ed. 1.2.2024, GemO § 50 Rn. 10) - wie auch die zurückhaltende Formulierung „berücksichtigt werden“ (etwa anstelle von „beachtet werden“) ebenso wie die Gesetzgebungshistorie und die Systematik (§ 32 Abs. 3 GemO; siehe zu alledem auch Aker, BWGZ 2010, 678 (679)) nahelegen. Demnach haben die vorschlagsberechtigten Fraktionen auch keinen Anspruch darauf, dass der vorgeschlagene Bewerber gewählt wird. Erfolgt eine Bestellung unter Missachtung dieser Vorgabe, wird sie dennoch mit Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Damit wird deutlich, dass im Spannungsfeld zwischen politischen Mehrheitsverhältnissen und dem Grundsatz der Bestenauslese der erste Aspekt nicht federführend i. S. v. leitend ist, sondern sich nur im Rahmen des „politischen Abstimmungsprozesses“ zwischen den Gemeinderatsfraktionen durchsetzen kann, aber nicht muss (wohl zu weitgehend daher Gern/Schneider, VBlBW 1999, 281 (283), wonach die Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn keine anderen Kandidaten mit größerer Eignung, Befähigung und fachlicher Kompetenz vorhanden seien). Der Senat versteht das „sollen“ in § 50 Abs. 2 Satz 3 GemO als politischen Appell, nicht aber als strikte, justiziable Ermessensvorgabe (i. S. e. intendierten Ermessens; in diesem Sinne wohl auch BeckOK KommunalR BW/Behrendt, 24. Ed. 1.2.2024, GemO § 50 Rn. 10). Auch der Umstand, dass die Gemeindeordnung - anders als noch in früheren Fassungen - keine Anforderungen mehr an die persönliche Qualifikation des Bewerbers stellt (vgl. § 49 Abs. 2 GemO in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung), begründet - auch aus kompetenzrechtlichen Gründen - keinen Dispens vom Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn allein daraus folgt nicht, dass es sich bei dem zu vergebenden Amt anders als bei den nur vertrauenslegitimierten Ämtern der obersten Bundes-, Landes- oder Kommunalebene nicht mehr um ein (auch) leistungslegitimiertes Amt handelt (vgl. erneut Zöllner, FS Isensee, 2002, S. 359 (368)). Ausgehend von alledem gilt für die Überprüfung der Besetzung einer Beigeordnetenstelle am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG Folgendes: (Nur) die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies, wie dargelegt, mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 43; Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 228)). Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf auch sein Ergebnis keiner Begründung (OVG NRW, a. a. O. Juris Rn. 45; a. A. Gern/Schneider, VBlBW 1999, 281 (283)). Umgekehrt darf und muss das Gericht zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers die Auswahlentscheidung daraufhin überprüfen (können), ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (so schon für Entscheidungen eines Richterwahlausschusses BVerwG, Urteil vom 19.06.1997 - 2 C 24.96 -, BVerwGE 105, 89 = Juris Rn. 20; s. a. im vorliegenden Zusammenhang der Wahl kommunaler Wahlbeamter OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2014 - 2 B 198/13 -, Juris Rn. 37 m. w. N.; ähnlich OVG RP, Beschluss vom 29.03.2018 - 2 B 10272/18 -, Juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 06.04.2017 - 1 M 38/17 -, Juris Rn. 12; OVG MV, Beschluss vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 -, Juris Rn. 6). Gerichtlich zu überprüfen ist dabei auch, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 52 m. w. N.). III. Anders als das Verwaltungsgericht erkennt der Senat in der Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens einen Verfahrensmangel, der eine Verletzung des klägerischen Bewerbungsverfahrensanspruchs bewirkt und der auf die Auswahlentscheidung durchschlägt. 1. Allerdings liegt nicht schon der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler in Gestalt einer unzureichenden Informationsgrundlage für die Wahlentscheidung durch die Gemeinderatsmitglieder vor. Soweit der Kläger moniert, den Mitgliedern des Gemeinderats seien für ihre Wahlentscheidung am 16.12.2020 allenfalls das Anschreiben und die Lebensläufe (der drei Bewerber, die sich auch dem Gremium vorstellen durften) aktiv mit der Tischvorlage vorgelegt worden, trifft dies zwar in der Sache zu, führt aber nicht auf einen Verfahrensfehler und damit zu einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Denn alle Mitglieder des Gemeinderats hatten ausweislich der nicht substanziell infrage gestellten Aussagen des damaligen Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vollständigen Bewerbungsunterlagen sowohl während der Gemeinderatssitzungen am 03. und 16.12.2020 als auch im Rathaus. Dass den Gemeinderatsmitgliedern diese Einsichtnahmemöglichkeit unbekannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Ob sie hiervon Gebrauch gemacht haben oder nicht, ist für die Frage der hinreichenden Informiertheit vor der Wahlentscheidung ohne Belang. Auf die Frage, ob die Fraktionsvorsitzenden die Bewerbungsunterlagen an ihre jeweiligen Fraktionen (und damit an alle Gemeinderatsmitglieder) weitergeleitet haben, kommt es mithin ebenfalls nicht an. Im Ergebnis zu weitreichend und damit nicht mehr von seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gedeckt ist die klägerische Forderung, den Gemeinderatsmitgliedern müsse eine umfassende Informationsgrundlage durch Bereitstellung aller Bewerbungsunterlagen durch proaktive Übermittlung (etwa zusammen mit der Tischvorlage, im Ratsinformationssystem oder via E-Mail) quasi aufgedrängt werden, damit sie (auch wirklich) eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Entscheidung treffen können. Hierzu besteht aber weder kommunal- noch beamtenrechtlich Veranlassung: Es kann den Gemeinderäten im Rahmen der Ausübung ihres Amtes abverlangt werden, dass sie sich über die ihnen „passiv“ zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen aktiv informieren, sofern sie ein über die mit der Tischvorlage mit übersandten Lebensläufe und Motivationsschreiben der Bewerber - ein Bewerberspiegel war hier angesichts der überschaubaren Bewerberzahl nicht erstellt worden - hinausgehendes Informationsbedürfnis haben. Denn kommunalrechtlich wird den Gemeinderäten ein Frage- und Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht (§ 24 Abs. 3, 4 GemO) zugebilligt; umgekehrt folgt hieraus aber keine Pflicht, sich zu informieren. Auch der Bewerbungsverfahrensanspruch veranlasst weder zu einer weitergehenden, proaktiven Informationsverschaffungspflicht seitens der Verwaltung gegenüber den Gemeinderäten noch verpflichtet er diese, sämtliche vorliegenden Informationen über Bewerber zur Kenntnis zu nehmen. Denn der insoweit zu fordernden hinreichenden Informationsgrundlage ist zumindest dann entsprochen, wenn die Gemeinderäte - wie hier geschehen - neben den Lebensläufen Kenntnis darüber haben, dass (und welche) weiteren Bewerbungsunterlagen existieren und in diese ohne große Hürden Einsicht nehmen können (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, Juris Rn. 77). Zwar mag es insbesondere dann, wenn (wie hier) gemeindeverwaltungsinterne und -externe Bewerber um die ausgeschriebene Stelle konkurrieren, in besonderem Maße geboten sein, die Unterschiede zwischen diesen beiden Bewerbergruppen hinsichtlich des Bekanntheitsgrades durch eine möglichst umfassende Informationsgrundlage für die Wahlentscheidung durch den Gemeinderat auszugleichen. Dass dem aber nicht bereits dadurch Rechnung getragen wäre, dass die Gemeinderäte die Unterlagen einsehen und zusätzlich im Rahmen der Vorstellungsrunde explizit (Nach-)Fragen zu den einzelnen Kandidaten stellen konnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es nicht allein wegen des inhomogenen Bewerberfeldes (aus einem internen und zwei externen Bewerbern) geboten war, die Redezeiten in der Vorstellungsrunde zugunsten der externen Bewerber unterschiedlich lang auszugestalten (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 S 41.17 -, Juris Rn. 28 ff.; zur Abgrenzung zwischen bloßen Vorstellungsgesprächen und strukturierten, bewerteten und dokumentierten Auswahlgesprächen als leistungsbezogene Erkenntnisquelle bereits Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 - Juris Rn. 13). Soweit der Kläger weiter moniert, die Angaben im Lebenslauf des Beigeladenen seien nicht aussagekräftig und ließen deshalb eine Entscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese schon ganz grundsätzlich nicht zu, verkennt er, dass es weder die Aufgabe des Bürgermeisters noch der ihm nachgeordneten Verwaltung ist, die Bewerbungsunterlagen „aufzubereiten“, weil er bzw. sie in den Ablauf des Auswahlverfahrens nicht eingebunden ist. Vielmehr sind die Mitglieder des Gemeinderats gehalten, etwaige offene Fragen ihrerseits vor der Wahlentscheidung in der Vorstellungs- und Anhörungsrunde zu klären. Sofern sie dies nicht tun, erwächst hieraus ebenfalls keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Mitbewerbers. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich vorträgt, die Beklagte habe gegen die Pflicht zur Dokumentation bezüglich der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen durch die Gemeinderatsmitglieder verstoßen, dringt er auch hiermit nicht durch. Denn eine solche Dokumentation hätte nur erfolgen müssen, sofern eine Einsichtnahme erforderlich gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Tatsächlich dokumentiert - und hierauf kommt es an, s. o. - ist der Umstand, dass den Gemeinderatsmitgliedern die Bewerbungsanschreiben und Lebensläufe der drei zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber vorlagen. 2. Demgegenüber trifft der weitere klägerische Einwand zu, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht unbeachtet gelassen habe, dass die ursprünglich vom Beigeladenen besetzte Stelle des Hauptamtsleiters in die streitgegenständliche Stelle des Ersten Beigeordneten habe umgewandelt werden sollen, und ergibt sich daraus ein Verstoß gegen dessen Bewerbungsverfahrensanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht „nur“ das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und ein solches auf eine allein am Grundsatz der Bestenauslese orientierte ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Ausfluss des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist zudem ein Anspruch eines jeden Bewerbers (gegenüber dem (künftigen) Dienstherrn und zugleich im Verhältnis zu den Mitbewerbern) auf chancengleiche Behandlung aller Bewerber. Die Bewerber um ein (Beförderungs-)Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes inhaltlich konkretisiert. Jede Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Bewerbungen anderer Bewerber aus und stellt eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche dieser Mitbewerber dar (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, Juris Rn. 21). Der Dienstherr muss sich daher fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Er darf die ihm eingeräumte Organisationsgewalt über die Stellenbesetzung - auch im Hinblick auf die zeitliche Verfahrensgestaltung - nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = Juris Rn. 36 und 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = Juris Rn. 18 und 22 zum sachfremden Zuschnitt eines Anforderungsprofils; Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = Juris Rn. 20 zum unsachlichen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; s. a. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris Rn. 21). Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d. h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = Juris Rn. 25). Die Grenze zur unzulässigen Voreingenommenheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens ist (erst) dann überschritten, wenn sich der Dienstherr vorzeitig verbindlich auf einen Bewerber festgelegt und andere Bewerbungen nicht ernsthaft in seine Auswahlerwägungen einbezogen hat (allg. HessVGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 1 B 1132/10 -, Juris Rn. 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1657/20 -, Juris). Dass ebendies hier der Fall war, davon zeugen der gemeinsame Antrag dreier, zusammen über eine Mehrheit im Gemeinderat verfügender Gemeinderatsfraktionen (Freie Wähler, Bündnis 90/Die Grünen, FDP) zur Schaffung der Beigeordnetenstelle, die gleichzeitige Entscheidung über die Stellenschaffung und den Stellenzuschnitt in der Gemeinderatssitzung am 30.09.2020 sowie - damit zusammenhängend - die protokollierten Verlautbarungen einzelner Gemeinderatsmitglieder in den Sitzungen vom 30.09.2020 sowie 16.12.2020, aus denen sich eine Vorfestlegung der Mehrheitsfraktionen auf den Beigeladenen ergibt: Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30.09.2020 nahm Stadtrat Gaissmaier (Freie Wähler) zu dem Vorwurf der CDU, die Stelle verursache Mehrkosten i. H. v. 110.000 € jährlich, dahingehend Stellung, dass „das Gehalt eines Beigeordneten ... sich zwar auf 110.000 € jährlich [belaufe], aber in der Stelle des Beigeordneten … Stellenanteile enthalten [seien], die es bereits gebe und die man dann miteinander verrechnen müsse. Im Falle einer internen Besetzung komme man auf Mehrkosen von 31.000 €. Hinzu komme dann noch die Stelle eines Sekretariats mit max. 25.000 €. Somit belaufen sich die Mehrkosten auf 55.000 € pro Jahr.“ Im weiteren Verlauf der Sitzung führte er aus, er „habe nie von einer pro forma-Ausschreibung oder einer Verrechnung mit der A 14-Stelle [(des Beigeladenen)] gesprochen. Jedoch werde es bei den Stellen eine Aufgabendoppelung geben.“ Stadtrat Schöpf (Bündnis 90/Die Grünen) führte in Bezug auf den Antrag der Fraktionen der Freien Wähler, der Grünen sowie der FDP vom 17.07.2020 zur Schaffung der Beigeordnetenstelle u.a. aus: „Angestrebt ist von uns, eine bereits vorhandene Stelle in die eines Beigeordneten umzuwandeln und damit einhergehend eine Umstrukturierung der Aufgabenverteilung und Verantwortungsbereiche insbesondere zwischen Bürgermeister und Beigeordnetem mit jeweils eigenverantwortlichen Bereichen. Seriös wäre es deshalb gewesen, lediglich die Mehrkosten dieser Umorganisation darzustellen, anstatt ein Horrorszenario an die Wand zu malen.“ Stadtrat König (SPD) wandte ein: „Anscheinend gehe man auch schon davon aus, dass Herr Schwarz (i.e. der Beigeladene) diese Stelle bekomme, aber das sei noch gar nicht sicher.“ Stadtrat Funke (CDU) merkte an: „Wenn man damit argumentiere, dass die Stelle evtl. intern besetzt werde, dann wissen manche Gremiumsmitglieder vielleicht mehr als andere“. Stadträtin Zwisler (CDU) führte aus: „Wenn man diese Stelle nun im Vorgriff auf den Stellenplan beschließe, dann habe man die A 14-Stelle des bisherigen Hauptamtsleiters (i.e. der Beigeladene) trotzdem noch mit drin.“ Bei der Anhörung der Kandidaten in der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2020 wurde der Beigeladene von Stadtrat Funke (CDU) gefragt, wie er es bewerte, „dass die Ausschreibung quasi auf sein Profil zugeschnitten gewesen sei… Die Verwaltung habe zudem das offenkundige Vorabwissen, dass [er] die Wahl heute gewinnen wird, weil er ohnehin bereits Hauptamtsleiter sei.“ Hierzu gab der Beigeladene an, dass die Abgrenzung der Geschäftskreise und somit die Aufgaben des Beigeordneten vom Gemeinderat beschlossen worden seien und „man die Aufteilung nicht viel anders [habe] machen können. BM Walter wollte den Baubereich weiterhin federführend in seinem Bereich haben und somit ergebe sich automatisch der zweite Block für den Beigeladenen.“ Hinsichtlich der Vorteile, weil er schon Hauptamtsleiter sei, gab der Beigeladene an, „dass es auf der Hand liege, dass man nicht beide Stellen braucht. Wenn der Gemeinderat ihn heute nicht zum Beigeordneten wählt, dann bleibe er auch weiterhin Geschäftsbereichsleiter und mit der Beigeordnetenstelle wäre es eine Aufstockung um 100 %.“ Aus alledem schließt der Senat, dass schon bei der Entscheidung über die Schaffung der Beigeordnetenstelle nicht nur die Möglichkeit bestand, dass der Beigeladene als schon damals in den Blick genommener interner Bewerber zum Zuge kommen würde, sondern dass - jedenfalls für die Mehrheit des Gemeinderats aus Freien Wählern, Grünen und FDP, die den Antrag auf Schaffung der Beigeordnetenstelle eingebracht hatte - quasi feststand, dass der Beigeladene diese Stelle erhalten sollte bzw. werde - noch bevor andere Bewerber überhaupt die Chance hatten, sich hierauf zu bewerben. Ein so ausgestaltetes Besetzungsverfahren sieht der Senat aufgrund faktischer Vorfestlegung auf einen Bewerber als rechtswidrig an. Die von der Beklagten zur Verteidigung des Prozederes vorgebrachten Gründe vermögen die dargestellten Indizien für eine Vorfestlegung auf den Beigeladenen bereits vor der Stellenausschreibung nicht zu entkräften. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diesbezüglich vorgetragen hat, eine Diskussion über die Stelle (des Beigeordneten) sei losgelöst von und ohne Ansehung der Person (des Beigeladenen) erfolgt, verfängt dies nicht. Denn durch die schon in der Gemeinderatssitzung offen zutage getretene Auseinandersetzung über mit der Stellenschaffung einhergehende Kosten (von abstrakt 110.000 EUR einerseits bzw. „nur“ der Differenz zwischen einer nach A 14 besoldeten Stelle, welche der Beigeladene bereits innehatte, und den Kosten einer B 2-Stelle andererseits) ergibt sich unmittelbar eine Verknüpfung zwischen (abstrakter) Stelle und (konkretem internen) Bewerber. Sofern die Beklagte weiter vorgetragen hat, auch der Profilzuschnitt der Stelle sei unabhängig von der Person des Beigeladenen erfolgt und beziehe sich allein auf die Stelle, wird auch dies durch den Verfahrensablauf widerlegt. Denn in der Gemeinderatssitzung vom 30.09.2020 wurde nicht nur über die Stellenschaffung als solche entschieden, sondern erfolgte zugleich die Festlegung der künftigen Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten, wobei der Geschäftsbereich des Beigeordneten den bisherigen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen umfassen sollte. Damit stand also fest, dass - wie es Stadtrat Funke treffend formulierte - „die Ausschreibung quasi auf sein Profil zugeschnitten gewesen“ sein würde (allg. zur Unterscheidung zwischen Statusamt und Dienstposten und zu den diesbezüglichen Konsequenzen für Beurteilungen und Ämtervergabe BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Damit stand zugleich fest, dass die Stelle des Hauptamtsleiters, die der Beigeladene zuvor bzw. zu diesem Zeitpunkt noch innehatte, quasi überflüssig würde, sollte der Beigeladene nicht gewählt werden. Hätte sich der Gemeinderat folglich gegen den Beigeladenen entschieden, hätte die Beklagte ihn anderweitig amtsangemessen beschäftigen müssen, was angesichts seiner Beamtenstellung auf Lebenszeit (mit A 14-Besoldung) wohl nur schwer möglich gewesen wäre. Dieses bewirkte „Dilemma“ stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass eine Wahl des Beigeladenen durch den Gemeinderat quasi zwangsläufig war. Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung für den Senat im Ansatz nachvollziehbar damit argumentiert, dass es auch für ihn persönlich ein Risiko gewesen sei, sich auf die Stelle zu bewerben bzw. - dem vorgelagert - sich auf die Schaffung einer Beigeordnetenstelle überhaupt „einzulassen“ und damit ein eigenes Scheitern mit der Konsequenz in Kauf zu nehmen, dass der Stellenzuschnitt seiner bisherigen Hauptamtsleiterstelle so nicht fortbestehen würde. Angesichts der in den Gemeinderatsprotokollen mehr oder minder offen zutage getretenen Absprachen zwischen den Fraktionen, die den Antrag auf Schaffung der Beigeordnetenstelle eingebracht hatten und hinter der „Bewerbung“ des Beigeladenen standen, und den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat erwies sich dieses Risiko aber als äußerst gering, zumal nachdem über den Zuschnitt der Beigeordnetenstelle nicht losgelöst von der Stellenschaffung und Stellenbesetzung, sondern gleichzeitig mit der Stellenschaffung entschieden wurde und er auch das bisherige Aufgabengebiet des Beigeladenen als Hauptamtsleiter umfasste. Der Senat verkennt nicht, dass es naheliegend, wenn nicht gar schlechterdings zwangsläufig ist, dass ein interner Stellenbewerber gegenüber anderen, externen Bewerbern schon allein deshalb erheblich im Vorteil und seine Bewerbung daher hochgradig erfolgversprechend ist, weil er „bekannt und bewährt“ ist und allein dieser Umstand ihm umgekehrt nicht zum Nachteil gereichen darf. Angesichts dieses Bekanntheitsvorsprungs wäre es aber - erst recht - geboten gewesen, das Stellenbesetzungsverfahren so „bewerberneutral“ wie möglich auszugestalten und die grundsätzliche Frage der Schaffung einer Beigeordnetenstelle von der Frage ihrer Besetzung zu lösen. Nachdem hier die Initiative zur Schaffung der Beigeordnetenstelle von einer Mehrheit des Gemeinderats (ersichtlich im Benehmen mit dem Beigeladenen) ausging, ist auch dessen Einwand, wonach es ambivalent sei, dass man intern bekannt sei, in diesem Fall nicht durchschlagend. Denn die den Antrag unterstützenden Fraktionen hätten in den beiden Gemeinderatssitzungen sicher nicht (indirekt) für den Beigeladenen argumentiert, wenn sie ihn nicht als zukünftigen Beigeordneten gesehen hätten. IV. Angesichts des grundsätzlichen Verfahrensfehlers in Gestalt einer unzulässigen Vorfestlegung (der Mehrheit) des Gemeinderats der Beklagten auf den Beigeladenen ist ein Erfolg des Klägers in einem neuerlichen Bewerbungsverfahren bei rechtmäßigem Verfahrensablauf ernsthaft möglich (hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Ls. 3;BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102-122 = Juris Rn. 24, 43, gerade auch zum Maßstab der ernsthaften Möglichkeit in der Fallkonstellation einer Anfechtungsklage gegen die bereits erfolgte Ernennung; s. a. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, Juris Rn. 12). Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der ernsthaften Erfolgsmöglichkeit des Klägers stehe entgegen, dass er nach absolvierter Vorstellungsrunde keine Stimmen auf sich vereinigen konnte, wohingegen ein anderer, ebenfalls externer Bewerber immerhin sieben Stimmen erhielt. Angesichts der Möglichkeit, dass sich das Bewerberfeld neu zusammensetzen wird (vgl. - im Kontext des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens - BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, Juris Rn. 20; Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = Juris Rn. 20 a. E.; Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 5.22 -, Juris Rn. 24 f.), erscheint der Ausgang des Auswahlverfahrens offen und ein Erfolg des Klägers mithin ernsthaft möglich, wenn auch - im Falle einer neuerlichen Bewerbung auch des Beigeladenen - nicht sonderlich wahrscheinlich. V. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). VI. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob beamtenrechtliche Wahlentscheidungen des Gemeinderats an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Beschluss vom 23. April 2024 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 48.681,60 EUR (6 x Monatsgehalt nach Besoldungsgruppe B 2, Besoldungstabelle ab 01.01.2020) festgesetzt und folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, gegen den keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Beigeordneten der Beklagten. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 06.11.2020 auf die im September 2020 von der Beklagten neu geschaffene und sodann ausgeschriebene Stelle des Ersten Beigeordneten als ständigem Vertreter des Bürgermeisters. Von zunächst sechs Bewerbern wurden drei - darunter der Kläger sowie der bereits als Hauptamtsleiter für die Beklagte tätige Beigeladene - zum Vorstellungsgespräch im Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2020 eingeladen, der in derselben Sitzung in geheimer Wahl für den Beigeladenen (15 von 22 Stimmen) und gegen den Kläger (0 Stimmen) votierte. Unmittelbar im Anschluss an die Wahl wurde deren Ergebnis dem Kläger und dem Beigeladenen durch den Bürgermeister der Beklagten mündlich mitgeteilt. Am 17.12.2020 überreichte der Bürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde zum Ersten Beigeordneten. Mit Schreiben vom 29.12.2020 teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. Den am 04.01.2021 hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger trotz Aufforderung bis zum 02.07.2021 nicht, sondern erhob vielmehr am 24.07.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung machte er geltend, die Klage sei als Untätigkeitsklage auch ohne erfolgloses Widerspruchsverfahren zulässig und der Zulässigkeit stehe auch nicht der Gesichtspunkt der Ämterstabilität entgegen, weil die Beklagte mit der endgültigen Stellenbesetzung nicht so lange zugewartet habe, ehe Eilrechtschutz gegen die Auswahlentscheidung erhoben werden konnte. Die Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Es fehle an jeder Dokumentation, dass dem Gemeinderat in seinen Sitzungen die Bewerbungsunterlagen vorgelegen hätten und dieser über hinreichende Informationen verfügt habe, um eine am Prinzip der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung zu treffen, was bestritten werde. Zudem verletze die unterbliebene Begründung der Auswahlentscheidung ihm gegenüber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, insbesondere weil nicht prüffähig sei, ob im Rahmen der Wahl- und Auswahlentscheidung unsachgemäße Erwägungen angestellt worden seien. Die Beklagte trat dem entgegen. Dem Kläger stehe kein Bewerbungsverfahrensanspruch zu, da dieser bei der Wahl von Kommunalbeamten nicht eingreife, weshalb die Klage schon unzulässig sei. Art. 33 Abs. 2 GG spiele bei der Wahl von Kommunalbeamten nur noch im Rahmen einer Grenzkontrolle eine Rolle, indem geklärt werden könne, ob offensichtlich willkürliche oder sachfremde Erwägungen bei der Wahl Einfluss gehabt hätten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Mit Urteil vom 30.03.2023, dem Kläger am 24.08.2023 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO vor und der Kläger sei auch klagebefugt, weil Art. 33 Abs. 2 GG auch in der streitgegenständlichen Fallkonstellation einschlägig sei und deshalb auch der Grundsatz der Ämterstabilität dem klägerischen Begehren nicht entgegenstehe. Sie sei indes unbegründet, weil keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG vorliege. Dieser lasse zwar nicht die Überprüfung der eigentlichen Wahlentscheidung des kommunalen Gremiums zu und verlange auch deren schriftliche Begründung nicht, wohl aber, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werde. Dies setze voraus, dass sich der Gemeinderat in geeigneter Weise einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten habe verschaffen können und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Gerichtlich zu überprüfen sei ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die gegebenenfalls aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfülle und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorlägen. Solcherlei Verfahrensfehler seien vorliegend grundsätzlich nicht gegeben. Offen bleibe, ob eine Einsichtnahmemöglichkeit sämtlicher Mitglieder des Gemeinderats in die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber geboten gewesen sei, denn selbst im Fall einer Verletzung des klägerischen Bewerberverfahrensanspruchs in diesem Zusammenhang wäre ein Erfolg seinerseits bei insoweit rechtsfehlerfreien Verfahren zumindest nicht ernsthaft möglich gewesen. Mit beim Verwaltungsgericht am 13.09.2023 eingegangenem Schriftsatz von diesem Tag hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er mit Schriftsatz vom 13.10.2023 im Wesentlichen geltend: Der Gemeinderat habe nicht über hinreichende Informationen - insbesondere zur fachlichen Qualifikation und zum beruflichen Werdegang der Bewerber - verfügt, sodass er in den Sitzungen vom 03.12.2020 und 16.12.2020 keine am Prinzip der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung habe vornehmen können, weshalb sein Bewerbungsverfahrensanspruch auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Modifikationen verletzt sei. Es irritiere zudem, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass unstreitig forciert worden sei, die vom Beigeladenen ursprünglich besetzte Stelle in die eines Beigeordneten umzuwandeln, kein Gewicht beigemessen habe, weil hieraus abzuleiten sei, dass die Entscheidung nicht nach Eignungskriterien getroffen worden sei. Das Verfahren sei rechtswidrig abgelaufen, indem die Gemeinde gegen ihre Dokumentationspflicht bezüglich der Einsichtnahme der Bewerbungsunterlagen durch die Gemeinderatsmitglieder verstoßen habe, weil es an jedem Nachweis über die Bestimmung des Umfangs der Informationsgrundlage - etwa eines Vermerks über die Einsichtnahme durch nur ein einziges Gemeinderatsmitglied - fehle. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht den Grundsatz auf, dass Verfahrensfehler bei eindeutigen Abstimmungsergebnissen unerheblich seien. Solches ergebe sich - auch analog - nicht aus § 32 KomWG. Dass bei adäquatem Studium der Bewerbungsunterlagen die Abstimmung anders ausgefallen wäre, sei nicht auszuschließen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2023 - 2 K 2218/21 - zu ändern und die Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte betragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Ansatz auf die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts, macht insoweit aber geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung, wonach Art. 33 Abs. 2 GG auch im Verfahren der Wahl des Ersten Beigeordneten durch den Gemeinderat in dem Sinne anwendbar sei, dass dieses Verfahren bzw. die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werde, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 - herangezogen. Dieser beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - zur Bundesrichterwahl. Hierin habe das Bundesverfassungsgericht sehr klar formuliert, dass Art. 33 Abs. 2 GG für die Wahl kommunaler Wahlbeamter nicht gelte. Daher sei die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Selbst wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch hier für einschlägig gehalten werden sollte, sei er jedenfalls - gerade auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen vor der Wahlentscheidung des Gemeinderats - nicht verletzt. Selbst wenn ein Verstoß vorläge, sei mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass sich dieser nicht auswirke, weil nicht - wie erforderlich - die realistische Möglichkeit bestanden habe, dass der Kläger ansonsten zum Zuge gekommen wäre. Schließlich werde auch der Argumentation des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang, bei der Kausalitätsfrage den Grundsatz der Ämterstabilität mit zu berücksichtigen, beigepflichtet. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahrensakten der Beklagten (drei Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.