Beschluss
12 L 1778/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0112.12L1778.23.00
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Leitsätze
Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchsdes Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres– eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervonunabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchsdes Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres– eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervonunabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der wörtliche Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene Stelle als „Kreisdirektor/in (m/w/d)“ (Besoldungsgruppe X 0 LBesO NRW) unter Ernennung mit dem Beizuladenden zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 1. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zum Kreisdirektor zu ernennen. Mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers unter, weil diese wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 27. Dieser für die Besetzung von Beförderungsämtern angewandte Grundsatz gilt auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Berufung des Kreisdirektors unter Ernennung zum Beamten auf Zeit vorgesehen ist. Die Erwägungen zur grundsätzlich rechtlich eingeschränkten Rücknahme von Ernennungen sind davon unabhängig, ob es sich um einen Ernennungsakt handelt, durch den einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung), oder um die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie hier in Rede steht. Denn die für die Einschränkung der Anfechtbarkeit streitenden Gründe sind in allen Fällen von Ernennungen dieselben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 8 f. und vom 7. März 2006 – 1 B 2157/05 –, Rn. 11; jeweils juris. 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit Blick auf den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch bereits dann glaubhaft gemacht, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen" sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Rn. 8, und Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, Rn. 16; jeweils juris. a) Die (Aus)wahlentscheidung des Beigeladenen zum Kreisdirektor vom XX.XX.XXXX verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) nicht. aa) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, Rn. 18; Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, Rn. 9; jeweils juris. Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter wie derjenigen des Kreisdirektors gilt. Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 21 f., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 12 L 353/23 –, Rn. 15 ff.; jeweils juris. Der Umstand, dass die eigentliche Auswahlentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden durch den Kreistag im Rahmen einer demokratischen Wahl getroffen wird (§ 47 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KrO NRW – i. V. m. § 71 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW –), gebietet zwar eine Modifikation bzw. (weitere) Einschränkung der für rein exekutivische Auswahlverfahren geltenden Grundsätze, nicht jedoch die Annahme, die Besetzung des Amts eines Kreisdirektors werde vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wegen des dabei vorgesehenen Wahlelements von vornherein nicht erfasst. Vgl. betreffend die Stelle einer kommunalen Beigeordneten / eines kommunalen Beigeordneten: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 23 ff., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 12 L 353/23 –, Rn. 16 f.; jeweils juris; Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung, VerwArch 2006, S. 220 ff., 225 ff. Für die Überprüfung der Besetzung der Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors gilt am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG Folgendes: (Nur) die eigentliche Wahl durch den Kreistag ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 43 f., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 12 L 353/23 –, Rn. 18 f.; jeweils juris. Da der eigentliche Wahlakt hiernach keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung. Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber – entsprechend der bei der Bundesrichterwahl geltenden Grundsätze – dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt" wird. Dies setzt voraus, dass sich der Kreistag in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht. Dies unterliegt der auch bei sonstigen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gebotenen gerichtlichen Kontrolle. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 45 ff., Rn. 50, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 12 L 353/23 –, Rn. 20 f.; jeweils juris. Art. 33 Abs. 2 GG räumt dem Dienstherrn ein aus dem Organisationsrecht abgeleitetes Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie der anstehende Erkenntnisprozess organisatorisch gestaltet werden soll, etwa im Hinblick auf die Einberufung einer Auswahlkommission und ihre personelle Besetzung. Begrenzt wird dieses Organisationsermessen lediglich durch den Willkürgrundsatz. Die organisatorischen Entscheidungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 57 f. m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 12 L 353/23 –, Rn. 24 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 12 L 1212/13, Rn. 23 ff.; jeweils juris. bb) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers auf chancengleiche Behandlung im streitgegenständlichen Verfahren – erneut – verletzt hat, indem er – wie der Antragsteller vorträgt – die im Rahmen des ersten Stellebesetzungsverfahrens über den Antragsteller geäußerten Werturteile nicht widerrufen hat. Die im ersten Stellenbesetzungsverfahren festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers begründet nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im zweiten, hiervon unabhängigen, Stellenbesetzungsverfahren. Dies folgt aus dem Umstand, dass der jeweilige Bewerbungsverfahrensanspruch eines jeweiligen Bewerbers auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten (höheren) Statusamtes gerichtet ist und sich damit als „verfahrensabhängig“ erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 – 6 B 982/22 –, Rn. 17, vom 17. Mai 2022 – 6 B 1388/21 –, Rn. 21 ff.; vom 3. August 2021 – 1 B 1165/21 –, Rn. 8, und vom 3. Februar 2021 – 1 B 1259/20 –, Rn. 6.; jeweils juris. Aus diesem Grund hatte die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Juni 2023 (12 L 353/23) unter anderem ausgeführt, dass die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern „verfahrensintern“ zu ermöglichen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 12 L 353/23 –, juris Rn. 48. Hinzu kommt, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers im ersten Auswahlverfahren (bereits) dadurch Rechnung getragen wurde, dass das Amt, das nach der Vorstellung des Antragsgegners in diesem Verfahren weiterhin vergeben werden soll, infolge der einstweiligen Anordnung nicht besetzt wurde und weiterhin für die erneute – hier streitgegenständliche – Auswahl zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12/20 –, juris Rn. 24. Im Beschluss vom 28. Juni 2023 (12 L 353/23) hatte die Kammer auf den Antrag des Antragstellers dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschrieben Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Sie hatte zur Begründung unter anderem beanstandet, dass die Chancengleichheit aufgrund der in jenem Verfahren erfolgten Charakterisierungen zulasten des Antragstellers nicht hinreichend gewährleistet war. Für eine darüberhinausgehende „Korrektur“ der im ersten Stellenbesetzungsverfahren begangenen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist ein rechtlicher Grund nicht ersichtlich. Ein Widerruf von über einen unterlegenen Bewerber – hier den Antragsteller – getätigten Werturteilen ist nicht Bestandteil des auch im ersten Stellenbesetzungsverfahren allein streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs. Sonstige belastbare Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante Fortwirkung der im früheren Auswahlverfahren über den Antragsteller getätigten Werturteile sind weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich. Dass in einer Pressemitteilung einer Kreistagsfraktion neben anderen auf das erste Stellenbesetzungsverfahren bezogenen Vorwürfen auch beklagt wurde, „die gesteuerten Falschinformationen“ seien „nicht durch den Landrat aus der Welt geschaffen bzw. richtig gestellt“ worden, begründet für sich genommen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine entsprechende rechtliche Verpflichtung. cc) Der Kreistag konnte sich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens in geeigneter Weise einen umfassenden Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen. Dass der Kreistag von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre, ist hiernach nicht ersichtlich. (1) Den Kreistagsmitgliedern war bekannt, dass das Verwaltungsgericht betreffend das erste Stellenbesetzungsverfahren (unter anderem) eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit zulasten des dortigen und hiesigen Antragstellers beanstandet hatte. Dies war zunächst der Tagespresse zu entnehmen. Vgl. nur: Neue Gladbecker Zeitung, 29, Juni 2023, Kreisdirektor S. C. siegt vor dem Verwaltungsgericht (Internet: https://neue-gladbecker-zeitung.de/kreisdirektor-S. - C1. -siegt-vor-dem-verwaltungsgericht/; besucht am 3. Januar 2024). Auch im Rahmen der 12. Sitzung des Kreistages am XX.XX.XXXX befasste sich der Kreistag unter TOP 4 mit der „Wahl der Kreisdirektorin / des Kreisdirektors – Aufhebung und Abbruch des bisherigen Verfahrens sowie Neuausschreibung der Stelle der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors“. In der Darstellung des Sachverhalts zur Vorlage 2023/073 wird ausdrücklich dargestellt, dass die Kammer im vorangegangenen Verfahren eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit festgestellt hatte. Dass der Landrat die gerichtlichen Feststellungen nachträglich öffentlich ausdrücklich in Zweifel gezogen hätte, kann dem vom Antragsteller übersandten Zeitungsartikel entgegen dessen Vortrag nicht entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass der Zeitungsartikel vor der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 12 L 353/23 datiert. Der in jenem Artikel vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage kann lediglich entnommen werden, dass die am seinerzeitigen Auswahlverfahren beteiligte Personalberatungsagentur über ein gutes Renommee verfügt habe. Vgl. S1. Zeitung, 1. Februar 2023, Neuer Kreisdirektor gesucht: im Auswahlverfahren kommt es zum Eklat. (2) Der wesentliche Ablauf des zweiten, hier streitgegenständlichen, Stellenbesetzungsverfahrens war dem Kreistag frühzeitig bekannt. Im Rahmen der 12. Kreistagssitzung am XX.XX.XXXX fasste er folgenden Beschluss: 1. Die Wahl von Herrn T. zum Kreisdirektor vom 6. März 2023 wird aufgehoben. Das Stellenbesetzungsverfahren wird abgebrochen. 2. Die Stelle der Kreisdirektorin / des Kreisdirektors und der Kämmerin/des Kämmerers wird gemäß § 47 Abs. 2, 4 KrO NRW i. V. m. § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) schnellstmöglich und ohne Beteiligung einer externen Beratungsagentur ausgeschrieben. 3. Der Kreistag stimmt der beigefügten Stellenausschreibung zu. 4. Eine Übersicht aller eingegangenen Bewerbungsunterlagen wird den Mitgliedern des Kreistags nach Ablauf der Bewerbungsfrist zur Verfügung gestellt. 5. Die persönlichen Vorstellungsgespräche aller Bewerbenden erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung des Kreisausschusses. 6. Die Wahl der Kreisdirektorin / des Kreisdirektors sowie die Bestellung der Kämmerin / des Kämmerers erfolgt in der Sitzung des Kreistags. Die Mitglieder des Kreistages wurden über das Stellenbesetzungsverfahren darüber hinaus regelmäßig im Rahmen von Sitzungen des Ältestenrates, des Kreisausschusses und des Kreistages informiert. (3) Entsprechend des vorgenannten Kreistagsbeschlusses erhielten die Mitglieder des Kreistages eine (neutrale) Übersicht der eingegangenen Bewerbungen sowie der Bewerbungsunterlagen der Bewerber. Diese wurden den Kreistagsmitgliedern nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom XX.XX.XXXX und vom XX.XX.XXXX übermittelt. Bei der Bewerberübersicht handelt es sich um eine objektive und für alle Bewerber einheitliche Wiedergabe der wesentlichen persönlichen Daten und fachlichen Qualifikationen. Eine Bewertung der Eignung der Bewerber oder eine Empfehlung an die Kreistagsmitglieder findet sich hier nicht. Im Rahmen der Kreisausschusssitzung vom XX.XX.XXXX, zu der auch alle Mitglieder des Kreistages eingeladen waren, erhielten der Antragsteller sowie der Beigeladene zudem die Möglichkeit, sich persönlich vorzustellen und an einem strukturierten Interview teilzunehmen; beide eingeladenen Bewerber machten hiervon auch Gebrauch. Es ist mit Blick auf die Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Ungleichbehandlung der Bewerber gekommen sein könnte. Eine solche wurde auch nicht vorgetragen. Insbesondere bestand die Vorgabe, dass die den Bewerbern gestellten Fragen zwecks Wahrung der Chancengleichheit den gleichen Inhalt und den gleichen Zeitrahmen aufweisen mussten. Die Niederschrift der Kreisausschusssitzung, die ein Wortprototoll der Vorstellungsgespräche beinhaltet, sowie ein Besetzungsvermerk wurden den Kreistagsmitgliedern bereits im Vorfeld der am XX.XX.XXXX erfolgten abschließenden Wahl übersandt. Dem Besetzungsvermerk kann im Wesentlichen eine Beschreibung des Anforderungsprofils, der angeforderten Bewerbungsunterlagen sowie eine kurze Vorstellung der vier Bewerber entnommen werden. Es findet sich eine Erläuterung, wonach die zwei weiteren Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllten und daher vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wurden. Weiterhin kann dem Vermerk entnommen werden, welche Fragen dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Rahmen des strukturierten Interviews gestellt worden sind. Eine Bewertung der Eignung der Bewerber oder eine Empfehlung an die Kreistagsmitglieder findet sich hier ausdrücklich nicht. Ob sich ein Qualifikationsunterschied bzw. ein Qualifikationsgleichstand für den Antragsteller und den Beigeladenen ergeben, wird der wertenden Betrachtung der Mitglieder des Kreistages überlassen. Schließlich hatten die Mitglieder des Kreistages die Möglichkeit, in die Personalakten der Bewerber Einsicht zu nehmen. Auf diese wurden sie im Laufe des Verfahrens mehrfach hingewiesen. dd) Ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen hinsichtlich der getroffenen Auswahlentscheidung ist ferner nicht ersichtlich, dass die Wahl des Beigeladenen aus unsachgemäßen oder willkürlichen Erwägungen erfolgte. b) Da ausweislich der Niederschrift über die 14. Sitzung des Kreistages am XX.XX.XXXX der Beigeladene mit 48 von 59 abgegebenen Stimmen zum Kreisdirektor gewählt wurde, hat der Antrag nach alledem keinen Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert, der demnach (im Hauptsacheverfahren) der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe X 0 LBesO entspricht, ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.