Beschluss
1 B 250/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0222.1B250.22.00
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ist eine dem Rat nach § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG (juris: KomSVwG SL) vorbehaltene Aufgabe. Der Rat hat bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern eine eigene am Prinzip der Bestenauslese orientierte Eignungseinschätzung zu treffen. Dies setzt voraus, dass er sich in geeigneter Weise einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen kann und dass er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht.(Rn.14)
2. Der Rat entscheidet gem. den §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 KSVG (juris: KomSVwG SL) in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss. Das Ergebnis der Beschlussfassung unterliegt keiner Begründungspflicht.(Rn.16)
(Rn.24)
3. Die Auswahlentscheidung des Rates unterliegt in Bezug auf die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Vergleich zu rein exekutivischen Auswahlentscheidungen einer weitergehend eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist, ob der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob der Ausgewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt bzw. die durch die Stellenausschreibung vorgegebenen konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen.(Rn.21)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2022 - 2 L 563/22 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter entsprechender Abänderung der Festsetzung im Beschluss vom 21. November 2022 - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 16.142,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ist eine dem Rat nach § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG (juris: KomSVwG SL) vorbehaltene Aufgabe. Der Rat hat bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern eine eigene am Prinzip der Bestenauslese orientierte Eignungseinschätzung zu treffen. Dies setzt voraus, dass er sich in geeigneter Weise einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen kann und dass er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht.(Rn.14) 2. Der Rat entscheidet gem. den §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 KSVG (juris: KomSVwG SL) in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss. Das Ergebnis der Beschlussfassung unterliegt keiner Begründungspflicht.(Rn.16) (Rn.24) 3. Die Auswahlentscheidung des Rates unterliegt in Bezug auf die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Vergleich zu rein exekutivischen Auswahlentscheidungen einer weitergehend eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist, ob der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob der Ausgewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt bzw. die durch die Stellenausschreibung vorgegebenen konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen.(Rn.21) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2022 - 2 L 563/22 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter entsprechender Abänderung der Festsetzung im Beschluss vom 21. November 2022 - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 16.142,73 € festgesetzt. I. Mit interner Stellenausschreibung vom 20.7.2021 hat die Antragsgegnerin die Stelle der Leiterin/des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes, Besoldungsgruppe A 13, ausgeschrieben. Zu den Anforderungen an die Bewerber heißt es dort unter anderem, es würden Führungsqualitäten, nach Möglichkeit Führungserfahrung, und Kenntnisse im Bereich der Kommunalen Doppik erwartet. Der Antragsteller und der Beigeladene, beide Besoldungsgruppe A 12, haben in ihrer für den Zeitraum 14.8.2018 bis 13.8.2021 im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „gut (7 Punkte)“ erhalten. In der für die Vorberatung im Hauptausschuss und die Entscheidung des Stadtrates gefertigten Beschlussvorlage der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ist ausgeführt, es ergebe sich bei Auswertung der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Eignungsvorsprung des Antragstellers. Er habe in vier Einzelmerkmalen (schriftliches Ausdrucksvermögen, mündliches Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick/Kommunikationsfähigkeit sowie Verhalten gegenüber Kollegen) eine bessere Beurteilung (arithmetisches Mittel: 7,18 Punkte) als der Beigeladene (6,94 Punkte) erhalten und verfüge über eine längere Führungserfahrung als dieser; das Kriterium „Kenntnisse im Bereich der Kommunalen Doppik“ werde von beiden Bewerbern erfüllt. Es werde vorgeschlagen, die Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Die Abstimmung in der Sitzung des Hauptausschusses vom 9.11.2021 ging mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen zugunsten des Beigeladenen aus. In der Sitzung des Stadtrates vom 7.12.2021 erhielten bei jeweils einer Enthaltung der Antragsteller 0 Ja-Stimmen und 40 Nein-Stimmen, der Beigeladene 40 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen. Da die Oberbürgermeisterin dieser Beschlussfassung widersprach, wiederholte der Stadtrat die Abstimmung, indes mit gleichem Ergebnis, woraufhin die Oberbürgermeisterin gemäß § 60 KSVG die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholte. Diese zog die Niederschriften zu den Sitzungen des Hauptausschusses bzw. des Stadtrates zum Gang der Diskussion des jeweiligen Tagesordnungspunktes bei; die politischen Kräfte des Stadtrates übermittelten der Kommunalaufsicht eine gemeinsame Stellungnahme zu den Gründen ihrer Beschlussfassung. Durch Beschluss vom 8.4.2022 wurde der Widerspruch der Oberbürgermeisterin zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller und teilte diesem mit, der Beigeladene solle in Ausführung des Stadtratsbeschlusses zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestellt werden. Am 13.5.2022 ging das verfahrensgegenständliche einstweilige Rechtsschutzbegehren bei dem Verwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 28.6.2022 wurde dem Beigeladenen der Dienstposten des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes zugewiesen, wobei die Übertragung des Dienstpostens und die Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes mit Blick auf den anhängigen Konkurrentenstreit „zunächst und bis auf Weiteres“ unter ausdrücklichem Widerrufsvorbehalt erfolgten. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.11.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die bereits erfolgte formelle Übertragung der Stelle des Leiters ihres Rechnungsprüfungsamtes an den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen, sowie vorläufig untersagt, die Stelle mit dem Beigeladenen anders als kommissarisch zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. II. Die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin gegen den vorbezeichneten Beschluss sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die seitens der Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze aufgezeigt, nach denen bei der Vergabe öffentlicher Ämter zu verfahren ist. Gemessen hieran gehe der Besetzungsvorschlag der Verwaltung auf der Grundlage des vorgenommenen Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung zu Recht - wozu näher ausgeführt wird - von einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers aus. Allerdings sei die streitgegenständliche Stellenbesetzung durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass gemäß § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG über sie durch den Rat als politisches Gremium entschieden werde. Dieser Besonderheit des Prozesses der Willensbildung im Rat und der Abstimmung über die Bestellung sei es zwar geschuldet, dass an die Auswahlentscheidung in formaler Hinsicht - gemeint sind die Anforderungen an deren Begründung - nicht gleich hohe Anforderungen gestellt werden könnten, wie sie in sonstigen Fällen beamtenrechtlicher Personalentscheidungen gelten. Dies bedeute indes weder, dass der Rat die Grundsätze der Bestenauslese nicht beachten müsse, noch dass die Verwaltungsgerichte daran gehindert seien, zu untersuchen, ob das Gremium von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können, und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Die Rechtslage sei also anders zu beurteilen als im Falle eines sogenannten Wahlbeamten, in welchem dem Grundsatz der Bestenauslese lediglich durch eine insoweit zielführende Gestaltung des zur Wahl führenden Verfahrens Rechnung getragen werden könne. Der Annahme, die Rechtslage sei bei einer gemäß § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG erfolgenden Stellenbesetzung anders zu beurteilen als im Fall eines Wahlbeamten, und der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Stadtrat müsse sich ungeachtet des § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG einen einer Überprüfung anhand des Grundsatzes der Bestenauslese standhaltenden Auswahlvorschlag der Verwaltung durch entsprechende Abstimmung zu eigen machen, treten die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdebegründungen mit der Sache nach im Wesentlichen gleicher Argumentation entgegen. Im Kern tragen die Beschwerdeführer vor, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spreche dem Stadtrat bezüglich der Eignungsprognose einen eigenen Beurteilungsspielraum ab, was mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe, dass die Entscheidung über die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes eine dem Rat vorbehaltene, nicht auf die Verwaltung übertragbare Aufgabe sei, nicht zu vereinbaren sei. Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 9.11.2001 aufgezeigt, dass es in der Natur der Sache liege, dass die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums nicht unbedingt näher begründet werden müsse, da in eine solche Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingingen. Es sei gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen, und die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen und über die Wahl in geheimer Abstimmung schlössen es aus, dass die Mitglieder des Gremiums ihr Votum und ihre Motive über das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offen darlegen. Dass die gerichtliche Überprüfung der Beschlussfassung des Rates demgemäß erschwert sei, bedeute aber nicht, dass der Rat gezwungen sei, einen unter Zugrundelegung der üblichen Maßstäbe begründeten Auswahlvorschlag zu übernehmen, ohne eigene am dem Grundsatz der Bestenauslese orientierte Erwägungen anstellen zu dürfen. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, dass der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes eine besonders herausgehobene Stellung innerhalb der Verwaltung habe. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 KSVG habe das Rechnungsprüfungsamt insbesondere die Aufgabe, den Jahresabschluss der Gemeinde sowie dessen Anlagen zu prüfen. Über diesen Jahresabschluss mit abschließender Prüfung der gesamten Haushaltsführung der Stadt unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Anlagen werde im Stadtrat beraten. Lägen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so erteile der Rat der Verwaltungsspitze Entlastung. Die Bestellung des Amtsleiters durch den Rat diene der Sicherstellung von Unabhängigkeit und Neutralität der Rechnungsprüfung, welche den elementaren Bestandteil der internen Revision verkörpere. Der Stadtrat habe ein hervorzuhebendes Interesse, einen unabhängigen Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu bestellen. Dieses Interesse würde konterkariert, wenn allein ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen unter Ausblendung des bisherigen Tätigkeitsfeldes für die Auswahlentscheidung maßgebend sein sollte. Vielmehr könne bedeutsam sein, ob bzw. inwieweit der Bewerber über für das Amt des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes wichtige Fachkenntnisse verfüge. Fallbezogen seien der Antragsteller und der Beigeladene mit demselben Gesamturteil „Wertungsstufe gut“ bewertet, mithin im Wesentlichen gleich geeignet. Aus Sicht des Stadtrates sei, wie in dessen gemeinsamer Stellungnahme dargelegt, die Tiefe der „Kenntnisse im Bereich der Kommunalen Doppik“ für die Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Rahmen der Eignungsprognose von herausragender Bedeutung; insoweit verfüge der Beigeladene nach seinem beruflichen Werdegang über deutlich längere und intensivere Erfahrungen als der Antragsteller. Entgegen seinem eigenen rechtlichen Ansatz habe das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt, dass der Stadtrat von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, dass die Motive der Entscheidung des Stadtrates dessen Entscheidung nicht rechtfertigen könnten bzw. dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Diese Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung sind unter den fallrelevanten Umständen berechtigt. Insoweit überzeugt die seitens der Beschwerdeführer in Bezug genommene - im Übrigen auch seitens des Verwaltungsgerichts zitierte - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dieses geht in seiner Entscheidung vom 9.11.20011OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, juris Ls. 2 und Rdnrn. 8 ff.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, juris Ls. 2 und Rdnrn. 8 ff., die ebenfalls die Besetzung der Stelle des Leiters eines Rechnungsprüfungsamtes betraf, - dem Sinn und Zweck der inhaltsgleichen gesetzlichen Regelung des dortigen Landesrechts geschuldet2Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 55. Erg.lief. Sept. 2022, § 41 GO Rdnr. 8 rGemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 55. Erg.lief. Sept. 2022, § 41 GO Rdnr. 8 r - davon aus, dass der Rat eine eigene - am Prinzip der Bestenauslese orientierte - Eignungseinschätzung vorzunehmen hat. Es liege in der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines Gremiums nicht näher begründet werden könne, der Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung führe aber nicht dazu, dass deren Überprüfung auf die Einhaltung der Grundsätze der Bestenauslese hin ausgeschlossen sei; diese Überprüfung werde lediglich begrenzt und erschwert. Die Verwaltungsgerichte seien namentlich nicht daran gehindert, zu untersuchen, ob das Gremium von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sei, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Dabei erfordere eine ordnungsgemäße unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffene Auswahlentscheidung des Rates, dass dem Rat hinreichende Gesichtspunkte für eine eigene Eignungseinschätzung bekannt seien. In seiner - ebenfalls seitens des Verwaltungsgerichts zitierten - Entscheidung vom 16.11.20213OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rdnrn. 21 ff., in Rdnr. 46 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 9.11.2001OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rdnrn. 21 ff., in Rdnr. 46 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 9.11.2001 betreffend die dem Rat nach dortigem Landesrecht obliegende Wahl eines Beigeordneten führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter Bekräftigung der vorbezeichneten Grundsätze aus, der Umstand, dass die eigentliche Auswahlentscheidung durch den Rat als kommunale Bürgervertretung im Rahmen einer demokratischen Wahl getroffen werde, gebiete zwar eine Modifikation bzw. (weitere) Einschränkung der für rein exekutivische Auswahlverfahren geltenden Grundsätze, nicht jedoch die Annahme, die Besetzung des Amts eines Beigeordneten werde vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wegen des dabei vorgesehenen Wahlelements von vorneherein nicht erfasst. Allerdings trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Rates an Art. 33 Abs. 2 GG dem Wahlelement nicht ausreichend Rechnung. Für die Überprüfung der Besetzung einer Beigeordnetenstelle am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gelte, dass (nur) die eigentliche Wahl durch den Rat einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen Kontrolle entzogen sei; insbesondere sei gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden sei, weil dies mit dem Wesen der Wahl nicht zu vereinbaren wäre. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliege, bedürfe sein Ergebnis auch keiner Begründung. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liege in der Natur der Sache und sei hinzunehmen. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG sei aber entsprechend der bei der Bundesrichterwahl geltenden Grundsätze dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werde. Dies setze voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen könne und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgehe. Dies unterliege der auch bei sonstigen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gebotenen gerichtlichen Kontrolle, die sich ferner darauf erstrecke, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfülle und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen.4OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021, Rdnrn. 43 ff.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021, Rdnrn. 43 ff. Das Verwaltungsgericht versteht die vorgenannten Entscheidungen dahin, dass die Rechtslage bezüglich der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes anders zu beurteilen sei als im Falle eines sogenannten Wahlbeamten, und scheint der Feststellung in der zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ergangenen Entscheidung vom 9.11.2001, der Rat habe eine eigene Eignungseinschätzung vorzunehmen5OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2001, Ls. 2 und Rdnrn. 13 ff.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2001, Ls. 2 und Rdnrn. 13 ff., keine Relevanz beizumessen. Dies überzeugt nicht. Zwar bestehen Unterschiede insoweit, als es bei der Wahl eines Beigeordneten um die Vergabe eines Amtes auf Zeit und demgemäß um eine Wahl im originären Sinn geht, während die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes die Vergabe eines Amtes im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, regelmäßig in Gestalt einer Beförderung, zum Gegenstand hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rat nach dem Willen des Gesetzgebers über die Vergabe der Stelle des Amtsleiters des Rechnungsprüfungsamtes gemäß den §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSVG in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Wenngleich in den Gründen der diesbezüglichen Zuständigkeit des Rates in der Gesetzesbegründung zu § 33 Satz 1 Nr. 22 KSVG, der Vorgängervorschrift des § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG, lediglich ausgeführt ist „Die Vorschrift hat den Zweck sicherzustellen, dass alle für die Gemeinde bedeutsamen Angelegenheiten der Willensbildung des Gemeinderates unterliegen.“6Landtags-Drs. 4/124, Erläuterung zu § 33Landtags-Drs. 4/124, Erläuterung zu § 33, lässt dies doch erkennen, dass der Rat nach dem Willen des Landesgesetzgebers eine eigene Entscheidung zu treffen hat, also gerade nicht unter allen Umständen gezwungen ist, sich einen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG begründeten Besetzungsvorschlag der Verwaltung zu eigen zu machen.7In der Kommentierung zu der Parallelvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW heißt es in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.5.1981 - 12 A 2749/79 - sogar „Die ausschließliche Zuständigkeit des Rates … soll die sachnotwendige Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gegen willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters sichern.“In der Kommentierung zu der Parallelvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW heißt es in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.5.1981 - 12 A 2749/79 - sogar „Die ausschließliche Zuständigkeit des Rates … soll die sachnotwendige Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gegen willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters sichern.“ All dies erlaubt in Bezug auf die dem Rat nach Maßgabe des § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG vorbehaltene Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes nur den seitens des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in einer neueren Entscheidung vom 25.11.2022 ausdrücklich bekräftigten Schluss, dass die bei rein exekutivischen Auswahlentscheidungen ohnehin bereits nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Überprüfung, ob der Grundsatz der Bestenauslese beachtet ist, im Falle der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes infolge der gesetzlichen Ausgestaltung der dortigen Auswahlentscheidung als Wahl - ebenso wie in Bezug auf Wahlbeamte (auf Zeit) - weiteren Einschränkungen unterliegt. Hiernach muss das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werden.8OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 9OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 9 Dem schließt der Senat sich an; diese Sichtweise ermöglicht es, beiden Vorgaben (Bestenauslese und Wahl) Geltung zu verschaffen. Die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts verhält sich nicht dazu, dass bereits in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.11.2001 mehrfach9vgl. juris Rdnrn. 9 und 11vgl. juris Rdnrn. 9 und 11 auf die Ähnlichkeit der Problematik im Zusammenhang mit Richterwahlausschüssen verwiesen wird. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Richterwahlausschüssen ist indes geklärt, dass der Grundsatz der Bestenauslese im Vergleich zu rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen Modifikationen unterliegt. Eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG - so das Bundesverfassungsgericht - trüge dem Wahlelement nicht ausreichend Rechnung. Bei der Richterwahl werde der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits nach der ständigen Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung führe, zusätzlich durch den in Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt.10BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rdnrn. 28 und 34BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rdnrn. 28 und 34 Nichts anderes kann fallbezogen für den Konflikt zwischen Verfassungsrecht und Landesrecht gelten. Für das Abstimmungsverhalten der Stadtratsmitglieder war ausweislich ihrer Stellungnahme vom 1.2.2022 von zentralem Gewicht, dass der Beigeladene nach seinem beruflichen Werdegang über fundierte Kenntnisse des kommunalen Rechnungswesens, die für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von erheblicher Bedeutung seien, verfügt, wobei er unter anderem verantwortlich an der Umstellung vom kameralen Rechnungswesen auf die kommunale Doppik mitgearbeitet habe, während der Antragsteller keine vergleichbaren Erfahrungen und Kenntnisse aufzuweisen habe. Dass Auswahlerwägungen dieser Art von Sachgründen getragen sind, bedarf schon angesichts der Festlegungen der Antragsgegnerin in ihrer zum 1.2.2009 in Kraft getretenen Rechnungsprüfungsordnung keiner näheren Darlegung. Dort heißt es in § 2 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, dass der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes gründliche Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens besitzen sollen und sich nach Leistung und Persönlichkeit für den Prüfungsdienst eignen müssen, sowie dass in der Ausschreibung auf diese Anforderungsmerkmale hinzuweisen ist. Dass letzteres nicht im hiernach gebotenen Umfang geschehen ist, ändert nichts daran, dass es unter den konkreten Gegebenheiten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen unsachgemäßer oder willkürlicher Auswahlerwägungen des Stadtrats gibt. Die beiden zur Wahl stehenden Bewerber sind im Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit der gleichen Wertungsstufe „gut“ benotet. Dass der Antragsteller im arithmetischen Mittel eine etwas bessere Durchschnittsnote als der Beigeladene aufzuweisen hat, ist in Relation zu dem Umstand, dass - nach Aktenlage unstreitig - allein der Beigeladene über vertiefte Kenntnisse im Rechnungswesen verfügt, zu würdigen. Unter Zugrundelegung der aufgezeigten - im Vergleich zu exekutivischen Beförderungsentscheidungen weiter eingeschränkten - gerichtlichen Kontrolldichte kann es unter diesen Gegebenheiten gerichtlicherseits nicht als mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich beanstandet werden, dass der Stadtrat sich bei drei Enthaltungen und ohne Gegenstimme mit 40 Ja-Stimmen für den Beigeladenen entschieden hat. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens mit dem Grundsatz der Bestenauslese grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist, weil Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist.11u.a. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, jurisu.a. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen unterliegt12BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 31BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 31, ist sie anhand rein exekutivischer Auswahlverfahren entwickelt worden. Fallbezogen geht es demgegenüber um den Regelungsinhalt einer gesetzlichen Vorschrift, die die Befugnis zur Auswahl des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde abweichend vom Üblichen nicht dem Dienstvorgesetzten, sondern dem Rat der Gemeinde zuweist, um sicherzustellen, dass diese für die Gemeinde bedeutsame Angelegenheit der Willensbildung des Gemeinderates unterliegt. Im dem hierdurch bedingten Spannungsverhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG ist die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, den auf das Vorliegen besonderer Fachkenntnisse bzw. dienstlicher Erfahrungen abstellenden Erwägungen der Ratsmitglieder - hier Vorhandensein bzw. Intensität von Kenntnissen im Bereich der Kommunalen Doppik - ihre Berechtigung abzusprechen. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung des Rates anerkanntermaßen keiner Begründungspflicht unterliegt. Müssen aber die Ratsmitglieder ihre Beweggründe nicht schriftlich dokumentieren, kann schwerlich vertreten werden, dass freiwillig offengelegte Beweggründe, nach denen mit Blick auf das Aufgabenspektrum des Amtes bestimmten Anforderungen der Stellenausschreibung eine zentrale Bedeutung beigemessen wird, dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, weil die Verwaltung, zumal unter Außerachtlassung der eigenen Rechnungsprüfungsordnung, eine solch zentrale Bedeutung in der Stellenausschreibung nicht vorgegeben hat. Nimmt man in den Blick, dass das Rechnungsprüfungsamt die Haushaltsführung der Gemeinde zu kontrollieren hat und es ihm obliegt, etwaige Mängel aufzudecken, wobei seine diesbezüglichen Feststellungen für den Rat im Rahmen seiner Entscheidung darüber, ob er der Verwaltungsspitze Entlastung erteilt oder nicht, von entscheidender Bedeutung sind, so kann es nicht als sachfremd angesehen werden, wenn die Ratsmitglieder besonderen Wert darauf legen, dass der neu zu bestellende Amtsleiter über möglichst umfängliche einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Ein besonderes Augenmerk hierauf ist jedenfalls bei einem Gleichstand der Bewerber im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Kriterium, das von dem Gebot der Bestenauslese nicht verdrängt wird. Nach Aktenlage ist schließlich davon auszugehen, dass die Stadtratsmitglieder über den für die von ihnen zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollumfänglich informiert waren. Insbesondere lassen die Ausführungen der Ratsmitglieder in der an die Kommunalaufsichtsbehörde gerichteten Stellungnahme vom 1.2.202213Bl. 29 bis 36 der Beiakte 2 (Landesverwaltungsamt)Bl. 29 bis 36 der Beiakte 2 (Landesverwaltungsamt) bei einem Abgleich mit den Angaben zum Werdegang und den Tätigkeitsfeldern in der Bewerberliste14Bl. 12 und 13 der VwakteBl. 12 und 13 der Vwakte erkennen, dass ihnen der dienstliche Werdegang und die bisherigen Betätigungsschwerpunkte der Bewerber bekannt waren; ebenso bestätigen die Redebeiträge zu Top 8 der Sitzung des Hauptausschusses die Kenntnis für die Eignungseinschätzung relevanter Eckpunkte15Bl. 80 bis 81 der VwakteBl. 80 bis 81 der Vwakte. Dass die Auswahlentscheidung des Stadtrates dennoch durch unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen geleitet worden sein könnte, ist unter den gegebenen Umständen mehr als fernliegend. Unter den Stadtratsmitgliedern besteht ausweislich ihrer Stellungnahme vom 1.2.2022 über alle Fraktionen hinweg Einvernehmen, dass nicht der Antragsteller, sondern der Beigeladene aufgrund seiner Kenntnisse im kommunalen Rechnungswesen der am besten geeignete Bewerber für die Stelle des Amtsleiters ist; eine etwaige parteipolitische Motivation, den Beigeladenen auszuwählen, kann ausgeschlossen werden. Nach alldem ist der Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Dabei ist abschließend klarzustellen, dass fallbezogen die Vergabe eines Beförderungsamtes im Streit steht. Die gegenteiligen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.5.2022, wonach nicht eine Beförderung im Streit sei, sondern auf absehbare Zeit lediglich eine Dienstpostenvergabe in Rede stehe, verkennen den Regelungsinhalt des § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG bereits im Ansatz. Hat der Rat seine Auswahl getroffen, obliegt es nicht der Verwaltung, den Ausgewählten zunächst zu erproben. Sollten Zweifel daran auftreten, ob er sich als dem ihm übertragenen Amt gewachsen erweist, liegt es gemäß § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG in der alleinigen Zuständigkeit des Rates, über eine Abberufung zu befinden. Die Festsetzung des Streitwertes unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats, nach der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bemessung des Streitwertes in Konkurrentenstreitverfahren entscheidend ist, ob es lediglich um die Vergabe eines Dienstpostens geht oder ob der zu besetzende Dienstposten - wie vorliegend - förderlich ausgeschrieben ist (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 40 und 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG, Anlage IV Nr. 1 zum SBesG in der vom 1.1.2022 bis 30.11.2022 geltenden Fassung, Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.