Beschluss
12 A 468/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.12A468.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO beruft, ist nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist hinreichend dargelegt bzw. liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 18. Dezember 2019 für ihre Kinder N. und N1. abgelehnt, weil die Klägerin, bei der die Kinder im maßgeblichen Zeitraum durchgehend gelebt hätten, ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf Angaben zur Vaterschaft nicht nachgekommen sei. Nach Überzeugung des Gerichts habe die Klägerin es bewusst und gewollt unterlassen, nach Feststellung der Schwangerschaften mögliche und zumutbare Ermittlungen zu den Kindesvätern anzustrengen, die auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen wären. Selbst wenn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG unmittelbar nur auf Fallkonstellationen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren anwendbar sei, sei die Rechtsfolge wegen einer planwidrigen Regelungslücke analog anwendbar, wenn die Kindesmutter durch bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen Elternteils von vornherein aussichtslos sei. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Angemerkt sei, dass das gesamte Zulassungsvorbringen sich inhaltlich ausschließlich den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuordnen lässt, ohne dass die Klägerin im Einzelnen aufzeigt, mit welchen ihrer Rügen sie welchen Zulassungsgrund geltend machen will. Zunächst zeigt sie nicht auf, dass ihr Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe auf ein im Ablehnungsbescheid vom 23. April 2018 nicht thematisiertes Verhalten abgestellt, entscheidungsrelevant ist. Da die Klägerin einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder geltend macht, kommt es nicht auf die Ablehnungsgründe im Einzelnen, sondern vielmehr darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die damit im Zusammenhang stehende Rüge, dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, auf ihr zurückliegendes Verhalten abzustellen, erschließt sich so nicht. Soweit sie damit sinngemäß zum Ausdruck bringen will, dass sie etwa nach ihrer Erstantrag-stellung 2006 für ihren Sohn N. - ebenso wie für die Tochter N1. - Angaben zum Erzeuger gemacht hat, die die Beklagte seinerzeit als ausreichend eingestuft habe und auf deren Grundlage ihr mehrfach UVG-Leistungen bewilligt worden seien, zeigt sie damit offenbar angenommene ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Die Prüfung, ob der Klägerin UVG-Leistungen für ihre Kinder zustehen, hat in jedem Bewilligungszeitraum (erneut), also auch im hier maßgeblichen Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018, zu erfolgen, da die Anspruchsvoraussetzungen objektiv erfüllt sein müssen. Es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin in der Vergangenheit ggfs. in rechtswidriger Weise Leistungen bewilligt und ausgezahlt worden sind. Das ist nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens. Mit dem zugrundeliegenden rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, auch ein Verhalten vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens könne entsprechend § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG als fehlende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft gewertet werden, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, ihr Fall sei nicht vergleichbar mit der Fallkonstellation eines durch Samenspende gezeugten Kindes, die dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 21 ff., zugrunde gelegen hat, hebt sie darauf ab, ihr Kontakt mit den Erzeugern ihrer Kinder beruhe - im Unterschied zur bewussten anonymen Samenspende - jeweils auf Zufallsbekanntschaften. Der Geschlechtsverkehr sei dabei Ausdruck einer "Momentan-Zuneigung" gewesen und sie habe nicht mit einer Schwangerschaft gerechnet. Damit zeigt sie allerdings nicht auf, dass diese Umstände der Zeugung der Kinder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat die Vergleichbarkeit der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fallkonstellation mit der Situation der Klägerin vielmehr aus dem Verhalten nach Eintritt und Erkennen der Schwangerschaften abgeleitet. Dabei hat es hervorgehoben, dass derjenige, der zeitnah nach Erkennen der Schwangerschaft keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft anstellt, in der Rechtsfolge- analog § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG - demjenigen gleichzustellen ist, der nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der angeführten Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier nämlich rechtsgrundsätzlich klargestellt, dass es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG zuwiderlaufe, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes, also nach der Zeugung, eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Auch in diesem Fall stehe die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang, weshalb sie ausscheide. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 21 und 24. Das legt auch der Senat in gefestigter Rechtsprechung zugrunde. Danach umfassen die notwendigen Obliegenheiten der Kindesmutter, die den in § 1 Abs. 3 UVG geregelten Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren gleichstehen, auch mögliche und zumutbare Bemühungen, den Erzeuger (spätestens) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln. Diese Obliegenheiten treten neben die Verpflichtung, darauf bezogene Auskunftsbegehren der Behörde nach Antragstellung umfassend zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021- 12 E 949/20 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 25. Januar 2019 - 12 E 889/18 -, juris Rn. 7; OVGRh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018, - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 25; wohl auch: VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11, juris Rn. 23, m. w. N. Diesem rechtlichen Ansatz hält die Klägerin nichts entgegen. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin vor der Geburt ihrer beiden Kinder ihr zumutbare und mögliche Ermittlungen zu den jeweiligen Erzeugern unterlassen hat, in vollem Umfang Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In Ergänzung dazu ist - ohne dass das Verwaltungsgericht hierauf ausdrücklich abgestellt hat - anzuführen, dass die Klägerin auch nach den Erstantragstellungen vom 20. November 2006 (Geburt von N. am 20 Oktober 2006) und vom 23. Dezember 2009 (Geburt von N1. am 5. Oktober 2009) ihren Mitwirkungspflichten aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht nachgekommen ist. Sie hat in beiden Erstanträgen nur ganz spärliche Angaben zum Erzeuger gemacht, obgleich sie in der Lage gewesen wäre, konkretere Details zu nennen, die möglicherweise zeitnah nach der Geburt der Kinder noch Ermittlungen nach dem Kindesvater hätten sinnvoll erscheinen lassen. Dass sie hier jeweils nicht im vollem Umfang alles in ihrem Wissen stehende mitgeteilt hat, wird neben ihren schon detaillierteren Angaben bei ihrer Befragung durch die Beklagte am 13. März 2012 nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2019 in der Lage war, weit mehr zu berichten als bei ihrer Erstantragstellung. Dem steht auch das Vorbringen der Klägerin, die Verletzung der Mitwirkungspflicht müsse in subjektiver Hinsicht bewusst und gewollt sein, - unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht so zutrifft - nicht entgegen, da ihr vorstehend aufgezeigtes Verhalten belegt, dass sie bereits bei der jeweiligen Erstantragstellung zu weiteren Auskünften in der Lage gewesen ist und diese bewusst zurückgehalten hat. Jedenfalls ist ein anderer Grund für die festgestellte Divergenz der Angaben im Rahmen der Erstantragstellungen und der folgenden Erklärungen weder ersichtlich noch vorgetragen. Ihre darüber hinausgehenden umfangreichen Ausführungen zur Interessenlage der Unterhaltsvorschusskasse in der Vergangenheit und gegenwärtig lassen sich keinem der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe zuordnen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringt, es seien zuvor keine Nachfragen erfolgt und ihr auch keine Auflagen erteilt worden, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass schon das Antragsformular 2006 auf die Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen und die Klägerin dies durch Unterschrift bestätigt hat. Sie ist auch jeweils gesondert aufgefordert worden, alle Einzelheiten im Zusammenhang mit der Zeugung beider Kinder darzulegen. Im Übrigen geht es nicht darum, ob die zuständige Behörde bei Erstantragstellung eine hinreichende Befragung durchgeführt hat. Vielmehr war die Klägerin - darauf weist sie selbst hin - auch damals schon gehalten, alle ihr möglichen Auskünfte zu den Erzeugern der Kinder zu offenbaren, um ggfs. einen Rückgriff zu ermöglichen. Das hat sie aber nachweislich nicht getan. Ihr Vorbringen, eine Weigerung zur Mitwirkung könne nicht angenommen werden, wenn der Mitwirkungsverpflichtete nicht in der Lage sei, weitergehende Informationen zu beschaffen als die der Verwaltungsbehörde aufgezeigten, treffen diese Maßgaben in ihrem Fall - wie aufgezeigt - so nicht zu. Die Klägerin wäre vielmehr zeitnah nach der Geburt beider Kinder durchaus in der Lage gewesen, die in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Angaben zu machen. Eine "Überschreitung" des gesetzlichen Umfangs der Mitwirkungspflicht liegt darin - anders als die Klägerin meint - nicht. Der Klägerin war - wie die zeitnahe Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen nach der Geburt der Kinder und der Umstand, dass sie im Leistungsbezug der ARGE stand, zeigen - bewusst, dass sie als Alleinstehende ohne ausreichendes Einkommen für den Unterhalt beider Kinder auf ergänzende öffentliche Hilfen angewiesen war. Schon deshalb war sie gehalten, alles zu tun um zu ermöglichen, dass ggfs. die Erzeuger der Kinder vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO werden zwar eingangs des Zulassungsantrages genannt, aber nicht weiter dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.