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Urteil

3 LB 5/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1202.3LB5.24.00
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Leitsätze
1. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d.h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind.(Rn.33) 2. Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - 15. Kammer - vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d.h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind.(Rn.33) 2. Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.(Rn.35) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - 15. Kammer - vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Im Anschluss hat der Beklagte die Berufung fristgemäß begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. B. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin kann etwaige Ansprüche und Rechtsverletzungen aus dem Unterhaltsvorschussrecht als sorgeberechtigter Elternteil, bei dem ihr Sohn lebt, im eigenen Namen geltend machen, § 9 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und richtete auch diese gegen den richtigen Beklagten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes. Es liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2a UhVorschG vor. Der Anspruch ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG ausgeschlossen. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Festsetzung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Vorliegend hat die Klägerin ihre nach dieser Norm bestehende Obliegenheiten nach Auffassung des Senates in diesem Einzelfall erfüllt. Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UhVorschG, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Trotz der teilweisen Widersprüche in den Angaben der Klägerin hinsichtlich des Kennenlernen des Kindesvaters und dem gemeinsamen Entschluss zum Geschlechtsverkehrs auf der Herrentoilette bewertet der Senat die Angaben der Klägerin als glaubhaft. Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, verwiesen. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d.h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (OVG Koblenz, Urt. v. 24.09.2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 20; Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz – Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 36). Dabei kann der Senat in diesem Fall dahingestellt lassen, ob die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen, bereits ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft besteht oder erst mit der Antragstellung (für den Zeitpunkt der Schwangerschaft: OVG Koblenz, Urt. v. 24.09.2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 20 f., 25; OVG Bautzen, Urt. v. 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris Rn. 34; OVG Münster, Beschl. v. 01.02.2023 - 12 E 573/22 -, juris Rn. 17 f.; OVG Münster, Beschl. v. 28.07.2021 - 12 A 468/20 -, juris Rn. 18; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 137, 141; Knittel, JAmt 2019, S. 183, 189; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 17.10.2023, § 1 UhVorschG, Rn. 103, 109; OVG Münster, Beschl. v. 01.02.2023 - 12 E 573/22 -, juris Rn. 15; Schmidt, NZS 2019, S. 158; Jeschke, FamRZ 2015, S. 1954 (1957); Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. 2023 Rn. 643; Götsche, jurisPR-FamR 8/2019 Anm. 6 mit dem Hinweis, dass damit einem Missbrauch entgegengewirkt wird; kritisch im Hinblick auf den frühen Zeitpunkt: Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, UnterhVG, § 1 Rn. 95a, wonach die Obliegenheit erst mit Antragstellung entsteht; vermittelnd: Götsche, jurisPR-FamR 19/2022 Anm. 3, wonach die Mitwirkungsobliegenheit zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung beantragt wird, besteht, jedoch bereits im Zuge der Schwangerschaft ausreichende Bemühungen um die väterliche Identitätsfeststellung wahrgenommen werden müssen; grundsätzlich erst ab Antragstellung, für die sog. „One-Night-Stand“-Fälle offengelassen: VGH München, Beschl. v. 05.06.2024 - 12 CS 24.834 -, juris Rn. 7, 11; für eine analoge Anwendung auf den Fall einer anonymen Samenspende im Ausland wegen des bewussten und gewollten Verhaltens der Mutter vor der Geburt BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 15 ff. ). Der Klägerin war es im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zumutbar, etwaige Nachforschungen anzustellen. Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 11; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UnterhVG §§ 1-12 Rn. 11; Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, UnterhVG, § 1 Rn. 90; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 17.10.2023, § 1 UhVorschG, Rn. 110). Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, von der Schwangerschaft überrascht worden zu sein. Sie hatte sich bereits auf ein Leben ohne Kinder eingestellt. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie sich in einer emotionalen Krisensituation befunden habe, in der sie auch den Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung gezogen habe. Die Schilderung dieser emotionalen Ausnahmesituation erwies sich aufgrund des vom Senats im Laufe der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Klägerin auch als glaubhaft. Die Klägerin hat sich zu diesem Zweck im März 2018 sowohl von pro familia als auch und beim Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Kiel beraten lassen. Angesichts dieser Situation, in der die Klägerin sich ersichtlich noch nicht im Klaren darüber war, ob sie das Kind austragen bzw. später aufziehen wollen würde, war es ihr im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar, gleichzeitig Nachforschungen zu dem Kindesvater anzustellen. Nachdem sich die Klägerin entschieden hatte, ihren Sohn auszutragen und aufzuziehen, waren ihr entsprechende Nachforschungen nicht mehr zumutbar, weil es sich zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Senats um völlig aussichtslose Ermittlungen gehandelt hätte. Aussichtslose Nachforschungen sind von der Klägerin nicht zu verlangen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2021 - 2 A 21/21 -, juris Rn. 26). Über den Kindesvater ist außer einer groben Beschreibung seines Aussehens sowie der sehr geläufige Vorname nichts bekannt. Es ist auch zu erwarten, dass die Erinnerungen, welche durch den erheblichen Alkoholkonsum bereits erheblich gemindert waren, durch den Zeitablauf noch weiter verblasst sind. Im Rahmen dessen ist auch zu berücksichtigen, dass das Zusammentreffen von Kindesmutter und Kindesvater – wie von vornherein beabsichtigt − nur von kurzer Dauer war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat (vgl. BVerwGE 13, 90 ; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 132 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall. Ob der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UhVorschG anzunehmen ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 11; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UnterhVG §§ 1-12 Rn. 11; Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, UnterhVG, § 1 Rn. 90; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 17.10.2023, § 1 UhVorschG, Rn. 110). Die Frage des Zeitpunkts, ab dem Mitwirkungspflichten des alleinerziehenden Elternteils greifen, war vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin ist die Mutter des am …. geborenen …... Die Klägerin beantragte am 10. Dezember 2018 beim Beklagten für ihren Sohn Unterhaltsvorschussleistungen. In dem Antrag gab die Klägerin zum Vater des Kindes an, dass dessen Vorname … sei. Die Vaterschaft könne nicht festgestellt werden. In einer handschriftlichen Erklärung zum Antrag führte die Klägerin weiter aus, am Wochenende nach ihrem Geburtstag, dem 23. Januar, habe sie in Hamburg mit einem guten Freund ihren Geburtstag nachgefeiert. Sie seien auf dem Kiez Kneipenbummeln gewesen. Ihr Freund habe sich dort gut ausgekannt, sie eher nicht. Sie hätten viel getrunken. Im stark betrunkenen Zustand habe sie einen One-Night-Stand mit einem „süßen Typen“ auf der Toilette gehabt. Sie hätten mit Kondom verhütet. Er habe … geheißen und sei wesentlich jünger gewesen. Sie hätten nicht einmal Telefonnummern ausgetauscht, sondern seien nach dem Geschlechtsverkehr zu ihren jeweiligen Begleitern zurückgekehrt und weitergezogen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018, vom 15. Januar 2019 und vom 7. Februar 2019 forderte der Beklagte die Klägerin unter anderem auf, darzulegen, wie es zur Zeugung des Kindes gekommen sei und welche Schritte sie zur Feststellung der Vaterschaft unternommen habe. Auf Aufforderung des Beklagten wiederholte und ergänzte die Klägerin mit E-Mail vom 12. Februar 2019 ihre Angaben. Es sei damals der 27. Januar 2018 gewesen. Bei dem Bekannten handele es sich um ….. Bei ihm zuhause hätten sie an dem Abend zunächst eine Flasche Rum (mit Cola) getrunken. Dann seien sie mit der U-Bahn zur Reeperbahn gefahren. Dort hätten sie ein Bier pro Kneipe getrunken. An die besuchten Diskotheken bzw. Kneipen könne sie sich nicht mehr erinnern. Auch ihr damaliger Begleiter könne sich an die Kneipen nicht mehr erinnern. Weitere Personen seien nicht dabei gewesen. Es sei überall sehr voll gewesen. Zu welcher Zeit genau sie den möglichen Kindesvater getroffen habe, wisse sie nicht. Es sei sicher nach 0:00 Uhr gewesen. Sie hätten sich auf dem Weg zu den Toiletten getroffen, es sei eng dort gewesen und man habe für die Damentoilette anstehen müssen. Nach ein paar kurzen und deutlichen Sprüchen seien sie auf die Herrentoilette gegangen. Sie hätten sich nicht viel unterhalten. Es sei so etwas wie „Hast du auch Lust?“ gewesen und dann seien sie los. Der Geschlechtsverkehr habe in einer Kabine auf der Herrentoilette stattgefunden. Zu der Zeit habe sie keinen festen Freund gehabt. Es sei nicht ihr erster One-Night-Stand gewesen. Der Mann sei so groß gewesen wie sie, habe schwarze kurze Haare und einen Bart gehabt. Er sei etwa 10 Jahre jünger gewesen. Weitere Angaben könne sie zu ihm nicht machen. Die Umgebung sei dunkel gewesen, weil es sich um den Zugang zu den Toiletten gehandelt habe. Am Ende des Abends sei sie mit ihrem Bekannten mit der U-Bahn wieder zu diesem nach Hause gefahren. Da der Kontakt zum Vater des Kindes nicht auf Dauer angelegt gewesen sei, habe sie keine weiteren Informationen wie eine Telefonnummer. Deshalb habe sie nichts unternommen, um den Vater ausfindig zu machen. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte tun können. Die Schwangerschaft habe sie am 26. Februar 2018 festgestellt. Diese Angaben wiederholte und ergänzte sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vom 20. Februar 2019 mit einer Mitarbeiterin der Beistandschaft des Jugendamts Schleswig. Letztere fertigte über das Gespräch ein Protokoll an, das von der Klägerin handschriftlich unterzeichnet und an den Beklagten übermittelt wurde. Vor ihrem Umzug nach Flensburg habe sie in Hamburg gelebt und habe daher dort noch Kontakte. Zum Kennenlernen gab die Klägerin laut Protokoll an, sie habe in der Kneipe vor der Damentoilette angestanden und sei dort auf einen Mann gestoßen. Der Mann habe schlecht deutsch gesprochen. Die kurze „Unterhaltung“ hätten sie auf Englisch geführt. Sie hätten keine Nummern ausgetauscht, da klar gewesen sei, dass es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe und beide Seiten nicht auf eine Beziehung aus gewesen seien. Die Mitarbeiterin des Jugendamts habe sie informiert, dass die gesetzliche Empfängniszeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 gedauert habe. In diesem Zeitraum habe sie keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Männern gehabt, so dass nur der Mann mit dem Namen … als Vater in Betracht komme. Sie habe sich dann bei pro Familia beraten lassen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob sie das Kind behalten wolle. Mit Bescheid vom 5. März 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung ab. Die Angaben der Klägerin zur Entstehung der Schwangerschaft seien insgesamt oberflächlich, detailarm und sehr allgemein gehalten. Dieses und die Tatsache, dass die Klägerin nach Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zur Geburt des Kindes keinen Versuch unternommen habe, den Kindesvater ausfindig zu machen, ließen den Schluss zu, dass sie an einer Feststellung der Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt interessiert gewesen sei. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 22. März 2019 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 trug die Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung vor, die Klägerin habe nachvollziehbar dargetan, dass es sich um einen zufälligen kurzen sexuellen Kontakt gehandelt habe und mit einem Kondom verhütet worden sei. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Vielmehr habe sie den Verlauf des Abends genau geschildert. Der Abend sei schon länger her. Die Klägerin habe nicht darauf geachtet, welche Kneipen besucht worden seien. Sie kenne sich auf der Reeperbahn nicht gut aus und könne die Kneipe, in der der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, nicht wiederfinden. An dem Abend habe sie viel getrunken. Selbst wenn sie Anstrengungen unternommen hätte, wären diese ergebnislos geblieben. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2019 mit den Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, es fehlten detaillierte Angaben dazu, wie die Klägerin den Vater ihres Kindes kennengelernt habe. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin seien nicht glaubhaft. Auf der einen Seite könne die Klägerin keinerlei Angaben zur Kneipe und dem dortigen Aufenthalt machen. Andererseits könne sich die Klägerin aber erinnern, ein Kondom benutzt zu haben. Es sei zudem unglaubwürdig, dass die Klägerin ihrem Kind als zweiten Vornamen den Namen … gegeben habe, also den Vornamen des Vaters, gleichzeitig aber keine weiteren Informationen zum in Frage kommenden Kindesvater habe. Zudem habe sie nicht hinreichend versucht, den Vater zu ermitteln. Sie habe zumindest mit Hilfe ihres Bekannten den „Kiez“ unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft am 26. Februar 2018 erneut aufsuchen müssen. Möglicherweise hätte sie dabei die Kneipe, in der es zum sexuellen Kontakt gekommen sei, wiedererkannt. Dann hätte sie sich dort auf die Suche nach dem in Frage kommenden Kindesvater begeben können. Ebenso sei es möglich, dass am Ort des Geschehens die Erinnerungen wiederkehrten. Die Klägerin hat am 28. Januar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, der Beklagte habe nicht begründet, warum die Angaben der Klägerin nicht glaubhaft seien. Sie sei selber von der Schwangerschaft überrascht gewesen und habe eine Abtreibung in Erwägung gezogen. Aus diesem Grund habe sie sich auch Anfang März 2018 bei pro familia und beim Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Kiel beraten lassen. Erst aufgrund der Beratungen habe sie sich entschlossen, das Kind zu behalten. Es sei ihr auch nicht bewusst gewesen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft Nachforschungen zu tätigen. Erst später, nämlich als sie den Unterhaltsvorschuss tatsächlich beantragte, sei sie darüber aufgeklärt worden, dass sie Anstrengungen unternehmen musste, um den Vater festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei es vollkommen aussichtslos, noch zu versuchen, durch eigene Nachforschungen den Vater aufzufinden. In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2022 ist die Klägerin persönlich informatorisch angehört worden. Sie hat dabei ausgeführt, sie habe damals zwar zunächst in der Schlange an der Damentoilette angestanden. Da die Schlange dort sehr lang gewesen sei, sei sie dann auf die Herrentoilette gewechselt. Diese sei nicht so voll gewesen. Als sie dann wieder aus der Herrentoilette herausgekommen sei, sei es zu der kurzen Unterhaltung vor dem Geschlechtsverkehr in der Kabine auf der Herrentoilette gekommen. An die genauen Abläufe der Kontaktaufnahme könne sie sich angesichts der damaligen starken Alkoholisierung nicht mehr erinnern. Es könne auch sein, dass es sich eher um eine nichtverbale Kontaktanbahnung gehandelt habe. Das verwendete Kondom habe der Mann dabeigehabt. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. März 2019, Aktenzeichen: 51.39.24/Sch1080, und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2019, Aktenzeichen: 51.39.24/Sch1080, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind …., geb. am …, ab dem 1. November 2018 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2022, dem Beklagten am 1. November 2022 zugestellt, stattgegeben. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG wegen fehlender Mitwirkung ausgeschlossen. Die Schilderungen der Klägerin zum Kennenlernen des Vaters ihres Sohnes und zur Zeugung des Kindes seien trotz vereinzelter Lücken, Widersprüche und Ergänzungen in Details des Vortrags insgesamt glaubhaft. Diese seien auf die starke Alkoholisierung der Klägerin und den mittlerweile erheblichen Zeitablauf zurückzuführen. Das Gericht habe berücksichtigt, dass die Klägerin sich damals nach der glaubhaften Schilderung ihrer Lebensumstände kein Kind gewünscht und sich völlig auf ein Single-Leben ohne Kinder eingestellt habe. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei auch nicht darin zu sehen, dass es die Klägerin unterlassen habe, nach Kenntnis der Schwangerschaft weitere Ermittlungen zur Feststellung des Vaters zu unternehmen. Es sei von vorneherein aussichtlos gewesen, den Kindesvater durch ein erneutes Aufsuchen der Reeperbahn zu ermitteln. Es müsse anhand bestehender Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, den Vater wiederzufinden. Die Klägerin könne die besuchte Kneipe nicht einmal näher örtlich eingrenzen. Selbst wenn sie die Kneipe wiedergefunden hätte, wäre ein Auffinden des Mannes dennoch äußerst unwahrscheinlich gewesen. Sie habe den Mann nur schlecht beschreiben können und der Name … sei sehr häufig. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Mann in der Kneipe bekannt sei oder sich dort so regelmäßig aufhalte, dass mit einem Aufeinandertreffen nach zumutbarer Zeit zu rechnen sei. Das Publikum der Kneipen auf der Reeperbahn seien zudem einem starken Wechsel mit vielen ortsfremden, auch internationalen Gästen unterworfen. Es sei der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar, von ihrem Wohnort nahe … erneut zur Reeperbahn zu fahren, dort auf die Rückkehr der Erinnerungen zu hoffen und dann in der Kneipe nachzuforschen. Am 23. November 2022 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 22. Dezember 2022 unter anderem mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begründet. Mit Beschluss vom 18. September 2024 (Az.: 3 LA 61/22), zugestellt an den Beklagten am 18. September 2024, hat das erkennende Gericht die Berufung wegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Am 1. Oktober 2024 hat der Beklagte die Berufung begründet. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Vaterschaft aus § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht erfüllt, so dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegeben sei. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es der Klägerin nicht zumutbar sei, Nachforschungen anzustellen, weil diese nicht erfolgsversprechend seien. Das Gericht knüpfe den Umfang der Mitwirkungspflicht damit an eine Prognose der Erfolgswahrscheinlichkeit. Rein tatsächlich sei es jedoch unmöglich, eine solche Prognose zu stellen. Es sei möglich, dass sich die fehlenden Erinnerungen am Ort des Geschehens klären. Selbst wenn es im Einzelfall höchst unwahrscheinlich sei, dass Nachforschungen unmittelbar zur Auffindung des Vaters führten, könnten sie wichtige neue Erkenntnisse ergeben, die zur weiteren Ermittlung dienten. Zudem verlange die Mitwirkungspflicht von der pflichtigen Person nur ein bestimmtes Verhalten, aber keinen Erfolg. Darüber hinaus verkenne das Gericht den Beurteilungszeitpunkt der Zumutbarkeit der Mitwirkungsobliegenheit. Entscheidend sei, dass unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft entsprechende Nachforschungen angestellt würden. Auch die Distanz zwischen Hamburg und …. begründe die Unzumutbarkeit nicht. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, Nachforschungen über die Identität des Vaters anzustellen, indem sie sich zurück zur Reeperbahn und deren Umgebung begeben hätte, um dort nach weiteren Erkenntnissen über den Vater zu forschen. Darüber hinaus seien auch die Angaben zur Entstehung der Schwangerschaft unzureichend. Sie seien zu detailarm und widersprüchlich. Es seien auch hinsichtlich der alkoholbedingten Erinnerungsschwierigkeit konkrete und nachvollziehbare Darlegungen erforderlich. Der Alkoholkonsum an sich sei darüber hinaus auch streitig. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2022, Az. 15 A 34/20, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht mit der Schwangerschaft gerechnet habe und sie nicht sicher gewesen sei, ob sie das Kind bekommen wolle. Sie habe sich diesbezüglich auch beraten lassen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie nach so langer Zeit nach Hamburg fahren müsse, um dort zu versuchen, den Vater ausfindig zu machen. Der Kontakt zum Vater sei auch sehr kurz gewesen und sie würde ihn gar nicht mehr erkennen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte zum Berufungsverfahren, die Gerichtsakte zum erstinstanzlichen Verfahren (Az. 15 A 34/20) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.