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Beschluss

12 E 573/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0201.12E573.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus I. ist schon deshalb abzulehnen, weil eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Ansicht nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990- 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 12 E 1025/13 -, vom 24. Juli 2013 - 17 E 666/13 -, juris Rn. 2, m. w. N. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Klägerin, nicht ernsthaft in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für das Kind der Klägerin nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft für ihr Kind verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Klägerin den Namen des möglichen Kindsvaters sowie seinen (ihr zuletzt bekannten) Aufenthaltsort benannt. Jedoch habe sie es nach unbestrittenen Angaben der Beklagten trotz ausdrücklicher Belehrung durch die Beklagte im April 2019 und damit wenige Monate nach der Geburt des Kindes unterlassen, unverzüglich an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, indem sie keinen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn gestellt habe. Der Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse auf den Vater sei in diesem Falle nur möglich, wenn die Vaterschaft festgestellt worden sei. Der Verpflichtung, diese Feststellung zu ermöglichen, sei die Klägerin trotz Hinweises der Beklagten nicht nachgekommen. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie die für die Vaterschaftsfeststellung erforderlichen Schritte selbst vorgenommen habe. Sie habe damit nicht unverzüglich Schritte zur Feststellung der Vaterschaft des Kindes eingeleitet. Dass derzeit die Einrichtung einer Beistandschaft wegen des unbekannten Aufenthaltsortes des potentiellen Kindsvaters nicht möglich sei, sei irrelevant. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin sei vielmehr darin begründet, dass sie es von Anfang an, mithin nach der Geburt ihres Kindes und in Kenntnis ihrer Möglichkeiten auf Einrichtung der Beistandschaft nach Hinweis durch die Beklagte, es - auch im Bewusstsein ihrer schwierigen Situation und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupteten Lügen des potentiellen Kindsvaters - unterlassen habe, unverzüglich alles ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Feststellung der Vaterschaft zu ermöglichen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht gehe "von einem fehlerhaften Sachverhalt aus", soweit es ausführe, dass sie, die Klägerin, es trotz ausdrücklicher Belehrung durch die Beklagte im April 2019 und damit wenige Monate nach der Geburt des Kindes unterlassen habe, unverzüglich bei einer Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken. Sie habe den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erst am 12. August 2021 gestellt, mithin zu einem Zeitpunkt, an dem ihr am 16. Dezember 2018 geborenes Kind bereits 2 Jahre und 8 Monate alt gewesen sei. Zu dieser späten Antragstellung sei es dadurch gekommen, dass sie durch einen Sachbearbeiter des Jobcenters darauf hingewiesen worden sei, dass eine Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen möglich sei. Ihrer Kenntnis nach sei der Kindesvater bereits im Frühjahr 2019 "verschwunden", so dass er bereits zwei Jahre unbekannt verzogen gewesen sei, bevor sie den Antrag überhaupt gestellt habe. Richtig sei, dass sie nach der Geburt des Kindes im Jahr 2018 kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht wissen können, dass knapp drei Jahre später ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt und insofern eine Feststellung der Vaterschaft notwendig werde. Ihr sei nach der Geburt des Kindes nicht bekannt gewesen, dass eine Beistandschaft eingerichtet werden könne. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei nach der Geburt des Kindes nicht bekannt gewesen, dass eine Beistandschaft eingerichtet werden könne, steht dies bereits in Widerspruch zum Akteninhalt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 26. August 2021 hat die Klägerin mehrfach im Beisein einer Dolmetscherin (wohl im April 2019) bei einer Kollegin der Beistandschaft (Frau N. ) vorgesprochen. Sie sei über die Einrichtung einer Beistandschaft und das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft informiert worden. Eine Beistandschaft habe die Klägerin dann aber nicht eingerichtet. Ein weiterer Versuch einer Kontaktaufnahme über die Dolmetscherin sei erfolglos gewesen. Dass sie "zwei- bis dreimal persönlich bei der Beiständin" war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. November 2021 (Widerspruchsbegründung) selbst eingeräumt. Ebenso belegen auch die von der Beklagten eingereichten E-Mails zwischen der Kollegin der Beistandschaft und der sog. "Hauptschlüsselfigur" (des Projekts "Integrationsförderung bulgarischer Roma-Gemeinschaften"), Frau E. , vom 21. und 22. Oktober 2020, dass die Klägerin bereits lange vor Beantragung der UVG-Leistungen (über Frau E. ) in Kontakt zur vorgesehenen Beiständin stand. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei erst im Jahr 2021 "durch einen Sachbearbeiter des Jobcenters darauf hingewiesen" worden, "dass die Möglichkeit der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen möglich" sei, kann vor diesem Hintergrund ebenso wenig nachvollzogen werden wie der weitere Einwand, sie habe nicht wissen können, dass knapp drei Jahre später ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt und insofern eine Feststellung der Vaterschaft notwendig werde. Es ist im Übrigen fernliegend, dass die Klägerin von der potentiellen Beiständin nicht über deren Aufgabenkreis (vgl. § 1712 BGB) unterrichtet worden sein will. Dass für die Frage der (mangelnden) Mitwirkung der Klägerin bei der Feststellung der Vaterschaft maßgeblich auf ein Verhalten der Klägerin abgestellt wird, das ca. zweieinhalb Jahre vor Beantragung der Leistungen nach dem UVG liegt, steht dem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG nicht entgegen. Denn die gesteigerten Mitwirkungspflichten setzen bereits spätestens nach Feststellung der Schwangerschaft ein. Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 141 ff. Derjenige, der - wie die Klägerin - zeitnah nach Erkennen der Schwangerschaft keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft anstellt, ist insofern demjenigen gleichzusetzen, der nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 12 A 468/20 -, juris Rn. 9 ff., 18. Eine "Überschreitung" des gesetzlichen Umfangs der Mitwirkungspflicht liegt darin nicht. Der Klägerin war - wie der zeitnahe Kontakt zu der Beiständin nach der Geburt des Kindes und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (jetzt: Bürgergeld) zeigen - bewusst, dass sie als Alleinstehende ohne ausreichendes Einkommen für den Unterhalt ihres Kindes auf ergänzende öffentliche Hilfen angewiesen war. Schon deshalb war sie gehalten, alles zu tun, um zu ermöglichen, dass ggfs. der Erzeuger des Kindes vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 12 A 468/20 -, juris Rn. 9 ff., 18; vgl. auch Grube, a. a. O., Rn. 143 ff. Im Übrigen ist der mutmaßliche Kindesvater ausweislich des Aktenvermerks vom 26. August 2021 erst am 30. März 2021 nach unbekannt abgemeldet worden und nicht bereits seit dem "Frühjahr des Jahres 2019 'verschwunden'". Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.