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Beschluss

12 A 2141/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen oder Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss sich das Vorbringen konkret und schlüssig mit einzelnen tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an erstinstanzlicher Prognose • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen oder Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss sich das Vorbringen konkret und schlüssig mit einzelnen tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seinen Anspruch auf Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme abgelehnt hatte. Streitgegenstand war, ob die beantragte Beschulung in einer bestimmten Schule geeignet gewesen sei, das Ziel des § 41 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hatte die Ablehnung damit begründet, dass die Beklagte aufgrund der Vorgeschichte des Klägers und insbesondere des Abbruchs einer früheren Internatsbeschulung sowie der veränderten Wohnsituation im Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen durfte, das Hilfeziel werde nicht erreicht. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe; das OVG änderte aus formalen Gründen das Rubrum infolge Gesetzesänderung und prüfte die Zulassungsvorbringen. Die Vorbringen des Klägers führten das Verwaltungsgerichtsurteil nach Auffassung des OVG nicht substantiiert in Frage. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung wurden abgelehnt. • Die formale Änderung des Beklagten aufgrund Wegfalls einer früheren Vorschrift wurde berücksichtigt und das Rubrum entsprechend angepasst. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zu den Voraussetzungen der Zulassung: Nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; solche Zweifel müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. • Das Zulassungsvorbringen des Klägers setzte sich nicht konkret mit der entscheidungstragenden Begründung auseinander, wonach die Beklagte wegen des Abbruchs der früheren Beschulung, des Zeitablaufs und der Wohnformänderung im Januar 2009 berechtigt annehmen durfte, das Hilfeziel werde nicht erreicht. • Pauschale oder undifferenzierte Verweise auf erstinstanzliche Schriftsätze genügen nicht; es fehlt an einer weitergehenden Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die die maßgeblichen prognostischen Annahmen des Verwaltungsgerichts substantiiert angreift. • Auch die Einlassungen zur angeblich unzureichenden Ermittlung des Hilfebedarfs und zur Anwendbarkeit des § 36a SGB VIII treffen nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eignung stützte und der Kläger nicht darlegt, dass die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung (z. B. die Rolle der ärztlichen Stellungnahme) in erheblicher Weise unrichtig ist. • Mangels hinreichender Ausführungen sind auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO nicht erfüllt; es werden keine entscheidungserheblichen schwierigen Rechtsfragen oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wurde abgelehnt, weil die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Zulassung der Berufung selbst wurde ebenfalls abgelehnt, da das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts begründet. Insbesondere fehlt eine konkrete und schlüssige Auseinandersetzung mit der Begründung, dass wegen eines früheren Abbruchs der Internatsbeschulung, des Zeitablaufs und der veränderten Wohnsituation die beantragte Maßnahme ab Februar 2009 voraussichtlich nicht geeignet gewesen sei, das Ziel des § 41 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu erreichen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.