Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Antrag vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten „Am I. “, „F. -straße“, „G. Straße“, „H.---straße “ und „N. Straße“ in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an insgesamt 20 Standorten im Gebiet der Beklagten (u. a. 2. „Am I. “, 4. „N. Straße“, 14. „F1.----straße “, 15. „G. Straße“, 19. „H.---straße “) „für drei Jahre“. Die Standorte der Altkleidersammelcontainer sollten unmittelbar neben dort bereits aufgestellten Altglascontainern liegen. Die Container würden mindestens einmal pro Woche angefahren und geleert. Bei Bedarf könnten die Container auch kurzfristig geleert und Verschmutzungen oder Müll beseitigt werden. Unter dem 3. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Deutschen Roten Kreuz - Kreisverband N1. für das Kalenderjahr 2017 Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von 16 Altkleidercontainern an neun Standorten auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, den mit Schreiben vom 3. Juni 2016 gestellten Antrag zu bescheiden. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2017, dass sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2016 mitgeteilt habe, dass die Standorte zur Aufstellung von Altkleidercontainern in F2. durch die Verwaltung vorgegeben würden und die Anzahl der Standorte damit begrenzt sei. Ferner habe sie bereits mitgeteilt, dass Sondernutzungserlaubnisse auf Zeit erteilt würden und eine Genehmigung für das Jahr 2016 schon an einen Wettbewerber erteilt worden sei. Zugleich habe sie um Übersendung eines Gewerbezentralregisterauszuges zum Nachweis der Zuverlässigkeit gebeten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Sie sei daher davon ausgegangen, dass unter den von ihr dargestellten Bedingungen kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Antrags bestanden habe. Nunmehr seien die Containerstandplätze auch für das Kalenderjahr 2017 vergeben. Der Antrag der Klägerin könne daher nur abgelehnt werden. Sie bitte um Mitteilung, ob die Klägerin den Antrag vor diesem Hintergrund für das kommende Kalenderjahr verstanden wissen möchte und- bejahendenfalls - um die Vorlage des Gewerbezentralregisterauszuges. Mit Schreiben vom 10. April 2017 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u. a. um Übersendung der kommunalen Beschlüsse, aufgrund derer die Standorte der Altkleidercontainer seitens der Beklagten vorgegeben würden. Unter dem 18. Mai 2017 teilte die Beklagte u. a. mit, dass ein aktueller kommunaler Beschluss nicht vorliege. Zuletzt sei im Juni 1997 im Rat beschlossen worden, die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Flächen grundsätzlich zu verhindern. Von diesem Beschluss habe man aus rechtlichen Gründen Abstand genommen. Die Ratsmehrheit habe ein großes Interesse daran, die Kleidersammlung an einen gemeinnützigen Veranstalter zu vergeben. Für das Jahr 2017 habe die Klägerin nicht berücksichtigt werden können, da ein genehmigungsfähiger Antrag nicht vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und setzte eine Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.178,75 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde, welches sich am Zweck der Vorschrift ausrichte. Es seien Gesichtspunkte zugrunde zu legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Dabei handele es sich insbesondere um den Schutz des einwandfreien Straßenzustandes, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, den Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenanlieger und Belange des Straßen- und Stadtbildes. Sie übe ihr Ermessen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in den vergangenen Jahren regelmäßig so aus, dass eine Erlaubnis lediglich für ein Kalenderjahr erteilt werde, gleichzeitig nur ein Aufsteller die Erlaubnis erhalte und die Anzahl der Container im Stadtgebiet auf maximal 17 an zehn vorgegebenen Standorten beschränkt werde. Diese Vorgehensweise habe sich bewährt und diene dem Schutz des Straßen- und Stadtbildes. Eine Erweiterung der Standplätze halte sie angesichts ihrer Erfahrungswerte nicht für geboten. Die Möglichkeit zur Entsorgung von Altkleidern sei in der Stadt allgemein gegeben. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sei für das Kalenderjahr 2016 bereits eine Erlaubnis an das DRK erteilt worden. Es herrsche teilweise Deckungsgleichheit zwischen den beantragten Aufstellpunkten und den von ihr, der Beklagten, vorgegebenen und vom DRK besetzten Standorten. Dies schließe eine Erlaubniserteilung für diese Örtlichkeiten aus. Einer Übermöblierung auf öffentlichen Straßen werde damit effektiv entgegengetreten. Nachdem die Klägerin sich auf ihre Nachfrage - das Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2016 - nicht geäußert habe, habe sie auch die Jahreserlaubnis für das Jahr 2017 an das DRK vergeben. Vor dem genannten Hintergrund sei es ermessensgerecht, den Antrag der Klägerin abzulehnen und einer weiteren Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen entgegenzutreten. Es stehe der Klägerin frei, einen Antrag für die Altkleidersammlung im Jahr 2018 zu stellen. Die Erlaubnis könne nur im Rahmen der regelmäßigen Verwaltungspraxis und der dargestellten Ermessensabwägungen erteilt werden. Am 4. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie auf fünf Standorte begrenzt hat. Am 26. September 2017 beschloss der Rat der Stadt F2. entsprechend einer Beschlussvorlage vom 11. August 2017, die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes zu begrenzen. Eine Sondernutzungserlaubnis solle nur für neun - dort näher bezeichnete - Standorte und für die jeweils angegebene Anzahl von Containern - insgesamt 16 Container - erteilt werden. Die Sondernutzungserlaubnis werde auf ein Kalenderjahr befristet. Die Erlaubnis werde im Stadtgebiet F2. nur einem Verantwortlichen erteilt. Für das Jahr 2018 ende die Frist zur Antragstellung am 15. Oktober 2017, ansonsten am 31. August des dem Aufstellungsjahr vorangehenden Jahres. Sofern mehrere Anträge interessierter und geeigneter Bewerber fristgerecht eingehen, so werde einer dieser Bewerber ermessensgerecht ausgewählt und diesem die Erlaubnis erteilt. In der Beschlussvorlage war u. a. sinngemäß ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anzahl und Verteilung der Sammelcontainer sich bereits in der Vergangenheit als geeignet erwiesen habe, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, einer Verunstaltung des Straßenbildes durch eine Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes entgegenzutreten und gleichzeitig den Bedarf an Entsorgungsmöglichkeiten zu decken. Ferner diene die Vergabe aller Standplätze an nur einen Anbieter der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da sie die Überwachung erleichtere, weil die Verwaltung sich nur mit einem Ansprechpartner auseinanderzusetzen habe und die regelmäßige Leerung und Reinigung der Standplätze so besser nachverfolgen könne. Unter dem 26. Oktober 2017 erteilte die Beklagte dem Deutschen Roten Kreuz - Ortsverein F2. für das Kalenderjahr 2018 Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von 16 Altkleidercontainern an neun Standorten auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Beklagten. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte habe zur Begründung der Ablehnung pauschal und standortunabhängig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Bezug genommen, nicht aber die Verkehrssicherheit anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Standortes betrachtet. Eine Verkehrsgefährdung sei an den Standorten nicht gegeben. Ferner habe die Beklagte tragend darauf abgestellt, dass es sich bei der Klägerin um einen gewerblichen Sammler handele. Sie habe mit den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben vom 21. Juni 2016, welches sie, die Klägerin, bereits nicht erhalten habe, und dem Schreiben vom 18. Mai 2017 zum Ausdruck gebracht, dass sie Sondernutzungserlaubnisse nur an gemeinnützige Sammler vergebe. Der Sammelzweck als rein subjektives Merkmal habe nach der Rechtsprechung der Obergerichte keinen Straßenbezug. Die Beschränkung der Altkleidercontainerstandorte und -anzahl als grundsätzliche Entscheidungen, die keine Aufgabe der laufenden Verwaltung darstellten, bedürften nach der Rechtsprechung eines - im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegenden - wirksamen, von der Gemeindevertretung verabschiedeten, städtebaulichen Konzeptes. Der nach Erhebung der Klage als ermessenslenkende Richtlinie für die Zukunft ergangene Beschluss des Rates vom 26. September 2017 sei nichtig. Der Ratsbeschluss sei bereits nicht begründet. Er reduziere die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW vorgesehene Ermessensentscheidung auf eine gebundene Entscheidung; er lasse kein Einzelfallermessen zu. Er leide ferner an einem Ermessensausfall, da er die Erwägungsgründe, auf denen er beruhe, nicht angebe. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Rat sich - unzulässigerweise - einzig und vollumfänglich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen gemacht hätte, wäre der Beschluss nichtig. Die in der Beschlussvorlage herangezogenen Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit und der Vermeidung einer Übermöblierung bedürften einer tatsachenbasierten Begründung und könnten nicht - wie hier - pauschal behauptet werden. Die Erwägungen der Beschlussvorlage zur Zuteilung „an eine Hand“ seien ermessensfehlerhaft. Die bezweckte relevante Verringerung des Verwaltungsaufwandes gehe damit tatsächlich nicht einher. Bei der Festsetzung der Gebühr habe die Beklagte die hypothetisch anfallende Sondernutzungsgebühr für die allerdings versagten Sondernutzungserlaubnisse angesetzt; dies sei grob rechtswidrig. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. April 2018 Lichtbilder vorgelegt, in denen sie die anvisierten Stellflächen für die Altkleidersammelcontainer bzw. teilweise zwei Alternativstandorte markiert hat. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2017 zu verpflichten, über den Antrag vom 3. Juni 2016 bezüglich der Standorte 2, 4, 14, 15 und 19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, sowie festzustellen, dass die Ablehnung für das Jahr 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat sie in Ergänzung des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer werde in Umsetzung von § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW regelmäßig die zeitliche Geltung auf die Dauer eines Kalenderjahres beschränkt. Dies sei geboten, um kurzfristig auf Veränderungen betreffend den Verantwortungskreis des Aufstellers sowie das Nutzerverhalten bei der Altkleidersammlung reagieren zu können. Den von der Klägerin gestellten Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren habe sie dahingehend ausgelegt, dass diese die Sondernutzung so früh wie möglich aufnehmen wolle. Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass für das Kalenderjahr 2016 bereits eine solche Jahreserlaubnis erteilt worden sei. Eine Rückäußerung sei auf ihr Schreiben vom 21. Juni 2016 nicht erfolgt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Klägerin kein Interesse an der weiteren Bearbeitung ihres Antrags habe, und habe daraufhin der Wettbewerberin der Klägerin auch für das Kalenderjahr 2017 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Als der Bevollmächtigte der Klägerin wieder Kontakt aufgenommen habe, seien daher die begehrten Standorte bereits teilweise belegt gewesen. Es habe kein Bedarf an weiteren Möglichkeiten zur Altkleiderentsorgung bestanden. Das Verfahren zur Vergabe von Standplätzen für Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum sowie die Verteilung dieser Standplätze im Stadtgebiet sei zwischenzeitlich durch Beschluss der Stadt vom 26. September 2017 klargestellt worden. Die Ablehnung des Antrags sei daher geboten gewesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Dezember 2018 den Bescheid vom 31. Juli 2017 aufgehoben, soweit eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 2.153,75 Euro festgesetzt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2016 sei dahingehend auszulegen, dass die Klägerin vor dem Hintergrund der Praxis der Beklagten jedenfalls die Erlaubnis für die kommenden Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 begehrt habe. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 sei unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei mit dessen Ablauf entfallen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht anzunehmen, da sich die rechtlichen Verhältnisse für die Bescheidung von Anträgen auf Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern im Hinblick auf den Ratsbeschluss der Beklagten vom 26. September 2017 geändert hätten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre im Übrigen auch unbegründet. Der von der Klägerin gestellte Antrag sei hinsichtlich der Standortbezeichnungen zu unbestimmt gewesen. Die nach Eintritt der Erledigung mit Schriftsatz vom 18. April 2018 übermittelten Lichtbilder hätten keine Berücksichtigung mehr finden können. Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung im Hinblick auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 sei ebenfalls unbegründet, da die mit Bescheid vom 31. Juli 2017 erfolgte konkludente Ablehnung für die Jahre 2018 und 2019 rechtmäßig gewesen sei. Insofern sei der Antrag der Klägerin aufgrund der übermittelten Lichtbilder zwar hinreichend bestimmt, die Ermessensentscheidung der Beklagten aber nicht zu beanstanden. Diese habe im Rahmen der Ermessensentscheidung die Gesamtzahl der Altkleidercontainer und deren Standorte im öffentlichen Straßenraum zur Wahrung des Straßen- und Standbildes begrenzen dürfen. Dafür habe es keines durch den Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen Gestaltungskonzeptes bedurft. Die getroffene Entscheidung stehe jedenfalls im Einklang mit dem zwischenzeitlich beschlossenen Standortkonzept. Bei der Ablehnung des Antrags hinsichtlich des vorhandenen Standortes „Am I. “ sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte Sondernutzungserlaubnisse für alle vorhandenen Standorte an einen Aufsteller erteile, um eine Wartung und Entsorgung der Wertstoffcontainerstandorte aus einer Hand zu gewährleisten. Damit würden Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst gering gehalten. Die erhobene Sondernutzungsgebühr sei mangels Gebührentatbestand rechtswidrig, die Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro hingegen rechtmäßig. Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt: Der räumliche Umfang der begehrten Sondernutzungen sei im Antrag hinreichend deutlich umschrieben gewesen. Im Übrigen habe sie nach § 25 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Sondernutzungssatzung der Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte erforderliche Konkretisierungen bei Bedarf anfordern werde. Jedenfalls sei die Konkretisierung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Der Antrag habe gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden dürfen. Die im angefochtenen Bescheid angeführte drohende Übermöblierung werde nicht begründet. Insbesondere werde nicht dargetan, weshalb diese in Bezug auf die beantragten Standorte jeweils drohe. Obgleich die Beklagte ein „Alles aus einer Hand“ Konzept verfolge, nehme sie hin, dass auf den Wertstoffinseln die jeweiligen Wertstoffe von unterschiedlichen Sammlern gesammelt würden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage auf das Jahr 2017 bezogen hat. Die Klägerin beantragt daraufhin nur noch, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Antrag vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten „Am I. “, „F1.----straße “, „G. Straße“, „H.---straße “ und „N. Straße“ in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). B. Im Übrigen hat die zulässige Berufung Erfolg. Die im noch streitbefangenen Teil als Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage erhobene und im Berufungsverfahren nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage ist zulässig und begründet. I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage- auch in Gestalt einer Bescheidungsklage - unzulässig geworden ist, weil sich das mit ihr verfolgte Begehren erledigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, BVerwGE 158, 301 ff. = juris, Rn. 28 m. w. N. Ebenso ist die Vorschrift anwendbar, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Erledigung des verfolgten Begehrens noch nicht erlassen worden ist. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 304. Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin auf Bescheidung ihres unter dem 3. Juni 2016 gestellten Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern „für drei Jahre“ hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Der Antrag der Klägerin ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit Blick auf die Verwaltungspraxis der Beklagten, Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern zum Jahreswechsel für volle Kalenderjahre zu erteilen, deren Erteilung für die nachfolgenden drei Kalenderjahre - also die Kalenderjahre 2017 bis 2019 - begehrt hat. Insofern hat sich das Begehren der Klägerin bezogen auf die noch streitbefangenen Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils mit deren Ablauf erledigt. 2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über ihren Antrag vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 zu entscheiden. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013- 8 C 14.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 284 = juris, Rn. 20. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 6 B 154.18, 6 PKH 8.18 -, juris, Rn. 5, m. w. N. zur st. Rspr. des BVerwG. Ausgehend davon ist hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es ist auch zukünftig damit zu rechnen, dass die Klägerin die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidercontainern im Stadtgebiet der Beklagten beantragen und die Beklagte ausgehend von der mit Ratsbeschluss vom 26. September 2017 festgelegten Ermessenspraxis, lediglich einem Aufsteller und nur für die Dauer eines Kalenderjahres entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen, einen Antrag der Klägerin nicht berücksichtigen wird. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Klägerin hat in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils ein Anspruch auf Bescheidung ihres unter dem 3. Juni 2016 gestellten Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten „Am I. “, „F1.----straße “, „G. Straße“, „H.---straße “ und „N. Straße“ im jeweiligen Zeitpunkt unmittelbar vor dem Eintritt der Erledigung - mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres - zugestanden (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Die Klägerin hat einen bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gestellt (dazu 1.). Soweit sich der Antrag auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 bezogen hat, hätte die Beklagte jedenfalls ausgehend von der mit Ratsbeschluss vom 26. September 2017 festgelegten Ermessenspraxis über diesen entscheiden müssen (dazu 2.). Eine solche Entscheidung hat die Beklagte nicht getroffen (dazu 3.). Diese wäre im Hinblick auf die in dem Ratsbeschluss vom 26. September 2017 bestimmte Ermessenspraxis, Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten nur für die vorgegebenen Standorte und nur an einen Erlaubnisnehmer je Kalenderjahr zu erteilen, darüber hinaus ermessensfehlerhaft gewesen (dazu 4.). 1. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW); im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 11 A 624/14 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 9. Damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorliegen, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7, sowie vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, juris, Rn. 12 ff. Ausgehend davon ist der von der Klägerin unter dem 3. Juni 2016 gestellte Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern hinreichend bestimmt gewesen. Insbesondere hat die Klägerin die begehrten Aufstellorte „Am I. “, „F1.----straße “, „G. Straße“, „H.---straße “ und „N. Straße“ hinreichend konkretisiert, indem sie unter Bezugnahme auf eine auf dem Internetauftritt der Beklagten einzusehende Auflistung der Altglascontainerstandorte im Stadtgebiet der Beklagten weiter ausgeführt hat, dass sie eine Aufstellung an den „Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“ begehre. Soweit die Klägerin danach lediglich die Ausrichtung an den vorhandenen Altglascontainern nicht ausdrücklich klargestellt hat, hat sie diese allerdings - wie auch aus den im gerichtlichen Verfahren übermittelten Lichtbildern ersichtlich wird - im Falle mehrerer denkbarer, unmittelbar an den Altglascontainern gelegener Aufstellorte in das Ermessen der Beklagten gestellt, diese mithin alternativ beantragt. Die Beklagte hat weder mit dem- wohl nicht abgesandten - Schreiben vom 21. Juni 2016 noch mit dem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2017 geltend gemacht, dass insofern Konkretisierungsbedarf besteht. 2. Nachdem die Ermessenspraxis für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit Ratsbeschluss vom 26. September 2017 dahingehend festgelegt worden ist, dass Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf ein Kalenderjahr befristet erteilt werden und bei Vorliegen mehrerer fristgerecht gestellter - für das Kalenderjahr 2018 bis zum 15. Oktober 2017 und für alle nachfolgenden Kalenderjahre bis zum 31. August des vorangehenden Kalenderjahres eingegangener - Anträge ein Bewerber ausgewählt und diesem die Erlaubnis erteilt wird, hätte die Beklagte jeweils über den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2016 entscheiden müssen, soweit dieser sich auch auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 bezogen hat. Der Antrag der Klägerin hat vor dem Ablauf der im Ratsbeschluss festgelegten Ausschlussfrist zum 15. Oktober 2017 bzw. 31. August 2018 jeweils vorgelegen. Eine Entscheidung der Beklagten hinsichtlich des Kalenderjahres 2018 ist nicht deswegen entbehrlich gewesen, weil die Klägerin der von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 16. Februar 2017 ergangenen Anregung, den unter dem 3. Juni 2016 gestellten Antrag auf das Kalenderjahr 2018 umzuwidmen, nicht gefolgt ist. Denn bereits der von der Klägerin gestellte Antrag hat das Kalenderjahr 2018 - wie ausgeführt - umfasst. Gleiches gilt im Hinblick auf den in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid enthaltenen Hinweis, der Klägerin stehe es frei, einen Sondernutzungsantrag für die Altkleidersammlung im Jahr 2018 zu stellen. Durch die Erhebung der Klage am 4. September 2017 hat die Klägerin zudem deutlich gemacht, dass sie an ihrem Antrag vom 3. Juni 2016 für fünf Standorte festhält. 3. Die Beklagte hat über den Antrag der Klägerin in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 nicht entschieden. Die Beklagte hat die durch ihren Ratsbeschluss vom 26. September 2017 für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer ab dem Kalenderjahr 2018 vorgegebene „Auswahlentscheidung“ zwischen mehreren Antragstellern - hier der Klägerin und dem DRK - nicht getroffen, sondern dem DRK unter Nichtberücksichtigung des Antrags der Klägerin die begehrten Sondernutzungserlaubnisse für die Kalenderjahre 2018 und 2019 erteilt. Auch zuvor hat die Beklagte - ungeachtet dessen, dass eine vorherige Entscheidung mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Ratsbeschluss hätte „nachgebessert“ werden müssen - nicht über den Antrag der Klägerin in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 entschieden. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 stellt lediglich auf die Kalenderjahre 2016 und 2017 und die für diese Zeiträume jeweils an das DRK erteilten Sondernutzungserlaubnisse ab. Die nachfolgenden Kalenderjahre nimmt er nicht in den Blick. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Beklagte - wie oben erwähnt - im Bescheid darauf hinweist, dass es der Klägerin freistehe, einen Sondernutzungsantrag für die Altkleidersammlung im Jahr 2018 zu stellen. 4. Unabhängig davon wäre eine auf Grundlage der festgelegten Ermessenspraxis in dem Ratsbeschluss vom 26. September 2017 getroffene (versagende) Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen. a) Das der Behörde nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 ff. = juris, Rn. 48 ff., m. w. N. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 ff. = juris, Rn. 54, und Beschlüsse vom 2. August 2006‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 f. = juris, Rn. 21, und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 ff. = juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug. Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017- 11 A 2068/14 -, NVwZ-RR 2017, 855 ff. = juris, Rn. 56 ff., m. w. N. b) Die Kommune darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde auch generell ausüben, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). Hierdurch bewirkt sie eine Selbstbindung, die im Grundsatz von der gesetzlichen Ermessensermächtigung zugelassen wird. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. In atypischen Fällen, in denen die generelle Ermessensausübung die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nicht (hinreichend) berücksichtigt, ist der Behörde ein Abweichen von den ermessenslenkenden Vorschriften möglich. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 2019- 11 A 2057/17 -, DVBl. 2019, 1217 ff. = juris, Rn. 39, m. w. N., und vom 28. März 2019- 11 A 1166/16 -, juris, Rn. 53. c) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erweist es sich als ermessensfehlerhaft, Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im gesamten Stadtgebiet der Beklagten lediglich an einen Erlaubnisnehmer je Kalenderjahr zu vergeben. Für die Entscheidung, diese Form der Sondernutzung „in eine Hand“ zu geben, fehlt es hier an einem sachlichen Bezug zur Straße. Ob ein straßenbezogener Grund, der eine derartige Einschränkung rechtfertigt, darin gesehen werden kann, dass die Wartung und Entsorgung von Wertstoffinseln bzw. Wertstoffsammelstellen „aus einer Hand“ einer (weiteren) Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begegnet, indem die bei verschiedenen Aufstellern andernfalls erforderliche konfliktträchtige Frage, welchem Abfallcontainer (Fremd-)Müllablagerungen „zuzuordnen“ sind, vermieden und damit die unverzügliche Entfernung des Abfalls ermöglicht wird, vgl. bejahend: Bay. VGH, Urteil vom 19. Juli 1996 - 8 B 95.730 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 - 18 K 4839/13 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2013 - 14 K 889/12 -, juris, Rn.43 ff.; VG Braunschweig, Urteile vom 26. November 2014- 6 A 322/13 -, juris, Rn. 20 ff. und vom 10. Februar 2009 - 6 A 240/07 -, juris, Rn. 29 ff.; im Ergebnis auch OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 1996 - 1 B 102/95 - NVwR-RR 1997, 385 ff., 387; verneinend: OVG Saarland, Urteil vom 3. Februar 2021 - 1 A 198/20 -, juris, Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 20. Juli 2017- 7 LB 58/16 -, juris, Rn. 44 ff, und vom 19. Februar 2015 - 7 LC 63/13 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 K 984/17.NW -, juris, Rn. 24 ff. kann hier offen bleiben. Denn vorliegend zielt die Beklagte nicht darauf ab, Wertstoffinseln bzw. Wertstoffsammelstellen „in eine Hand“ zu geben, sondern die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an - von ihr vorgegebenen - Sammelstellen im Stadtgebiet, an denen teilweise andere Entsorger bereits Altglassammelcontainer aufstellen und teilweise ausschließlich einzelne Altkleidersammelcontainer aber keine sonstigen Sammelcontainer aufgestellt sind bzw. werden sollen, nur einem Erlaubnisnehmer zu ermöglichen. Damit geht die von der oben angeführten Rechtsprechung angenommene positive Auswirkung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bereits nicht einher, weil in beiden Konstellationen eine konfliktträchtige Zuordnung von (Fremd-)Müllablagerungen zu Containern verschiedener Aufsteller gerade nicht vermieden wird bzw. vermieden werden muss. Soweit die Beklagte gleichwohl annimmt, dass die Beschränkung auf nur einen Erlaubnisnehmer für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene, vermag der Senat einen solchen Effekt hier nicht zu erkennen. Dass die Begrenzung - wie von der Beklagten angenommen - die Überwachung erleichtere, da die Verwaltung sich nur mit einem Ansprechpartner auseinandersetzen müsse und die regelmäßige Leerung und Reinigung der Standplätze so besser nachverfolgt werden könne, begründet hier - wenn überhaupt - allenfalls einen verminderten Verwaltungsaufwand für die Beklagte, der allerdings keinen sachlichen Bezug zur Straße aufweist und so im Rahmen einer an dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW ausgerichteten Ermessensbetätigung keine Berücksichtigung finden darf. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er hinsichtlich der Frage einer ermessensgerechten Berücksichtigung mehrerer Bewerber um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für eine bestimmte Art von Sondernutzung an seiner vormaligen Rechtsprechung betreffend die Versagung von Sondernutzungserlaubnissen für das Anbringen von Werbetafeln unter Berufung auf eine bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarung in Form eines Werbenutzungsvertrages, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 - , juris, Rn. 47 ff., sowie Urteile vom 6. Juni 1990 - 23 A 2104/87 -, juris, Rn. 57 ff., und - 23 A 2133/88 -, ESt NW 1991, 353 f., angesichts der seitdem in der Rechtsprechung fortentwickelten Grundsätze zur straßenrechtlichen Sondernutzung nicht mehr festhält. d) Gegen die Begrenzung der Standorte und der Anzahl der dort maximal aufzustellenden Altkleidersammelcontainer, die nach den Erwägungen der Beklagten dem Schutz des Stadt- und Straßenbildes und der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Verkehrsraums mit verkehrsfremden Gegenständen dienen soll, ist allerdings nichts zu erinnern. Diese weist einen nachvollziehbaren straßenrechtlichen Bezug auf und ist so vom Ermessensspielraum, der der Beklagten bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zukommt, grundsätzlich gedeckt. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019- 11 A 2627/18 -, DVBl. 2019, 1219 ff. = juris, Rn. 39. Bei der generellen Festlegung konkreter Standorte zur Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums ist es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht erforderlich, jeden einzelnen damit zugleich ausgeschlossenen Aufstellort in den Blick zu nehmen. Die - in Abhängigkeit von der Größe der Gemeinde ins Unermessliche steigende - Anzahl potentieller Standorte, die im Übrigen mit Blick auf im Straßenraum eintretende Veränderungen einem steten Wandel unterliegt, macht eine derartige Betrachtung bereits faktisch unmöglich. Ausgehend von einer nicht zu beanstandenden Ermessenspraxis könnte einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass für jeden einzelnen beantragten und durch eine ermessensgerechte Festlegung der Standorte ausgeschlossenen Aufstellort eine individuelle Prüfung der Behörde im Hinblick auf eine Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums durchgeführt werden müsste. C. Die einheitliche Kostenentscheidung zu den gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtstreits und mit Ausnahme des nicht angegriffenen und insofern rechtskräftigen Teils des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin im Hinblick auf die erhobene Sondernutzungsgebühr stattgegeben hat, beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtstreits entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese bei einer streitigen Entscheidung im Verfahren unterlegen wäre. Die Versagung der von der Klägerin beantragten Sondernutzungserlaubnisse für das Kalenderjahr 2017 durch Bescheid vom 31. Juli 2017 ist ermessensfehlerhaft gewesen; der Klägerin hat im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt der Erledigung der verfolgte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 zugestanden. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2017 vorgenommene Ermessensausübung ist fehlerhaft gewesen. Für diese Ermessensausübung hätte es eines Ratsbeschlusses bedurft, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht vorgelegen hat (dazu I.). Dieser Fehler hat auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids durchgeschlagen (dazu II.). I. Bei der Entscheidung einer Gemeinde, eine bestimmte Art der Sondernutzung- wie hier die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern - in ihrem Gemeindegebiet generell stark einzuschränken, indem sowohl die konkreten Standorte und die Anzahl der Sondernutzungen wie auch die Anzahl der Erlaubnisnehmer festgelegt werden, handelt es sich wegen ihres grundlegenden Charakters um eine dem Rat vorbehaltene Entscheidung. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abgesehen von den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW enumerativ aufgezählten Fällen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rats als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Bei den „Geschäften der laufenden Verwaltung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019- 11 A 2057/17 -, DVBl. 2019, 1217 ff. = juris, Rn. 42 f., m. w. N. Ausgehend hiervon zählt zwar u. a. die Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen regelmäßig zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Der Erlass allgemeiner Richtlinien oder Anweisungen, die die Ermessenspraxis einer Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, gehört jedoch regelmäßig nicht mehr zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Eine solche Entscheidung ist vielmehr wegen des grundlegenden Charakters, den eine generelle Ermessensausübung mit Blick auf künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge entwickelt, dem Gemeinderat vorbehalten, wenn nicht die zu regelnde Angelegenheit für die Gemeinde ausnahmsweise von untergeordneter Bedeutung ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019- 11 A 2057/17 -, DVBl. 2019, 1217 ff. = juris, Rn. 44 ff., m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Entscheidung gerade nicht nach bereits feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt. Diese Grundsätze sind vielmehr erstmals in Abweichung von dem - nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Mai 2017 an die Klägerin - zuletzt im Jahre 1997 beschlossenen und wegen rechtlicher Bedenken nicht mehr angewandten Grundsatz, die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Flächen generell zu verhindern, durch den nachträglich ergangenen Ratsbeschluss vom 26. September 2017 festgelegt worden, der damit die Weichen für künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge gestellt hat. Die Entscheidung erweist sich unter Berücksichtigung der Größe der Beklagten, der Bedeutung der eingeschränkten Sondernutzung mit einer Vielzahl möglicher, von der Grundsatzentscheidung potentiell betroffener Containerstandplätze im Stadtgebiet der Beklagten einerseits und den Auswirkungen des von der Beklagten verfolgten „Alles-aus-einer-Hand-Prinzips“ auf potentielle Erlaubnisnehmer andererseits nicht ausnahmsweise als unbedeutend. Dass die Beklagte der Entscheidung selbst grundlegenden Charakter beigemessen hat, wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass sich der Rat der Beklagten mit der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen (erneut) beschäftigt und mit Beschluss vom 26. September 2017 für die Erteilung entsprechender Sondernutzungserlaubnisse die künftige Ermessenpraxis festgelegt hat. II. Das Fehlen des erforderlichen Ratsbeschlusses im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hat zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geführt. Er ist wegen Ermessensausfalls materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen. Denn die allein entscheidungstragende Berufung auf die grundsätzliche Begrenzung der Standorte und der Anzahl der Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten sowie die Erteilung von entsprechenden Sondernutzungserlaubnissen an nur einen Erlaubnisnehmer je Kalenderjahr führt dazu, dass eine Einzelfallentscheidung in der Sache nicht getroffen worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019- 11 A 2057/17 -, DVBl. 2019, 1217 ff. = juris, Rn. 54 f., m. w. N. D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.