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Urteil

23 A 2104/87

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anbringung großflächiger Werbetafeln an einer Mauer, die in den Luftraum über einer Straße hineinragt, stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NW dar. • Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein weiter Ermessenserwägungsraum eröffnet; hierin dürfen straßenbezogene Ordnungsgesichtspunkte (z. B. Verhinderung einer Überhäufung von Werbeanlagen, Schutz des Stadtbildes) neben verkehrlichen Aspekten berücksichtigt werden. • Die Übertragung eines Werbenetzes per Werbenutzungsvertrag an ein einziges Unternehmen kann eine sachliche, verfassungsrechtlich zulässige Grundlage für die versagende Ermessensentscheidung bilden, sofern sie der Ordnung des Straßenlandes und nicht allein fiskalischen Zwecken dient. • Eine bloße Monopolstellung des Begünstigten begründet noch keinen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG, wenn betroffene Grundrechte durch ausreichende sachliche Rechtfertigungen nicht verletzt werden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln – zulässige Konzentration von Werbung • Die Anbringung großflächiger Werbetafeln an einer Mauer, die in den Luftraum über einer Straße hineinragt, stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NW dar. • Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein weiter Ermessenserwägungsraum eröffnet; hierin dürfen straßenbezogene Ordnungsgesichtspunkte (z. B. Verhinderung einer Überhäufung von Werbeanlagen, Schutz des Stadtbildes) neben verkehrlichen Aspekten berücksichtigt werden. • Die Übertragung eines Werbenetzes per Werbenutzungsvertrag an ein einziges Unternehmen kann eine sachliche, verfassungsrechtlich zulässige Grundlage für die versagende Ermessensentscheidung bilden, sofern sie der Ordnung des Straßenlandes und nicht allein fiskalischen Zwecken dient. • Eine bloße Monopolstellung des Begünstigten begründet noch keinen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG, wenn betroffene Grundrechte durch ausreichende sachliche Rechtfertigungen nicht verletzt werden. Der Kläger, Inhaber einer Werbeagentur, beantragte 1985 die Erteilung einer Baugenehmigung und hilfsweise einer Sondernutzungserlaubnis zur Anbringung zweier großflächiger Werbetafeln an einer Ziegelsteinmauer unmittelbar am Bürgersteig einer innerörtlichen Straße. Die örtliche Behörde lehnte zunächst die Baugenehmigung ab und versagte später auch die Sondernutzung mit Verweis auf einen zwischen der Stadt und der Beigeladenen bestehenden Werbenutzungsvertrag, der der Beigeladenen ein exklusives Werbenutzungsrecht einräumt, sowie auf die Verhinderung einer störenden Häufung von Werbeanlagen (§ 13 BauO NW). Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab. Dieser legte Berufung ein und rügte unter anderem Verfassungsverletzungen und unzulässige Wettbewerbsbeschränkung; er verwies auf vorhandene andere Werbeanlagen und beanspruchte eine Ermessensreduzierung zugunsten seines Bau- und Sondernutzungsantrags. • Sondernutzungspflicht: Die geplanten Werbetafeln sind keine gemeingebrauchs‑ oder anliegerrechtliche Nutzung (§§ 14, 14a StrWG NW), sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NW; auch der Luftraum über der Straße gehört zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NW). • Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs: Die Anlagen ragen nach Feststellungen in den Luftraum der Straße und sind abstrakt geeignet, den Verkehrsablauf auf dem schmalen Gehweg zu beeinträchtigen; es ist nicht erforderlich, eine konkrete Gefährdung nachzuweisen. • Ermessen der Behörde: Die Versagung der Sondernutzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen; dabei sind neben verkehrssicherheitsrelevanten Gesichtspunkten auch straßenbezogene Ordnungsgesichtspunkte (Schutz des Stadtbildes, Verhinderung der Überhäufung mit Werbeanlagen) zu gewichten. Eine dementsprechende Abwägung erfolgte und weist keine durch § 114 VwGO überprüfbaren Ermessensfehler auf. • Werbenutzungsvertrag: Die exklusive Vergabe des Werbenetzes an die Beigeladene ist grundsätzlich geeignet, der Behörde die effektive Überwachung, einheitliche Gestaltung und die Verhinderung eines Ausuferns von Werbung zu ermöglichen; mögliche Rechtsmängel einzelner Entgeltvereinbarungen berühren nicht die Ermessensentscheidung der Behörde gegenüber dem Kläger. • Grundrechte: Weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG noch Art. 14 GG sind verletzt, weil hinreichende sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung und die Entscheidung vorliegen und der Kläger nicht generell in der Berufsausübung gehindert wird; die Existenz eines kommunal betriebenen Werbenetzes ist im öffentlich‑rechtlichen Beurteilungsspielraum zulässig. • Rechtsprechung und Zweck: Die Rechtsprechung erlaubt die Berücksichtigung straßenbezogener Ordnungszwecke bei Sondernutzungen; die angefochtenen Bescheide entsprechen diesen rechtlichen Vorgaben und dienen dem Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs und dem Stadtbild. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die zuvor ergangenen Bescheide, mit denen die beantragte Sondernutzungserlaubnis versagt wurde, sind rechtmäßig. Die Anbringung der Werbetafeln stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, die zu Recht wegen Gefahr der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und zur Verhinderung einer Überhäufung von Werbeanlagen versagt wurde. Der Werbenutzungsvertrag der Stadt mit der Beigeladenen stellt eine tragfähige, straßenbezogene Ordnungsgrundlage für die behördliche Ermessensentscheidung dar; etwaige einzelne Rechtsmängel im Innenverhältnis zwischen Stadt und Beigeladener berühren die Ablehnung gegenüber dem Kläger nicht. Der Kläger ist daher nicht in seinen Grundrechten verletzt; die Kosten des Verfahrens trägt er, die Revision wird nicht zugelassen.