Beschluss
11 A 3887/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbetafeln, die in den Luftraum über einer öffentlichen Straße hineinragen, sind keine Gemeingebrauchsnutzung, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs.1 StrWG NRW.
• Ein Werbenutzungsvertrag, der einem Dritten die ausschließliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen überträgt, kann eine ermessensfehlerfreie Ablehnungsentscheidung der Straßenbehörde tragen.
• Auch geringes Hineinragen von Werbeträgern in den Straßenraum kann den Gemeingebrauch beeinträchtigen; eine generelle Bagatellgrenze gilt nicht ohne weiteres.
• Die Widmung als vorhandene öffentliche Straße kann auch ohne förmliche Widmung vorliegen, wenn tatsächliche Nutzung und Eigentumssituation dies begründen.
Entscheidungsgründe
Sondernutzungserlaubnis für in den Straßenluftraum ragende Werbetafeln abgelehnt • Werbetafeln, die in den Luftraum über einer öffentlichen Straße hineinragen, sind keine Gemeingebrauchsnutzung, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs.1 StrWG NRW. • Ein Werbenutzungsvertrag, der einem Dritten die ausschließliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen überträgt, kann eine ermessensfehlerfreie Ablehnungsentscheidung der Straßenbehörde tragen. • Auch geringes Hineinragen von Werbeträgern in den Straßenraum kann den Gemeingebrauch beeinträchtigen; eine generelle Bagatellgrenze gilt nicht ohne weiteres. • Die Widmung als vorhandene öffentliche Straße kann auch ohne förmliche Widmung vorliegen, wenn tatsächliche Nutzung und Eigentumssituation dies begründen. Die Klägerin, ein Werbeunternehmen, beantragte die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von drei Werbetafeln am Rand einer Böschungsmauer gegenüber G. Straße 49 in K. Die Tafeln sollten mehrere Meter in den Luftraum über der G. Straße hineinragen; die Mauer gehört der Beigeladenen zu 1. Ein zuvor gestellter Bauantrag war bereits abgelehnt worden. Der Beklagte lehnte die Sondernutzung mit dem Hinweis auf einen städtischen Werbenutzungsvertrag ab, der einem Drittunternehmen exklusive Nutzungsrechte an öffentlichen Verkehrsflächen überträgt. Die Klägerin focht die Ablehnung an und machte geltend, der Vertrag dürfe nicht zu einer pauschalen Verwehrung von Erlaubnissen führen, zumal die Tafeln von Privatgrund aus angebracht würden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage: Nach § 18 Abs.1 StrWG NRW bedarf die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße der Erlaubnis; der Luftraum über der Straße gehört zum öffentlichen Straßenkörper (§ 2 StrWG NRW). • Die G. Straße ist aufgrund langjähriger tatsächlicher Nutzung und städtischen Eigentums als vorhandene öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinn anzusehen, sodass der Luftraum schutzfähig ist. • Werbetafeln, die in den Luftraum über Gehwegen hineinragen, sind keine Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs oder des Anliegergebrauchs (§ 14, § 14a StrWG NRW), sondern stets Sondernutzung, weil sie die Verkehrsfläche verengen und abstrakt geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen; eine pauschale Bagatellgrenze besteht nicht. • Die konkret geplanten, über 2,50 m hohen Tafeln ragen deutlich und messbar in den Verkehrsraum hinein (jeweils ca. 3,70 m Länge) und überschreiten damit jede denkbare Ausnahmeschwelle; sie sind geeignet, den Verkehrsablauf auf dem Gehweg zu beeinträchtigen. • Ein Werbenutzungsvertrag, der einem Unternehmen die ausschließliche Nutzung öffentlicher ober- und unterirdischer Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeanlagen überträgt, erfasst nach seinem Regelungsgegenstand auch den Luftraum über dem Straßenkörper. Die Straßenbehörde kann sich auf einen solchen Vertrag stützen; dies kann eine ermessensfehlerfreie Ablehnung rechtfertigen. • Die Berufung bietet keine neuen, gewichtigen Gesichtspunkte; frühere Senatsrechtsprechung und einschlägige Literatur stützen die Entscheidung, und grundrechtliche Erwägungen spielen hier keine Rolle, da es um wirtschaftliche Außenwerbung geht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die G. Straße ist als öffentliche Straße und damit der Luftraum darüber straßenrechtlich geschützt anzusehen, sodass in diesen Luftraum ragende Werbetafeln einer Erlaubnis bedürfen. Die geplanten Werbetafeln würden deutlich in den Verkehrsraum hineinragen und sind abstrakt geeignet, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen; eine Erlaubnisfreiheit kommt nicht in Betracht. Der Beklagte durfte seine Entscheidung gestützt auf den städtischen Werbenutzungsvertrag treffen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit der Ausnahme, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.