Beschluss
11 A 624/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0915.11A624.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 5 Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen. 6 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die von der Klägerin unter dem 4. Dezember 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 11 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten seien bereits nicht bescheidungsfähig gewesen. 7 Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW); im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht nachgekommen. In den ursprünglich gestellten 11 Anträgen fehlen konkrete Angaben zu den jeweils beabsichtigten Standorten der Altkleidersammelcontainer. Aus den von der Klägerin hierzu gemachten Angaben ‑ insoweit sind in zehn Anträgen lediglich Straßennamen benannt bzw. aufgelistet, teilweise mit Zusätzen wie „E. Parkplatz“ oder „E. Getränkemarkt“ und/oder mit der ergänzenden Anmerkung „neben Glascontainer“ versehen - kann ein jeweils konkreter Standort für die Altkleidersammelcontainer, die die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen beabsichtigt, nicht entnommen werden. Gleiches gilt auch für den Antrag, in dem es „C.-------straße /E. Parkplatz“ und unter Hausnummer „30“ heißt. Zwar ist in diesem Antrag im Gegensatz zu den zehn übrigen immerhin eine Hausnummer angegeben, gleichwohl wird aber auch aus dieser Angabe nicht ersichtlich, für welchen genauen Standort im Bereich der Straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer „30“ die Klägerin die Aufstellung ihres Altkleidersammelcontainers vorgesehen hat. Hinzu tritt, dass es sich bei dem angegebenen Parkplatz an der C.-------straße offenbar um den Parkplatz des an der C.-------straße gelegenen Friedhofs handelt; der Friedhof (nebst Parkplatz) trägt aber keine Hausnummernbezeichnung. 8 Vgl. hierzu die den städtischen Friedhof in I. , C.-------straße , betreffende Eintragung in www.ortsdienst.de; im Übrigen kann die Hausnummer 30 etwa über maps.google.de keinem Gebäude auf der C.-------straße zugeordnet werden. 9 Die Klägerin hätte vielmehr neben den Straßennamen (nicht nur) Hausnummern angeben und den Anträgen etwa Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder mit in Frage kommenden und gekennzeichneten Standorten beifügen müssen. Denn es ist - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW - weder Aufgabe der Beklagten, die Klägerin um eine Konkretisierung nicht prüffähiger Anträge zu bitten noch hinsichtlich jedes einzelnen Antrags zu ermitteln, welchen genauen Standort die Klägerin wohl jeweils gemeint haben könnte. 10 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. 11 Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, auf denen sie die potentiellen Standorte gekennzeichnet und diese jeweils den einzelnen mit Straßennamen versehenen Anträgen zugeordnet hat, mögen die ursprünglich nicht bescheidungsfähigen Anträge konkretisiert und damit möglicherweise prüffähig gemacht haben. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass es auf diese Ergänzungen nicht mehr ankommt. Denn im Rahmen der von der Klägerin als Bescheidungsklage erhobenen und als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführten Klage kann das Gericht grundsätzlich nur feststellen, dass die Weigerung der Behörde, den Antrag zu bescheiden, rechtswidrig war , 12 vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 113 Rn. 109, m. w. N., 13 d. h. entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei einer solchen Klage ist der des Erledigungseintritts; das war hier der Ablauf des 31. Oktober 2013, weil sich die von der Klägerin unter dem 4. Dezember 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 bezogen hatten. Die ihre Anträge konkretisierenden Unterlagen hat sie aber erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2014, also erst nach Ablauf dieses Zeitraums und damit nach Eintritt der Erledigung vorgelegt. 14 2. Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Dieser Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin lediglich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheidung ihrer 11 bei der Behörde gestellten Anträge bezogen hat (11 x 2.500 Euro). 18 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 15 ff. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).