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Beschluss

4 E 1437/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einer nach § 67 Abs. 1 VwGO zulässigen Person eingelegt wird. • Steuerberater sind vor dem OVG nur in Abgabenangelegenheiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes als Prozessbevollmächtigte zulässig. • Beiträge an eine IHK sind keine Steuersachen/Abgaben im Sinne des StBerG und somit nicht von der Vertretungsbefugnis der Steuerberater erfasst.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei Vertretung durch nicht zugelassene Personen • Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einer nach § 67 Abs. 1 VwGO zulässigen Person eingelegt wird. • Steuerberater sind vor dem OVG nur in Abgabenangelegenheiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes als Prozessbevollmächtigte zulässig. • Beiträge an eine IHK sind keine Steuersachen/Abgaben im Sinne des StBerG und somit nicht von der Vertretungsbefugnis der Steuerberater erfasst. Die Klägerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein; ihre Beschwerdefrist war versäumt. Die Beschwerde wurde jedoch nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer, sondern von einem Steuerberater und vereidigten Buchprüfer als Prozessbevollmächtigten eingereicht. Streitgegenstand waren Beiträge (Mitgliedsbeiträge) an eine Kammer, keine Steuerfestsetzung. Das OVG prüfte, ob der Steuerberater nach § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in der Sache vor dem OVG hätte auftreten dürfen. Relevante Tatsachen sind das Berufsbild des Bevollmächtigten und die Abgrenzung, welche Angelegenheiten als "Abgabenangelegenheiten" im Sinne des Steuerberatungsgesetzes gelten. Das Gericht ließ eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbeachtet, weil die formelle Zulässigkeit der Beschwerde fehlte. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch eine in § 67 Abs. 1 VwGO genannte Person eingelegt wurde; Steuerberater sind keine allgemeine Prozessvertretung vor dem OVG wie Rechtsanwälte. • § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO erlaubt Steuerberatern die Vertretung vor dem OVG nur in "Abgabenangelegenheiten" im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 StBerG). • Die Zulassung zur Rechtsberatung von Steuerberatern erstreckt sich nicht auf sonstige Abgabenangelegenheiten; die geschäftsmäßige Prozessvertretung in solchen Angelegenheiten wäre ohne gesonderte Erlaubnis rechtswidrig (§§ 32 Abs.1, 33 StBerG). • Beiträge an eine Industrie- und Handelskammer sind keine Steuersache/Abgabe im Sinne des StBerG, sondern eine sonstige Angelegenheit; daher fehlt die Prozessvertretungsbefugnis des Steuerberaters in der vorliegenden Streitigkeit. • Gesetzesmaterialien und die Änderung der Kostenregelung (§ 162 Abs. 2 VwGO) stützen die engere Auslegung von "Abgabenangelegenheiten"; die Kostenerstattungsregel wurde angepasst, ändert aber nichts an der Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor dem OVG. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin wurde verworfen, weil sie nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO zulässige Prozessperson eingelegt wurde. Der als Bevollmächtigter auftretende Steuerberater war für die streitige Angelegenheit nicht vertretungsbefugt, da es sich nicht um eine im StBerG erfasste Steuersache oder Monopolsache handelte. Da Beiträge an eine Kammer keine Steuersachen sind, durfte der Steuerberater vor dem Oberverwaltungsgericht nicht prozessieren. Folge war die Unzulässigkeit der Beschwerde und die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.