Beschluss
7 L 67/25
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0320.7L67.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. A. Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog festzustellen, dass die unter dem Aktenzeichen 7 K 38/25 anhängige Klage vom 07. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung C. vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass § 16 Abs. 5 KHGG verfassungswidrig ist. Es lässt sich – jedenfalls im Rahmen eines Eilverfahrens – nicht feststellen, dass die Norm mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, von der Antragstellerin als Ermächtigungsnorm eingestuft, nicht zu vereinbaren wäre. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen [als den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fällen] durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen. Die Vorschrift knüpft den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung danach an zwei Voraussetzungen: Zum einen muss es sich um ein förmliches Gesetz handeln, eine Rechtsverordnung oder weitere untergesetzliche Regelungen reichen nicht. Vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO § 80 Rn. 59 (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 37; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 154 (Stand: August 2024). Zum anderen muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in dem Bundes- oder Landesgesetz vorgeschrieben sein. Dieses Kriterium ist nur bei ausdrücklichen und eindeutigen Regelungen erfüllt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1976 – 99 IX/76 –, juris Rn. 12; Nds.OVG, Beschluss vom 25. Januar 1983 – 14 B 58/82 –, juris; Gersdorf, in: BeckOK VwGO § 80 Rn. 59 (Stand: 01. Januar 2024). Weitere Voraussetzungen formuliert § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht. Insbesondere ist nicht festgeschrieben, in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber einen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses begründen und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anordnen darf. Auch der mit dem 6. VwGO-Änderungsgesetz eingefügte Zusatz, dass die aufschiebende Wirkung „insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen“, ausgeschlossen werden darf, führt zu keiner Einschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes. Bereits das Wort „insbesondere“ verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keine abschließende Regelung getroffen hat, sondern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch zu anderen Zwecken zulässig ist. Vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 60 (Stand: 01. Januar 2024); Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 70. Auch kann den aufgeführten Normzwecken nicht die Funktion von „Regelbeispielen“ zuerkannt werden, an denen sich der Gesetzgeber zu orientieren habe, wenn er weitere Ausnahmetatbestände schafft. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, in dem zweiten Halbsatz die Benennung von bundesgesetzlich vorgegebenen „Regelbeispielen“ zu erblicken. Es handelt sich lediglich um eine politisch motivierte besondere Akzentsetzung. Vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 60 (Stand: 01. Januar 2024); Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 177 (Stand: August 2024). Es bestehen auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes verbürgt den Grundsatz der kraft Gesetzes eintretenden aufschiebenden Wirkung nicht. Vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 61 (Stand: 01. Januar 2024); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 71; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 155 (Stand: August 2024) Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Antragstellerin, die Regelung des § 16 KHGG NRW ziele bewusst darauf ab, effektiven Rechtsschutz unmöglich zu machen. Nicht dies war das Ziel, sondern eine möglichst einheitliche Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes, LT-Drucks. 18/5804, S. 20. B. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 38/25 anhängigen Klage vom 07. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung C. vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrages des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 01. April 2025 in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat gegenüber dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft ist. Das setzt voraus, dass das Klagebegehren im Hauptsacheverfahren auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG gerichtet ist. Die Anfechtungsklage zielt auf die Beseitigung eines Nachteils durch Aufhebung dieses Verwaltungsakts ab, wohingegen die Verpflichtungsklage die Herbeiführung eines Vorteils (Erweiterung eines Rechtskreises) bezweckt. Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß nicht gegeben, wenn ausschließlich eine Rechtserweiterung angestrebt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 VR 2.20 –, juris Rn. 18; allgemein Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 8 f.; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO, § 123 Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 26 f. (Stand: August 2024), jeweils m.w.N. Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG liegt hier in Gestalt des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung C. vom 16. Dezember 2024 vor. Einer Klage gegen diesen Bescheid kommt gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zu. Er ist wegen der Nichtzuweisung der beantragten Leistungsgruppen 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) ab dem 01. April 2025 auch belastend. Medizinische Leistungen dürfen diesbezüglich auf Basis des zuvor geltenden Feststellungsbescheides nur bis zum 31. März 2025 erbracht werden. Gleichwohl vermag die bloße, isolierte Anfechtung des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 die Rechtsstellung der Antragstellerin noch nicht zu verbessern, so dass es an der Statthaftigkeit des Antrags, jedenfalls aber am Rechtsschutzbedürfnis mangeln könnte. Dies folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Danach dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn diese Gruppen im Feststellungsbescheid zugewiesen worden sind. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 41. Der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW liegt zugrunde, dass sich mit der Novellierung der §§ 12 f. KHGG NRW die Krankenhausplanung nicht mehr (allein) an der Bettenzahl orientieren soll; vielmehr hat der Gesetzgeber die in einem Gutachten von August 2019 zur Krankenhauslandschaft (veröffentlicht unter https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mags/gutachten-krankenhauslandschaft-nordrhein-westfalen/3041) vorgeschlagene Planung medizinischer Leistungsbereiche und Leistungsgruppen eingeführt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP: 3. Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 17/11162, S. 27 f.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 4; Bäune/Götz/Ströttchen, MedR 2023, 188 (189); Stollmann, Gesundheitsrecht.blog Nr. 37, 2024, Seite 2. Auf der Grundlage dieser neuen Systematik ist das Erbringen von Leistungen ohne Zuweisung einer Leistungsgruppe nicht zulässig. Eine solche Zuweisung betreffend die Leistungsgruppen 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) ab dem 01. April 2025 enthält der vorherige Feststellungsbescheid vom 07. Oktober 2024 nicht. Demgemäß wäre die bloße Suspendierung des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 nicht ausreichend. Es bedürfte zusätzlich der Zuweisung jeweils zumindest einer allgemeinen Leistungsgruppe. Dementsprechend hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) bei den medizinischen Leistungen, für die es eine Umsetzungsfrist bis Mittwoch, den 31. Dezember 2025, eingeräumt hat, den bisherigen Versorgungsauftrag nicht einstweilen fortbestehen lassen. Vielmehr hat das MAGS die in Rede stehenden Leistungen durch Bescheid zunächst übergangsweise einer allgemeinen Leistungsgruppe zugewiesen, um sie zum 01. Januar 2026 einer spezifischen Leistungsgruppe zuzuweisen. Vgl. https://www.mags.nrw/umsetzung-der-neuen-krankenhausplanung-fuer-nordrhein-westfalen-im-zeitplan. Allerdings folgt daraus nicht, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere liefe. Die aufschiebende Wirkung verbietet – ungeachtet der dogmatischen Konstruktion als Vollzugs- oder Wirksamkeitshemmung –, dass Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem suspendierten Verwaltungsakt gezogen werden. Vgl. hierzu umfassend Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 24 ff. (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 10 f.; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 44 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 90 ff. (Stand: August 2024), jeweils m.w.N. Das ist hier nur gewährleistet, wenn als Konsequenz einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung für deren Dauer die Zuweisung zu einer (allgemeinen) Leistungsgruppe erfolgt, damit die Antragstellerin (vorläufig) so gestellt ist, als wäre der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Dass die aufschiebende Wirkung nicht ohne Folgen bleibt, scheint auch der Vorstellung des Gesetzgebers zu entsprechen. Er hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes vom 05. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1275) dahingehend geändert, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid generell – nicht nur Rechtsbehelfe eines Dritten – keine aufschiebende Wirkung haben. Ziel dieser Regelung war, eine einheitliche Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 sicherzustellen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes, LT-Drucks. 18/5804, S. 20. Dieser Änderung hätte es nicht bedurft, wenn die aufschiebende Wirkung ohnehin folgenlos bliebe, weil – wie der Antragsgegner im Eilverfahren vorträgt – eine grundlegende Systemänderung vorgenommen worden ist. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folgte, wäre der Eilantrag als zulässig anzusehen. Denn er wäre dahingehend auszulegen, dass zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO jeweils die vorläufige Zuweisung zu einer allgemeinen Leistungsgruppe ab dem 01. April 2025 begehrt wird: Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 – 9 C 5.23 –, juris Rn. 18 m.w.N.; vom 27. April 2020 – 2 B 48.19 –, juris Rn. 15 und vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 8 CS 19.817 –, BeckRS 2019, 13900 Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2023 – 1 E 193/23 –, juris Rn. 6; vom 20. Oktober 2021 – 1 E 632/20 –, juris Rn. 3; Fertig, in: BeckOK VwGO, § 88 Rn. 6 (Stand: 01. Oktober 2023); Peters/Kujath, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, § 88 Rn. 20; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 88 Rn. 8. Die Auslegung des Antrags ist der Kammer auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht verwehrt. In einem solchen Fall kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 8 C 12.17 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 8 CS 19.817 –, BeckRS 2019, 13900 Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 – 2 A 1480/20 –, juris Rn. 54; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 88 Rn. 16 (Stand: August 2024); Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 88 Rn. 9. Diese Grundsätze gelten für die Auslegung von Anträgen im Rahmen von Eilverfahren über § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend. Vorliegend ist den Ausführungen zur Antragsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass das Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet ist, weiterhin und über den 01. April 2025 hinaus medizinische Leistungen in den in Rede stehenden Bereichen (Pankreaseingriffe, Tiefe Rektumeingriffe, Ovarial-CA) anbieten zu können. Da dies, wie dargelegt, nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW zwingend die Zuweisung einer entsprechenden Leistungsgruppe im Feststellungsbescheid voraussetzt, ist offenkundig, dass auch dies dem im Rahmen des Eilverfahrens Gewollten entspricht. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Denn an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 – 7 VR 4.23 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AK –, juris Rn. 9; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 187 f. (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 373 (Stand: August 2024). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 07. November 2022 – 15 CS 22.1998 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 18. September 2017 – 15 CS 17.1675 –, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 9. Juli 2024 – M 1 S 24.2837 –, juris Rn. 76; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 191 (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88. Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 1.) Die in Rede stehende Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. b) Er ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. aa) Die Bezirksregierung C. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. bb) Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des MAGS vom 14. Juni 2024 und vom 04. November 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) ab dem 01. April 2025 zu äußern. Zu der beabsichtigten Nicht-Zuweisung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. August 2024 umfassend Stellung genommen. In ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2025 hat sie hierzu erklärt, dass sie in dieser Stellungnahme auf alle im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargestellten – und damit aus der Sicht der Antragstellerin wesentlichen – Gesichtspunkte hingewiesen habe. Selbst wenn ungeachtet dessen ein Anhörungsmangel angenommen würde, wofür derzeit nichts spricht, müsste im Eilverfahren berücksichtigt werden, dass eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz noch geheilt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15 –, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 –, juris Rn. 10; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 90. c) Materiell-rechtlich erweist sich der Feststellungsbescheid mit Blick auf die Nichtzuweisung der in Rede stehenden Leistungsgruppen als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 2024 (BGBl. I S. 400), besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Gleichwohl billigt das Bundesverwaltungsgericht einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, nämlich dann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe). Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 13 A 2508/13 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03. November 2020 – 21 K 1844/18 –, juris Rn. 65 ff. m.w.N.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1 (Stand: August 2021). Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77. Auf die vorliegende Konstellation, in der die Aufnahme in den Krankenhausplan lediglich in Bezug auf bestimmte Leistungsgruppen streitig ist, sind diese Überlegungen übertragbar. Vgl. zur Teilbarkeit eines Feststellungsbescheides Lafontaine/Stollmann in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 3.6 m.w.N. (Stand: August 2021). Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte: Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 –, juris Rn. 24; vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, NVwZ 2009, 525; vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, NJW 1986, 796; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 50 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 A 1861/19 –, juris Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 19 f. Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). aa) Bedarfsanalyse Die der Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses vorgelagerte Ermittlung des Bedarfs im Planungsgebiet durch den Antragsgegner ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Bedarfsanalyse ist eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. März 2004 – 1 BvR 88/00 –, NJW 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 A 1861/19 –, juris Rn. 16; Nds.OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 LC 41/17 –, juris Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 28. Bei der Bedarfsanalyse ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N. Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N. Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht insoweit auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher – wissenschaftlich anerkannten – Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17.11 –, juris Rn. 4; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 30, jeweils m.w.N. Den hier skizzierten Anforderungen dürfte die Bedarfsanalyse entsprechen. Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die in Rede stehenden Leistungsgruppen jeweils folgenden Gesamtbedarf prognostiziert: - Leistungsgruppe „Pankreaseingriffe“: 2.388 Fälle, - Leistungsgruppe „Tiefe Rektumeingriffe“: 3.753 Fälle, - Leistungsgruppe „Ovarial-CA“: 1.854 Fälle. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 194, 196, 209. Dabei hat er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Datengrundlage ist der von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeitete InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 83, 90, 107. Der Bedarf auf der Planungsebene Regierungsbezirk ist jeweils wie folgt angesetzt worden: - Leistungsgruppe „Pankreaseingriffe“: 629 Fälle (Bl. 77 BA III), - Leistungsgruppe „Tiefe Rektumeingriffe“: 916 Fälle (Bl. 81 BA III), - Leistungsgruppe „Ovarial-CA“: 373 Fälle (Bl. 85 BA III). Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der jeweilige Versorgungsbedarf weit zu gering bemessen worden sei. (1) Zwar ist richtig, dass nach den Angaben im Landeskrebsregister in ganz Nordrhein-Westfalen zuletzt im Jahr 2022 insgesamt 4.574 Krebsneuerkrankungen betreffend die Bauchspeicheldrüse, 3.744 betreffend das Rektum (Mastdarm) und 1.561 betreffend das Ovar (Eierstock) festgestellt worden sind. Vgl. https://www.landeskrebsregister.nrw./online-jahresbericht/#/diagnose/overview. Der Antragsgegner hat indes nachvollziehbar eingewandt, dass es für die Krankenhausplanung nur auf stationäre Fallzahlen, mithin stationär behandelte, operierte Krebserkrankungen ankommt, vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 78: Stationärer Versorgungsbedarf wird aus der aktuellen bzw. zuletzt beobachtbaren Inanspruchnahme von stationären Krankenhausleistungen abgeleitet, wohingegen das Krebsregister alle entdeckten Erkrankungen erfasst unabhängig davon, ob sie operiert worden sind oder nicht. Dies schließt nicht-operable Fälle und Krebserkrankungen ein, die erst nach Eintritt des Todes entdeckt worden sind (sog. DCO-Fälle: Death Certificate Only). Vgl. zu den Methoden der Registrierung: Krebs in Nordrhein-Westfalen, Datenbericht 2019, herausgegeben von Landeskrebsregister NRW gGmbH, S. 5 ff., abrufbar unter https://www.landeskrebsregister.nrw/fileadmin/user_upload/dokumente/veroeffentlichungen/LKR-NRW_Datenbericht_2019.pdf. Dem Landeskrebsregister lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Zahl der Krankenhausbehandlungen voraussichtlich signifikant steigen wird, so dass sich die Prognose des Antragsgegners als nicht haltbar erwiese. Denn die Prämisse eines relevanten Anstiegs der Neuerkrankungen ist nicht erfüllt. In Bezug auf Bauchspeicheldrüsenkrebs belief sich die Zahl der Neuerkrankungen im Regierungsbezirk C. in 2018 auf 1.008, in 2019 auf 1.065, in 2020 auf 1.092, in 2021 auf 1.108 und in 2022 ebenfalls auf 1.108. Landesweit (NRW) ist tendenziell ebenfalls ein leichter Anstieg bei einem Abflauen von 2021 auf 2022 zu verzeichnen (2018: 4.199, 2019: 4.391, 2020: 4.521, 2021: 4.561, 2022: 4.553). Vgl. https://www.landeskrebsregister.nrw/online-jahresbericht/#/regional/table. In Bezug auf Darmkrebs war die Zahl der Neuerkrankungen im Regierungsbezirk C. im betrachteten Zeitraum überwiegend rückläufig bei leichtem Anstieg von 2021 auf 2022 (2018: 3.207, 2019: 3.079, 2020: 2.979, 2021: 2.858, 2022: 2.903). Dies entspricht dem landesweiten Trend (2018: 14.186, 2019: 13.744, 2020: 13.300, 2021: 12.813, 2022: 12.859). Vgl. https://www.landeskrebsregister.nrw/online-jahresbericht/#/regional/table. In Bezug auf Krebs der Eierstöcke sank die Zahl der Neuerkrankungen im Regierungsbezirk C. kontinuierlich von 409 in 2018 auf 382 in 2022. Dies entspricht dem landesweiten Trend (2018: 1.724 Neuerkrankungen, 2022: 1.593). Vgl. https://www.landeskrebsregister.nrw/online-jahresbericht/#/regional/table. (2) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es lägen nunmehr Echtdaten für das Jahr 2024 vor und aus diesen lasse sich ebenfalls ermitteln, dass die Prognose zur Bedarfsanalyse nicht korrekt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass das Landeskrebsregister eine Auswertung für 2024 noch nicht bietet, konkretisiert die Antragstellerin ihre Schlussfolgerung nicht näher. (3) Dass bei der Bedarfsermittlung der tatsächlich zu versorgende Bedarf entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Strukturen nicht berücksichtigt worden ist, vgl. zu dieser Forderung BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17.11 –, juris Rn. 4; vom 31. Mai 2000 – 3 B 53.99 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 A 1861/19 –, juris Rn. 14 f., ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Einwand, es sei nicht klar, wie die Bedarfsermittlung auf den Planungsebenen erfolgt sei, greift zu kurz. Bereits oben ist ausgeführt worden, dass sich der Antragsgegner an den InEK-Daten orientiert hat. Dem ist die Antragstellerin weder methodisch noch inhaltlich entgegengetreten. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass unklar sei, wie regionale Besonderheiten berücksichtigt worden sind. Es wäre zunächst Sache der Antragstellerin darzulegen, dass in Bezug auf ihr Krankenhaus solche Besonderheiten überhaupt festzustellen sind. Soweit die Antragstellerin lediglich in Bezug auf die Leistungsgruppe Ovarial-CA einwendet, die Patientinnen aus der StädteRegion JU. müssten lange Fahrzeiten nach PM., PO. oder L. in Kauf nehmen, kann das nicht überzeugen. Zum einen sind dem Uniklinikum JU. 30 Fälle zugewiesen worden. Zum anderen stellen längere Fahrzeiten keine regionale Besonderheit dar. Sie sind vielmehr zwangsläufige Folge einer Planung auf der Ebene der Bezirksregierung, bei der in Folge der beabsichtigten Konzentration längere Fahrzeiten generell und nicht nur im Fall des Krankenhauses der Antragstellerin möglich sind. bb) Auswahlentscheidung Schließlich wird sich die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung voraussichtlich als vertretbar erweisen. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Stufen zu differenzieren: Zunächst wird entsprechend § 1 Abs. 1 KHG geprüft, welche vorhandenen Krankenhäuser geeignet sind, die Bevölkerung bedarfsgerecht, leistungsfähig und zu sozial tragbaren Pflegesätzen zu versorgen. Nur wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist sodann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 18 m.w.N.; vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 33; Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2002/07 –, DVBl. 2009, 992; VG Düsseldorf, Urteil vom 03. November 2020 – 21 K 1844/18 – juris Rn. 63 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 24 f.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1.2 (Stand: August 2021); Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 14. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 51; Urteile vom 03. Februar 2011 – 13 LC 125/085 –, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 – 13 LB 354/18 –, juris Rn. 67 jeweils m.w.N. Aus einer solchen Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien „am besten“ erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 K 2547/22 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 – 21 K 2483/14 –, juris Rn. 150. Gemessen daran dürfte die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sein. (1) Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) Die Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe ist in dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 damit begründet worden, dass bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen aufweisen würden; daher erfolge eine Konzentration auf große Zentren. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen zugunsten leistungsstärker[er] Standorte getroffen worden. Die Betrachtung der Auswahlkriterien gebe keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Darüber hinaus sei auch die nachgewiesene Expertise von Einzelpersonen nur von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe. (a) Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe die Auswahlentscheidung nicht anhand der im Krankenhausplan vorgesehenen Kriterien getroffen, sondern andere zugrunde gelegt, die nicht legitimiert und nicht hinreichend bestimmt seien, stimmt ihr die Kammer nicht zu. Nach der Begründung im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 waren für die Auswahlentscheidung folgende Kriterien maßgeblich: - Auswahlkriterien, - erbrachte Fallzahlen aus den Vorjahren, - beantragte Fallzahlen. Die für Pankreaseingriffe vorgegebenen Mindestvoraussetzungen sowie nicht abschließenden Auswahlkriterien sind auf Seite 195 des Krankenhausplans NRW 2022 aufgeführt. Die Mindestvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Krankenhaus überhaupt einen Versorgungsauftrag für die entsprechende Leistungsgruppe erhalten kann. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 70. Zu den Auswahlkriterien zählen: - Erbringung verwandter Leistungsgruppen (LG), jeweils bevorzugt am Standort: Leistungsbereich (LB) Hämatologie und Onkologie, LG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie, LG Lebereingriffe, LG Palliativmedizin, Angebot Strahlentherapie, - Vorhaltung Geräte: Bereitschaft zur interventionellen Radiologie und diagnostischen Angiographie, - Sonstige Struktur- und Prozesskriterien: Psychosozialdienst. Demgegenüber geht die Annahme der Antragstellerin fehl, das MAGS bzw. die Bezirksregierung C. hätten mit den Begriffen „großes Zentrum“ und – in Abgrenzung hierzu – „Gelegenheitsversorger“ neue Qualitätskriterien geschaffen. Beide Begriffe werden zwar in dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 (S. 18) verwendet, in dem allein maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aber lediglich in Bezug auf Ovarial-CA, und auch insoweit nur mit Bezug auf Fallzahlen. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass für die Auswahlentscheidung maßgeblich auf die in Rede stehenden Begriffe abgestellt worden wäre. Dagegen spricht auch, dass die Begriffe ersichtlich nicht als Qualitätskriterien taugen, weil – wie die Antragstellerin zutreffend ausführt – weder in dem einen noch in dem anderen Fall klar ist, was darunter jeweils zu verstehen ist. Die Begriffe werden eher plakativ im Zusammenhang mit dem gesundheitspolitischen Ziel des Planungsgebers verwendet, medizinische Leistungen zu konzentrieren. Dies gilt auch für Begriffe wie „spezialisiertes Krankenhaus“, „ausreichende Erfahrung und Routine“ und „konstantes Fallgeschehen“. Demgemäß verfangen die Ausführungen der Antragstellerin zum Bestimmtheitsgebot nicht. Ebenso wenig kann hier eine Kompetenzüberschreitung durch das MAGS bzw. die Bezirksregierung C. oder ein Verstoß gegen § 6a Abs. 1 Satz 5 KHG, der für die Auswahlentscheidung auf Qualitätskriterien in der Anlage 1 zu SGB V verweist, festgestellt werden. Denn es sind keine neuen Qualitätskriterien außerhalb des Krankenhausplans eingeführt worden. (b) Dagegen hat der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung mangels hinreichender Differenzierungsmöglichkeit anhand der Auswahlkriterien auf Fallzahlen abgestellt. Das dürfte sich als vertretbar erweisen. Die Antragstellerin vermag nicht damit durchzudringen, dass es an einer ausreichend bestimmten Definition der Fallzahl mangelt. Dieser Einwand ist nicht näher begründet worden, so dass nicht ersichtlich ist, warum eine Anknüpfung an die Zahl der Eingriffe – hier der Pankreaseingriffe – nicht zulässig sein soll. Dass Fallzahlen voraussichtlich ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, hat jüngst das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Es hat zur Begründung plausibel ausgeführt, dass die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans NRW 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 10 m.N.; VG JU., Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris Rn. 121 f.; zur Eignung von Fallzahlen als sachgerechtes Auswahlkriterium allgemein VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 – 5 K 47/21 –, juris Rn. 136 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 7 L 668/15 –, juris Rn. 16 ff. Die Kammer hält dies ungeachtet des Hinweises der Antragstellerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2012 – B 1 KR 34/12 R – für zutreffend, wonach es bei der Einführung von Mindestmengen einer Studienlage bedarf, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht. Vgl. BSG vom 18. Dezember 2012 – B 1 KR 34/12 R –, juris Rn. 58 ff. Denn dieser Zusammenhang ist in Bezug auf Pankreaseingriffe als nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlich anzusehen. Dies folgt aus der – hier nur beispielhaft herangezogenen – aktualisierten S3-Leitlinie zum exokrinen Pankreaskarzinom (Version 3.1 – September 2024), herausgegeben vom Leitlinienprogramm Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. (DKG) und der Stiftung Deutsche Krebshilfe (DKH). Vgl. https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Pankreaskarzinom/Version_3/LL_Pankreaskarzinom_Langversion_3.1.pdf. An der Aktualisierung haben sich 29 Fachgesellschaften und Organisationen beteiligt. Die Federführung lag bei der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten. Die Leitlinie enthält neben neuen Empfehlungen zur Diagnostik sowie zur kurativen und palliativen Therapie des Bauchspeicheldrüsenkrebses auch Mindestmengen bei operativen Eingriffen. Konkret wird empfohlen, dass operative Eingriffe beim Pankreaskarzinom in einem Krankenhaus mit ≥ 20 Pankreasresektionen (OPS-Codes: 5-524 und 5-525) pro Jahr durchgeführt werden sollten (S. 96). Zum Hintergrund wird ausgeführt: „Eingriffe am Pankreas gehören zu den komplexesten planbaren Operationen in der Viszeralchirurgie, die mit einer hohen Komplikations- und auch Mortalitätsrate einhergehen. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und der Fallzahl im Krankenhaus und heruntergebrochen auf den OperateurIn auf die Letalität konnte bereits in der Pionierarbeit von Birkmeyer et al. [224] im Jahr 2002 in einer Auswertung der amerikanischen Daten nachgewiesen werden. So lag die Sterblichkeit in sogenannten High Volume-Zentren mit mehr als 16 Pankreasresektionen pro Jahr bei 3,8 % während diese in Low Volume-Kliniken mit 3-5 Eingriffen bei 11 % lag und damit signifikant höher war. Dieser Effekt konnte ebenfalls in dieser wegweisenden Arbeit auf den [einzelnen Chirurgen] heruntergebrochen werden, mit postoperativen Mortalitätsraten von 14,7 % bei nur 2 Pankreasresektionen pro Jahr mit einer Senkung der Sterblichkeit auf 4,6 %, wenn der [Chirurg] mehr als 4 Resektionen durchführt. Der Einfluss der Leistungsmenge konnte nicht nur für die postoperativen Ergebnisse wie Mortalität und Morbidität, sondern auch für die Prognose in vielen nachfolgenden internationalen Studien belegt werden. Die "Lernkurve" des Chirurgen einerseits und höhere Fallzahlen führen zu einer Reduzierung von Morbidität und Mortalität, und damit zu einer Prognoseverbesserung [225]. Hohe Fallzahlen innerhalb eines Zentrums können als Surrogatparameter einer optimierten perioperativen Versorgung gesehen werden (…) Letztendlich führen aber alle Arbeiten die relativ hohe Mortalität in Low VolumeKliniken auf den sog. "Failure to Rescue" Effekt zurück: im Komplikationsmanagement bei großen Pankreaseingriffen ist z.B. die Vorhaltung einer interventionellen Radiologie 7/24 obligatorisch und essenziell, um die gefürchteten Arrosionsblutungen bei postoperativen Pankreasfisteln zeitgerecht und lebensrettend behandeln zu können. Das heißt, neben der notwendigen chirurgischen Expertise muss die gesamte Krankenhausstruktur- und Prozessqualität auf potentiell lebensgefährliche Komplikationen schnell, sicher und erfolgreich reagieren [229], [230]. In der größten deutschen Versorgungsforschungsstudie von Krautz et al. [230] mit Analyse von 60.858 [Patienten] im Zeitraum von 2009 bis 2014, die einer MajorPankreasresektion unterzogen wurden, lag die Mortalität in Kliniken mit durchschnittlich 5 Eingriffen/Jahr bei 11,5 % und in Kliniken mit 134 Resektionen/Jahr bei nur 6,5 %. Eine Zentralisierung von Pankreaseingriffen sollte nach diesen Daten dringend erfolgen, da [Patienten] in High Volume-Kliniken eine signifikant reduzierte Krankenhausmortalität aufweisen und in High Volume-Kliniken deutlich weniger Risiko-adjustierte Todesfälle auftreten. Die Definition einer High Volume-Klinik oder die geforderte Mindestanzahl an Eingriffen ist allerdings in allen vorliegenden Studien sehr unterschiedlich. Tatsächlich liegt aber in allen Arbeiten die geforderte Mindestanzahl deutlich höher als 12 Pankreasresektionen pro Jahr. Einige Arbeiten zeigen allerdings erst eine reduzierte Mortalität bei mehr als 20-30 Pankreaseingriffen pro Jahr [231], [232]. In den Niederlanden wurden Pankreaseingriffe ab dem Jahr 2011 zentralisiert [217], [233]. Im Ergebnis konnte mit einer Mindestmenge von 20 Pankreasresektionen pro Klinik und Jahr die Mortalität bei Bauchspeicheldrüsenoperationen von über 8 % auf unter 4 % gesenkt werden, so dass wir diese Zahl auch für uns übernommen haben. Diese Zahl steht auch im Einklang mit der Forderung der amerikanischen Non-ProfitOrganisation der Leapfrog-Gruppe (Pendant zu unserem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG), die eine Mindestmenge von 20 Pankreasresektionen pro Krankenhaus und mindestens 10 solcher Resektionen pro Chirurg im Jahr angibt, um eine hohe Qualität bei komplexen Pankreaseingriffen zu gewährleisten (https://ratings.leapfroggroup.org/measure/hospital/complex-adultsurgery).“ Die Antragstellerin vermag überdies nicht damit durchzudringen, dass der Krankenhausplan Fallzahlen nicht als Auswahlkriterium benennt. Bereits das Postulat einer zu erreichenden Mindestmenge impliziert das Anknüpfen an Fallzahlen. Hinzu kommt, dass das Erreichen der Mindestmenge im Krankenhausplan NRW 2022 als eine Mindest voraussetzung ausgeformt ist; diese Voraussetzungen legen die Anforderungen fest, die ein Krankenhaus bzw. Standort mindestens erfüllen muss, um einen Versorgungsauftrag für die gewünschte Leistungsgruppe erhalten zu können. Folgerichtig wird weiter ausgeführt, dass eine Auswahlentscheidung im Sinne einer Bestenauslese zu treffen ist, wenn in einem regionalen Planungsverfahren die Zahl der auf Basis der Mindestanforderungen geeigneten Krankenhausstandorte die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlichen Standorte übersteigt. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 70. Bei dieser Auswahlentscheidung fordert der Krankenhausplan ausdrücklich die Berücksichtigung und Gewichtung aller Aspekte, die für die Entscheidung der Frage relevant sind, welcher der in Betracht kommenden 71 Krankenhausstandorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Wörtlich heißt es weiter: „Dabei kann es von Bedeutung sein, ob ein Krankenhausstandort die festgelegten Mindestanforderungen (z. B. bei der personellen Ausstattung) in einer Weise über erfüllt, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt als bei lediglich exakter Erfüllung der Mindestanforderungen“ (Hervorhebung im Original). Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71. Eben dieses Kriterium ist hier (auch) zugrunde gelegt worden. Das Argument, es fehle eine Begründung für die Relevanz der Fallzahlen „dem Grunde und der Höhe nach“, kann vor diesem Hintergrund nicht durchgreifen. Freilich ist ohnehin schon unklar, was mit der Relevanz „der Höhe nach“ gemeint sein soll. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nur eine lapidare Begründung enthält. Insbesondere ist nicht herausgearbeitet worden, dass nach wissenschaftlicher Studienlage ein Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität der Behandlung als wahrscheinlich anzunehmen ist; ein solcher Zusammenhang ist vielmehr lediglich behauptet worden. Allerdings gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO. Vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 6 B 160/24 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 4 S 31/24 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 CS 20.772 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 – 12 B 1731/19 –, juris Rn. 7; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 80 Rn. 136. Dementsprechend hatte die Kammer zu überprüfen, ob sich die Begründung in dem Feststellungsbescheid im Ergebnis als tragfähig erweist. (c) Mit Blick auf die konkreten Fallzahlen dürfte die Auswahlentscheidung vertretbar zu Lasten der Antragstellerin getroffen worden sein. Der Antragsgegner hat unter Berufung auf die InEK-Daten ausgeführt, dass das Krankenhaus der Antragstellerin in dem Zeitraum von 2019 bis 2023 insgesamt 77 Fälle erbracht hat (im Einzelnen 2019: 20 Fälle, 2020: 15 Fälle, 2021: 14 Fälle, 2022: 17 Fälle und 2023: 11 Fälle), wohingegen bei den vom Antragsgegner nun berücksichtigten Häusern im gleichen Zeitraum durchschnittlich 210 Fälle festzustellen waren. Dabei hat der Antragsgegner auch nachvollziehbar dargetan, dass das ZA.-Krankenhaus in V. mit 85 Fällen vorgezogen worden ist, weil es ein Auswahlkriterium mehr als das Krankenhaus der Antragstellerin erfüllt und eine bessere Verteilung der regionalen Versorgung als bei einer Berücksichtigung des Krankenhauses der Antragstellerin neben dem Universitätsklinikum JU. und dem ZQ. in YK. gewährleistet. Dies entspricht dem ausdrücklichen Ziel des Krankenhausplans, regionale Mehrfachstrukturen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 58. Bleiben demnach die bisherigen Fallzahlen des Krankenhauses der Antragstellerin deutlich hinter denen anderer Häuser zurück, so ist eine abweichende Entscheidung voraussichtlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil seit dem 01. Juli 2024 für das Krankenhaus der Antragstellerin Dr. YC. SG. als Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral und Minimalinvasiver Chirurgie tätig ist. Zwar überzeugt das Argument des Antragsgegners kaum, der Krankenhausplan strebe strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität an. Diese kann nicht losgelöst von den handelnden Personen betrachtet werden, weil nur sie – nicht aber das Krankenhaus als solches – über die Routine und Erfahrung verfügen, auf denen (u.a.) die Qualität gründet. Jedoch liegt mit 20 Fällen in 2024 keine so wesentliche Steigerung vor, dass nunmehr der Vorzug gegenüber anderen Häusern geboten wäre; sie fällt nur gegenüber dem Vorjahr 2023 (11 Fälle) deutlich aus, nicht aber gegenüber den übrigen Jahren, insbesondere nicht 2019 (20 Fälle) und 2022 (17 Fälle). Soweit darüber hinaus für 2025 eine Erwartung von 52 Fällen formuliert wird, ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass die Datenbasis zu gering ist, da sie nur den Zeitraum vom 01. bis zum 27. Januar 2025 (mit vier Pankreaseingriffen) erfasst. (2) Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) Zur Begründung der Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe wird in dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ausgeführt, die Antragstellerin verkenne die Struktur des Krankenhausplanes, wonach die Leistungsgruppe gerade nicht auf Kreisebene, sondern auf Ebene des Regierungsgebiets beplant werde. Es sei die Situation im Planungsgebiet insgesamt und hier das Angebot im Regierungsbezirk C. mit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Expertise von Einzelpersonen nur von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe. Gleiches gelte u.a. für die Nutzbarkeit von fachgesellschaftlichen Zertifizierungen zur Ausschärfung der Auswahlentscheidungen, da die überragende Mehrheit der antragstellenden Standorte im betroffenen Regierungsgebiet über entsprechende Zertifizierungen verfüge. (a) Auch hier kann die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit Erfolg geltend machen, die Anknüpfung an Fallzahlen sei nicht haltbar. Die gegenteilige Annahme des Antragsgegners wird bereits durch den Bericht von Vassilev/Kienle zu den aktuellen Entwicklungen in der Chirurgie beim kolorektalen Karzinom aus dem Jahre 2017 untermauert. Darin heißt es: Eine multizentrische Analyse aus dem Jahr 2006 zeigte, dass die Team-Expertise in der laparoskopischen Rektum-Chirurgie von zentraler Bedeutung ist, da an Zentren mit weniger als 10 Operationen/Jahr nicht nur die Konversionsrate (20,4%) und die Gesamtmorbidität (54,3%), sondern auch das spätere Auftreten von Lokalrezidiven (16%) deutlich höher ist. Vgl. Vassilev/Kienle Aktuelle Entwicklungen in der Chirurgie beim kolorektalen Karzinom, Trillium Krebsmedizin, Heft 6/2017, abrufbar unter: https://www.trillium.de/zeitschriften/trillium-krebsmedizin/ausgaben-2017/heft-62017/aktuelle-entwicklungen-in-der-chirurgie-beim-kolorektalen-karzinom.html. Für die Position des Antragsgegners spricht ferner der Rapid Report des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit Stand 22. Juli 2024. Grundlage des Rapid Report ist ein Prüfauftrag des G-BA zu der Frage, ob bei bestimmten medizinischen Eingriffen – konkret die Operation von Kolon- und Rektumkarzinomen – ein Zusammenhang zwischen der Menge der pro Krankenhaus erbrachten Leistung und der Qualität des Behandlungsergebnisses nachweisbar ist. Vgl. IQWiG, Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei der Chirurgie der Kolon- und der Rektumkarzinome (Update von V22-02), Projekt: V24-02, Version 1.0, Stand: 22. Juli 2024, IQwiG-Berichte Nr. 1827, abrufbar unter https://www.iqwig.de/download/v24-02_leistungsmenge-und-behandlungsqualitaet-bei-der-chirurgie-der-kolon-und-rektumkarzinome_rapid-report_v1-0.pdf. Grundlage der Auswertung des IQWiG waren 14 Studien (16 Publikationen) zur Frage des Zusammenhangs zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei der Chirurgie der Rektumkarzinome. Die Analysen wurden auf der Ebene des Krankenhauses, des Arztes und der Kombination der Leistungsmenge von Krankenhaus und Arzt durchgeführt. Die Studien enthielten nach Einschätzung des IQWiG ausschließlich Ergebnisse mit niedriger Aussagekraft. Vgl. IQWiG, Rapid Report V24-02, S. 128. In der diesbezüglichen Pressemitteilung wird ausgeführt, dass sich die Sterblichkeit mit höheren Fallzahlen bei beiden Indikationen verringere; bei höheren Fallzahlen von Rektumoperationen bleibe die Kontrolle über die Darmentleerung (Kontinenz) häufiger erhalten, was für die Betroffenen besonders wichtig sei. Vgl. IQWiG, Pressemitteilung vom 19. August 2024: Chirurgie von Kolon- und Rektumkarzinom: Mit höheren Fallzahlen steigt auch die Behandlungsqualität, abrufbar unter: https://www.iqwig.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-detailseite_125506.html. Konkret wird in dem Rapid Report ausgeführt: „Für die Zielgröße langfristige Gesamtmortalität wurde, basierend auf 7 Studien mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse, ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM abgeleitet. In vier Studien zeigten sich statistisch signifikante Zusammenhänge zugunsten der KHs mit höherer LM. In 3 Studien waren die Ergebnisse nicht statistisch signifikant, stellten die Assoziation aber nicht infrage (…). Für die Zielgröße kurzfristige Mortalität, operationalisiert als 30-Tage-Mortalität oder Versterben im Krankenhaus und basierend auf neun Studien, wurde ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM abgeleitet. In 5 der 9 Studien wurden statistisch signifikante Zusammenhänge zugunsten der KHs mit höherer LMs gezeigt. Die verbleibenden Studien stellten dieses Ergebnis nicht infrage (…). Für die Zielgröße 90-Tage-Mortalität wurde, basierend auf 4 Studien mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse, ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM abgeleitet. Zwei der Studien zeigten statistisch signifikante Zusammenhänge zugunsten von KHs mit höherer LM, in 2 Studien zeigten die Ergebnisse weder in die eine noch in die andere Richtung. Dies stellt die Ergebnisse der Studien mit statistisch signifikanten Ergebnissen zugunsten der KHs mit höherer LM nicht infrage (…). Für die Zielgröße Gesamtkomplikationen wurde, basierend auf 1 Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse, ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM für die Zielgröße Gesamtkomplikationen abgeleitet (…).“ Vgl. IQWiG, Rapid Report V24-02, S. 128 f. Bei der Festlegung einer Mindestmenge für Operationen des Kolon- und Rektumkarzinoms mit Beschluss vom 22. November 2024 – Änderung der Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Nummer 13 der Anlage (Rektumkarzinomchirurgie) – hat sich der G-BA davon leiten lassen, dass systematische Studienauswertungen ergeben hätten, dass die Heilungs- und Überlebenschancen von Patienten belegbar besser seien, wenn ein Krankenhaus bei den genannten Darmoperationen über Erfahrung und Behandlungsroutine verfüge. Dazu hat E. N. unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, ausgeführt, Darmkrebsoperationen seien gut planbare, aber komplexe Operationen mit sehr hohen fachlichen Anforderungen an das behandelnde Krankenhauspersonal; alle daran beteiligten Berufsgruppen müssten über klinische und praktische Erfahrung verfügen; diese Erfahrung könne kaum erlangt werden, wenn eine Darmkrebsoperation nur wenige Male im Jahr durchgeführt werde. Vgl. G-BA, Pressemitteilung vom 22. November 2024 Mehr Sicherheit bei der Darmkrebsbehandlung: G-BA legt Mindestmengen für chirurgische Behandlungen fest, abrufbar unter https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1224/. (b) Mit Blick auf die Fallzahlen hat der Antragsgegner allerdings das X. Krankenhaus der Augustinerinnen in C. nachvollziehbar bevorzugt. Das Krankenhaus befindet sich neben den Q.Krankenhäusern J., D., Z. und K. in der Trägerschaft der Hospitalvereinigung der B.. Der Träger hatte in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die viszeralchirurgische Leistungserbringung aller Trägerstandorte im Kölner Stadtgebiet an den Standorten T. und Y. konzentriert werden soll. Diese beiden Krankenhäuser übernehmen in der Folge auch die auf die übrigen Standorte beantragten Leistungsmengen (aggregiert über 125 Fälle). Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner eine Prognoseentscheidung bezüglich zukünftiger Bedarfsdeckung zu treffen hat und kein Grund ersichtlich ist, an einer zeitnahen Umsetzung der Konzentrierung auf die Standorte T. und Y. zu zweifeln, ist es nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Konzentrierung in diesem Sonderfall betreffend die Einrichtung der B. berücksichtigt wird. Mit einer beantragten Menge von 35 Fällen bleibt das Krankenhaus der Antragstellerin hinter der auf dieser Grundlage anzunehmenden Fallzahl zurück. Dem Argument der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2025, dass der Antragsgegner mit Blick auf den Alexianer-Verbund, dem die Antragstellerin angehört, ähnlich vorgehen könne, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners, Schwerpunktsetzungen innerhalb von Krankenhausverbünden von sich aus zu initiieren. Vielmehr hat er im Fall der B. konkreten Planungen zur Konzentration der viszeralchirurgischen Leistungserbrinigung Rechnung getragen. Solche Planungen hat die Antragstellerin bislang zumindest nicht substantiiert dargetan; die Aussage, dass Bethlehem-Krankenhaus in Stolberg setzte sich dafür ein, genügt nicht. (c) Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 13. Februar 2025 im Übrigen davon ausgegangen ist, dass die Fallzahlen des Krankenhauses der Antragstellerin mit denen berücksichtigter Häuser in der Größenordnung vergleichbar sind, bedarf dies im Eilverfahren keiner Überprüfung. Gemeint sind - das ZA. -Krankenhaus V., - das Kreiskrankenhaus U., - das H. F. - das Evangelische Krankenhaus L., - das MR. G.. Auch wenn das Fallzahlenkriterium bei diesen fünf Einrichtungen für die Auswahlentscheidung – gegen die Antragstellerin – demzufolge nicht ausschlaggebend war, hat der Antragsgegner freilich zugleich vertretbar dargelegt, dass diese vorgezogen worden seien, weil sie mehr Qualitäts- bzw. Auswahlkriterien erfüllen: Die für Tiefe Rektumseingriffe vorgegebenen Mindestvoraussetzungen und die nicht abschließenden Auswahlkriterien sind auf Seite 197 des Krankenhausplans NRW 2022 aufgeführt. Hierzu zählen: - Erbringung verwandter Leistungsgruppen (LG), jeweils bevorzugt am Standort: LB Hämatologie und Onkologie, LG Komplexe Gastroenterologie, LG Palliativmedizin, LG Urologie, Angebot Strahlentherapie, - 24h Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie, - fachärztliche Vorgaben: ZW Proktologie - sonstige Struktur- und Prozesskriterien: Pathologie (mindestens in Kooperation), Psychosozialdienst. In Bezug auf das ZA.-Krankenhaus V. trifft zu, dass es beim ärztlichen Personal mit der Zusatzweiterbildung Proktologie ein Auswahlkriterium erfüllt, das das Krankenhaus der Antragstellerin ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Übersicht über die Erfüllung der Qualitätskriterien (Tabellenblatt 3, Bl. 005 Beiakte III) nicht vorweisen kann. Zudem wird nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 eine am Haus angebundene Erbringung verwandter Leistungsgruppen bevorzugt. Das ist bei dem Krankenhaus der Antragstellerin in Bezug auf die Leistungsgruppe Palliativmedizin nicht der Fall; hier besteht gemäß dem Kooperationsrahmenvertrag vom 09. November 2022 bloß eine Kooperation mit der Medizinischen Fakultät der RWTH JU.. Zwar hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Anhörungsschreiben vom 04. November 2024 die Zuweisung der Leistungsgruppe an das Dreifaltigkeitskrankenhaus V. mit der umfangreichen Zertifizierung und der Bereitschaft zur Steigerung der Fallzahl begründet worden ist. Indes lassen die Ausführungen in dem – unverbindlichen – Anhörungsschreiben nicht zwingend darauf schließen, dass darauf letztlich die Zuweisungsentscheidung gestützt worden ist. Es wäre offensichtlich willkürlich, in dem einen Fall eine Zertifizierung als maßgeblich für eine Zuweisung zu erachten, sie aber in dem anderen Fall – etwa dem der Antragstellerin – für unbeachtlich zu halten. Ferner ist offenkundig, dass die Bereitschaft zur Steigerung der Fallzahl wohl kaum ein tragfähiges Kriterium für eine Auswahlentscheidung sein dürfte. Denn diese Bereitschaft dürfte allen Bewerbern und damit auch der Antragstellerin zu unterstellen sein. Demgemäß wird in der Antragserwiderung vom 13. Februar 2025 ausgeführt, die Zuweisung beruhe darauf, dass es – wie dargelegt – mit der Leistungsgruppe 29.1 (Palliativmedizin) ein strukturelles und über ärztliches Personal mit der Zusatzweiterbildung Proktologie auch ein weiteres Auswahlkriterium zusätzlich und damit zwei Auswahlkriterien mehr erfülle. Auf der Grundlage der Ausführungen in der Antragserwiderung geht die Kammer von einer vertretbaren Auswahlentscheidung aus. Dass die Auswahl des Krankenhauses in V. aufgrund einer – wenn auch umfangreichen – Zertifizierung und der Bereitschaft zur Steigerung der Fallzahl getroffen worden ist, liegt demgegenüber nicht nahe. Bezüglich des Kreiskrankenhauses U. ist vor dem Hintergrund des bereits angesprochenen Ziels des Krankenhausplans NRW 2022, regionale Mehrfachstrukturen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden, ferner nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner wegen dessen Lage in der Eifel für das Kreiskrankenhaus U. und nicht für einen dritten Standort in JU. entschieden hat; zudem erfüllt die Einrichtung in U. nach den Angaben des Antragsgegners ebenfalls ein Auswahlkriterium mehr. In Bezug auf das H. der GFO-Kliniken YU. hat der Antragsgegner – was nicht zu beanstanden sein dürfte –, auf eine Bündelung der Leistungen am Standort D.-CP.Hospital YU. nach einer trägerinternen Verlagerung und darauf abgestellt, dass dieser Standort mit der Leistungsgruppe 20.1 „Urologie“ – hier besteht auf Seiten des Krankenhauses der Antragstellerin gemäß dem Kooperationsrahmenvertrag vom 09. November 2022 lediglich eine Kooperation mit der Medizinischen Fakultät der RWTH JU. – und der Zusatzweiterbildung Proktologie sogar zwei Auswahlkriterien mehr aufweise als die Einrichtung der Antragstellerin. Dementsprechend ist auch das ZH.Klinikum G. vorgezogen worden, weil es mit der Zusatzweiterbildung Proktologie ein Auswahlkriterium mehr erfüllt; insoweit hat der Antragsgegner auch die Auswahl eines Hauses im westlichen Kreisgebiet des US. für geboten erachtet. Zum Evangelischen Krankenhaus L. hat der Antragsgegner plausibel ausgeführt, dass das Krankenhaus nur eine beschränkte Zuweisung der LG 16.5 für die Leistungserbringung bei gynäkoonkologischen Patientinnen erhalten hat und diese Ausweisung erforderlich sei, weil der Standort in der Leistungsgruppe 21.2 „Ovarial-CA“ zu den sehr großen Versorgern gehört und die Nichtzuweisung einer viszeralchirurgischen Leistungsgruppe diesen Standort hinsichtlich der planerisch sicherzustellenden Erbringung der Leistungsgruppe „Ovarial-CA“ ansonsten bedeutend geschwächt hätte. Unter Verweis auf die S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren (S. 143) hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass im Zusammenhang mit der Behandlung maligner Ovarialtumore häufig auch multiviszeralchirurgische Eingriffe notwendig seien. Diesen medizinischen Zusammenhang zwischen beiden Leistungsgruppen anerkennt auch der Krankenhausplan NRW 2022, indem er für die Leistungsgruppe G 21.2 als Auswahlkriterium den den Leistungsbereich Viszeralchirurgie am Standort (ohne Fußnote 1, dass mindestens eine Kooperation vorhanden sein solle, diese also theoretisch auch ausreichen könnte) vorsieht. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 210. Demgemäß gebietet der Umstand, dass das Krankenhaus der Antragstellerin alle Mindestanforderungen und acht von neun Auswahlkriterien erfüllt, keine abweichende Auswahlentscheidung. Nichts anderes gilt für die Zertifizierung der Klinik für Allgemein- , Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie der Antragstellerin seit 2012 und die Einstufung als zertifiziertes Zentrum für chirurgische Koloproktologie seit 2015. Der Antragsgegner hat vertretbar darauf abgestellt, dass Zertifizierungen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Im Übrigen rechtfertigt die Anstellung von Dr. YC. SG. als Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral und Minimalinvasiver Chirurgie ab dem 01. Juli 2024 auch hier voraussichtlich keine abweichende Beurteilung. Zwar ist im Vergleich eine Steigerung der Fallzahlen von 15 in 2023 auf 22 in 2024 zu verzeichnen. Dass der Antragsgegner die letztgenannte Zahl mit Nichtwissen bestreitet, ist unbeachtlich. Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19.15 –, juris Rn. 19; VG München, Urteil vom 6. September 2018 – M 21 K 16.1767 –, juris Rn. 32. Freilich gilt auch hier, dass noch keine signifikante Steigerung gegenüber Vorjahren angenommen werden kann. In ihrer Stellungnahme mit Schreiben vom 11. August 2024 gegenüber dem MAGS hat die Antragstellerin 21 Fälle für 2021, 16 Fälle für 2022 und 15 Fälle für 2023 angegeben. Die letztgenannte Fallzahl hat sie mit einem Chefarztwechsel begründet. Das Fehlen eines Operateurs zwischen dem Weggang des bisherigen Operateurs und dem Antritt des neuen Chefarztes für einen Zeitraum von ca. 9 Monaten vermag freilich nicht zu erklären, warum es auch in 2022 niedrige Fallzahlen gegeben hat. Hierauf hat der Antragsgegner auch hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin eine zureichende Begründung gegeben hat. Demgemäß zwingt die Fallzahl für 2024 nicht zu der Annahme einer erheblichen und kontinuierlichen Steigerung. (3) Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) Zur Begründung der Nicht-Zuweisung dieser Leistungsgruppe ist in dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 dargelegt, dass vor dem Hintergrund der hohen Mortalität und vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten eine Auswahlentscheidung zugunsten weniger, leistungsfähigerer Versorger getroffen worden sei. Die trägerseitig behaupteten Fallzahlsteigerungen könnten vor dem Hintergrund der bereinigten Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 nicht nachvollzogen werden. Für die Jahre 2019 bis 2022 sei der Standort als Gelegenheitsversorger mit in der Spitze sieben Fällen in dieser Leistungsgruppe anzusehen. Auch die gesteigerten Fallzahlen des Jahres 2023 lägen mit 14 Fällen unterhalb der Fallzahlen aller berücksichtigten Standorte. Es handele sich mithin auch nicht um die höchsten Fallzahlen in der StädteRegion JU.. Darüber hinaus verkenne die Argumentation der Antragstellerin die Struktur des Krankenhausplans, nach der diese hochkomplexe Leistungsgruppe weder auf Kreis- noch auf Versorgungsgebietsebene beplant werde, sodass die regionale Verteilung zwar nicht vollständig entscheidungsunerheblich, aber gegenüber Strukturqualität und Behandlungsroutine als deutlich nachrangig anzusehen sei. Auch in der direkten Auswahlentscheidung mit dem Uniklinikum JU. ergäben sich keine Ansatzpunkte für eine abweichende Entscheidung, da es in allen Bezugsjahren höhere Fallzahlen erbracht habe und im Gegensatz zum Krankenhaus der Antragstellerin die Auswahlkriterien vollumfänglich erfülle. Ansatzpunkte für eine Unterversorgung ergäben sich schon deshalb nicht, weil der prognostizierte Bedarf vollständig verteilt worden sei. Die Antragstellerin wird voraussichtlich auch hier nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Fallzahlen kein taugliches Auswahlkriterium sind. Die S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren (Version 6.0 – Januar 2024), herausgegeben vom Leitlinienprogramm Onkologie der AWMF, Deutschen Krebsgesellschaft e.V. und Deutschen Krebshilfe unter Beteiligung von 32 Fachgesellschaften und Organisationen, vgl. S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren, S. 11, 15 ff., abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-035OLl_S3_Ovarialkarzinom_2024-10.pdf, empfiehlt für die operative Therapie des frühen Ovarialkarzinoms die definitive Behandlung durch einen Gynäkoonkologen. Vgl. S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren, S. 86, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-035OLl_S3_Ovarialkarzinom_2024-10.pdf. Für die operative Therapie des fortgeschrittenen Ovarialkarzinoms wird zur definitiven Behandlung durch einen Gynäkoonkologen in einer geeigneten Einrichtung geraten. Verwiesen wird hier u.a. auf die Studie von Vernooij, F., et al., The outcomes of ovarian cancer treatment are better when provided by gynecologic oncologists and in specialized hospitals: a systematic review. Gynecol Oncol, 2007. 105(3): p. 801-12. 83. Elit, L.M., et al., Surgi. Ferner wird explizit für den Fall, dass ein Ovarialkarzinom zufällig im Rahmen eines anderweitigen Eingriffs diagnostiziert wird, bei dem sowohl die Operations-Aufklärung der Patientin als auch die operative Infrastruktur eine optimale Therapie nicht zulassen, empfohlen, dass lediglich eine histologische Sicherung sowie Beschreibung der Ausbreitung erfolgen und der Eingriff beendet werden soll, um die definitive Behandlung zeitnah durch einen Gynäkoonkologen in einer geeigneten Einrichtung anzuschließen. Vgl. S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren, S. 91, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-035OLl_S3_Ovarialkarzinom_2024-10.pdf. Verwiesen wird im Zusammenhang mit der Frage des optimalen Operationszeitpunktes auf eine europäische Studie, dass Patientinnen nach suboptimaler Erstoperation, die zumeist nicht durch Gynäkoonkologen durchgeführt wurde, nach drei Zyklen Chemotherapie von einer erneuten Operation durch einen Gynäkoonkologen profitieren (ca. 6 Monate Verlängerung des Gesamtüberlebens). Nach Einschätzung der Autoren der S3-Leitlinie unterstützt das Ergebnis dieser Studie in erster Linie die prognostische Bedeutung der operativen Behandlung durch spezialisierte Gynäkoonkologen. Vgl. S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren, S. 92, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-035OLl_S3_Ovarialkarzinom_2024-10.pdf. Auch die Deutsche Krebsgesellschaft empfiehlt die Durchführung in einem spezialisierten Zentrum, da es sich bei der operativen Behandlung eines Ovarial-Karzinoms um eine sehr ausgedehnte Operation handele, die deutliche Nachwirkungen haben könne; mit zunehmender Erfahrung der beteiligten Ärzte stiegen zudem die Chancen, dass alle Herde im fortgeschrittenen Stadium komplett entfernt werden könnten – neben dem Tumorstadium sei dies der wichtigste Faktor im Hinblick auf die Prognose und das Überleben. Vgl. https://www.krebsgesellschaft.de/onko-internetportal/basis-informationen-krebs/krebsarten/andere-krebsarten/eierstockkrebs/therapie.html. Der Antragsgegner hat im Übrigen vertretbar die gesteigerten Fallzahlen aus dem Jahr 2023 nicht für eine Auswahlentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Antragstellerin genügen lassen. Zwar hat sie im Verwaltungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2023 und 05. September 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass es seit der Übernahme der Abteilung durch Chefarzt Dr. EO. TP. am 01. Juli 2022 mit umfangreicher klinischer Erfahrung und Fachexpertise in der konservativen und operativen gynäkologischen Versorgung zu einer (deutlichen) Steigerung der Fallzahlen gekommen ist (2021: 2 Fälle, 2022: 2 Fälle, 2023: 18 Fälle, 2024: 20 Fälle - Hochrechnung). Indes hat der Antragsgegner nachvollziehbar den Standpunkt eingenommen, dass auch eine letztlich gesteigerte Fallzahl keine Zuweisung rechtfertige, weil die berücksichtigten Standorte durchweg höhere Fallzahlen aufwiesen. Hierzu hat er ausgeführt, diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass wegen der hohen Mortalität der Erkrankung und der vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahre Überlebensraten eine spezialisierte und routinierte Behandlung für unabdingbar erachtet werde. Diese Begründung knüpft an den bereits erörterten Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität der Behandlung an und ist nach den diesbezüglichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weiter dargelegt, dass in dem Zeitraum 2019 bis 2023 insgesamt 23 Fälle im Krankenhaus der Antragstellerin behandelt worden seien, wohingegen für den schwächsten berücksichtigten Bewerber 69 Fälle zu verzeichnen gewesen seien. Nach dem Vortrag des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 13. Februar 2025 haben die übrigen Bewerber 88, 91, 166, 195, 197 und 255 Fälle behandelt. Diesen Angaben ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, so dass sich die Kammer zumindest im Eilverfahren nicht zu einer weitergehenden Überprüfung veranlasst gesehen hat. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 geltend macht, in der Auswertung seien nicht alle in ihrem Krankenhaus behandelten Fälle berücksichtigt worden, vielmehr hätten 18 Primärfälle in 2023 und 20 Primärfälle in 2024 korrekt als ICD10-Code C56 codiert werden können, rechtfertigt dieses Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Der Antragsgegner hat für 2023 und 2024 – wie ausgeführt – jeweils die genannte Anzahl an Fällen zugrunde gelegt. Angesichts der Unterschiede in den Fallzahlen kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Abwanderung hervorragend qualifizierten Personals – gemeint sind u.a. zwei Inhaber der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Onkologie“ sowie die von der Charité in Berlin ausgestellte Zusatzqualifikation „Masterclass Ovarialkarzinom“ – drohe. Ebenso wenig überzeugt mit Blick auf die Fallzahlen der Hinweis auf eine signifikante Steigerung der Fälle infolge des Wechsels der Klinikleitung. (4) allgemeine Einwendungen Weiterhin trifft nicht zu, dass die Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW nicht gewahrt worden sei. Danach ist der Versorgungsauftrag gemäß Absatz 1 Nr. 6 innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 Satz 1 umzusetzen. Bereits der Wortlaut der Norm verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Frist bis zur Zuweisung eines Versorgungsauftrags handelt. Vielmehr setzt sie eine solche Zuweisung (durch Feststellungsbescheid) voraus und regelt deren Umsetzung. Soweit die Antragstellerin dafür plädiert, die Zuweisungen mit einer Frist von 24 Monaten bis zum Inkrafttreten des (Bundes-)Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) vom 21. Dezember 2024 zu erlassen, werden damit Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Bei der Berücksichtigung des KHVVG geht es um eine politische Frage. Sie entzieht sich einer Beantwortung nach rechtlichen Kriterien. Schließlich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg rügen, dass einige Leistungsgruppen bis zum 31. März 2025 und andere bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen sind. Der hier angesprochene Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine nicht sachlich gerechtfertigte, mithin willkürliche Ungleichbehandlung. Willkür ist anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, erstmals Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 –, juris Rn. 139; Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 39/80 –, juris Rn. 34. Die differenzierte Behandlung ist in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid plausibel begründet worden. Überwiegend ist darauf abgestellt worden, dass es um die Abwendung von Versorgungsengpässen (Leistungsgruppen 8.1, 8.2, 8.3, 12.2, 14.1, 14.2, 14.5/25.2, 26.2) bzw. die Aufrechterhaltung einer adäquaten Notfallversorgung (Leistungsgruppen 8.2, 12.1, 26.2) gehe. Bei der Leistungsgruppe 16.1 – Bariatrische Chirurgie – ist eine Übergangsregelung als erforderlich angesehen worden, um für Bestandspatienten einen geordneten Übergang zu ermöglichen; die Leistungen seien in besonderer Weise von der Erbringung anderer Leistungsgruppen sowie fachübergreifender Leistungen abhängig; zudem würden Patienten über einen langen Zeitraum behandelt. Dass solche Besonderheiten auch bei den hier in Rede stehenden Leistungsgruppen zu berücksichtigen wären, hat die Antragstellerin nicht dargetan; es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür. 2.) Eine offene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides nicht in Betracht. Sie ist – wie dargelegt – nur geboten, wenn keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann. Diese Prämisse ist hier nicht erfüllt. 3.) Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine unbillige Härte vor. Im Ausgangspunkt ist zu konstatieren, dass auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht dazu führt, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und ggf. korrigieren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17/10 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 122; Nds.OVG,, Beschluss vom 2. Juli 2015 – 13 LA 10/15 –, juris Rn. 6. Diese Grundsätze sind auch hier zu berücksichtigen. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplans in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser und der Bildung von Schwerpunkten bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Vgl. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2025 – 21 L 147/25 –, S. 22 (n.v.). In der Folge muss die Antragstellerin auch hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann. Dass sie für diese vorübergehende Zeit von Personalabwanderungen unzumutbar betroffen ist, kann nicht angenommen werden. Selbst wenn sie Personal verlöre, wäre diese Entwicklung nicht unumkehrbar. III. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu einer vorläufigen Zuweisung einer allgemeinen Leistungsgruppe. C. Eine Entscheidung über den weiteren Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 38/25 anhängigen Klage vom 07. Januar 2025 betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrages des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 01. April 2025 in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) anzuordnen, bis über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden ist (sog. Hängeverfügung), erübrigt sich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.