OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2748/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.19A2748.19.00
1mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW erfasst nach seinem Wortlaut und sei-nem Sinn und Zweck seit 2012 nur noch Fälle, in denen die Eltern mit dem Schüler nach dessen Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an einen Wohnort jenseits der Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umziehen oder vergleichbare Umstände nachträglich einen Schulwechsel veranlassen oder ermöglichen.2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob die Schülerin und ihre Eltern eine durch einen Schulwechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe etwa drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vermeiden konnten, ist der späteste mögliche Zeitpunkt für einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW erfasst nach seinem Wortlaut und sei-nem Sinn und Zweck seit 2012 nur noch Fälle, in denen die Eltern mit dem Schüler nach dessen Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an einen Wohnort jenseits der Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umziehen oder vergleichbare Umstände nachträglich einen Schulwechsel veranlassen oder ermöglichen.2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob die Schülerin und ihre Eltern eine durch einen Schulwechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe etwa drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vermeiden konnten, ist der späteste mögliche Zeitpunkt für einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger begehren die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2017/2018. Sie sind Eltern der am 16. September 2000 geborenen Tochter T. , die in diesem Schuljahr die Jahrgangsstufe 11 der T1. -T2. -Gesamtschule in der T3. . 42 in I. besuchte, deren Trägerin die beklagte Stadt ist. Im genannten Schuljahr wohnte die Familie etwa 4,3 km Fußweg von dieser Schule entfernt in der I1. Str. 31 in I. . Die Fußwegentfernung von dort zur städtischen Gesamtschule G. in der N. B. 20 betrug ebenfalls etwa 4,3 km. Diese Schule hätte im Schuljahr 2017/2018 sieben weitere Schüler in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufnehmen können (Mitteilung der Schulleiterin vom 17. Oktober 2017). Den unter dem 31. August 2017 gestellten Antrag der Kläger auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2017 ab. Zur Begründung gab sie an, der Schulweg zur G. als nächstgelegener Gesamtschule betrage weniger als 5 km. Der Tochter der Kläger hätte ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 11 an der G. zugemutet werden können. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 25. Oktober 2017 Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 11 an der G. sei ihrer Tochter nicht zuzumuten, weil er ihre schulische Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Sie besuche die T1. -T2. -Gesamtschule seit der 5. Klasse, sei dort voll integriert und ein Wechsel würde zu einem erheblichen Leistungsabfall führen. Die T1. -T2. -Gesamtschule biete eine umfassende gymnasiale Oberstufe mit einem breitgefächerten Kursangebot an. Die G. sei in ihrem Angebot derart eingeschränkt, dass eine vollwertige gymnasiale Oberstufe nicht geboten werde. Der maßgebliche Schulweg zur T1. -T2. -Gesamtschule sei länger als 5 km. Dabei sei der Weg zu berücksichtigen, den ein junges Mädchen gefahrlos nehmen könne. Dies sei bei einem Fußweg entlang von Feldern und einer stark befahrenen Ausfallstraße ohne Wohnbebauung nicht der Fall. Außerdem sei ihre Tochter herzkrank und erst vor kurzem operiert worden. Sie bekomme bei körperlicher Anstrengung, wie einem längeren Fußmarsch, Herzrasen und falle um. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 29. September 2017 zu verpflichten, die im Schuljahr 2017/2018 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der T1. -T2. -Gesamtschule durch ihre Tochter T. zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger hätten keine schulorganisatorischen Gründe entgegengestanden. Ein Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sei möglich gewesen und hätte ihre schulische Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Eltern könnten sich für eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform entscheiden, müssten dann aber die sich aus ihrem Entschluss ergebenden fahrkostenrechtlichen Nachteile tragen. Im Übrigen sei auch der Schulweg zur T1. -T2. -Gesamtschule kürzer als 5 km und für die Tochter der Kläger nicht besonders gefährlich. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Schulweg der Tochter der Kläger zu der von dieser im Schuljahr 2017/2018 tatsächlich besuchten T1. -T2. -Gesamtschule die in § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW genannte Entfernungsgrenze überschreite. Denn schülerfahrkostenrechtlich maßgeblich sei der Schulweg zur G. . Der kürzeste Fußweg von der Wohnung der Kläger zur G. betrage ausweislich der im Ortstermin am 22. Mai 2019 durchgeführten Messung 4.294 m und unterschreite damit die maßgebliche normative Entfernungsgrenze von 5 km deutlich. Der abgemessene Fußweg sei nach den Feststellungen im Ortstermin auch nicht ungeeignet oder besonders gefährlich. Zu der behaupteten Herzerkrankung ihrer Tochter hätten die Kläger auch nach ausdrücklichem gerichtlichem Hinweis keine Nachweise vorgelegt. Dem Besuch der G. hätten auch keine schulorganisatorischen Gründe entgegengestanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob einem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegengestanden hätten, sei der Beginn des Schuljahres 2017/2018. Die Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 11 der G. sei zu diesem Zeitpunkt nicht erschöpft gewesen. Ein Schulwechsel hätte die schulische Ausbildung der Tochter der Kläger auch nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen der in § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW genannten speziell geregelten Fälle seien ersichtlich nicht erfüllt. Die üblichen mit einem Schulwechsel verbundenen Unannehmlichkeiten und Eingewöhnungsschwierigkeiten begründeten noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung. Die G. verfüge über eine vollwertige gymnasiale Oberstufe mit einem vielfältigen Kursangebot. Soweit einzelne Fächer an der G. in der Oberstufe nicht unterrichtet oder nicht als Leistungskurs angeboten würden, begründe dies nach § 9 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfkVO NRW keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Gegen das ihnen am 6. Juni 2019 zugestellte Urteil haben die Kläger am 5. Juli 2019 Berufungszulassung beantragt. Mit Beschluss vom 25. August 2020 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger machen geltend, die Beklagte könne ihre Tochter bereits deshalb nicht auf den Besuch der G. verweisen, weil diese weiter entfernt von ihrem Wohnort sei als die T1. -T2. -Gesamtschule. Tatsächlich betrage der kürzeste Fußweg zur T1. -T2. -Gesamtschule nur 4,19 km. Unabhängig davon würde ein Schulwechsel die Schullaufbahn ihrer Tochter wesentlich beeinträchtigen. Die G. habe nur ein eingeschränktes Kursangebot und keine vollwertige gymnasiale Oberstufe gehabt. So sei das Angebot im Hinblick auf die Fremdsprachenfolge, die Fächerkombinationen und die Leistungskurse eingeschränkt gewesen. Außerdem habe sich ihre Tochter zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31. August 2017 bereits in der Jahrgangsstufe 11 und damit in den geschützten Jahrgängen befunden. Die Schülerfahrkosten für den Besuch der T1. -T2. -Gesamtschule seien unabhängig von der Länge des Schulwegs zu erstatten, weil der Schulweg für ihre Tochter besonders gefährlich und ungeeignet sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sowohl die T1. -T2. -Gesamtschule als auch die G. seien mit einem Fußweg von weniger als 5 km ohne besondere Gefahren zu erreichen. Der Ausbildungsgang an beiden Schulen führe bei entsprechender Lernleistung zum Abitur. Ein Schulwechsel zur G. sei zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe möglich und zumutbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beklagte hat hierzu ihr Einverständnis erklärt; die Kläger haben erklärt, dass sie eine mündliche Verhandlung für erforderlich halten, dies aber nicht begründet, sondern im Übrigen lediglich zur Sache selbst Stellung genommen. Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 ‑ 1 B 92.21 ‑, juris, Rn. 10, vom 22. März 2021 ‑ 1 B 4.21 ‑, juris, Rn. 9, vom 10. März 2021 ‑ 1 B 3.21 ‑, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 -, juris, Rn. 22, vom 17. Februar 2020 ‑ 1 B 11.20 ‑, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 ‑ 1 B 24.19 ‑, juris, Rn. 22, und vom 28. März 2019 ‑ 1 B 7.19 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N. Der vorliegende Rechtsstreit weist entsprechend dem Zulassungsbeschluss vom 25. August 2020 besondere rechtliche Schwierigkeiten, aber keine solchen außergewöhnlich großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, dass diese eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ausschließen. Diese rechtlichen Schwierigkeiten beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Auswirkungen der Änderung des § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW durch Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166) auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Schülerfahrkostenrecht zu bewerten und auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden. Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger weiterhin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, auch nachdem ihre Tochter mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres am 16. September 2018 volljährig geworden ist und seitdem die durch § 97 SchulG NRW geregelten Rechte ihrer Eltern selbst wahrnimmt (§ 123 Abs. 2 SchulG NRW, § 19 SchfkVO NRW). Denn der Erstattungsanspruch auf Schülerfahrkosten kann sowohl der Schülerin als auch ihren Eltern zustehen. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2016 ‑ 19 A 2538/13 ‑, juris, Rn. 16 m. w. N. Sie können diesen Anspruch, ebenso wie ihre Tochter, auch nach Eintritt von deren Volljährigkeit weiter im eigenen Namen geltend machen, weil er im Gegensatz zu den meisten anderen schulrechtlichen Elternrechten rein vermögensrechtlicher Natur ist, ihre eigenen vermögensrechtlichen Verhältnisse als unterhaltspflichtige Eltern betrifft und weil sie geltend machen, dass der Anspruch zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem ihre Tochter noch minderjährig war. B. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von im Schuljahr 2017/2018 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 der T1. -T2. -Gesamtschule durch ihre Tochter T. . Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten ergeben sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 5 ff. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung ‑ SchfkVO NRW ‑) vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420). Diese Vorschriften sind hier grundsätzlich in der Fassung anzuwenden, die im Schuljahr 2017/2018 jeweils gegolten hat (also die SchfkVO NRW in der Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2016, GV. NRW. S. 632; deren Vorschriften stimmen, soweit es hier für die Entscheidung darauf ankommt, mit denjenigen der aktuellen Fassung überein). Denn für die Beurteilung eines schülerfahrkostenrechtlichen Übernahme- oder Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zu Beginn und im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW, also in der Regel des Schuljahres maßgeblich. OVG NRW, Urteile vom 14. Juli 2016, a. a. O., Rn. 24 ff., und vom 28. Dezember 2010 ‑ 19 A 762/08 ‑, juris, Rn. 13, Beschlüsse vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rn. 27, und vom 25. November 2010 ‑ 19 A 2035/09 ‑, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 5 ff. SchfkVO NRW haben Schülerinnen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, Anspruch auf Erstattung derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß § 18 SchulG NRW (Gymnasiale Oberstufe), die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das (für Schule zuständige) Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW in der einfachen Entfernung für die Schülerin der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten auch dann notwendig, wenn die Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchfkVO NRW). Für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 der T1. -T2. -Gesamtschule durch die Tochter der Kläger im Schuljahr 2017/2018 sind danach Fahrkosten notwendig entstanden weder nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW wegen der Länge ihres Schulwegs (I.) noch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchfkVO NRW wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tochter (II.). I. Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Notwendigkeit des Entstehens von Schülerfahrkosten aufgrund der Länge des Schulwegs der Tochter der Kläger verneint. In der einfachen Entfernung überschritt ihr Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW nicht die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW für sie als Schülerin der Sekundarstufe II maßgebliche Entfernungsgrenze von 5 km. Schulweg in diesem Sinn ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW). Ob nächstgelegene Schule in diesem Sinn die von der Tochter der Kläger im genannten Schuljahr tatsächlich besuchte T1. -T2. -Gesamtschule war, hat das Verwaltungsgericht zu Recht sinngemäß offen gelassen. Insbesondere hat es die tatsächliche Behauptung der Kläger als wahr unterstellt, dass einzelne Teilstrecken des kürzesten Fußwegs zwischen ihrer Wohnung und dieser Schule im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW besonders gefährlich oder ungeeignet waren und es auch innerhalb der Entfernungsgrenze von 5 km keinen zumutbaren anderen Fußweg zu dieser Schule gab, der die Voraussetzungen eines Schulersatzwegs im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO NRW erfüllte. Auch der Senat kann diese Fragen offen lassen. Denn auf der Grundlage dieser Prämissen war, wie der Sache nach auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, die städtische Gesamtschule G. nächstgelegene Schule im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 und 8 SchfkVO NRW. Nächstgelegene Schule ist nach § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Unter der erwähnten Prämisse, dass der Schulweg zur T1. -T2. -Gesamtschule Fahrkosten auslöste, konnte die Tochter die G. in diesem Sinn mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreichen (1.). Einem Besuch der G. standen auch keine schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 SchfkVO NRW entgegen (2.). 1. Die Tochter der Kläger konnte die G. mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreichen, weil sie dafür nicht auf kostenpflichtige Verkehrsmittel angewiesen war. Der Schulweg zur G. betrug nur etwa 4,3 km und war für die Tochter der Kläger weder besonders gefährlich noch ungeeignet. Dazu hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des am 22. Mai 2019 durchgeführten Ortstermins umfassende Feststellungen getroffen, welche die Beteiligten nachfolgend nicht in Frage gestellt haben und auf die der Senat deshalb Bezug nehmen kann. 2. Im Schuljahr 2017/2018 standen einem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger auch keine schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 SchfkVO NRW entgegen. Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW stehen schulorganisatorische Gründe im Sinn des Abs. 1 dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird (§ 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW). Nach diesen Vorschriften standen einem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger im Schuljahr 2017/2018 schulorganisatorische Gründe weder deshalb entgegen, weil sie in diesem Schuljahr bereits im Sinn des § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW in die gymnasiale Oberstufe eingetreten war und die bisher besuchte T1. -T2. -Gesamtschule weiterhin besuchte (a) noch weil ein mit einem Besuch der G. verbundener Schulwechsel im Sinn des § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW ihre Ausbildung nach dem erreichten Stand ihrer Schullaufbahn aus anderen Gründen wesentlich beeinträchtigt haben würde (b) noch weil sonstige schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW vorgelegen hätten (c). a) Einem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger im Schuljahr 2017/2018 standen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO nicht deshalb entgegen, weil sie in diesem Schuljahr bereits im Sinn des § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW in die gymnasiale Oberstufe eingetreten war und die bisher besuchte T1. -T2. -Gesamtschule weiterhin besuchte. Denn diese Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck seit 2012 nur noch Fälle, in denen die Eltern mit der Schülerin nach deren Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an einen Wohnort jenseits der Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umziehen oder vergleichbare Umstände nachträglich einen Schulwechsel veranlassen oder ermöglichen, wie etwa ein nachträgliches Wiederlangen von Aufnahmekapazität an einer mit geringerem Kostenaufwand erreichbaren Schule. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O., Rn. 44. Hingegen ist § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt, dass eine Schülerin, die in der Sekundarstufe I eine andere als die nächstgelegene Schule besucht hat, nunmehr an dieser Schule in die gymnasiale Oberstufe eintritt. Eine solche Schülerin erhält allein durch ihren Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keinen schülerfahrkostenrechtlichen Übernahme- oder Erstattungsanspruch wegen Überschreitens der Entfernungsgrenze 5 km, wenn ihr vor diesem Eintritt ein Wechsel zur nächstgelegenen Schule möglich und zumutbar war. Ebenso wenig erhält eine Schülerin einer anderen als der nächstgelegenen Schule, die in der Sekundarstufe I wegen Überschreitens der niedrigeren Entfernungsgrenze von 3,5 km auch in Bezug auf die nächstgelegene Schule anspruchsberechtigt war, weiterhin Fahrkostenerstattung auch in der gymnasialen Oberstufe, wenn ihr Schulweg zur nächstgelegenen Schule die für diese Schulstufe geltende Entfernungsgrenze von 5 km nicht überschreitet und ihr vor diesem Eintritt ein Wechsel zu dieser Schule möglich und zumutbar war. Mit diesem Inhalt hat der Verordnungsgeber § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW mit Wirkung vom 1. August 2012 neugefasst (Art. 1 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166). Mit der Neufassung hat er auf die Senatsrechtsprechung reagiert, nach welcher die bis dahin geltende Fassung die generelle und eine Einzelfallprüfung ausschließende Wertung enthielt, der Eintritt in die Oberstufe stelle aus sich heraus einen Einschnitt in die fortgeschrittene Schullaufbahn dar, der einen Schulwechsel als schülerfahrkostenrechtlich unzumutbar erscheinen lasse, und es allein Sache des Verordnungsgebers sei, eine Änderung dieser schülerfahrkostenrechtlichen Regelung herbeizuführen, wenn er diese generelle Wertung für zu weitreichend halte. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010, a. a. O., Rn. 14. Auf diesen Hinweis des Senats hat der Verordnungsgeber entschieden, nunmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob insbesondere mit einem Umzug auch der Anlass für einen Schulwechsel erst nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eingetreten ist und man von der Schülerin und ihren Eltern erwarten konnte, die Schule vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe zu wechseln. Der Verordnungsgeber hat damit die Verantwortung und die Entscheidung der Schülerin und ihrer Eltern für den Besuch der mit höherem Kostenaufwand erreichbaren Schule in den Blick genommen und deren Anspruch auf Übernahme oder Erstattung von Schülerfahrkosten davon abhängig gemacht, ob sie eine durch einen Schulwechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe etwa drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vermeiden konnten. In diesem Punkt hat er zugleich Abstand genommen von der Rechtsprechung zum früheren Recht, nach welcher ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule grundsätzlich auch dann unzumutbar sein konnte, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene war und die Schülerin und ihre Eltern die Auswahl der Schule allein aus persönlichen Gründen getroffen hatten. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1990 ‑ 16 A 507/89 ‑, juris, Rn. 25. Der Verordnungsgeber hat sich damit innerhalb des sehr weiten Ausgestaltungsspielraums bewegt, welcher der Legislative und der Exekutive von Verfassungs wegen in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung zustehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 19 B 772/20 -, juris, Rn. 14 m. w. N. Zudem hat er sich bei den Maßstäben für die Bewertung, ob ein Schulwechsel zumutbar ist, an die diesbezügliche Rechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht angenähert, wonach ebenfalls auf die Zumutbarkeit eines Schulwechsels zu Beginn des Schuljahres abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 ‑ V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 ‑ 12 E 80/19 -, juris, Rn. 8 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2018 ‑ 12 S 1098/17 -, juris, Rn. 46 ff. Mit dieser Neufassung des § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW hat der Verordnungsgeber zugleich der Sache nach eine eng begrenzte Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz normiert, dass für die Beurteilung des schülerfahrkostenrechtlichen Übernahme- oder Erstattungsanspruchs die Sach- und Rechtslage zu Beginn und im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW maßgeblich ist: Soweit es nämlich um die für § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW nunmehr maßgebliche Frage geht, ob die Schülerin und ihre Eltern eine durch einen Schulwechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe etwa drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vermeiden konnten, liegt darin zugleich die materiell-rechtliche Entscheidung des Verordnungsgebers, dass auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abzustellen ist, also auf die Sach- und Rechtslage im spätesten möglichen Zeitpunkt für einen Schulwechsel vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe. Unerheblich ist insoweit, ob dieser Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Bewilligungszeitraums liegt (insbesondere, ob er davor liegt), den die Schulträgerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW bei ihrer Entscheidung über die Fahrkostenübernahme zugrunde gelegt hat. Hat die Schulträgerin im Rahmen ihres Verfahrensermessens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW, § 10 VwVfG NRW als Bewilligungszeitraum entsprechend der Regel in § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW das Schuljahr zugrunde gelegt, ist der genannte Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwechsels nach § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW maßgebend, obwohl der Bewilligungszeitraum erst danach mit Beginn des Schuljahres am 1. August beginnt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Für die Prüfung des § 9 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SchfkVO NRW im Übrigen verbleibt es hingegen bei der Maßgeblichkeit des Bewilligungszeitraums. Das gilt insbesondere, wenn eine Schülerin ‑ anders als hier ‑, während der Sekundarstufe I die nächstgelegene Schule besucht hat und sich die Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung wegen eines Umzugs nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder vergleichbarer nachträglich eingetretener Umstände stellt. b) Einem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger im Schuljahr 2017/2018 standen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO auch nicht deshalb entgegen, weil der damit verbundene Schulwechsel im Sinn des § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW ihre Ausbildung nach dem erreichten Stand ihrer Schullaufbahn aus anderen Gründen wesentlich beeinträchtigt haben würde. Die Kläger berufen sich insoweit allein darauf, dass die T1. -T2. -Gesamtschule eine umfassende gymnasiale Oberstufe mit einem breitgefächerten Kursangebot anbiete, während die G. keine „vollwertige“ gymnasiale Oberstufe, sondern nur eine eingeschränkte Auswahl an Kursen und Fächerkombinationen angeboten habe. Unterschiedliche Kursangebote begründen nach § 9 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfkVO NRW jedoch keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021, a. a. O., Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2014 - 10 K 3892/13 -, juris, Rn. 39; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2009 - 12 K 3289/08 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2008 - 18 K 1736/08 -, juris, Rn. 20. Das einheitliche Mindestangebot an Grund- und Leistungskursen ergibt sich aus §§ 6, 8 und 11 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239). Inwieweit das Kursangebot der G. im Schuljahr 2017/2018 hinter dem Kursangebot der T1. -T2. -Gesamtschule zurückgeblieben ist und der Tochter der Kläger weniger Wahlmöglichkeiten geboten hat, ist daneben nicht von Bedeutung. Der Verordnungsgeber hat auch hier von seinem weiten Ausgestaltungsspielraum in Bezug auf die Übernahme von Schülerfahrkosten Gebrauch gemacht und sich für eine typisierende Regelung entschieden, die eine gleichmäßige Anwendung erleichtert. Die allgemeinen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten, die mit einem Schulwechsel stets verbunden sind, sind keine „wesentliche“ Beeinträchtigung der Ausbildung im Sinn des § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW. Eine besondere Beeinträchtigung der Ausbildung im Hinblick auf die gewählte Fremdsprachenfolge oder ähnliche Umstände lässt sich ebenfalls nicht feststellen. c) Einem Besuch der G. durch die Tochter der Kläger im Schuljahr 2017/2018 standen schließlich auch keine sonstigen schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegen. Die Aufnahmekapazität der G. für die Jahrgangsstufe 11 war nicht erschöpft. II. Fahrkosten für den Besuch der T1. -T2. -Gesamtschule durch die Tochter der Kläger sind im Schuljahr 2017/2018 auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchfkVO NRW wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tochter notwendig entstanden. Die im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Herzerkrankung ihrer Tochter haben die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW entsprechenden Weise belegt, obwohl das Verwaltungsgericht mehrfach und zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass die geltend gemachte Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.