Leitsatz: 1. Bei der Gewährung freiwilliger, d. h. ohne eine entsprechende verfassungs-rechtliche Verpflichtung gewährter staatlicher Kostenerstattungen für den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher steht dem Landesgesetzgeber am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum zu (wie OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2023 19 A 2512/20 , juris, Rn. 13).2. Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist es durch Sachgründe von hinreichendem Gewicht gerechtfertigt, schulpflichtigen Berufsschülern überregionaler Fachklassen keine Kostenerstattung für die Unterbringung- und Verpflegung aus Anlass des Besuchs einer Fachklasse mit bundeslandübergreifendem Schuleinzugsbereich zu gewähren (wie OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. August 2018 2 A 10723/18 , juris, Rn. 8 f.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.509,20 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausdrücklich oder sinngemäß auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch wegen der weiter behaupteten Zulassungsgründe (2.) zuzulassen. 1. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NJW 2021, 3525, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑, BVerfGE 158, 282, juris, Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff. a) Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten aus Anlass seines Besuchs einer Fachklasse mit bundeslandübergreifendem Schuleinzugsbereich an einem Berufskolleg während seiner zweijährigen Ausbildung zum Trockenbaumonteur finde keine Rechtsgrundlage im allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil hinreichend gewichtige Gründe grundsätzlich die Ungleichbehandlung von Berufsschülern überregionaler Fachklassen einerseits und Berufsschülern örtlicher Fachklassen andererseits rechtfertigten. Diese Gründe lägen in den Besonderheiten der Ausbildung in sog. Splitterberufen, die sowohl durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im Einzugsbereich eines Schulträgers vor Ort als auch durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet seien (juris, Rn. 31 ff.). Hiergegen wiederholt der Kläger erfolglos seine schon erstinstanzlich ins Feld geführte Argumentation, im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hätten der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz die Verpflichtung des Landesgesetzgebers abgeleitet, bei Begründung einer Pflicht zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule auch die hierdurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung auszugleichen. Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. April 1987 ‑ Vf. 1-VII-85 ‑, BayVBl. 1987, 458, juris, Rn. 25, 29 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Juni 2016 ‑ 9 S 1906/14 ‑, VBlBW 2017, 108, juris, Rn. 56 ff. Das Verwaltungsgericht hat dieser Rechtsprechung mit den von ihm zitierten anderslautenden Entscheidungen, auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, anderer Obergerichte und des beschließenden Gerichts, überzeugend entgegengehalten, dass die erwähnten Besonderheiten der Ausbildung in sog. Splitterberufen Sachgründe von hinreichendem Gewicht bilden, welche die Ungleichbehandlung beider Gruppen schulpflichtiger Berufsschüler am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen (Rn. 35). BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 ‑ VII B 222.79 ‑, Buchholz 421 Kulturwesen und Schulwesen Nr. 66, juris, Rn. 2, und vom 19. Oktober 1977 ‑ VII B 31.76 ‑, DÖV 1978, 615, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 ‑ V A 968/78 ‑, OVGE 34, 211, juris, Rn. 45; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. August 2018 ‑ 2 A 10723/18 ‑, juris, Rn. 8 f. Diese Würdigung steht im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, nach welcher dem Landesgesetzgeber am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gewährung freiwilliger, d. h. ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung gewährter staatlicher Kostenerstattungen für den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum zusteht und sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Differenzierung bei der Abgrenzung der begünstigten Eltern und Schüler im Willkürverbot erschöpfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2023 ‑ 19 A 2512/20 ‑, juris, Rn. 13, vom 11. Januar 2021 ‑ 19 B 772/20 ‑, juris, Rn. 14, vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rn. 43 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 ‑ 6 BN 3.19 ‑, Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 19, juris, Rn. 6 f.; ebenso für das dortige Landesrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juli 2019 ‑ 9 S 2679/18 ‑, juris, Rn. 110 („weiter Gestaltungsspielraum“). Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund vor, es weise zwar auf die von ihm angeführten Entscheidungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hin, setze sich jedoch mit deren Begründung „nicht weiter auseinander“. Umgekehrt lässt vielmehr die Begründung seines Zulassungsantrags eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der vom Verwaltungsgericht umfangreich zitierten anderslautenden Rechtsprechung vermissen, insbesondere denjenigen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 22. August 2018. Seine Argumentation erschöpft sich insoweit in dem Hinweis, dass dem zitierten Urteil des beschließenden Gerichts vom 14. September 1979 „eine etwas andere Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen“ habe und „die Entscheidung zeitlich erheblich vor derjenigen“ der beiden von ihm angeführten Gerichte liege. Mit diesem Hinweis vermag er weder die vorstehend zitierte, bis in die jüngste Gegenwart fortgeschriebene ständige Senatsrechtsprechung zum sehr weiten Ausgestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei staatlichen Kostenerstattungen für den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher schlüssig in Frage zu stellen noch insoweit einen erneuten bundesrechtlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG aufzuzeigen. Insoweit teilt der Senat auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das diese Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt angesehen hat (Rn. 44). Ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. August 2018, a. a. O., Rn. 11; zur nachträglichen Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020, a. a. O., Rn. 8. b) Liegen danach im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts vor, bleibt diese Zulassungsrüge aus diesem Grund auch insgesamt erfolglos. Unerheblich sind die Ausführungen des Klägers zur Notwendigkeit der angefallenen Unterbringungskosten, welche das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint hat (Rn. 37 ff.) und mit denen er seine Richtigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls begründet (S. 4 f. der Antragsbegründung). Denn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen sachlicher Gründe für die Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG tragen sein Urteil selbstständig („losgelöst vom Vorstehenden“, Rn. 37). Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung), kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch objektiv vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 ‑ 1 B 53.22 ‑, juris, Rn. 6, und vom 29. Juni 2017 ‑ 6 B 68.16 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2023 ‑ 19 A 407/22.A ‑, juris, Rn. 10, vom 21. Februar 2023 ‑ 5 A 2398/22.A ‑, juris, Rn. 11, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 10, und vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1784/21.A ‑, juris, Rn. 6. Hier liegen zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen sachlicher Gründe für die Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG weder ernstliche Zweifel noch ‑ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt ‑ ein sonstiger Zulassungsgrund vor. 2. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der sinngemäß als Verfahrensfehler gerügten Verletzung der Aufklärungspflicht zuzulassen. Aus den unter 1. a) näher ausgeführten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und musste das Verwaltungsgericht aus den Gründen zu 1. b) auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Notwendigkeit der Unterbringungskosten betreiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).