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Beschluss

1 A 1120/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.1A1120.18.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 33.986,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 33.986,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen aus den Schriftsätzen vom 28. März 2018 und vom 5. April 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Kern ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtene, formell fehlerfrei erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung(Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2016) dienstunfähig i. S. d. nach § 2 Abs. 2 PostPersRG anzuwendenden § 44 Abs. 1 bis 3 BBG gewesen. Das stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorliegenden Gutachten vom 30. Juli 2014, 14. April 2015 und 26. April 2016 sowie der negativen Verwendungsprüfungen fest. Die beiden erstgenannten Gutachten reichten aus, (zumindest) eine nur noch eingeschränkte Dienstfähigkeit des Klägers festzustellen. Die beauftragten Betriebsärzte hätten auf der Grundlage eigener Untersuchungen, einer Hinzuziehung der Vorbefunde und der Vornahme einer Gesamtschau die erhobenen Befunde detailliert dargestellt und ihre daraus abgeleiteten medizinischen Bewertungen zu dem Restleistungsbild hinreichend und nachvollziehbar begründet. Dem sei der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten, namentlich nicht durch Vorlage einer privatärztlichen Äußerung. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliege es keinen Bedenken, dass die Beklagte die Begutachtung in die Hände ihrer nach § 48 Abs. 1 BBG als Gutachter zugelassenen Betriebsärzte gelegt habe. Soweit unter Ausblendung des Gutachtens vom 26. April 2016 zugunsten des Klägers nicht schon von einer umfassenden Dienstunfähigkeit ausgegangen und ein Restleistungsvermögen unterstellt werde, sei die Beklagte auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine andere Verwendungsmöglichkeit i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG nicht vorhanden war. Ihre Suche nach einer solchen Möglichkeit, die unter korrekter Angabe der Leistungseinschränkungen des Kläger für den gesamten Bundesbereich und damit ordnungsgemäß erfolgt sei, habe nämlich ausweislich der vorliegenden Unterbringungsprüfungen keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das Vorstehende sei unerheblich, dass der Kläger nach dem Gutachten vom 26. April 2016 sogar dauernd dienstunfähig sei. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Der Kläger macht zunächst (erneut) geltend, die Begutachtung habe nicht durch die Betriebsärzte erfolgen dürfen, da eine normativ gesicherte Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte gegenüber den Postnachfolgeunternehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sei, eben nicht vorliege. Die Betriebsärzte der Deutschen Post AG dürften auch nicht einfach (generell und flächendeckend) zu Gutachtern bestimmt werden. Dies widerspreche dem Zweck der dies seit 2002 ermöglichenden Vorschrift (des § 48 Abs. 1 BBG, bis zum 11. Februar 2009: § 46a Abs. 1 BBG), dem Dienstherrn zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen den Rückgriff auf mit den gesundheitlichen Anforderungen beruflicher Tätigkeit besonders vertraute Ärzte statt der sonst notwendigen Heranziehung von Amtsarzt und Spezialist zu erlauben, und auch dem zuvor geltenden, nach Verwaltungsbereichen differenzierenden Recht. Insoweit liege eine Verletzung von Art. 3, 33, 20, 28 und 19 Abs. 4 GG vor. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die beiden Gutachten vom 30. Juli 2014 und vom 14. April 2015 wegen ihrer Erstellung durch eine von der Beklagten beschäftigte Betriebsärztin (Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. medic (R) U. ) für die Prognoseentscheidung ungeeignet sind. Die Beklagte bzw. der Vorstand der Deutschen Post AG, der nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, hat nämlich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 9. November 2016, S. 1 f.) ihre bzw. seine Betriebsärzte generell als Gutachter in Verfahren der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beauftragt. Das entspricht § 48 Abs. 1 BBG. Nach § 48 Abs. 1 BBG kann in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Satz 1). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten betraut werden kann (Satz 2). Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (Satz 3). Der nach diesen Regelungen zugelassene Arzt wird dem Amtsarzt in der Funktion als Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren gleichgestellt ("oder"), ohne dass sich dem Gesetz insoweit ein Rangverhältnis entnehmen lässt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss es sich bei dem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gutachter lediglich um eine "Ärztin" oder einen "Arzt" handeln, weitere einschränkende Vorgaben hinsichtlich der Art oder Qualifikation des Arztes formuliert das Gesetz nicht. Die im heutigen § 48 Abs. 1 BBG getroffene Regelung entspricht, wie ein Wortlautvergleich zeigt und auch in der einschlägigen Gesetzesbegründung ausgeführt wird (BT-Drs. 16/7076, S. 113), im Wesentlichen der vom 1. Januar 2002 bis zum 11. Februar 2009 gültigen Regelung des § 46a Abs. 1 BBG a. F., die durch Art. 5 Nr. 5 Buchstabe a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926, in § 46a BBG a. F. eingefügt worden war. Die Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs lässt die mit der Norm verbundenen gesetzgeberischen Erwartungen klar hervortreten: Es ging darum, erfahrene Mediziner aus dem Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit auch in das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit einbeziehen sowie – ergänzend – durch die unmittelbare Einschaltung medizinischer Spezialisten ggf. die Verfahrensdauer verkürzen zu können. Hierzu und zu dem Folgenden vgl. schon den (vom Verwaltungsgericht auch ausdrücklich angeführten) Senatsbeschluss vom 4. September 2014– 1 B 807/14 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Es gibt daher keine Anhaltspunkte für die vereinzelt geäußerte Annahme, das Gesetz erlaube die Begutachtung eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren durch andere Ärzte als Amtsärzte nur in den Fällen, in denen der Amtsarzt nicht über die erforderlichen Kenntnisse aus einem bestimmten medizinischen Fachgebiet verfügt. In diesem Sinne wohl VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, juris, auf das sich der Kläger mit der Zulassungsbegründung stützen will, und zwar unter teilweise wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 28. März 2018, S. 12, Urteil des VG, juris, Rn. 114 f., 117 und 118). Dabei schließt das Gesetz auch nicht aus, dass die zuständigen Behörden den für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren zugelassenen Ärzten die Begutachtung überwiegend oder sogar generell übertragen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 46a Abs. 1 BBG a. F., soweit es um Beamte der Postnachfolgeunternehmen ging, der Sache nach die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelung des § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353) ersetzte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 19; diese Regelung berücksichtigt das VG Arnsberg bei der Untersuchung der Entstehungsgeschichte in seinem Urteil vom 18. Juni 2010– 13 K 185/09 –, juris, Rn. 118, nicht. Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG in der angeführten Fassung konnte das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (damaliger Fassung) der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Gutachten das eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes sein. Die Streichung des § 4 Abs. 4 PostPersRG a. F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 hat der historische Gesetzgeber seinerzeit damit begründet, dass es den obersten Dienstbehörden bzw. den bei den Post-Aktiengesellschaften deren Befugnisse wahrnehmenden Vorständen nach § 46 Abs. 1 (neu) BBG [gemeint ist § 46a Abs. 1 (neu) BBG] möglich sei, die zuvor von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Ärzte in ihre Gutachterliste aufzunehmen, weshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht mehr erforderlich sei. So BT-Drs. 14/7064 S. 54, zu Art. 14; siehe auch ebenda, S. 49, zu Art. 5 Nr. 3, zum gleichzeitigen Wegfall der in § 44 BBG a. F. vorgesehen gewesenen Sonderregelungen für das Bundeseisenbahnvermögen und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der nach dem Vorstehenden zulässigen generellen Beauftragung der Betriebsärzte der Deutschen Post AG als Gutachter in Verfahren der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit steht auch nicht die von der Zulassungsbegründung bemühte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach der (eingeschränkte) Vorrang der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes jedenfalls dann nicht auch für die medizinische Beurteilung der im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte im Verhältnis zu privatärztlichen Äußerungen gelten soll, wenn die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Betriebsärzte nicht durch Rechtsnormen begründet und gewährleistet ist, wobei interne Regelungen der Unternehmen insoweit nicht genügen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010– 2 B 126.09 –, juris, Rn. 16 bis 18. Diese Rechtsprechung betrifft nämlich nur den Fall, dass ein Konflikt zwischen einer privatärztlichen Beurteilung und der vom Dienstherrn eingeholten medizinischen Beurteilung besteht, die Beteiligten also inhaltlich voneinander abweichende Beurteilungen vorgelegt haben, deutlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, juris, Rn. 16: "im Konfliktfall", besagt aber nicht, dass Betriebsärzte nicht mit einer Begutachtung in Zurruhesetzungsverfahren beauftragt werden dürfen. Aus einer etwa fehlenden normativen Sicherung der Neutralität und Unabhängigkeit der Betriebsärzte der Deutschen Post AG kann mithin nicht, wie der Kläger indes meint, abgeleitet werden, von diesen in einem Zurruhesetzungsverfahren abgegebene medizinische Beurteilungen seien per se unverwertbar; ihnen kommt lediglich nicht der o. g. eingeschränkte Vorrang zu. Letzteres ist im Fall des Klägers ersichtlich ohne Bedeutung, weil schon nicht angenommen werden kann, dass hier eine Konfliktsituation der angeführten Art vorliegt. Der Kläger ist nämlich nach der mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen (und zutreffenden) Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 f.) den betriebsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht substantiiert und namentlich nicht durch Vorlage einer ärztlichen Äußerung entgegengetreten. Das weitere Vorbringen des Klägers, die derzeitige Verwaltungspraxis der Deutschen Post AG, Betriebsärzte mit der Begutachtung in Zurruhesetzungsverfahren zu beauftragen, verstoße gegen Art. 3, 33, 20, 28 und 19 Abs. 4 GG, greift ebenfalls nicht durch. Zunächst ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die im insoweit maßgeblichen Verwaltungsbereich des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Post AG gleichmäßig geübte, nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandende Praxis den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen könnte. Die übrigen Verfassungsverstöße hat der Kläger nur behauptet, aber nicht einmal ansatzweise begründet; insoweit fehlt es daher bereits an einer hinreichenden Darlegung. b) Ferner rügt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Möglichkeit der Verwendung des Klägers i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG hinreichend nachgekommen. Die Beklagte habe nämlich schon nicht dargelegt, eine solche Prüfung ordnungsgemäß vorgenommen zu haben. Er selbst habe hingegen dargelegt, dass er anstelle der in Bad Münstereifel neu eingestellten Frau Meiser hätte beschäftigt werden können. Ferner habe er angeboten bzw. beantragt, bei der DTKS in C. eingesetzt bzw. in Telearbeit beschäftigt zu werden, und auch einer höherwertigen Verwendung ausdrücklich zugestimmt (Schriftsätze vom 28. März 2018, S. 7, und vom 5. April 2018, S. 3 f.). Dieses Vorbringen des Klägers, der inzwischen die Regelaltersgrenze überschritten hat, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der gerügten Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte sei der Suchpflicht, so wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ergebe, durch die beiden Unterbringungsprüfungen hinreichend nachgekommen. Das gilt zunächst für die Behauptung des Klägers, die Bemühungen der Beklagten um dessen Weiterverwendung seien nicht dargelegt und vom Verwaltungsgericht auch nicht geprüft. Diese Behauptung trifft nämlich, wie die folgenden Ausführungen verdeutlichen, schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe die Möglichkeit einer Weiterverwendung des Klägers unter zutreffender Beschreibung der gegebenen Leistungseinschränkungen ausgiebig – nämlich bezogen auf die eigene Dienststelle, auf alle Unternehmen des Gesamtkonzerns und auf die sonstigen Bundesbehörden im gesamten Bundesgebiet – geprüft und insgesamt nachvollziehbar verneint. Hiermit hat es sich erkennbar auf die aufwendigen, in den im Verfahren gleichen Rubrums (Az: VG Köln 15 K 8622/16, OVG NRW 1 A 1119/18) vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentierten und im Tatbestand des Urteils angeführten Unterbringungsprüfungen bezogen, die die Beklagte ab dem 5. August 2014 für den Bereich der Deutschen Post AG (Ermittlungen: dortige Beiakte Heft 3, Blatt 765 bis 933; "Ermessenserklärung" vom 11. September 2014, dortige Beiakte Heft 3, Blatt 940) und ab dem 30. Oktober 2014 (zu diesem Datum vgl. dortige Beiakte Heft 3, Blatt 961) für die sonstigen Bundesbehörden im Bundesbereich (Ermittlungen: dortige Beiakte Heft 3, Blatt 962 bis 1047 und dortige Beiakte Heft 4, Blatt 1048 bis 1266, 1281 bis1286 und 1298 bis 1301) – ausweislich der Antworten: erfolglos – durchgeführt hat. Mit diesen dokumentierten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen aufwendigen Unterbringungsprüfungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander. Substanzlos ist das weitere Zulassungsvorbringen, der Kläger hätte anstelle von Frau N. in N1. beschäftigt werden können. Der Kläger teilt insoweit nämlich trotz offenbar genauerer Kenntnis schon nichts zu der in Rede stehenden Stelle mit (Wertigkeit, Aufgabenbeschreibung, Besetzung zu welchem Datum etc.). Im Übrigen hat die Niederlassung Brief L. West mit E-Mail vom 11. August 2014 (Beiakte Heft 3 zum Verfahren 1 A 1119/18, Blatt 817 f.) und mit weiterer E-Mail vom 4. Dezember 2014 (Beiakte Heft 4 zum Verfahren 1 A 1119/18, Blatt 1281 f.) – nun mit ausdrücklichen Darlegungen speziell auch zu einem Einsatz des Klägers im Zustellstützpunkt Euskirchen – ausgeführt, dass gemessen an dem Restleistungsbild des Klägers keine geeigneten Dienstposten des mittleren oder einfachen Dienstes vorhanden bzw. in absehbarer Zeit zu besetzen seien. Das gilt auch für die vom Kläger angesprochene Deutsche Telekom Kundenservice GmbH in C. , wie deren Antwort (E-Mail vom 15. Januar 2015, Beiakte Heft 4 zum Verfahren 1 A 1119/18, Blatt 1301) belegt. Ferner ist nicht dargelegt, dass ein Heimarbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Insoweit hatte die Beklagte dem Kläger im Übrigen schon mit Schreiben vom 13. Januar 2015 (Beiakte Heft 4 zum Verfahren 1 A 1119/18, Blatt 1295 f.) mitgeteilt, dass in der gesamten Niederlassung Brief kein Arbeitsposten vorhanden sei, der als Heimarbeitsplatz eingerichtet worden oder dafür geeignet sei. Schließlich wird mit der Zulassungsbegründung nur behauptet, aber nicht näher erläutert, dass eine geeignete, nach A 8 bewertete Stelle mit dem Kläger hätte besetzt werden können. Hierfür sprach im Übrigen auch nichts, weil die Suche der Beklagten den gesamten mittleren Dienst berücksichtigt hatte (vgl. das o. g. Schreiben vom 13. Januar 2015 und die jeweiligen Ermittlungsschreiben). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, da die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen. a) Der Kläger rügt zunächst, dass die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat und damit nicht seiner – des Klägers – Anregung gefolgt ist, wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Kammerbesetzung zu entscheiden. Das greift nicht durch. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kann grundsätzlich nicht zu einem Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter etwa unterlaufene Verfahrensfehler nämlich grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene (Rück-)Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 – 1 A 1775/10 –, juris, Rn. 36 f., m. w. N., und vom 10. August 2020 – 10 A 4320/19 –, juris, Rn. 7; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 200 und 201. Abweichendes gilt nur dann, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wird. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 – 1 A 1775/10 –, juris, Rn. 38 f., m. w. N., und vom 10. August 2020 – 10 A 4320/19 –, juris, Rn. 7; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 201. Entsprechende Umstände sind aber weder dargelegt noch sonst erkennbar. Sie ergeben sich namentlich nicht aus der bloßen Einschätzung der Kammer, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Einschätzung ist im Übrigen zutreffend. Das ergibt sich bezogen auf die vom Kläger insoweit allein ins Feld geführte Frage der Beauftragung der Betriebsärzte gerade aus den obigen Ausführungen, nach denen bereits der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 4. September 2014 – 1 B 807/14 – insoweit für rechtliche Klarheit gesorgt hatte. b) Ferner wird mit der Zulassungsbegründung gerügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 gestellten Antrag des Klägers, ihm einen Schriftsatznachlass von drei Wochen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2018 zu gewähren, ohne Begründung und fehlerhaft abgelehnt. Eine Besprechung des Schriftsatzes mit seinem Prozessbevollmächtigten habe in der Kürze der Zeit und wegen näher ausgeführter Umstände nicht stattfinden können, und nur deshalb habe insoweit weiterer Vortrag unterbleiben müssen. Die hierin zu sehende sinngemäße Behauptung einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers. Es fehlt insoweit schon an einer hinreichenden Darlegung, weil der Kläger nicht ausführt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs konkret noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Zu diesem Erfordernis allgemein vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Unabhängig davon greift die in Rede stehende Rüge auch der Sache nach nicht durch. Falsch ist zunächst die Behauptung, der Einzelrichter habe die Ablehnung des Antrags nicht begründet. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nämlich das genaue Gegenteil zu entnehmen (vgl. insoweit auch § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO). Vor allem aber könnte die Rüge deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2018 keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren aufweist. Er ist nämlich nur in dem vor dem VG geführten weiteren Verfahren des Klägers mit dem Aktenzeichen 15 K 8622/18 (OVG NRW: 1 A 1119/18) vorgelegt worden (dortige Gerichtsakte, Blatt 134 f.) und betrifft allein versorgungsrechtliche Fragen, die hier nicht relevant sind. c) Schließlich macht der Kläger noch geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Dem Gericht hätte sich nämlich aufdrängen müssen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers einzuholen, weil die Gutachten vom 30. Juli 2014 und vom 14. April 2015 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2018 veraltet gewesen seien und der Kläger aufgrund des zwischenzeitlichen Genesungsprozesses sich in der mündlichen Verhandlung wieder als dienstfähig angesehen habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste, den vom Kläger gewollten Beweis zu erheben. Der Kläger verkennt insoweit, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand nicht der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und es insoweit daher nicht auf eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung der Verhältnisse ankommen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017– 2 A 5.16 –, juris, Rn. 16, und vom 30. Mai 2013– 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 9, sowie Urteile vom 7. Dezember 2016 – 1 A 1362/14 –, juris, Rn. 37 f., und vom 22. Januar 2010 – 1 A 221/07 –, juris, Rn. 39 und 40. Dass die beiden Gutachten vom 30. Juli 2014 und vom 14. April 2015 bezogen auf den 2. August 2016 (Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2016) nicht mehr hinreichend aussagekräftig gewesen sein könnten, hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich, da sich das Gesamtleistungsbild des Klägers jedenfalls bis zum 26. April 2016 und damit bis ganz in die Nähe des maßgeblichen Zeitpunktes weiter verschlechtert hat. Das ergibt sich aus der weiteren, ein neurologisch-psychiatrisch-psychologisches Fachgutachten vom 17. März 2016 berücksichtigenden Stellungnahme der Betriebsärztin vom 26. April 2016. Nach dieser Stellungnahme wies der Kläger seinerzeit überhaupt kein Restleistungsbild mehr auf und war eine Besserung des Gesamtleistungsbildes wegen der ausgeprägten Gesundheitsstörungen dauerhaft nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung der danach anzusetzenden Summe der Bezüge, die dem Kläger im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels (2018) als aktivem Beamten nach A 7 BBesO ohne Berücksichtigung der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile zu zahlen wären, ist hier auf das bei Einlegung des Rechtsmittels (5. März 2018) bekanntgemachte Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen abzustellen, vorliegend also noch auf die ab dem 1. Juli 2017 geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes (BGBl. 2016 Teil I, 2695, 2704). Damit ergeben sich hier bei Zugrundelegung der vom Kläger erreichten Erfahrungsstufe 8 monatliche Bezüge i. H. v. 2.832,17 Euro und damit ein Jahresbetrag von 33.986,04 Euro. Eine Änderung des vom Verwaltungsgericht fehlerhaft festgesetzten Streitwerts (12 x 2.915,62 Euro = 34.987,44 Euro) von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist nicht veranlasst. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht auf das für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen, sondern auf das für die sonstigen Beamtinnen und Beamten des Bundes maßgebliche Besoldungsrecht abgestellt (und außerdem insoweit das bei Klageerhebung am 26. August 2016 noch nicht erkennbare, erst im Dezember 2016 bekanntgemachte und im Übrigen rückwirkend nur ab März 2016 geltende Besoldungsrecht herangezogen); der zutreffend festzusetzende Streitwert (12 x 2.707,14 Euro = 32.485,68 Euro) fällt aber in dieselbe Streitwertstufe (bis 35.000,00 Euro) wie der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.