Beschluss
10 A 4320/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder kein verfahrensrelevanter Mangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) dargetan werden.
• Zur Begründung ernstlicher Zweifel sind die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten zu attackieren.
• Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§173 VwGO i.V.m. §512 ZPO) begründet nur dann einen verfassungsrelevanten Verfahrensfehler, wenn sie willkürlich ist; bloße Rügen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.
• Eine nach §138 Nr.2 VwGO gescheiterte Befangenheitsbeantragung und die hiervon nicht angefochtene Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen in der Regel keine Überprüfung im Zulassungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Zulassungsentscheidung: Kein Zulassungsgrund für Berufung gegen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid • Der Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder kein verfahrensrelevanter Mangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) dargetan werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel sind die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten zu attackieren. • Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§173 VwGO i.V.m. §512 ZPO) begründet nur dann einen verfassungsrelevanten Verfahrensfehler, wenn sie willkürlich ist; bloße Rügen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht. • Eine nach §138 Nr.2 VwGO gescheiterte Befangenheitsbeantragung und die hiervon nicht angefochtene Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen in der Regel keine Überprüfung im Zulassungsverfahren. Die Klägerin wendet sich gegen einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid der Beigeladenen vom 30.01.2018, der die Errichtung von fünf Einfamilienreihenhäusern genehmigt. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Vorbescheid bestätigt und festgestellt, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot des §34 Abs.1 BauGB. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und rügte unter anderem Verletzungen durch das Vorhaben sowie Verfahrensfehler, insbesondere die Übertragung des Rechtsstreits an einen Einzelrichter und die abgelehnte Befangenheitsantragstellung. Sie behauptete eine Verschlechterung ihrer Grundstückssituation durch das Bauvorhaben. Im Zulassungsverfahren legte sie Gründe innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder ein verfahrensrelevanter Mangel vorlägen. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Für die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO muss die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) darlegen oder einen Verfahrensmangel gemäß §124 Abs.2 Nr.5 VwGO aufzeigen. • Ernstliche Zweifel: Die Klägerin hat es unterlassen, die tragenden rechtlichen Sätze oder entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkret zu bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten zu widerlegen; daher fehlen ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. • Subsumtion und Wertung des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot des §34 Abs.1 BauGB dargestellt und den Sachverhalt nachvollziehbar subsumiert. Die behaupteten Rechtsverstöße und die von der Klägerin prognostizierte Verschlechterung der Lage sind angesichts der Größenverhältnisse und Geländehöhen fernliegend und treffen die Bewertungsentscheidung des Gerichts nicht. • Verfahrensmängel: Die Rüge, der Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, ist nicht substantiiert. Die Übertragung an den Einzelrichter (§173 VwGO i.V.m. §512 ZPO) stellt nur bei willkürlicher Anwendung des Rechts einen verfassungsrechtlich relevanten Fehler dar; solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. • Befangenheit und Vorentscheidung: Der Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter war erfolglos; die hierauf beruhende nicht anfechtbare Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts kann im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht ersetzt werden, außer in Ausnahmefällen wie Willkür, die nicht aufgezeigt sind. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt gemäß §§40, 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) substantiiert dargetan sind. Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot des §34 Abs.1 BauGB zutreffend angewandt und den Sachverhalt nachvollziehbar subsumiert; die von der Klägerin vorgebrachten Einwände reichen nicht aus, die Würdigung in Frage zu stellen. Die Rügen gegen die Übertragung an den Einzelrichter und gegen die Befangenheit sind nicht substantiiert und begründen keinen verfassungsrechtlichen Verfahrensfehler. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.