Urteil
13 K 185/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0618.13K185.09.00
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Tenor
Der Zurruhesetzungsbescheid der Niederlassung BRIEF I. vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Der Zurruhesetzungsbescheid der Niederlassung BRIEF I. vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Der am 24. Mai 1965 geborene Kläger steht in Diensten der Beklagten. Er wurde am 1. Januar 1994 zum Postinspektor zur Anstellung ernannt und zunächst bei dem Postamt B. - damals noch bei der Deutschen Bundespost - beschäftigt. Zum 1. Januar 1995 wurde die Deutsche Bundespost (Postdienst) in eine Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung Deutsche Post AG umgewandelt. Mit Schreiben des Niederlassungsleiters B. vom 28. Dezember 1995 vermerkte dieser bestimmte Defizite des Klägers im Bereich Fachkenntnisse und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten. Es hätten Bedenken bestanden, dem Kläger die Eignung für den Status eines Lebenszeitbeamten zu bescheinigen. Da jedoch keine groben Verstöße gegen Dienstvorschriften oder ein anderes eklatantes Fehlverhalten bekannt geworden seien, habe er von einer "Zurückstellung" abgesehen. Im Rahmen einer Sparten-Neuorganisation der Deutschen Post AG wurde die Dienststelle des Klägers sodann einer anderen Niederlassung zugeordnet; mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde der Kläger zur Niederlassung J. versetzt. Gleichzeitig wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Postinspektor ernannt. Im Einverständnis des Klägers versetzte die Beklagte den Kläger sodann mit Wirkung vom 1. Juli 1996 zur Direktion N. . Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wurde der Kläger bis zum 31. Dezember 1997 zur Direktion E. abgeordnet, die mit Ablauf des 5. September 1997 aufgehoben wurde. Mit "Auftrag für eine ärztliche Untersuchung nach beamtenrechtlichen Regelungen" vom 9. Januar 1998 beauftragte die Niederlassung Briefpost I. den für den Bereich der Niederlassung I. zuständigen Betriebsarzt, Herrn Dr. med. I1. I2. , erstmals mit einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des damals geltenden Bundesbeamtengesetzes (BBG a.F.) und fragte den Betriebsarzt, ob ein Einsatz des Klägers als "Dauervertreter" noch möglich sei. Zur Begründung der Auftragserteilung führte die Beklagte aus, dass das Verhalten des Klägers äußerst auffällig sei. Fehlende Selbsteinschätzung korrespondiere mit einem erheblichem Maß an Arroganz. Der Kläger sei nicht einsichtsfähig und nicht selbstkritisch. Er sei nicht mehr in der Lage, die Anforderungen, die an einen Beamten des gehobenen Dienstes gestellt würden, zu erfüllen. Die geistigen Kräfte des Klägers müssten erheblich abgenommen haben; mittlerweile sei er nicht einmal mehr in der Lage, Aufgaben des mittleren Dienstes mit der erforderlichen Qualität wahrzunehmen. Die Beklagte bat den Betriebsarzt, zu untersuchen, ob der Kläger wegen geistiger Schwäche nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, mithin dienstunfähig sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 1998 teilte der Betriebsarzt Dr. med. I2. mit, dass nach Rücksprache mit dem Nervenarzt Dr. U. , eine nervenärztliche Begutachtung des Klägers bei einem anderen Nervenarzt erforderlich erscheine. Nach Durchführung dieser Begutachtung teilte der Betriebsarzt der Beklagten unter dem 24. Juni 1998 mit, dass für die Tätigkeit des Klägers als "Dauervertreter" unter bestimmten Voraussetzungen keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Bei fehlender betrieblicher Realisierbarkeit der zumutbaren Verweisungstätigkeit lägen aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit indes vor; der Kläger sei zur Zeit nicht in der Lage, führende Positionen zu bekleiden, andere Personen zu unterweisen und "schwierige komplexere Tätigkeiten" auszuführen. Er sei aber in der Lage, Tätigkeiten ohne enorme Anforderungen an Flexibilität und analytische Denkweisen zu erledigen. Betriebsärztlicherseits werde vorgeschlagen, dass der Kläger zumindest versuchsweise Tätigkeiten verrichte, die von der Sache her dem mittleren Dienst zugeordnet werden könnten. Die Beibehaltung einer psychotherapeutischen Betreuung sei dafür jedoch eine Voraussetzung. Bei der nervenärztlichen Zusatzbegutachtung am 9. April 1998 sei neurologischerseits kein Befund von Krankheitswert ermittelt worden. Dem Kläger sei eine durchschnittliche Intelligenz attestiert worden. Seine Persönlichkeitsstruktur habe zum Zeitpunkt des Beginns der psychotherapeutischen Bemühungen einerseits zu einer Überforderung des Klägers, andererseits zu einer Selbstüberschätzung geführt. Inzwischen sei jedoch im Vergleich zu vorher erhobenen Befunden eine Besserung bzw. eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Der Kläger habe inzwischen an Einsicht, Erkennen von Mängeln, Selbstkritik und ausreichender Selbsteinschätzung gewonnen. Dennoch lägen gewisse Aspekte der Persönlichkeitsstörung, so z.B. Gehemmtheit, fehlende Gelassenheit und teilweise Introvertiertheit, vor. Diese Aspekte begründeten nach dem Zusatzgutachten aber keine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers. Der Kläger wurde sodann in der Niederlassung I. eingesetzt. Unter dem 24. September 1998 beauftragte die Beklagte den Betriebsarzt Dr. med. I2. erneut damit, die Dienstunfähigkeit des Klägers zu beurteilen. Trotz psychotherapeutischer Behandlung des Klägers sei bislang keine Besserung festzustellen. Nach Durchführung einer betriebsärztlichen Untersuchung am 30. Oktober 1998 teilte der Betriebsarzt Dr. med. I2. unter dem 9. Dezember 1998 (auszugsweise) Folgendes mit: "Ich muss Ihnen mitteilen, dass ich am 30.10.1998 bei Herrn X. keine Befunde von nennenswertem Krankheitswert habe erheben können. Wenn bei ihm eine Gesundheitsstörung vorliegt, kann es sich nicht um eine offensichtliche handeln, sondern lediglich um eine, die sich in einer längeren Beobachtung offenbaren könnte. Bei Herrn W. ist zwar in der Vergangenheit von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen worden, teils schizoid, teils mit infantilen Zügen (...), doch erklärt das Vorhanden-Sein einer Persönlichkeitsstörung, ..., nicht, dass Herr W. die von ihm geforderten dienstlichen Leistungen nicht erbringt. Im übrigen stellt sich die Frage, inwieweit es einem Arbeitsumfeld zuzumuten oder nicht zuzumuten ist, mit jemandem, der eine "Persönlichkeitsstörung" aufweist, zusammenzuarbeiten. Ich habe die Angelegenheit der niederlassungsseitig geäußerten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Herrn X. mit dem RegL Arzt ausgiebig erörtert. Es bleibt unklar, warum, wie Sie ausführen, Herr X. die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Dienstes nicht ohne Einschränkungen zu erledigen vermag. Dass dafür eine "Schwäche der geistigen Kräfte", wie es im § 42 BBG heißt, verantwortlich sein kann, ist nicht erkennbar." In einem Schreiben vom 24. September 1998 teilte Betriebsarzt Dr. med. I2. der Niederlassung desweiteren mit, dass, um in der Sache weiterkommen zu können, eine stationäre nervenärztliche Begutachtung vorgeschlagen werde, wobei darauf hingewiesen werde, dass hierfür die Zustimmung eines Amtsarztes erforderlich sei. Daraufhin fragte die Beklagte unter dem 20. April 2000 bei der zuständigen Amtsärztin an, ob das Einverständnis mit einer Beobachtung des Klägers erteilt werde. Sie führte hierzu aus, dass das bescheinigte völlige Abklingen der Symptomatik von ihren Feststellungen im Hinblick auf das derzeitige Verhalten und die Leistungen des Klägers abweiche. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 teilte die beauftragte Stadtärztin Dr. med. D. daraufhin mit, dass die amtsärztliche Untersuchung des Klägers keine psychischen Auffälligkeiten ergeben habe, so dass eine stationäre nervenärztliche Beobachtung nicht erforderlich sei. Die Beklagte setzte den Kläger mit Verfügung vom 14. August 2000 mit Wirkung vom 24. Juli 2000 bis auf weiteres innerhalb des Niederlassungsbereichs vom Dienstort I. zum Dienstort F. um, wobei das Verhalten des Klägers und dessen dienstliche Leistungen von Mitarbeitern der Dienststelle sehr bemängelt wurden. Unter dem 2. November 2000 beauftragte die Beklagte die Betriebsärztin X1. X2. mit der Durchführung einer weiteren ärztlichen Untersuchung des Klägers nach beamtenrechtlichen Regelungen und bat um Durchführung einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach § 42 Abs. 1 BBG (a.F.) mit Blick darauf, ob ein weiterer Einsatz des Klägers als Sachbearbeiter noch möglich sei. In der Anlage zur Auftragserteilung teilte sie der Betriebsärztin mit, dass der Kläger nach Ansicht des zuständigen Betriebsleiters trotz mehrfacher Hinweise und Hilfestellung anscheinend nicht in der Lage sei, die an ihn gestellten Anforderungen verstandesmäßig aufzunehmen und anschließend umzusetzen. Aufgrund der massiven Häufung von Fehlern trotz eindringlicher Hinweise und Gespräche werde - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines fachärztlichen Gutachtens - um Mitteilung gebeten, ob der Kläger in der Lage sei, seine Dienstpflichten weiterhin zu erfüllen. Unter dem 5. Dezember 2000 teilte die Betriebsärztin mit, dass "keine gesundheitlichen Bedenken" bestünden und führte aus, dass der Kläger aus ihrer Sicht nicht in der Lage sei, bei den heutzutage herrschenden Arbeitsbedingungen seine Dienstpflichten qualitativ entsprechend zu erfüllen. Sie habe ein neurologisches Gutachten des Herrn Dr. med. B1. -Boutros zur Kenntnis genommen und betrachte dessen Diagnose "Persönlichkeitsstörung, teils schizoid" als wahrscheinlich. Da keine Anzeichen einer akuten Psychose vorgelegen hätten, habe eine Dienstunfähigkeit des Klägers nicht begründet werden können. Mit weiterem "Auftrag für eine ärztliche Untersuchung nach beamtenrechtlichen Regelungen" vom 10. Januar 2001 fragte die Beklagte erneut nach der Dienstfähigkeit des Klägers. Unter dem 5. März 2001 teilte die Betriebsärztin X2. erneut mit, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Laut neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 20. Februar 2001 habe eine psychiotische Erkrankung zu Zeit der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Diagnostisch handele es sich um rezidivierende Versagenszustände als Ausdruck einer Überforderung und vor dem Hintergrund einer selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeit; eine Dienstunfähigkeit sei ärztlicherseits nicht gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 setzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 3. Dezember 2001 innerhalb der Niederlassung Produktion BRIEF I. vom Dienstort I. zum Dienstort J. um, wo er ab dem 1. Januar 2002 auf dem neu eingerichteten Dienstposten "Prüfen von Zustellungsurkunden" - Bewertung A 9 - gehobener Dienst - eingesetzt war. Dieser Dienstposten fiel zum 1. Januar 2005 weg, wurde von der Deutschen Post AG zur "Interserv GmbH" verlagert. Die Beklagte stellte fest, dass dem Kläger in J. keine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen werden könne. Er werde deshalb "überzählig" in Abteilung 33 geführt. Ab dem 17. Januar 2005 sei I. der Dienstort des Klägers. Anlässlich eines Auftrages über eine arbeitsmedizinische Untersuchung/Stellung-nahme vom 10. Mai 2005 teilte der Betriebsarzt Dr. med. I2. unter dem 13. Juni 2005 mit, dass keine gesundheitlichen Bedenken bezüglich der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung bestünden. Eine Nachuntersuchung des Klägers werde nach 60 Monaten empfohlen. Mit Schreiben vom 6. September 2007 wurde dem Kläger eine Tätigkeit bei der DHL G. GmbH, Zentrale Paketermittlung Deutsche Post, in X3. zugewiesen, die am 9. Oktober 2007 vorzeitig endete. Seit dem 10. Oktober 2007 ist der Kläger vom Dienst freigestellt. Am 26. November 2007 beauftragte die Beklagte nunmehr die Betriebsärztin Dr. med. N1. , Regionalleitende Ärztin Nord/West, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Homöopathie, C. , mit einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers. In der Auftragserteilung wies die Beklagte darauf hin, dass "andere Tätigkeiten der Laufbahngruppe, auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit", vorhanden seien. Die Beklagte schilderte den bisherigen dienstlichen Einsatz des Klägers und legte dar, dass aus ihrer Sicht die Heranführung des Klägers an die Aufgaben und Tätigkeiten des gehobenen und ggfls. auch mittleren Dienstes nach mehr als zehn Jahren als gescheitert anzusehen sei. Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers sowie "der Tunnelblick", mangelnde Abstraktionsmöglichkeiten und das Festhalten an starren Vorgaben ließen bei laienhafter Betrachtung den Eindruck einer Art Autismus vermuten. Es werde gebeten, ein fremdärztliches Gutachten einzuholen. Unter dem 28. Januar 2008 teilte die beauftragte Betriebsärztin Dr. med. N1. der Beklagten mit, dass eine endgültige sozialmedizinische Stellungnahme noch nicht möglich sei, da noch eine weitere stationäre Heilbehandlung durchgeführt werden solle und das Ergebnis der Heilbehandlung abzuwarten bleibe. Die dem Kläger vorgelegte Schweigepflichtsentbindungserklärung betreffend die Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik in C1. Q. unterzeichnete der Kläger zunächst nicht; ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 15. Februar 2008 entband der Kläger die Ärzte der Fachklinik dann doch von ihrer Schweigepflicht, wobei die Erklärung in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht vorhanden ist. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2008 an die Betriebsärztin Dr. med. N1. teilte der Kläger mit, dass er auf Rat seiner Rechtsanwälte die von der Beklagten initiierte Heilbehandlung in der Psychosomatischen Fachklinik C1. Q. abgesagt habe. Der Vorgang sei vollkommen ungeklärt. Ein Gutachten läge mit Ausnahme eines kurzen Vermerks der Betriebsärztin nicht vor. Vor einer weiteren Entscheidung werde darum gebeten mitzuteilen, welche Diagnose betriebsärztlicherseits überhaupt gestellt sei, welche Therapien angewandt werden sollten und welcher Nutzen für ihn daraus entstehen solle. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wies die Betriebsärztin die Beklagte auf die Absage des Klägers hin und erklärte, dass es wenig Sinn mache, "einen Patienten gegen seinen Willen einer Diagnostik bzw. Heilbehandlung zuzuführen". Für diesen Fall sei "der Patient" nicht therapiefähig und ein Zurruhesetzungsverfahren müsse eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 bat die Beklagte die Betriebsärztin Dr. N1. vor diesem Hintergrund, das Zurruhesetzungsverfahren weiter fortzuführen. Die Betriebsärztin erklärte, dass der Kläger für nicht therapiefähig erachtet werde, wenn er der stationären Therapiemaßnahme nicht zustimme. Eine nochmalige Untersuchung des Patienten sei daher nicht erforderlich. Unter dem 7. März 2008 beauftragte die Beklagte die Betriebsärztin Dr. med. N1. erneut mit der Durchführung einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers, diesmal "nach Aktenlage". Unter dem 13. März 2008 erklärte die Betriebsärztin Dr. med. N1. mit "Mitteilung über eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 42 BBG", dass nach Aktenlage aus medizinischer Sicht bezüglich der bisherigen/vorgesehenen Tätigkeit "dauernde gesundheitliche Bedenken" bestünden und eine Nachuntersuchung in zwölf bis 24 Monaten empfohlen werde. Die Betriebsärztin führte (unter anderem) aus: "4. Herr X. , B2. , kann derzeit keine Tätigkeiten entsprechend seiner Laufbahn ausüben". 5a. Zur Vorgeschichte: Herr X. , B2. , wird dem Betriebsärztlichen Dienst vorgestellt, da der Dienstherr Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hat. Nach den hier vorliegenden Unterlagen sei der Patient den Anforderungen seines Dienstes nicht mehr gewachsen. Selbst Tätigkeiten des mittleren und teilweise des einfachen Dienstes werden von Herrn X. nicht zufriedenstellend bewältigt. Auf Grund von abnormen Verhaltensweisen und Konflikten am Arbeitsplatz mit anderen Kollegen und Kolleginnen wird Herr X. , B2. , nunmehr zum fünften Mal dem Betriebsärztlichen Dienst zu einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung vorgestellt. Aus der Gesundheitsakte ist zu entnehmen, dass Herr X. schon im Kindergarten in seinem Verhalten durch sein dominierendes Wesen auffällig geworden sei. Nach der Grundschule habe er das Gymnasium in E. besucht, dort aber mit den Lehrkräften Schwierigkeiten gehabt, sodass er dann aufs Internat in I. gegangen sei. Für die Schule habe er viel Nachhilfeunterricht gebraucht. An der Fachoberschule habe er schließlich eine Betriebswirtschaftslehre absolviert und mit dem Titel eines Diplom Betriebswirtes abgeschlossen. Bereits 1997 sei es zu massiven zwischenmenschlichen Schwierigkeiten in der Dienststelle gekommen. Seine Vorgesetzten bemängelten immer wieder seine Unfähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Menschen. Schließlich sei er von einer Dienststelle zur anderen geschickt worden. 1997 wurde eine abnorme Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Persönlichkeitsausreifung diagnostiziert. Im gleichen Jahr hat der Beamte sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Im Januar 1998 erfolgte erstmals eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach § 42 BBG. In den nun folgenden Jahren gab es zahlreiche Versetzungen und Abordnungen an verschiedene Dienststellen, die immer wieder vorzeitig beendet wurden. Vergeblich hat der Dienstherr versucht, den Beamten an die Aufgaben und Tätigkeiten des gehobenen aber auch des mittleren Dienstes heranzuführen. Der Dienstherr sieht sich nicht mehr in der Lage, den Patienten entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Verhalten zu beschäftigen und einzusetzen. Herr X. ist seit Oktober ´07 vom Dienst freigestellt, da der Dienstherr keine adäquate Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung mehr sieht. Im Januar 2008 wurde letztmalig ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten über die Dienstfähigkeit von Herrn X. angefertigt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass bei Herrn X. erhebliche Auffälligkeiten in der Persönlichkeit zu ausgeprägten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt haben. In der jetzigen Verfassung sei Herr X. sicherlich nicht mehr im Postdienst einsetzbar. Um die Symptomatik differentialdiagnostisch noch weiter abzuklären und eine Verhaltenstherapie einzuleiten empfiehlt der Gutachter eine Rehamaßnahme in einer Klinik für Verhaltenstherapie. Dieser Sachverhalt wurde seitens des Gutachters aber auch von meiner Seite her ausführlich mit dem Patienten besprochen. Nach anfänglicher Zusage hat dieser mittlerweile das Heilverfahren gestoppt und ist nicht mehr bereit, einer solchen Maßnahme zuzustimmen. Befunde: Am Untersuchungstag gibt Herr X. , B2. , keinerlei Beschwerden an. Er sei kerngesund und habe keine Beschwerden. Er fühle sich belastbar, könne alles und fühle sich für den gehobenen Dienst uneingeschränkt belastbar. Immer wieder betont er, dass er unbedingt in den gehobenen Dienst wolle und "eine Führungsposition" übernehmen "wolle". "Krankheit lehne er grundsätzlich ab". Auffällig ist eine völlige Selbstüberschätzung des Patienten mit mangelnder Selbstkritik. 5 c Diagnose(n): Abnorme Persönlichkeitsstörung (F 60.9) Störung im Sozialverhalten (F 91.2) Anpassungsstörung (F 43.2). 5d Prognose: Da Herr X. , B2. , einer stationären Therapiemaßnahme nicht zustimmt, eine freiwillige Mitwirkung des Patienten aber unbedingt erforderlich ist, halte ich ihn derzeit für nicht therapiefähig. Vor dem Hintergrund des langen Krankheitsverlaufes und der frustranen Arbeitsversuche in diversen Abteilungen ist nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Arbeits- und Sozialverhaltens bei Herrn X. kommen wird. 6. Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit bzw. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Eignung erfolgversprechende Behandlungsmaßnahmen: Sanatoriums-behandlung/Heilkur". Mit Schreiben vom 1. April 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger an, ihn in den vorzeitigen Ruhestand versetzen zu wollen. Nach dem betriebsärztlichen Gutachten könne mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht mehr gerechnet werden. Sie halte den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd dienstunfähig. Es sei daher beabsichtigt, mit Ende des Monats Mai 2008 die Versetzung des Klägers in den Ruhestand einzuleiten. Mit Schreiben vom 25. März 2008 widersprachen die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Mitteilung über eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung vom 13. März 2008. Sobald das dort genannte Gutachten vorliege, werde weiter dazu vorgetragen. Es werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Therapie nie abgelehnt habe, sondern lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht habe zu erfahren, welche Diagnosen gestellt worden seien, wie der entsprechende Auftrag laute und warum die Therapie geeignet sei, etwaige Beeinträchtigungen zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2008 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ihnen das nervenärztliche Gutachten des Herrn Dr. I3. -V. L. aus I4. am 28. März 2008 zugegangen sei. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Kläger zum einen ausreichend intelligent sei, um seinen Aufgaben im gehobenen Dienst nachzukommen ("Er ist von der Primärpersönlichkeit her sicher eher als intelligent einzustufen"). Der Gutachter sehe allerdings Probleme im Sozialverhalten des Klägers und schlage deshalb eine Therapie vor ("Auf der anderen Seite hat eine ausreichende Therapie der vorliegenden Probleme offenbar nie stattgefunden. Bevor hier endgültig über die Frage der Dienstfähigkeit entschieden wird, schlage ich eine Reha-Maßnahme in einer Klinik für Verhaltenstherapie vor. In diesem engeren therapeutischen Setting wird sich sehr rasch zeigen, ob Herr W. in der Lage ist, bestimmte Korrekturen vorzunehmen"). Nachdem das Gutachten nunmehr bekannt sei, sei der Kläger mit einer Therapie einverstanden. Die Beklagte sah daraufhin ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen E-Mail vom 6. Mai 2008 keine Möglichkeit, "zum jetzigen Zeitpunkt" eine Zurruhesetzung des Klägers einzuleiten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem Betreff "Durchführung einer Sanatoriumsbehandlung" den "Kurtermin" in der Psychosomatischen Fachklinik in C1. Q. mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2008 habe sich der Kläger zur Durchführung der Therapie bereit erklärt. Fernmündlich habe der Kläger aber mitgeteilt, dass er - nach Rücksprache mit seinem Neurologen - den Termin nicht wahrnehmen werde, weil er gesund und arbeitsfähig sei und einen Dienstposten haben wolle. Die Beklagte forderte den Kläger auf, bis zum 27. Mai 2008 mitzuteilen, ob er bereit sei, sich der "Therapiemaßnahme" zu unterziehen. Der Kläger habe mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wenn er den Termin ohne maßgebliche Gründe nicht wahrnehmen sollte. Parallel dazu würde das Zurruhesetzungsverfahren unverzüglich fortgesetzt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass der Kläger sich der Behandlung in C1. Q. ab dem 3. Juni 2008 unterziehen werde, obwohl nicht erkennbar sei, dass überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Diese werde nach wie vor bestritten. Unter dem 29. Mai 2008 teilte die Betriebsärztin Dr. N1. der Psychosomatischen Fachklinik mit, dass sich der Kläger auf ihre Veranlassung hin in der Klinik zu einer stationären Heilbehandlung einfinden werde. Die Betriebsärztin bat die Klinikärzte, "nach Abschluss der stationären Heilbehandlung" Stellung zu der Frage zu nehmen, ob der "Patient" seinen Dienstpflichten im gehobenen Dienst zukünftig im vollen Umfang nachkommen könne bzw. mit welchen Einschränkungen zukünftig zu rechnen sei. Unter dem 26. Juni 2008 fertigte die Psychosomatische Fachklinik folgenden Bericht: "Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzißtischen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F 60.8) 1. Allgemeine und klinische Anamnese: ... Keine regelmäßige ärztliche Behandlung, 1998 habe er eine amb. Psychotherapie bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf Veranlassung der Post gemacht, subjektiv ohne Veränderungen, da er "kerngesund" sei. Darüber hinaus keine Erfahrungen mit amb. oder stat. Psychotherapie. ... 2.Jetzige Beschwerden: Der Pat. kommt auf Veranlassung der Betriebsärztin der Post, Frau Dr. med. N1. , in die stat. Psychotherapie im Rahmen eines laufenden Dienstunfähigkeitsverfahrens. Dem Pat. sei im psychiatrischen Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit Neigung zur Selbstüberschätzung attestiert worden. Der Pat. selbst berichtet, er sei "nicht freiwillig" hier, Vorgesetzte hätten Druck auf ihn ausgeübt, dass er sich in stat. Behandlung begeben müsse. Auslöser sei aus seiner Sicht, dass die Post privatisiert worden sei und man nun versuche, "Beamte loszuwerden". Ihm werde vorgeworfen, er habe "saumäßiges" Verhalten, man sage ihm aber nicht konkret an welcher Stelle dies auftrete. Er könne zu diesen Sachverhalten nichts sagen, da er nichts schriftlich bekomme. Er habe zuletzt im Paketermittlungsdienst gearbeitet, sei dort jedoch nach 14 Tagen wieder freigestellt worden, er habe wohl Fehler gemacht, dies sei aber aus seiner Sicht zu Beginn normal, man habe ihm nicht genügend Einarbeitungszeit zugestanden. Er habe den Eindruck, er werde "gemobbt", so habe zu seinen Aufgaben gehört, Behälter zu zählen bzw. Zustellerbegleitung. Dies seien aus seiner Sicht Aufgaben, die nicht in den gehobenen Dienst gehörten. Normalerweise müsste er Führungsaufgaben erhalten, dies sei jedoch schon lange nicht mehr der Fall gewesen. Man komme wohl mit seiner Art nicht zurecht, er wage es, "seine Meinung nach außen zu äußern". Sonstige Beschwerden habe er nicht, er sei zur Zeit gegen seinen Willen von der Arbeit freigestellt. Von der Stimmung her sei er ausgeglichen, lediglich unzufrieden aufgrund des eingeleiteten Dienstunfähigkeitsverfahrens. ... 3. Gegenwärtige Therapie Medikation bei Aufnahme: ... 4. Sozialanamnese ... 5. Arbeits- und Berufsanamnese ... 6. Aufnahmebefund, Vorbefunde, ergänzende Diagnostik Allgemein-körperlicher Befund: ... Neurologischer Befund: Psychischer Befund: 43jähriger, deutlich jünger wirkender Pat., der im Gesprächsverlauf offen berichtet, dabei jedoch immer wieder betont, keine Beschwerden zu haben. Logorrhö. Das formale Denken wirkt etwas eingeengt auf die Unfreiwilligkeit des Aufenthaltes hier, teilweise etwas perseverierend. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig. Bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebensstörungen. Keine Störungen der Affektivität, erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Psychomotorik unauffällig. Kein Hinweis auf zirkadiane Besonderheiten. Es herrscht ein Mangel an Krankheitsgefühl. Aus Sicht des Pat. besteht kein Behandlungsbedarf. Keine Lebensüberdrussgedanken. Keine Suizidalität. Introspektionsfähigkeit und Therapiemotivation sind aktuell nur eingeschränkt erkennbar. Labor: ... Ruhe-EKG: ... Testpsychologie: Zur Selbsteinschätzung der psychophysiologischen Verfassung und psychiatrischen Symptomatologie wurde bei Aufnahme (und Entlassung) die Symptom-Check-Liste (SCL-90-R) von Derogatis durchgeführt. Auffällige Werte (T>60) zeigten sich bei Aufnahme auf keiner der Skalen. Bei den globalen Kennwerten war lediglich die Intensität der Antworten (PSDI) mit 71 überdurchschnittlich ausgesprägt. Der Pat. bearbeitete zu Beginn der Behandlung das Beck-Depressions-Inventar (BDI) zur subjektiven Einschätzung der Schwere depressiver Symptomatik. Der erreichte Gesamtwert von 3 spricht nicht für das Vorliegen einer depressiven Symptomatik. Das erreichte Ergebnis stimmt mit unserem klinischen Gesamteindruck überein. Der Pat. bearbeitete am Ende der Behandlung erneut das Beck-Depressions-Inventar. Der erreichte Gesamtwert von 0 spricht erneut für das Fehlen einer depressiven Symptomatik der für den Pat. unbefriedigenden Beurteilung der Dienstunfähigkeit. ... 7. Therapieziele Der Pat. konnte keine Therapieziele für sich benennen, aus unserer Sicht wären folgenden Therapieziele sinnvoll gewesen: - Vermittlung eines psychophysiologischen Bedingungsmodells hinsichtlich der bestehenden Symptomatik - Förderung der sozialen Kompetenz - Förderung der Therapiemotivation - Förderung der Entspannungs- und Genussfähigkeit - Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur 8. Therapieverlauf Zur Umsetzung der o.g. Therapieziele nahm der Pat. regelmäßig an folgenden therapeutischen Maßnahmen teil: verhaltenstherapeutische Einzelgespräche, verhaltensanalytische Problemlösegruppe; Training sozialer Fertigkeiten, progressive Muskelrelaxion nach Jacobson, Genußgruppe, Maßnahmen im Rahmen der Ergotherapie (produktorientiertes Arbeiten, mediatives Malen) sowie Maßnahmen im Rahmen der Sporttherapie (Aktivshop, Wirbelsäulengymnastik, Walking). Insgesamt gestaltete sich der Aufenthalt des Pat. ausgesprochen schwierig. Bei Aufnahme berichtete der Pat., nicht freiwillig hier und geschickt worden zu sein, er wisse bis heute nicht konkret, welche "Fehler ihm vorgeworfen" würden. Der Pat. zeigte sich hier rigide und eher verhaftend an diesen Einschätzungen, zeigte sich gleichzeitig übermäßig bemüht, den Regeln der stat. Psychotherapie zu entsprechen. Im Verlaufe zeigte sich wiederholt, insbesondere in den gruppentherapeutischen Angeboten, dass der Pat. nicht in der Lage war, sich adäquat und angemessen einzubringen und zu äußern, entsprechende Rückmeldungen der Mitpatienten aufzunehmen und sein Verhalten verändern. Er zeigte sich teilweise distanzgemindert im Kontakt zu seinen Mitpatienten und konnte erhaltene Rück-meldungen über unangemessenes Verhalten für sich nicht annehmen. Im Rahmen der einzeltherapeutischen Gespräche wurde versucht, dies gemeinsam mit dem Pat. zu reflektieren. Es gelang Herrn W. nicht, seine Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz zu erkennen bzw. darauf entsprechend Veränderungen einzuleiten. Kleinschrittig erarbeitete Konflikte, welche im Rahmen der Arbeit bei der Post aufgetreten seien, konnte der Pat. nicht auf sein eigenes Verhalten zurückführen, äußerte im Gegenteil, die Konflikte seien bewusst herbeigeführt worden, da man "ihn loswerden wolle". Insgesamt zeigte sich während des gesamten stat. Aufenthaltes eine mangelnde soziale Integrierbarkeit, der Pat. zeigte sich jedoch nicht in der Lage, dies nachzuvollziehen. Insbesondere im gruppentherapeutischen Kontext stieß der Pat. immer wieder auf Unmut seitens der Mitpatienten und zeigte sich nicht in der Lage, sich den gegebenen Anforderungen adäquat anzupassen. Einerseits fiel Distanzlosigkeit, andererseits auch eine übertriebene Höflichkeit und häufige grundlose Entschuldigungen auf. Bei dem Bemühen um Kontakte und Gespräche fielen z.T. ehrverletzende Äußerungen, auf deren Inhalt hier nicht näher eingegangen werden (soll). Mimik, Gestik und Körperhaltung wirkten ebenfalls nicht immer situationsgerecht. Aufgrund der mangelnden sozialen Integrierbarkeit sowie wiederholt auftretenden Konflikten mit Mitpatienten und diesbzgl. mangelndem Introspektionsvermögen des Pat. entschieden wir uns dazu, den Pat. nicht mehr an den gruppenpsychotherapeutischen Maßnahmen (Problemlösegruppe sowie Training sozialer Fertigkeiten) teilnehmen zu lassen. Auch im übrigen stat. Setting kam es jedoch wiederholt zu unangemessenen Äußerungen und Begegnungen mit Mitpatienten, sowie gegenüber den Therapeuten, gleichzeitig zeigte sich der Pat., nachdem er aus der Gruppentherapie ausgeschlossen wurde, extrem darum bemüht, den Erwartungen an ihn zu entsprechen und ausgesucht höflich zu sein und "sich zurückzuhalten". Auch hier zeigte sich das mangelnde Gespür des Pat. für soziale Situationen und Interaktionen, es gelang ihm nicht, sich angemessen und natürlich zu verhalten, das Verhalten wirkte teilweise aufgesetzt und unnatürlich, gleichzeitig unflexibel und den Konventionen nicht entsprechend. Der Pat. äußerte wiederholt, dass er um seinen Arbeitsplatz kämpfen wolle und alles dafür tun werde, es zeigte sich jedoch, dass er nur eingeschränkt die Fähigkeit hatte, die eigentlichen Problembereiche seines Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu verändern. An den übrigen flankierenden Therapiemaßnahmen im Rahmen der Sporttherapie sowie der Ergotherapie zeigte sich der Pat. ebenfalls bemüht, den Erwartungen zu entsprechen, auch hier fiel es ihm schwer, sich in die Patientengruppe zu integrieren. Im produktorientierten Arbeiten zur Beurteilung der Grundarbeitsfähigkeiten zeigte sich, dass der Pat. Schwierigkeiten hinsichtlich der Abstimmung mit anderen Teilnehmern hatte. Er setzte die Arbeitsschritte nach einfachen Erklärungen gut um, meinte, "dass er mehr könne" und blieb stets bemüht und freundlich. Der Pat. benötigte klare, einfache Anweisungen. Bei veränderungsresistentem, überdauernden Verhalten ergab sich für uns differentialdiagnostisch am ehesten eine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Therapie wurde aufgrund der ungünstigen Rehabilitationsprognose und der mangelnden Introspektionsfähigkeit nicht verlängert. ... 9. Therapieergebnis Vor dem Hintergrund der überwiegend externalen Therapiemotivation und mangelndem Introspektionsvermögen konnte der Pat. nicht vom stat. Aufenthalt profitieren. Mögliche problematische Verhaltensweisen wurden mit dem Pat. ausführlich und kleinschrittig erarbeitet, er zeigte sich hierbei jedoch an Details verhaftet und hatte Schwierigkeiten damit, die Probleme zu abstrahieren und darauf einzugehen. Im sporttherapeutischen Rahmen konnte der Pat. eine leichte körperliche Roborierung für sich erreichen, ebenfalls gelang es ihm, seine Entspannungsfähigkeit zu verbessern. Hinsichtlich der sozialen Kompetenz blieben die Erfolge geringfügig. Gegen Ende des stat. Aufenthaltes äußerte sich der Pat. unzufrieden mit dem Therapieverlauf, man habe ihm nicht konkret benannt, welche "Fehler" er verbessern müsse. Mit unserer sozialmedizinischen Einschätzung stimmte er nicht überein, er sehe sich voll dienstfähig und werde dafür kämpfen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. 10. Sozialmedizinische Epikrise Wir entließen den 43jährigen Postbeamten am 24. 06.2008 dienstunfähig als Beamter im gehobenen Dienst aus unserer stat. Psychotherapie. Die Dienstunfähigkeit begründet sich in der Persönlichkeitsstörung des Pat., dadurch ist es ihm nicht möglich, sich adäquat in soziale Gefüge zu integrieren. Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Sachwerte sollten dem Pat. nicht zugemutet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht Leistungsfähigkeit für einfache, klar strukturierte Aufgabenbereiche ohne Publikumsverkehr, ohne erhöhte Stressbelastung sowie ohne Verantwortung für Personen und Sachwerte. Eine Überprüfung ist in ca. 2 Jahren wieder empfehlenswert. Vor dem Hintergrund der hier erfolgten Verhaltensbeobachtungen sowie dem geringen Introspektionsvermögen und Krankheitsbewusstsein des Pat. erscheint die Prognose hinsichtlich der Krankheitsbewältigung ungünstig. 11. Nachsorgeempfehlungen Der Pat. begibt sich zurück in die bewährte betriebsärztliche Betreuung sowie in die bewährte hausärztliche Weiterbetreuung ... Wir empfehlen die Aufnahme einer amb. Psychotherapie zur Verbesserung der sozialen Kompetenz des Pat. sowie eine regelmäßige psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung ... Am 30. Juni 2008 beauftragte die Beklagte die Betriebsärztin Dr. med. N1. erneut, eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers gemäß § 42 BBG a.F. unter Berücksichtigung des Gutachtens der Fachklinik C1. Q. durchzuführen. Einen Tag später - am 1. Juli 2008 - erklärte die Betriebsärztin, dass aus medizinischer Sicht bezüglich der bisherigen/vorgesehenen Tätigkeit "dauernde gesundheitliche Bedenken" bestünden und eine Nachuntersuchung in zwölf bis 24 Monaten empfohlen werde. Die Betriebsärztin führte aus, dass der Kläger vollschichtig in der Tagesschicht, in der Früh- und Spätschicht und der Nachtschicht, im Freien, in geschlossenen Räumen und in temperierten Räumen Arbeiten verrichten könne. Auszuschließen seien Arbeiten mit (internem oder externem) Publikumsverkehr, Arbeiten unter Lärmeinwirkung (über 85 dB) und unter Zeitdruck. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich adäquat in das soziale Gefüge einer Gruppe oder eines Teams zu integrieren. Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen oder Sachwerte sollten "dem Patienten" nicht zugemutet werden. Herr X. benötige klar strukturierte Aufgabenbereiche, einfache Anweisungen ohne Publikumsverkehr. Weiter führte die Betriebsärztin sodann "zur Vorgeschichte" aus: "Leider gestaltete sich der Aufenthalt des Patienten als ausgesprochen schwierig. Fachärztlicherseits wurden ihm große Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz bescheinigt. Während des gesamten stationären Aufenthaltes kam es wiederholt zu Konflikten mit Patienten und Therapeuten, sodass der Patient sozial nicht integrierbar war. Auf Grund von unangemessenen Äußerungen und Begegnungen mit Mitpatienten sowie gegenüber den Therapeuten wurde der Patient schließlich von Gruppentherapien ausgeschlossen. Die stationäre Therapie wurde auf Grund der ungünstigen Rehabilitationsprognose und der mangeln den Introspektionsfähigkeit nicht verlängert. Herr X. konnte von dem stationären Aufenthalt leider nicht profitieren. Er wurde als dienstunfähig aus der stationären Psychotherapie entlassen. Die Prognose erscheint hinsichtlich der Krankheitsbewältigung ungünstig". Diagnostiziert wurde von der Betriebsärztin nunmehr eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzißtischen und schizoiden Anteilen (F 60.8). Prognostiziert wurde, dass "in Anbetracht der Chronifizierung der Erkrankung und der mangelnden Krankheitseinsicht des Patienten" nicht davon auszugehen sei, dass dieser in absehbarer Zeit den Dienstanforderungen genügen könne. Die Beklagte bemühte sich in der Folgezeit zu ermitteln, ob der Kläger noch anderweitig eingesetzt werden könne und fragte hierzu in Bonn, E. und I. nach. Die Prüfung in I. ergab sodann, dass der Kläger "in der Abteilung 35" nicht eingesetzt werden könne und auch ein leidensgerechter Arbeitsposten nicht geschaffen werden könne. Gleiches galt für die Niederlassung C1. I5. . Mit Erklärung über die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers vom 1. August 2008 stellte die Beklagte fest, dass der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig gehalten werde, seine Amtspflichten zu erfüllen. In der Erklärung wies die Beklagte darauf hin, dass auf das betriebsärztliche Gutachten vom 1. Juli 2008 in der Niederlassung I. alle Voll- und Teilarbeitsposten des gehobenen Postdienstes mit dem im betriebsärztlichen Gutachten abgeglichen worden seien. Alle Voll- und Teilarbeitsposten des gehobenen Postdienstes im Bereich der Niederlassung I. entsprächen nicht dem Restleistungsvermögen des Klägers. Auch bei anderen Niederlassungen im Bereich der Bezirklichen Personalausgleichsstelle könne dem Kläger kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden. Mit Schreiben vom 1. August 2008 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2008 widersprach der Kläger der beabsichtigten Zurruhesetzung mit der Begründung, er sei nicht dauernd dienstunfähig. Die vorliegenden Gutachten ergäben dies nicht; sie seien in sich widersprüchlich. Er habe das Gutachten vom 1. Juli 2008 einem Arzt seines Vertrauens vorgelegt, der erklärt habe, dass das Gutachten im Grunde nicht aussagekräftig und nicht einlassungsfähig sei. Die Schilderungen des Facharztes beschränkten sich ausschließlich auf nicht konkret benannte Vorfälle in der Gruppentherapie und seien insoweit absolut nebulös. Auch insoweit sei eine sinnvolle Auseinandersetzung nicht möglich, die Gutachten seien schlicht unbrauchbar. Zudem sei es so, dass bei einem Unternehmen wie der Deutschen Bundespost genügend Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, die er auch ohne größeren Kontakt nach außen ausüben könne. Er sei bereit, sich in jedes Gebiet, das für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst in Frage komme, einzuarbeiten. Die Betriebsärztin Dr. med. N1. nahm zu der Einlassung des Klägers sodann mit Schreiben vom 8. September 2008 wie folgt Stellung: "Das Gutachten über die Dienstunfähigkeit ... ist auch weiterhin gültig. Dieses Gutachten stützt sich auf ein fachärztliches Gutachten sowie den Entlassungsbericht der Fachklinik, in der sich der Patient ... befand. Alle Gutachter sowie behandelnden Ärzte sind zu dem Entschluss gekommen, dass Herr X. ... dienstunfähig ist. Die behandelnden Ärzte konnten sich über einen Zeitraum von 3 Wochen - unter stationären Bedingungen - ein Bild über den Patienten machen. Die mir vorliegenden Befundberichte sind glaubhaft, sehr ausführlich und gut fundiert. ... ich sehe derzeit keinen Grund, das Gutachten vom 1. Juli 2008 zu ändern". Die Beklagte fragte auf die Einwendung des Klägers dazu, dass ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, bei der Niederlassung I. erneut an, ob ein solcher vorhanden sei. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers nach Prüfung nicht möglich sei. Auch eine Unterbringung in anderen Niederlassungen im Bereich der Bezirklichen Ausgleichsstelle sei über die Tarifkanzlei E. geprüft worden. Eine anderweitige Zuweisung des Klägers sei auch über den regionalen Gebietsbetreuer überprüft worden. Auch dies sei nicht möglich. Mit Bescheid vom 29. September 2008 versetzte die Beklagte den Kläger daraufhin mit Ablauf des Monats September 2008 in den Ruhestand, nachdem die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung geprüft und keine Einwände erhoben hatte. Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Oktober 2008 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Dienstunfähigkeit setzte voraus, dass dem Beamten überhaupt Dienstpflichten übertragen seien, wozu auch gehöre, dass dem Beamten zugestanden werden müsse, sich in seine Dienstpflichten einzuarbeiten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Es sei bislang nicht dargelegt, welche Dienstpflichten ihm - dem Kläger - übertragen worden seien und gegen welche Dienstpflichten er verstoßen habe. Der pauschale Hinweis, dass es Beschwerden aus dem Kollegenkreis gegeben habe, reiche dafür nicht aus. Das Zurruhesetzungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Er sei zu Beginn der Untersuchung nicht auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen worden. Entgegen § 46 a Abs. 4 BBG a.F. habe die Betriebsärztin ihm nicht die Auskünfte übermittelt, die sie den Behörden mitgeteilt habe. Die Ärztin dürfe der Behörde auch nur die tragenden Gründe, nicht das ganze Gutachten, zur Verfügung stellen. Die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung auf Dienstunfähigkeit sei auch nicht durch die oberste Dienstbehörde erfolgt. In der Sache sei er nicht dienstunfähig. Nach der - bestrittenen - Auffassung des Gutachters sei es lediglich so, dass er - der Kläger - möglichst auf einer Stelle mit wenig Publikumsverkehr eingesetzt werden solle. In dem Schreiben der Beklagten vom 26. November 2007 bzw. vom 7. März 2008 an die Betriebsärztin sei beispielsweise unter Ziffer 1.4 angekreuzt worden, dass andere Tätigkeiten der Laufbahngruppe vorhanden seien, auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit. Solche Stellen seien vorhanden und anzubieten. Die Beklagte holte auf den Widerspruch des Klägers eine Stellungnahme der Betriebsärztin Dr. med. N1. ein. Die Betriebsärztin teilte unter dem 5. November 2008 mit, dass der Kläger am 29. November 2007 darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung durchgeführt werde. Soweit der Kläger vortragen lasse, "das eingeholte Gutachten" spreche nicht für eine Dienstunfähigkeit des Klägers, müsse sie - die Betriebsärztin - dem energisch widersprechen. Der Kläger habe sich drei Wochen lang in einer psychosomatischen Fachklinik unter Beobachtung befunden und sei als dienstunfähig entlassen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei letztmalig am 1. Juli 2008 (nach Aktenlage) einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung unterzogen worden. Nach dem betriebsärztlichen Gutachten vom 1. Juli 2008 sei der Kläger dienstunfähig. Es sei nicht richtig, dass die eingeholten Gutachten nicht für eine Dienstunfähigkeit des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich drei Wochen lang in einer psychosomatischen Fachklinik unter Beobachtung befunden und sei als dienstunfähig entlassen worden. Dienstposten, die dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprächen, seien nicht vorhanden. Die Beklagte habe von den Abteilungen der Niederlassung Brief I. und den überregional hierfür zuständigen Stellen des Unternehmens prüfen lassen, ob leidensgerechte Dienstposten vorhanden seien. Dies sei nicht der Fall. Ein solcher Dienstposten könne auch nicht geschaffen werden. Der Kläger hat am 22. Januar 2009 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Insbesondere macht er geltend, über Sinn und Zweck der Therapie in der Fachklinik C1. Q. nie hinreichend informiert worden zu sein. Es sei nicht Sinn und Zweck einer Therapie, Untersuchungsergebnisse vorlegen zu können, um die beabsichtigte Zurruhesetzung stützen zu können. Es sei auch unzulässig, wenn die Fachärzte den Kläger als dienstunfähig bewertet hätten. Der Arzt habe lediglich medizinische Aussagen zu treffen, ihm obliege nicht die Subsumtion unter den Begriff der Dienstunfähigkeit. Der Kläger sei bereits seit dem 10. Oktober 2007 im Personalüberhang. Die Aufforderung an die Betriebsärztin datiere vom 26. November 2007. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers dränge sich der starke Verdacht auf, dass hier haushaltstechnische Gründe eine Rolle spielten; es sollten Personalkosten gespart werden. Tatsächlich habe er keine dienstlichen Verfehlungen begangen; schon die Einleitung des Verfahrens sei rechtswidrig. Die Zurruhesetzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei, welche Bemühungen die Beklagte unternommen habe, ihn im Rahmen des § 42 Abs. 3 BBG a.F. anderweitig einzusetzen. Die Zurruhesetzung sei auch deshalb rechtwidrig, weil weder der Amtsarzt noch die oberste Dienstbehörde die Untersuchung auf Dienstfähigkeit veranlasst habe. Der Betriebsarzt Dr. med. I2. habe festgestellt, dass der Kläger nicht dienstunfähig sei. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht verschlechtert. Die Zurruhesetzung des Klägers leide unter mehreren Mängeln; sie sei insgesamt unwirksam. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid der Niederlassung BRIEF I. vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurruhesetzung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zurruhesetzung, hier also dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 zu beurteilen. Ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2221/07 -. Maßgebend sind mithin hier die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675) - im Folgenden: BBG a.F. -, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 galten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangspensionierung des Klägers haben damals nicht vorgelegen. Die Beklagte hat die Zurruhesetzung des Klägers auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. gestützt und nicht etwa von der in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Dienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. anzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung der Zurruhesetzung des Klägers beschränkt sich deshalb auf die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. Danach ist ein Beamter auf Lebenszeit - wie der Kläger - vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. soll allerdings von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn der Beamte nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes weiter im aktiven Dienst verwendet werden kann. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist danach regelmäßig nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 3 BBG a.F. kumulativ erfüllt sind. Die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand hängt dabei regelmäßig von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Dies bedeutet nicht, dass der Behörde etwa ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zukäme. Denn einen solchen Spielraum räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt worden ist, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Die Annahme der Beklagten, der Kläger sei im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. dauernd dienstunfähig gewesen, beruhte - diesen Prüfungsrahmen zugrundegelegt - im maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf einem tragfähig in diese Richtung zu würdigenden Sachverhalt und war deshalb nicht gerechtfertigt. Die Zurruhesetzung des Klägers unterliegt deshalb der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht. Die Annahme der Beklagten beruht maßgeblich auf dem Gutachten der bei der Deutschen Post AG in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Betriebsärztin Dr. med. N1. vom 1. Juli 2008, welches wiederum maßgeblich auf dem "Bericht" der Ärzte der Psychosomatischen Klinik C1. Q. vom 26. Juni 2008 basiert, wobei sowohl die Betriebsärztin - ausweislich ihres Schreibens vom 5. November 2008 - als auch die Beklagte - ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides - davon ausgehen, dass sich der Kläger in der Psychosomatischen Fachklinik "unter Beobachtung" befunden hat. Das Gutachten der Betriebsärztin ist keine tragfähige und ausreichende Grundlage für die Annahme der Beklagten, der Kläger sei dauernd dienstunfähig. Dies folgt bereits daraus, dass das betriebsärztliche Gutachten zur Dienstfähigkeit des Klägers tatsächlich auf einer Maßnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 3, 2. Alternative BBG a.F. beruht, wonach der Beamte, wenn Zweifel über dessen Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet ist, sich beobachten zu lassen, wenn ein Amtsarzt dies für erforderlich hält. Eine dahingehende Erklärung eines Amtsarztes hierzu hat aber nicht vorgelegen. Dabei ist zu festzustellen, dass die Beklagte bereits im April 2000 - auf den zutreffenden Hinweis des damals mit der Untersuchung des Klägers betrauten Betriebsarztes Dr. med. I2. - ohne Erfolg versucht hatte, das dahingehende Einverständnis der Amtsärztin zu erreichen. Nunmehr wurde die Beobachtung des Klägers i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. dadurch erreicht, dass die beauftragte Betriebsärztin Dr. med. N1. den Kläger tatsächlich einer vom Einverständnis des Amtsarztes abhängigen "Beobachtung" i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. zuführte. Eine bloße Sanatoriumsbehandlung bzw. Heilbehandlung des Klägers hätte demgegenüber nicht mit dem Testat "Entlassung als dienstunfähig" enden dürfen und können. Auch die Ärzte der Psychosomatischen Fachklinik selbst legen in ihrer "sozialmedizinischen Epikrise" dar, dass "vor dem Hintergrund der hier erfolgten Verhaltensbeobachtung" ... die Prognose ... ungünstig erscheine. Die Kammer kann das tatsächliche Geschehen vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrensablaufs bei lebensnaher Betrachtung damit nur so verstehen, dass der Kläger - wenn auch möglicherweise im Rahmen einer Sanatoriums- bzw. Heilbehandlung - tatsächlich i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. "beobachtet" wurde, was unzulässig war. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebsärztin Dr. N1. die Durchführung einer "Beobachtung" des Klägers i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts verneint hat; maßgeblich ist für die Kammer insofern das tatsächliche Geschehen, das auf eine "Beobachtung" des Klägers führt und wovon die Betriebsärztin und die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst ausgegangen sind. Die Kammer hat keinen Anlass, diese noch im Verwaltungsverfahren vertretene Einschätzung der Betriebsärztin und der Beklagten in Frage zu stellen. Schon allein dies führt dazu, dass der der Zurruhesetzung zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht hinreichend sorgfältig i.S.d. oben genannten Rechtsprechung ermittelt wurde mit der Folge der nicht gegebenen Tragfähigkeit des betriebsärztlichen Gutachtens. Insofern handelt es sich auch nicht um einen Mangel, der nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung führt. Die Umgehung der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. stellt sich als dermaßen gravierender Fehler im Rahmen der Sachverhalts-ermittlung dar, dass eine Unbeachtlichkeit dieses Fehlers der Kammer ausgeschlossen erscheint. Vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln im Übrigen: OVG NRW, Urteil vom 26. August 1998 - 12 A 2825/96 -. Der der Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten zu Grunde liegende Sachverhalt ist desweiteren deshalb mit den oben genannten Folgen nicht fehlerfrei ermittelt, weil der Kläger zu Beginn der "Beobachtung" in der Psychosomatischen Fachklinik nicht über den Zweck der Maßnahme aufgeklärt worden ist. Der Kläger wurde entgegen der Bestimmung des § 46a Abs. 4 Satz 1 BBG a.F. nicht darauf hingewiesen, welcher Zweck mit seinem Aufenthalt in der Fachklinik verfolgt wurde. Dass er in der Sache i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. "beobachtet" wurde, war ihm ebensowenig bekannt wie der Umstand, dass das Zurruhesetzungsverfahren weiterbetrieben werden sollte. Die Kammer versteht die Formulierung des Gesetzes nicht nur dahingehend, dass der Beamte lediglich vor Beginn der amtsärztlichen Untersuchung bzw. der Untersuchung durch den beauftragten Arzt auf den Zweck der Untersuchung hinzuweisen ist, sondern dass die Hinweispflicht auch für den Fall einer "Beobachtung" gilt. Denn die Formulierung des Gesetzes bezieht sich auf sämtliche Untersuchungen i.S.d. §§ 42 bis 46 BBG a.F., wozu aber auch die "Beobachtung" i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. gehört. Die Betriebsärztin stellte den Aufenthalt dem Kläger gegenüber vielmehr - wie bereits erläutert - als Sanatoriumsbehandlung dar, während tatsächlich die Dienstunfähigkeitsuntersuchung weiterbetrieben, der Kläger "beobachtet" wurde. Dass die Betriebsärztin Dr. N1. der Fachklinik in ihrer Zuweisung vom 29. Mai 2008 mitteilte, der Kläger werde sich zu einer stationären Heilbehandlung in der Klinik einfinden, steht dem nicht entgegen; maßgeblich ist insofern nicht die Bezeichnung der Maßnahme gegenüber der Fachklinik, sondern der tatsächliche Charakter der Maßnahme, der sich der Kammer aber im vorliegenden Einzelfall - zumindest auch - als "Beobachtung" i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. darstellt. Der Sachverhalt, wie er der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde gelegt worden ist, ist zudem deshalb im vorliegenden Einzelfall mit der oben genannten Rechtsfolge nicht tragfähig ermittelt, weil die Beklagte flächendeckend und grundsätzlich Betriebsärztinnen und Betriebsärzte mit der ärztlichen Untersuchung ihrer Beamten i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. i.V.m. § 46 a BBBG a.F. betraut hat. Nach der Konstruktion des Gesetzes ist aber nicht die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten stehende Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt, sondern grundsätzlich der Amtsarzt als neutraler Arzt mit der ärztlichen Untersuchung des Beamten i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. zu betrauen (gewesen). Vgl. Summer, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Lieferung 10/02, Rdnr.7 zu § 43, wonach die Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens auch nach Einführung des § 46a Abs. 1 BBG (a.F.) der "Regelfall" ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat - worauf die Beklagte mit Verfügung der Kammer vom 18. Mai 2010 hingewiesen worden ist - in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010 (BVerwG 2 B 126.09) insofern klargestellt, dass die im Auftrag der sog. Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte keine Amtsärzte sind und dem Amtsarzt auch nicht gleichgestellt werden können. Demgegenüber nahm im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (und nimmt auch heute noch) im Bereich der Beklagten tatsächlich grundsätzlich und flächendeckend der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin die ärztliche Untersuchung im Rahmen der Zwangspensionierung vor, womit die Betriebsärzte der Beklagten praktisch an die Stelle der nach dem Gesetz grundsätzlich zuständigen Amtsärzte getreten sind. Offenbar ist die Beklagte - wie aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009 entnommen werden kann - auch in der Sache davon ausgegangen, dass ihre Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Amtsärzte sind bzw. diesen gleichstehen. Anders kann die Erklärung der Beklagten, der Kläger sei "über Sinn und Zweck der amtsärztlichen Untersuchung" aufgeklärt worden, nicht verstanden werden. Diese Annahme der Beklagten ist aber - wie das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. klargestellt hat - falsch. Die Betriebsärztin Dr. N1. ist auch nicht zulässigerweise gemäß § 46a Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. zur Gutachterin bestimmt worden. Die Beklagte hat zwar eine dahingehende Bestimmung vorgenommen und auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass mit der ärztlichen Untersuchung "ausschließlich" die bei der Deutschen Post AG in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Betriebsärzte und Betriebsärztinnen beauftragt sind. Diese Vorgehensweise ist aber generell und auch im vorliegenden Einzelfall nicht zulässig. Denn der Sinn und Zweck der durch das Versorgungsreformgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) eingeführten Möglichkeit, anstatt des grundsätzlich zuständigen Amtsarztes einen anderen Arzt als besonderen Gutachter zu bestimmen, ist (allein) darin zu sehen, die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Bundesbeamten dann auch durch andere Ärzte als den Amtsarzt zu ermöglichen, wenn diese besondere Erfahrungen hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen beruflicher Tätigkeit besitzen, wodurch der zuständigen Dienststelle die Möglichkeit eröffnet werden soll, auch das Fachwissen anderer Ärzte zu nutzen. Damit will das Gesetz eine Verfahrensbeschleunigung ermöglichen, weil der für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung des Beamten grundsätzlich zuständige Amtsarzt in vielen Fällen nicht über die erforderlichen spezialärztlichen Kenntnisse verfügt, sodass er weitere Ärzte hinzuziehen muss. Zweck der Einführung der Möglichkeit, statt des örtlich zuständigen Amtsarztes sofort einen entsprechenden Spezialisten mit dem Gutachten zu betrauen, ist es mithin, Zeitverzögerungen zu vermeiden. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001, Drucksache 14/7064 vom 9. Oktober 2001, Blatt 32 und 49; Loebel, Die Dienstunfähigkeit des Beamten, Recht im Amt 2005, 58 ff. (64), der es gerade für den Bereich psychosomatischer Erkrankungen für geboten erachtet, den Amtsarzt einzuschalten. Hier hat die Beklagte aber nicht Spezialisten in ihre Gutachterliste aufgenommen, sondern - entgegen dem Zweck des Gesetzes - die im Grunde zuständigen Amtsärzte durch die in das private Unternehmen Deutsche Post AG eingegliederten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte generell und flächendeckend ersetzt. Dies widerspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. herausgearbeiteten Gedanken, die Frage der medizinischen Begutachtung einem Arzt zu überlassen, der außerhalb der Behörde bzw. der Organisation des Dienstherrn steht, mithin von vornherein unabhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern die Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes hervorgehoben und dargetan, dass der Amtsarzt im Gegensatz zu einem Privatarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vornimmt, dem Beamten wie der Dienststelle gleichermaßen fern stehe. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass zwar der Bahnarzt dem Amtsarzt gleichgestellt werden könne, weil der Bahnärztliche Dienst aufgrund der Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Es hat gleichzeitig klargestellt, dass Entsprechendes für die im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte nicht gelte, weil deren Neutralität und Unabhängigkeit nicht durch Rechtsnormen gewährleistet sei. Der im Auftrag eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens erstellten Beurteilung eines Betriebsarztes sei dann kein anderer Stellenwert als derjenigen des behandelnden Privatarztes zuzuerkennen. Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung: Vor der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Januar 1995 regelte das Bundesbeamtengesetz, dass die Zwangspensionierung eines Beamten grundsätzlich nur aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beamten erfolgen durfte. Ausnahmen machte das Gesetz allein für den Bereich des Bundeseisen-bahnvermögens, der Deutschen Bundespost und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung; hier konnte die Zwangspensionierung des Beamten auch auf Grund eines Gutachtens eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen eines Facharztes, erfolgen, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Fassung vom 27. Dezember 1993, welche Norm in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 galt. Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst zum 1. Januar 1995 in eine Aktiengesellschaft war demgegenüber in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in (und ab) der Fassung vom 14. September 1994, welche Norm in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 galt, dasselbe wie bisher geregelt, wobei nunmehr die alternative Möglichkeit der Beauftragung von (sonstigen) Ärzten ausschließlich für das Bundeseisenbahnvermögen und für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vorgesehen war. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen ab diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr mit der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Zwangspensionierung betraut werden sollten und durften. Der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung des § 46a BBG ist nicht zu entnehmen, dass der Betriebsärztliche Dienst der Beklagten nunmehr wieder für die ärztliche Untersuchung der Bundesbeamten zuständig werden sollte. Vielmehr konzentriert auch der durch das Versorgungsreformgesetz 2001 eingefügte Abs. 1 des § 46a BBG a.F. die Begutachtung der Dienst(un)fähigkeit des Bundesbeamten beim Amtsarzt und ermöglicht die Beauftragung besonderer beauftragter Ärzte bei Spezialproblemen. Vgl. Summer, a.a.O., Rdnr 2 zu § 46a BBG. Aber auch im vorliegenden Einzelfall stellt sich die Beauftragung der Betriebsärztin Dr. N1. aus C. nicht als sachgerecht dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die beauftragte Betriebsärztin als Fachärztin für Allgemeinmedizin gerade nicht die für die Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers erforderlichen Spezialkenntnisse besessen hat, wie aus der Tatsache folgt, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers letztlich auf Grund des Berichts - in der Sache des Gutachtens - von Spezialisten, nämlich der Ärzte der Psychosomatischen Fachklinik erfolgte. Dass die Betriebsärztin auch von der Beklagten nicht als eine solche Spezialistin gesehen wurde, ergibt sich aus dem Auftrag vom 26. November 2007, in dem die Betriebsärztin gebeten worden ist, ein "fremdärztliches Gutachten" einzuholen. Auf die Frage, warum hier - nachdem zunächst der in E. tätige und damit für die Niederlassung I. zuständige Betriebsarzt mit der Sache betraut war - die in C. ansässige Betriebsärztin Dr. med. N1. mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt wurde, anstatt die nach den internen Regelungen der Beklagten hierfür an sich vorgesehenen Betriebsärzte in E. erneut zu beauftragen, braucht vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen zu werden. Dass der Betriebsarzt Dr. med. I2. kurz vor Beginn der Ruhephase seiner Altersteilzeit stand, erachtet die Kammer - ebenso wie den Umstand, dass der für I. zuständige Betriebsarzt Dr. Freydank lediglich halbtags beschäftigt war - jedenfalls nicht als ausreichenden sachlichen Grund dafür, die ortsferne Betriebsärztin zu beauftragen. Die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten, den mit der Untersuchung im Einzelfall beauftragten Betriebsarzt je nach Arbeitsbelastung bzw. nach Maßgabe sonstiger Gründe nach eigenem Gutdünken zu beauftragen, genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend ein geregeltes Verfahrens der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Beamten nach Auffassung der Kammer nicht. Es kann deshalb unbeantwortet bleiben, ob die ärztliche Untersuchung durch die Betriebsärztin - zumal innerhalb eines Tages nach Ergehen des Auftrages durch den Dienstherrn - "nach Aktenlage" überhaupt eine "Untersuchung" i.S.d. Gesetzes war, oder nicht eine tatsächliche Untersuchung durch die Betriebsärztin - wenn sie denn zu der Untersuchung überhaupt berufen gewesen wäre - erforderlich gewesen wäre. Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen des amtsärztlichen Gutachtens und zur Erforderlichkeit einer eigenen Untersuchung durch den Amtsarzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpom-mern, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 M 203/02 -, ZBR 2004, 327 f. Die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei dienstunfähig, ist aber auch in der Sache nicht aufgrund eines tragfähig festgestellten Sachverhalts getroffen. Wie dargestellt, beruht sie letztlich auf dem Bericht der Ärzte der Psychosomatischen Fachklinik, dessen Aussagen von der Betriebsärztin im Wesentlichen übernommen worden sind. Der Bericht der Psychosomatischen Klinik vom 26. Juni 2008 ist nach Auffassung der Kammer inhaltlich keine ausreichende Grundlage für das Dienstunfähigkeitsgutachten der Betriebsärztin Dr. med. N1. und damit der Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei dienstunfähig. Die Feststellungen der privaten Ärzte reduzieren sich vielmehr - ohne hinreichend auf die Anforderungen des Amtes einzugehen bzw. diese zu benennen - auf allgemeine Umschreibungen angeblicher Defizite des Klägers, die für sich genommen zur Überzeugung der Kammer das Testat der Dienstunfähigkeit nicht tragen. Ausgeführt wird (unter anderem), dass sich der Aufenthalt des Klägers in der Klinik "schwierig" gestaltete. Nach Auffassung der Ärzte wirkten Mimik, Gestik und Körperhaltung des Klägers nicht immer situationsgerecht. Auf welcher Grundlage die Erkenntnis beruht, dem Kläger sollte Verantwortung für Sachwerte nicht zugemutet werden, bleibt unerfindlich. Woher das Kriterium der Zumutbarkeit kommt, was dieses Kriterium mit der Frage der Dienstunfähigkeit zu tun haben soll, bleibt im Dunkeln. Auch die sonstigen Feststellungen des Berichts bleiben eher allgemeiner Art, reduzieren sich auf Behauptungen. Für sich genommen wie auch in der Gesamtschau sind die Feststellungen des Berichtes für die hier interessierende Frage nicht hinreichend aussagekräftig. Dennoch hat die Betriebsärztin Dr. med. N1. den Bericht der Privatärzte in der Sache zur wesentlichen Grundlage ihres Dienstunfähigkeitsgutachtens gemacht. Es kann vor diesem Hintergrund weiterhin unentschieden bleiben, ob die Beklagte den Anforderungen des § 42 Abs. 3 BBG a.F. Genüge getan hat. Nach dieser Norm soll der Beamte nicht zwangspensioniert werden, wenn ihm ein anderer Dienstposten übertragen werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Dienstherr gehalten ist, im gesamten Zuständigkeitsbereich entsprechende Ermittlungen anzustellen. Im Falle der Zwangspensionierung von Bundesbeamten ist mithin bundesweit zu ermitteln, ob der Beamte nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 BBG a.F. anderweitig eingesetzt werden kann. Dies ist hier möglicherweise nicht geschehen, braucht aber aus den genannten Gründen nicht weiter aufgeklärt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind.