Beschluss
10 L 1237/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0623.10L1237.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die im Halbjahreszeugnis Schuljahr 2024/25 1. Halbjahr ihr ausgesprochene Empfehlung zur Wahl der Schulform von einer eingeschränkten Gymnasialempfehlung in eine uneingeschränkte Gymnasialempfehlung zu ändern, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden von einer Antragstellerin abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit dem Vorbringen, die für das kommende Schuljahr angestrebte Aufnahme in eine private Ersatzschule sei von einer uneingeschränkten Gymnasialempfehlung abhängig, nach den genannten Maßstäben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. In diesem Kontext ist auch der Mitteilung des Antragsgegners in seiner an die Antragstellerseite gerichteten E-Mail vom 14. April 2025, wonach die Wunschschule auch Kinder mit eingeschränkter Gymnasialempfehlung aufgenommen habe, nicht weiter nachzugehen. Jedenfalls ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für die im Zusammenhang mit der Empfehlung der Klassenkonferenz begehrte Regelungsanordnung müsste die Antragstellerin glaubhaft machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Schulformempfehlung ernsthafte Bedenken bestehen, und dass zum anderen das zuständige Gremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gewünschte Schulformempfehlung aussprechen wird. Die Antragstellerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) erteilt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Über die Empfehlung entscheidet gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Ihr steht bei der Schulformempfehlung ein Bewertungsspielraum zu; die Empfehlung ist daher am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. November 2014 – 19 E 1004/13 –, juris Rn. 3 m.w.N. Insoweit ist zu beachten, dass der zur Frage der Schulformeignung einer Schülerin bestehende Bewertungsspielraum gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Beurteilung der zuständigen Lehrkräfte, inwieweit der Leistungsstand, die Lernentwicklung und die Fähigkeiten einer Schülerin ihre Eignung zum Besuch eines Gymnasiums uneingeschränkt oder mit Einschränkungen begründen, ist grundsätzlich gerichtlich nicht überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob die zuständigen Lehrkräfte ihren Bewertungsspielraum überschritten haben. Das ist der Fall, wenn sie Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich handelten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2015 – 19 A 2068/13 –, juris, Rn. 8 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 19 B 971/14 –, juris, Rn. 2; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2020 – 19 B 1435/20 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Für einen solchen Bewertungsfehler der Versetzungskonferenz fehlt es im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten. Die Empfehlung der Versetzungskonferenz über die Gymnasialeignung der Antragstellerin mit Einschränkungen ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie begründete die Empfehlung im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse, in dem die Leistungen der Antragstellerin im Sprachgebrauch sowie in den Fächern Sachunterricht, Mathematik und katholische Religion mit befriedigend bewertet worden waren, damit, dass die Antragstellerin dem Unterricht konzentriert gefolgt sei und sich „zunehmend“ mit eigenen Beiträgen beteiligt habe. Neue Lerninhalte habe sie erfassen können und „meist“ anwenden und übertragen können. Schriftliche Arbeiten habe sie in „langsamem“ Arbeitstempo selbständig und sehr sorgfältig angefertigt. In der Gruppe habe sie konzentriert und ausdauernd gearbeitet. Das Präsentieren ihrer Arbeiten sei ihr recht anschaulich gelungen. Sie habe sich zuverlässig an Regeln gehalten und Pflichten und Aufgaben verantwortungsbewusst erledigt. An dieser Einschätzung hielten die Lehrer in zahlreichen Gesprächen mit den Eltern der Antragstellerin fest. Die auf eine Beschwerde der Eltern der Antragstellerin hin nochmals am 20. Februar 2025 zusammengetretene Versetzungskonferenz sah im Hinblick auf Lernentwicklung und Leistungsstand der Antragstellerin und die Beschreibung ihres Arbeitstempos, an der weiter festgehalten werde, keinen Anlass zur Abänderung ihrer Schulformempfehlung. Die Ausführungen der Versetzungskonferenz lassen nachvollziehbar erkennen, in welchen Bereichen der Lernentwicklung, des Leistungsstands und der Fähigkeiten der Antragstellerin das Gremium Defizite im Hinblick auf eine uneingeschränkte Gymnasialeignung erkannt hat. Die Eltern der Antragstellerin zeigen mit ihrem Vorbringen keinen Bewertungsfehler in dem vorgenannten Sinne auf. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Klassenlehrerin gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Versetzungskonferenz am Ende des 1. Halbjahres der 4. Klasse nicht in der Lage gewesen sein soll, sich ein ausreichendes Bild über den Leistungsstand, die Lernentwicklung und die Fähigkeiten der Antragstellerin zu machen, nachdem sie ihre Klasse zu Beginn des 4. Schuljahres übernommen und dabei ein Übergabegespräch mit dem abgebenden Klassenlehrer geführt hat. Dass die Mathematik- und Musiklehrerin den Eltern der Antragstellerin mitgeteilt haben soll, sie gehe davon aus, dass die Antragstellerin das Gymnasium schaffen würde, zieht die Rechtmäßigkeit der Gremiumsempfehlung einer Gymnasialeignung, wenn auch mit Einschränkungen, nicht in Zweifel. Die getroffene Empfehlung, die ohnehin nur dazu dient, den Eltern bei der Schulformwahl eine Entscheidungshilfe anzubieten, impliziert die vorsichtige Erwartung, dass die Antragstellerin ihre Schullaufbahn an einem Gymnasium erfolgreich absolvieren könnte. Sollte die Antragstellerin entsprechend ihren nicht konkret untermauerten Angaben zwischenzeitlich in Mathematiktests auch gute Leistungen gezeigt haben, musste die Versetzungskonferenz dies nicht zum Anlass nehmen, die Schulformempfehlung abzuändern. In dem Gespräch vom 7. März 2025 wurde den Eltern die Leistungsbewertung u.a. im Fach Mathematik erläutert und darauf hingewiesen, dass diese sich nicht rein rechnerisch aus schriftlichen Arbeiten ergibt. Für die Schulformempfehlung kommt es zudem auf den Gesamtleistungsstand und die Lernentwicklung in ihrer gesamten Breite an. Soweit die Eltern der Antragstellerin Fehler bei der Einschätzung ihres Arbeitstempos mit der Begründung monieren, dieses sei in den vorangegangenen Schuljahren als angemessen bewertet worden, sind sie in diesem Gespräch zutreffend darauf hingewiesen worden, dass bereits in früheren Schuljahren das Arbeitstempo mit der Umschreibung „zunehmend angemessen“ bzw. „in der Regel angemessen“ nicht uneingeschränkt als adäquat beurteilt worden war. Zudem ist für die Schulformempfehlung maßgeblich von Bedeutung, inwieweit eine Schülerin sich den gestiegenen Anforderungen der 4. Klasse gewachsen zeigt. Ohne Erfolg machen die Eltern der Antragstellerin schließlich geltend, die Versetzungskonferenz habe unter Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze zwei Mitschülerinnen gegenüber der Antragstellerin willkürlich bevorzugt. Diese Schülerinnen, die mit schlechteren Noten ebenfalls die Aufnahme in eine katholische Ersatzschule angestrebt hätten, hätten auf Eingaben ihrer Eltern hin die Abänderung der Schulformempfehlung unter gleichzeitiger Anpassung von Noten erwirkt. Der Antragsgegner hat diesbezüglich plausibel erläutert, dass es den Mitschülerinnen anders als der Antragstellerin vor Ausgabe des Halbjahreszeugnisses gelungen sei, ihren Leistungsstand deutlich zu verbessern, was in den Zeugnisnoten und in der Schulformempfehlung entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Zu einer nachträglichen Änderung der Zeugnisse sei es nicht gekommen. Die Empfehlung habe sich in allen Fällen gleichermaßen nur an der Lernentwicklung, dem Leistungsstand und den Fähigkeiten der Schülerinnen orientiert, nicht aber an etwaigen Aufnahmekriterien von Ersatzschulen. Diese Handhabung, die durch die unsubstantiierten Behauptungen der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, lässt willkürhaftes Vorgehen oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen. Die Versetzungskonferenz war schließlich nicht gehalten, der Antragstellerin eine uneingeschränkte Gymnasialempfehlung zu erteilen, weil die angestrebte katholische Ersatzschule womöglich wohnortnäher ist als das städtische Gymnasium, an dem sie zwischenzeitlich einen Schulplatz bekommen hat. Die Schulformempfehlung hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend ihrem Zweck, die Eltern bei der Wahl der Schulform hinsichtlich der Eignung ihres Kindes informierend zu unterstützen, allein am Leistungsstand, der Lernentwicklung und den Fähigkeiten der Schülerin zu orientieren. Dagegen stellen ein Aufnahmewunsch an einer privaten Ersatzschule bzw. die Erreichbarkeit verschiedener weiterführender Schulen in diesem Zusammenhang keine sachlichen Kriterien dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.