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Urteil

3d A 3226/19.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.3D.A3226.19BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 in O. , Kreis T. , geborene Beklagte ist Mitarbeiter der B. für B1. (AA) S. . Er beendete seine Schulausbildung am 15. Juni 1982 mit der Allgemeinen Hochschulreife. Nachdem er vom 1. September 1982 bis zum 18. Juli 1985 als Verwaltungsinspektoranwärter beim B2. S. als Beamter auf Widerruf tätig war, legte er am 18. Juli 1985 die Laufbahnprüfung zum Diplom-Verwaltungswirt für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für B1. mit der Abschlussnote „ausreichend (7 Rangpunkte)" ab. Mit Wirkung zum 1. September 1985 wurde er zum Verwaltungsinspektor z.A. unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt. Am 5. Februar 1988 wurde der Beklagte unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 der BBesO zum Verwaltungsinspektor ernannt. Mit Urkunde vom 15. Juni 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, am 27. Oktober 1994 schließlich das Amt eines Verwaltungsoberinspektors bei gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 verliehen. Dem Beklagten wurde ab dem 1. April 1991 der Dienstposten eines Sachbearbeiters für S. und Angelegenheiten nach dem T. übertragen, ab dem 19. Oktober 1998 war er als Arbeitsvermittler in der S1. /SB-SteIle tätig. Nachdem ihm zwischenzeitlich ab dem 1. Januar 2001 ein Dienstposten als Vermittler für B3. - und B4. übertragen worden war, übte er seit dem 3. Mai 2005 die Aufgaben eines Arbeitsvermittlers S1. /SB mit Beratungsaufgaben aus. Der Beklagte ist d und schwerbehindert mit einem GdB von 100. Im Zeitraum 1. März 2012 bis 9. Dezember 2014 war er zu 50 % seiner t Arbeitszeit zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksvertrauensperson der N. teilweise freigestellt. Im Oktober 2014 erfolgte seine Wahl in das Amt der W. der t. N. in der AA S. - ohne Freistellung. Er war auf eigenen Antrag im Umfang von 34 Stunden wöchentlich bis zum 30. November 2018 teilzeitbeschäftigt. Der Beklagte erhielt wiederholt Sonderurlaub für die Betreuung von Ferienmaßnahmen mit Jugendlichen. 2006 erlitt er einen Dienstunfall, als ein Besucher einen Computerbildschirm auf ihn warf. Im Januar 2016 wurde ihm die Aufgabe eines „Ersthelfers“ für das Gebäude der B. für B1. S. übertragen. Der Beklagte wurde mehrfach dienstlich beurteilt. Die letzte Beurteilung vom 21. August 1995 enthält das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen". Der Beklagte ist bis auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist geschieden und hat zwei 2005 und 2009 geborene Söhne, die beide bei der Kindesmutter leben. Der Beklagte erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 8, mit einem Beschäftigungsgrad von 85 %. Nach dem Auslaufen der Teilzeitbeschäftigung erhielt er zuletzt Bezüge in Höhe von 4.479,18 EUR brutto (3.333,81 EUR netto). Daneben bezieht er eine sog. D. . Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht ein und setzte dies gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 3 BDG im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus. Anlass für die Einleitung gab ein Presseartikel vom 28. Oktober 2016 über ein gegen den Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Die Einleitungs- und Aussetzungsverfügung wurde dem Beklagten mit am 3. Februar 2017 zugestelltem Schreiben bekannt gegeben. Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde der Beklagte gemäß § 38 BDG vorläufig des Dienstes enthoben, vom Einbehalt von Bezügen wurde auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 28. Juni 2017 (Az. 41 Cs - 540 Js 1807/16 — 329/17), gegen den der Beklagte zunächst Einspruch eingelegt hatte, wurde gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde ihm auferlegt, einen Geldbetrag von 2.800 Euro in monatlichen Raten an den Kinderschutzbund NRW zu zahlen. Dem Beklagten wurde für den Tatzeitraum Sommer/Herbst 2001, vor dem 22. September 2001, zur Last gelegt: „Sie hatten den am 20.11.1987 und damit zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugen S2. in dessen Kindheit über Ihre Tätigkeit für den L. -Familienkreis kennengelernt. Sie waren dem Zeugen insbesondere bei Zeltlagern begegnet, die von der L. -Vereinigung veranstaltet worden waren. Aus der Bekanntschaft heraus kam es dazu, dass Sie vom Zeugen S2. – und anderen männlichen Jugendlichen – wiederholt zu Schwimmausflügen und Saunagängen begleitet wurden und Sie die Jugendlichen danach jeweils mit dem PKW nach Hause brachten. Bei einer dieser Gelegenheiten – Sie waren an einem Mittwoch innerhalb des angegebenen Tatzeitraums abermals mit dem Zeugen S2. und den weiteren Zeugen T1. und T2. in einem C. in M. ‚saunieren‘ gegangen – lenkten Sie auf der Rückfahrt, die Sie in Ihrem PKW über T3. und O. führte, das Gespräch explizit auf das Thema Selbstbefriedigung und fragten die mitfahrenden minderjährigen Zeugen danach, ob diese ab und zu Masturbationshandlungen an sich vornähmen. Die Zeugen reagierten beschämt und irritiert, führten das Gespräch aber fort. Anknüpfend an dieses Gespräch hielten Sie kurze Zeit später – irgendwo im Bereich zwischen T3. und O. – den von Ihnen gesteuerten Opel Astra in einem Waldweg an, stiegen aus und gingen außen um den PKW herum zu dem rechten hinteren Sitz des Wagens, auf dem der Zeuge S2. saß. Sie wiesen sämtliche Zeugen im Pkw an, die Augen zu schließen und öffneten die Hose des Zeugen S2. . Anschließend griffen Sie dem Zeugen an dessen Penis und vollzogen daran manuelle Befriedigungshandlungen. Der Zeuge schämte sich wegen der bei ihm durch Ihre Handlungen ausgelösten Erektion so sehr, dass er bis in das Jahr 2016 hinein niemandem von dem Vorfall erzählte und nicht einmal mit den beiden Mitinsassen darüber sprach. Er zog aus den Geschehnissen jedoch die Konsequenz, fortan keine weiteren Saunabesuche mit Ihnen zu unternehmen.“ Aufgrund der Rücknahme des Einspruches ist der Strafbefehl am 17. November 2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wurden die Ermittlungen im Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und dem Beklagten die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis der Ermittlungen übersandt. Auf Antrag des Beklagten wurden mit Schreiben vom 26. Februar 2018 der Personalrat, Bezirkspersonalrat und mit Schreiben vom 27. Februar 2018 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Der zuständige Personalrat teilte mit Schreiben vom 28. März 2018 unter Hinweis auf die zu befürchtenden nachhaltigen Spannungen in der Mitarbeiterschaft bei einer Weiterbeschäftigung mit, dass keine Bedenken bzgl. der Erhebung der Disziplinarklage bestünden. Die W. der N. mit einer Behinderung teilte unter dem 19. März 2018 mit, dass angesichts des Zeitablaufs zu überdenken sei, ob eine weniger einschneidende disziplinarische Maßnahme in Betracht komme. Die Klägerin hat am 22. Juni 2018 Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe eine Straftat gemäß § 176 Abs. 1 StGB begangen und damit gegen die ihm obliegenden Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Damit habe er vorsätzlich und schuldhaft ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat die ihm zur Last gelegte Tat eingeräumt. Allerdings sei angesichts der zwischen Tat und Einleitung des Disziplinarverfahrens vergangenen 17 Jahre die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Zudem habe er im Juli 2016 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen und sein Problemverhalten erfolgreich überwunden. Daraus ergebe sich kein endgültiger Vertrauensverlust seines Dienstherrn, weil prognostisch keine schwerwiegenden Dienstvergehen mehr zu erwarten seien. Er meide seit vielen Jahren — bereits lange vor Einleitung des Strafverfahrens – ganz bewusst Kontakte zu Kindern und Jugendlichen, um zu verhindern, dass auch nur der Verdacht entstehen könne, bei ihm lägen pädophile Neigungen vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung auf eine Regelvermutung abgestellt, nach der ein Beamter im Falle einer Verurteilung nach § 176 Abs. 1 StGB grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelvermutung bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht mehr. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei daher nicht zwingend. Das Verwaltungsgericht habe eine rechtlich unzulässige Vorfestlegung getroffen. Zu berücksichtigen sei, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten am untersten Ende des Strafrahmens liege. Dies wirke sich nicht belastend, sondern entlastend aus. Auch der Zeitablauf von ca. 17 Jahren seit Begehung der Tat sei mildernd zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als er erfolgreich an einer Therapie teilgenommen habe. Die Verhängung einer anderen Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, so dass die Klage abzuweisen sei. Da er im Falle einer Entlassung wegen seiner Behinderung, seines Alters und der außerhalb des öffentlichen Diensts wertlosen Berufsausbildung keine neue Stelle finden könne, sei hilfsweise für den Fall, dass die Disziplinarklage nicht abgewiesen werde, ein Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung einer Rente in Höhe von 50 % der letzten Dienstbezüge zu gewähren. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG; vgl. § 85 BDG zur Anwendbarkeit des am 1.1.2002 in Kraft getretenen BDG auf frühere Sachverhalte). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Indizwirkung der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte. I. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG, der einer Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Insbesondere wurden Personalrat und Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Gegen die Wirksamkeit der Disziplinarklage spricht nach Vorlage einer von der zuständigen Amtswalterin (vgl. Ziff. I.7.2 BAZustAnO) unterzeichneten Klageschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls nichts (mehr). Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten geltend gemachten Bedenken gegen die Delegation im Bereich der Disziplinarbefugnisse teilt das Gericht nicht. II. In tatsächlicher Hinsicht steht der im Strafbefehl genannte, oben wiedergegebene Sachverhalt fest. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 –, juris Rn. 37. Die darin enthaltenen Feststellungen können gemäß § 57 Abs. 2 BDG der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.20 –, juris Rn. 39. So verhält es sich hier. Der Beklagte ist den Feststellungen, die er im behördlichen Disziplinarverfahren teilweise bestritten hatte (Kenntnis vom Alter des Kindes) im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr entgegen getreten. Unabhängig davon steht der im Strafbefehl wiedergegebene Sachverhalt auch aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Beklagten im Disziplinarverfahren fest. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beklagte seit Juli 2016 (im Nachgang zu einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt) auf eigenen Wunsch in fachärztlicher Behandlung bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. T4. in N. befindet. Es finden regelmäßige psychotherapeutische Gespräche statt, deren Zielsetzung zunächst eine dauernde Verhaltensänderung bezüglich pädosexuell motivierter Handlungen, Entwicklung von Opferempathie, Identifizierung von dynamischen Risikofaktoren und Orientierung an Good-Lives-Modellen war. Nachdem diese Zielsetzung erreicht worden war, finden die Gespräche nunmehr zur Konsolidierung der vereinbarten Therapieziele statt. Unter Berücksichtigung des diagnostisch-therapeutischen Fortschritts kann nach Einschätzung der Fachärztin festgestellt werden, dass der Beklagte sein Problemverhalten effektiv bearbeitet und überwunden hat, gestützt durch eine Konfrontation mit ehemaligen Missbrauchsopfern im Rahmen einer stationären psychotherapeutischen Behandlung. III. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 1. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). 2.Das Verhalten des Beklagten stellt sich als einmaliges, außerdienstliches Dienstvergehen dar, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. zur Qualifikation als außerdienstliches Dienstvergehen BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, juris Rn. 54. 3. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 54 Satz 3 BBG a.F. Das Verhalten eines Beamten muss – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – sowohl vor als auch nach der Änderung des BBG nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 77 Abs. 1 BBG a.F.). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er gegen Kinder gerichtete Sexualdelikte begeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 16 ff., und Beschluss vom 26.06.2012 – 2 B 28.12 –, juris Rn. 8 ff. Dadurch hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 11 f. und 16 ff. Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Ein außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind beeinträchtigt Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise. Dies folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG), verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 B 44.09 –, juris Rn. 15. 4. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 BDG). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich bei Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19. Mit Blick auf den zum Tatzeitraum (ebenso wie heute) geltenden Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe gilt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme (bei wie hier fehlendem Dienstbezug) ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22, und vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, Rn. 29; Beschluss vom 26.06.2012 – 2 B 28.12 –, juris Rn. 12. b) Beim sexuellen Missbrauch von Kindern, der mit einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder verbunden ist, war die Verhängung der Höchstmaßnahme jedenfalls nach früherer Rechtsprechung des BVerwG indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C83.08 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 15. Denn der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen N. eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) bezweckt, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 19. Auch unabhängig von der genannten „Richtschnur“ – vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 2 C 59.16 –, juris Rn. 48 f – ist die begangene Tat so schwerwiegend, dass sie die Höchstmaßnahme indiziert. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 25.14 –, juris Rn. 37. Dies ist nach den im Strafbefehl festgehaltenen und vom Beklagten eingeräumten Tatumständen der Fall, die (wegen des Rückwegs von der Sauna und der Überraschungssituation für die minderjährigen Kinder) besonders verwerflich sind, auch wenn es sich um ein einmaliges Vergehen handelt und der strafrechtliche Unrechtsgehalt am unteren Ende des Strafrahmens liegt. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Zeuge S2. – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und im Übrigen unstrittig – noch zum Zeitpunkt des Strafverfahrens nicht unerheblich an der Tat litt. In der polizeilichen Vernehmung begann der Zeuge – seinerzeit bereits selbst Polizist – ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls zu weinen. Nicht zuletzt damit hat sich bei ihm die oben genannte Gefahr verwirklicht, dass ein Kind das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Diese Folgen der Tat sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 24. Der Beklagte hat keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht aufgezeigt, die dazu führen, dass eine andere als die Höchstmaßnahme indiziert ist. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den Akten. Demgegenüber beschränkt sich die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe, auf die der Beklagte in der Berufungsbegründung verweist, allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. Unabhängig davon ist die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung so hoch, dass die Tat dadurch nicht in einem milderen Licht erscheint. Mit ihr hat das Gericht – dem Strafrahmen der verletzten Vorschrift folgend – zum Ausdruck gebracht, dass der bis dahin straflose Beklagte durch seine Tat erhebliches strafrechtliches Unrecht verwirklicht hat. Der Senat misst der vom Amtsgericht verhängten Strafe zwar keine indizielle Bedeutung zu Lasten des Beklagten zu. Umgekehrt entlastet ihn die Höhe der verhängten Strafe nicht durchgreifend; es steht schon weder eine Geldstrafe noch erst recht eine Einstellung des Strafverfahrens im Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 25.14 –, juris Rn. 39. Vor dem geschilderten Hintergrund verfängt der Einwand des Beklagten nicht, die Freiheitsstrafe liege am untersten Rand des Möglichen. 5. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 und 1 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. aa) Die nach der Entdeckung der Tat gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, namentlich die nach Erhebung der Disziplinarklage abgelegte geständige Einlassung, erfüllt keinen durchgreifenden Milderungsgrund. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Eine solche Offenbarung der Tat vor der Entdeckung lag hier aber nicht vor. Der Beklagte legte das Geständnis erst ab, nachdem er bereits in Verdacht geraten und ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Zuvor hatte er zudem versucht, den Zeugen S2. dahin zu beeinflussen, dass dieser von einer Anzeige der Vorwürfe Abstand nehmen sollte. bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N. Zwar handelte es sich bei dem mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Verhalten um ein einmaliges Vergehen. Es liegt aber bereits keine plötzlich entstandene Versuchungssituation vor, was Voraussetzung für diesen Milderungsgrund wäre. Vielmehr war der Beklagte wiederholt als Begleitperson auf Jugendfreizeiten tätig und hatte hierfür zumindest teilweise Sonderurlaub erhalten. Zudem war der Beklagte der Situation, in der es zum sexuellen Übergriff kam, nicht plötzlich ausgesetzt, sondern er führte sie selbst herbei, indem er nach vorangegangenen Saunieren die Kinder nach Hause fuhr, das Gespräch auf das Thema Selbstbefriedigung lenkte, an einem Waldweg anhielt und dabei auch die herbeigeführte Gesprächssituation mit den Kindern ausnutzte. Die die Versuchung auslösende Situation müsste überdies geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Tatumstände lassen ebenfalls nicht auf Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit schließen. Auch der Beklagte hat sich nicht auf eine solche Situation berufen. cc) Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f., und vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. Eine solche Situation hat der Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. dd) Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 – 2 B 84.14 –, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19 m.w.N. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten müsste daher zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB vorgelegen haben. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. aa) Insbesondere führen die sozialen Folgen seines Verhaltens nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten und Familie oder der durch die Tat verursachten Scheidung möglicherweise bereits „genug gestraft" ist. Unabhängig hiervon fällt dieser Aspekt angesichts des Schweregrades der Tat ohnehin nicht deutlich ins Gewicht. Gleiches gilt für etwaige finanzielle Auswirkungen auf seine bestehenden Unterhaltspflichten. bb) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Doch gibt es auch hierfür keinen Anhalt. Aus seinen dienstlichen Beurteilungen und dem übrigen Akteninhalt lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB herleiten. Auch der Beklagte macht keine solche geltend. Vielmehr weist der Umstand, dass der Beklagte die Fahrzeuginsassen anwies, die Augen zu schließen, auf seine volle Einsichtsfähigkeit hin, und der Umstand, dass er eine Gelegenheit zur Begehung der Tat auf einem Waldweg schuf, auf seine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. cc) Für den Beklagten sprechen seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung, seine grundsätzlich positiven Leistungsbeurteilungen sowie sein überobligatorisches berufliches Engagement, welches auch darin zum Ausdruck kommt, dass er ohne Freistellung das Amt der W. der schwerbehinderten N. übernahm. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. dd) Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt mehr als drei Jahren (einschließlich Strafverfahren) führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 f. Gleiches gilt für das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, auf das sich der Beklagte maßgeblich beruft. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.122.2015 – DB 13 S 1634/15 –, juris Rn. 16 m.w.N. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme (z.B. Zurückstufung nach § 9 BDG) in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), den ein Beamter durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 84. Nichts anderes gilt für den Gesichtspunkt, dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Vorwürfe nicht früher vom Dienst suspendiert wurde. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Insbesondere vermag angesichts der Schwere der Tat der Umstand, dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Vorwürfe bis zur Einleitung der Suspendierung noch ein knappes Jahr lang (im häuslichen Arbeitsplatz) im Dienst war, kein Restvertrauen zu begründen. Selbst wenn man mit der Rechtsauffassung des Beklagten annähme, dass die genannten Grundsätze wegen des hier besonders langen Zeitablaufs keine uneingeschränkte Anwendung fänden und eine mildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs möglich wäre (was nicht der Fall ist), fiele diese angesichts der Schwere des Dienstvergehens jedenfalls nicht so deutlich ins Gewicht, dass es eine andere Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Der Senat hat weiter die Medienberichterstattung über den Beklagten in den Blick genommen. Es wäre bei der Entlassung eines Beamten mit dem Schuldprinzip jedoch nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von dem Zufall abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 – 2 B 84.16 –, juris Rn. 36. ee) Dem Beklagten ist zu Gute zu halten, dass er sein Fehlverhalten vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich eingeräumt hat, außerdem, dass er Situationen vermeidet, die den Verdacht pädophiler Neigungen begründen. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Beklagten, dass er die Kontakte bereits lange vor Einleitung des Strafverfahrens unterlassen hat. Weiter spricht zu Gunsten des Beklagten, dass er den Vorfall als Fehler erkannt hat und bereut. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht. Dies entlastet den Beklagten jedoch angesichts des Ausmaßes des Ansehens- und Vertrauensverlusts nicht durchgreifend und vermag das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen nicht wieder herzustellen. Nicht jeder Ansehens- und Vertrauensverlust kann so weit behoben werden, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter möglich ist. So verhält es sich hier. Dies gilt angesichts des Schweregrades der Tat auch unter Berücksichtigung der weiteren aus den Akten ersichtlichen Lebensverhältnisse des Beklagten einschließlich seiner Behinderung mit einem GdB von 100 und der nach der Stellungnahme seiner Therapeutin bestehenden Reifungs- und Erfahrungsdefizite. Es gibt in der Stellungnahme und im sonstigen Akteninhalt – etwa dem amtsärztlichen Befund vom 3 März 1982 (Alterseindruck: „altersentsprechend“) – keine Anhaltspunkte dafür, dass diese für sich betrachtet Krankheitswert erreicht haben könnten oder sonst erheblich wären. Der Beklagte macht dies ebenfalls nicht geltend, sondern hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen, dass die Behinderung keine Entschuldigung für die Tat sei. Dies steht im Einklang mit den dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 1990 und 1995, in denen es heißt: „Fasst schnell genug auf.“ Nicht zum Nachteil des Beklagten hat der Senat den weiteren Inhalt der Strafakten gewertet. Danach hat namentlich seine frühere Ehefrau gegenüber der Polizei angegeben, der Beklagte habe von 10 möglichen Opfern gesprochen. Denn bereits die vorgeworfene Tat ist so schwer, dass sie zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis führt. Jedenfalls ergibt sich aus möglichen weiteren vergleichbaren Vorwürfen dem Beklagten gegenüber kein Persönlichkeitsaspekt, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. ff) Der Senat geht zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass aufgrund seiner Therapie zwischenzeitlich keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht. Die Durchführung der Therapie zeigt auch die Bereitschaft des Beklagten, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Zudem belegt sie sein erfolgreiches Bemühen, seine pädophile Neigung unter Kontrolle zu bringen, um weitere Fehltritte zu vermeiden. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Ein Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 18. Unabhängig von der Ansehensschädigung und selbstständig tragend führt der Schweregrad der Tat auch unter Berücksichtigung der fehlenden Wiederholungsgefahr zu einem so großen Vertrauensverlust, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter nicht möglich ist. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. IV. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm angeführten Schwierigkeiten bzw. der geltend gemachten Unmöglichkeit, eine neue Beschäftigung finden. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten. V. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) besteht kein Anlass. Die Zweckrichtung des Unterhaltsbetrags als Übergangsleistung liegt darin, dass es sich um eine nachwirkende Fürsorgeleistung zur Erleichterung der beruflichen Neuorientierung handelt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt dabei ein Bewilligungs-Gesamtzeitraum von bis zu etwa fünf Jahren in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008 – 1 DB 2/08 –, juris Rn. 22. Der Beklagte macht selbst geltend, dass er wegen seiner Behinderung, des Alters und der außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht nachgefragten Berufsausbildung gar keine Stelle mehr finden werde. Demgemäß ist unter Berücksichtigung des geschilderten Gesetzeszwecks eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.