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Beschluss

12 B 469/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.12B469.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Dies erscheint fraglich, da der angefochtene Beschluss den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12. März 2020 übermittelt worden ist und diese nach Aktenlage erstmals am 14. April 2020 mit dem an das Beschwerdegericht übermittelten Schriftsatz vom gleichen Tag reagiert haben. Zwar haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin - auch nach Erinnerung durch das Verwaltungsgericht - das Empfangsbekenntnis über den Eingang des Beschlusses nicht zurückübersandt und eine (erneute) Zustellung des Beschlusses gegen Postzustellungsurkunde erfolgte ausweislich des vom Verwaltungsgericht mitgeteilten Urkundeninhalts erst am 16. April 2020. Jedoch deuten die Angaben in der Verzögerungsrüge vom 21. April 2020, wonach dreieinhalb Wochen zuvor die Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt worden sein soll, darauf hin, dass die (erste) Zustellung des Beschlusses bereits Mitte März erfolgt ist, womit eine erst am 14. April 2020 beim Beschwerdegericht eingelegte Beschwerde nicht die Zweiwochenfrist gemäß § 147 VwGO wahren würde. Jedenfalls würde die Beschwerde, selbst wenn sie - z. B. aufgrund einer der Antragstellerin zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig wäre, daran scheitern, dass sie unbegründet ist. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf, hilfsweise über den bereits abgedeckten Betreuungsumfang hinaus, einen ergänzenden Betreuungsplatz zur Förderung bis zum Umfang des individuellen Bedarfs nachzuweisen. Es sei nicht hochgradig wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin über den bereits abgedeckten Betreuungsumfang hinaus einen Anspruch auf eine ergänzende Betreuung hat. Der Anspruch der mittlerweile über dreijährigen Antragstellerin aus § 24 Abs. 3 SGB VIII sei durch die von ihr Anfang Februar 2020 in Anspruch genommene Betreuung in der Kindertagesstätte G.------straße mit einem Umfang von 35 Wochenstunden erfüllt. Anders als der Anspruch eines unter dreijährigen Kindes (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII) beziehe sich der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf eine Halbtagesbetreuung, nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf sechs Stunden täglich. Über diesen Anspruchsinhalt hinaus sei auch die von der Antragstellerin gewünschte Betreuungszeit von sieben Stunden gegeben. Soweit die Mutter der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 2019 einen benötigten Zeitkorridor von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr geltend gemacht habe, habe sie den entsprechenden Bedarf mit dem Verweis auf ihre Stellung als Alleinerziehende und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht substantiiert dargelegt. Der nunmehr geltend gemachte Bedarf sei auch vor dem Hintergrund der Betreuung der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht ersichtlich, da die Antragstellerin seinerzeit nur einen Betreuungsumfang von 25 Stunden pro Woche an nur vier Tagen in Anspruch genommen habe. Zudem habe die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da der hierfür erforderliche schwere und unzumutbare Nachteil für sie - insbesondere vor dem Hintergrund des von ihr in Anspruch genommenen Betreuungsplatzes - nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sei. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags. Die Beschwerde setzt sich nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Antragstellerin nicht in einer für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Weise das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht habe. Soweit die Beschwerde insoweit allein darauf abstellt, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren sehr viel wahrscheinlicher als ein Unterliegen sei, geht die Antragstellerin nicht ansatzweise darauf ein, welche schweren und unzumutbaren Nachteile drohen, wenn sie im laufenden Kindergartenjahr nur den von ihr angenommenen Kindergartenplatz in der Kindertageseinrichtung G.------straße mit einem Umfang von 35 Wochenstunden (täglich bis spätestens 14:30 Uhr) und nicht darüber hinaus auch eine Betreuung bis 16:00 Uhr in Anspruch nehmen kann. Sie legt überdies nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Glaubhaftmachung solcher Nachteile verlangt hätte. Dies ist jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht anzunehmen. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, dass wegen der Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung ein Anordnungsgrund indiziert ist, wenn mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, betrifft dies Fälle, in denen Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris Rn. 24. Der Anordnungsgrund könnte aber seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, falls immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für einen Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist demnach aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt. Allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege dürfte demnach für den Anordnungsgrund nicht genügen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 30. Mai 2018 - OVG 6 S 16.18 -, juris. Eine solche Dringlichkeit ist hier mangels jeglicher Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den Folgen des Ausbleibens einer weitergehenden Betreuung nicht dargelegt und mit Blick darauf, dass der Antragstellerin mittlerweile ein Betreuungsplatz über immerhin 35 Wochenstunden in der Kindertageseinrichtung G.------straße zugeteilt ist und dass bis zur eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter vom 10. Dezember 2019 ein größerer Betreuungsumfang zu keiner Zeit geltend gemacht worden ist, auch nicht erkennbar. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund zudem mit Blick darauf nicht (mehr) anzunehmen ist, dass der Antragstellerin dort zum neuen Kindergartenjahr 2020/2021 ein 45-Stunden-Betreuungsplatz in Aussicht gestellt worden ist und dass bis zum Abschluss des aktuellen Kindergartenjahrs ohnehin nur noch ein kurzer Zeitraum, in dem die Sommerferien und unter Umständen auch Schließzeiten vieler Einrichtungen liegen, zu überbrücken wäre. Offen bleiben kann insoweit auch, wie es sich auswirkt, dass laut Auskunft der Antragsgegnerin in deren Stadtgebiet nur noch ein Zweitwohnsitz der Antragstellerin bei deren Großmutter gemeldet ist und inwieweit die Großmutter übergangsweise einen zu geringen Betreuungsumfang abfangen kann. Keiner Entscheidung bedarf es zudem, ob ein Anordnungsgrund auch deshalb entfallen sein kann, weil ein Betreuungsplatz mit einem tatsächlichen Umfang von mehr als 35 Stunden derzeit mit Blick auf die Einschränkungen des Regelbetriebs durch die Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. zu deren voraussichtlicher Rechtmäßigkeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 13 B 855/20.NE -, ohnehin faktisch nicht erreichbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 9 RVG i. V. m. §§ 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).