Beschluss
18 L 2180/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0511.18L2180.17.00
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Tenor
Frau B. J. L. , T.---straße 00, 00000 L1. wird beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Frau B. J. L. , T.---straße 00, 00000 L1. wird beigeladen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR. Gründe: I. Der Antragsteller betreibt als reisender Schausteller ein Kinder ansprechendes Ponykarussell, mit dem er an der vom 12. bis zum 21. Mai 2017 auf dem T1.---------platz in L1. statt findenden Kirmes teilnimmt. Er beabsichtigt, das Karussell täglich von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu öffnen. Die Beigeladene meldete bei dem Polizeipräsidium L1. als örtlicher zuständiger Versammlungsbehörde unmittelbar gegenüber dem Platz des Antragstellers Versammlungen/Mahnwachen für den 13. (Samstag), 14., 20. und 21. Mai 2017 jeweils von 15:00 bis 18:00 Uhr an, die sich faktisch gegen das Ponyreiten richten. Mit Auflagenbescheid vom 18. April 2017 untersagte das Polizeipräsidium L1. der Beigeladenen u.a. die Nutzung von technischen Schallverstärkern (Lautsprecheranlage und Megaphon) auf dem Kirmesgelände. Die Vollziehbarkeit dieser Regelung ist Gegenstand des Verfahrens 18 L 2131/17, in dem am 10. Mai 2017 ein Beschluss ergangen und dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist. Danach darf die Beigeladene pro voller Stunde ihrer Versammlungen für 20 Minuten Megaphon und Lautsprecher benutzen. Der Antragsteller erlangte zu unbekannter Zeit von dem Auflagenbescheid Kenntnis. Er behauptet, das Polizeipräsidium L1. mit Schreiben vom 9. Mai 2017 aufgefordert zu haben, gegenüber der Beigeladenen weitere Auflagen zu seinem Schutz zu erlassen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 hat der Antragsteller Klage erhoben (18 K 8102/17) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, weitere Auflagen gegen die Beigeladene zu erlassen. Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er ist der Auffassung, seine Rechte aus Art. 2, 12 und 14 des Grundgesetzes schlössen das gleichzeitige Stattfinden von Versammlungen der Beigeladenen auf dem T1.---------platz aus. Die Veranstaltungen der Beigeladenen zielten im Kern darauf, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Der Beigeladenen sei es zumutbar, vor anstatt auf dem Kirmesplatz zu demonstrieren. Mindestens aber müsse der Umfang der Versammlungen reduziert und der Abstand der Versammlung zu seinem Karussell vergrößert werden. Letzteres sei auch aus Gründen des Schutzes seines Betriebes vor störenden Handlungen der Versammlungsteilnehmer erforderlich, welche jederzeit das Scheuen von Ponys und damit eine Gefährdung seiner Kunden hervorrufen könnten. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf angebliche Vorkommnisse aus dem Vorjahr, in dem ebenfalls die Beigeladene gegen seinen Betrieb demonstriert hat. Der Antragsteller behauptet, nach der Versammlung habe er an nahezu jedem Pony einem Aufkleber mit der Aufschrift „Kirmes ohne Ponys. Ja bitte!“ vorgefunden. Ferner trägt er vor, in Hamburg dürften Demonstrationen gegen seinen Ponybetrieb auf dem Kirmesplatz nicht mehr stattfinden, nachdem es dort im Frühjahr 2016 zu Übergriffen von Tierschützern auf seinen Geschäftsbetrieb gekommen sei. Dies sei auch in L1. zu befürchten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der angemeldeten Versammlung der Beigeladenen durch vor dem 13. Mai 2017, 15:00 Uhr bekannt zu gebende, für sofort vollziehbar zu erklärende versammlungsrechtliche Auflage aufzugeben, - die Versammlungen außerhalb des Kirmesplatzes durchzuführen, - hilfsweise das anstelle der vier von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nur eine Versammlung, hilfsweise zwei Versammlungen, unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 15 m zur Ponyreitbahn stattfinden dürfen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen. II. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris. Gemessen an dem danach hier anzulegenden Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit diese Norm Dritten einen unmittelbaren Anspruch auf Erlass einer Auflage zum Schutz ihrer (privaten) Rechte vermitteln kann, ggf. unter ähnlichen Umständen, in denen ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten bei Ermessensreduktion auf Null besteht, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. April 2013 - 7 K 6316/08 -, juris, Rn. 35 m.w.N., liegt ein Anordnungsanspruch hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil die nach § 15 Abs. 1 VersG erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage mit dem begehrten Inhalt nicht vorliegen. Es fehlt an der rechtlich beachtlichen Gefährdung geschützter Rechtgüter des Antragstellers. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der T1.---------platz in L1. ein für die Dauer der Kirmes der Öffentlichkeit allgemein zugänglicher Ort ist, an dem Jedermann das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG ausüben kann, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – 15 B 1500/16 –, juris, hinsichtlich des Gastspiels eines Zirkus auf demselben Platz, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es aufgrund der Durchführung der angemeldeten Versammlung der Beigeladenen in der Gestalt des Beschlusses des Gerichts vom 10. Mai 2017, also einschließlich einer 20-minütigen Benutzung von Lautsprechern und Megaphon pro voller Stunde jeder Kundgebung, zu erheblichen Gefahren für die Betriebsabläufe seines Karussells kommen wird. Die Ansicht des Antragstellers, durch die angemeldete Versammlung einschließlich einer mäßig lauten Beschallung durch Lautsprecher und Megaphon, wie sie der Antragstellerin durch Beschluss des Gerichts entsprechend ihrer eigenen Anmeldung in der Variante „Anwesenheit von Tieren“ vorläufig erlaubt worden ist, werde der Fluchtreiz der Ponys und damit die Unfallträchtigkeit seines Geschäftsbetriebes erhöht, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die Ponys des Antragstellers sind auf Volksfesten und Kirmessen ständig erheblichen akustischen Reizen sowohl durch Musik und Sprache als auch optischen Reizen durch zahlreiche, teilweise auch blinkende Beleuchtungseinrichtungen ausgesetzt. Ferner sind die Tiere an die Anwesenheit vieler Menschen gewöhnt, die sich - zum Teil auch lautstark - amüsieren und die hierbei auf die Befindlichkeiten von Tieren im Regelfall wenig Rücksicht nehmen. Angesichts dieser Gewöhnung der Ponys an die Verhältnisse auf Volksfesten werden die von den Tieren ausgehenden Betriebsgefahren des Karussells bei bestimmungsgemäßem Ablauf der Versammlung gemäß der Anmeldung in der Gestalt des Beschlusses des Gerichts vom 10. Mai 2017 nur unwesentlich in einem hier zu vernachlässigenden Umfang erhöht. Da die Anzahl der Teilnehmer der Versammlung der Beigeladenen gemäß der Anmeldung zudem auf ca. 30-40 Personen beschränkt ist, von denen sich jeweils 10 in der Nähe des Karussells und etwa 30 hiervon entfernt aufhalten sollen, ist mit dem Eintritt der vom Antragsteller befürchteten Situation, dass die Tiere durch Anwesenheit und Verhalten der Demonstranten erschreckt werden könnten und aufgrund des ausgelösten Fluchtreiz es zu Unfällen kommt, nicht beachtlich wahrscheinlich zu rechnen. Abgesehen davon beabsichtigt die Beigeladene weder, die Tiere des Antragstellers zu erschrecken noch diese auch nur unnötig zu belästigen, wie sich bereits aus der Natur der Versammlung, aber auch aus dem unterschiedlich geplanten Verlauf der Versammlungen für den Fall ergibt, dass entweder Tiere anwesend sind oder aber der Betrieb geschlossen ist. Für den Fall der Anwesenheit von Tieren hat die Beigeladene lediglich Redebeiträge bei heruntergeregelter Lautsprecherbox mit ausreichendem Abstand zum Ponykarussell angemeldet. Den beachtlich wahrscheinlichen Eintritt erheblicher Gefahren für die Betriebsabläufe seines Karussells kann der Antragsteller auch nicht durch Ereignisse aus der Vergangenheit glaubhaft machen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass es bei früheren Veranstaltungen der Beigeladenen zu Übergriffen der Veranstaltungssteilnehmer auf die Ponys gekommen ist. Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt L1. vom 29. April 2016 an Herrn F. L2. , der im Vorjahr mit dem Fahrgeschäft „Reitsalon Alt X. “ auf der T1.---------kirmes gastiert hat, gibt hierfür nichts her. Die dortigen Ausführungen „Wie allgemein bekannt ist, hat es bei vorherigen Demonstrationen durch Tierschützer Situationen gegeben, bei denen Kinder zu Schaden gekommen sind“ beziehen sich zur aus den vom Antragsteller selbst eingereichten Unterlagen gewonnenen Überzeugung des Gerichts auf ein Ereignis in Hamburg, über welches das Hamburger Abendblatt am 3. April 2016 berichtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich in L1. aus Anlass von Demonstrationen der Beigeladenen Übergriffe auf Ponys ereignet haben, bei denen Kinder verletzt worden sein könnten, liegen nicht vor. Von Amts wegen liegen Erkenntnisse über das Vorliegen von erheblichen Übergriffen der Versammlungen der Beigeladenen auf den Betrieb des Antragstellers aus der Vergangenheit ebenfalls nicht vor. Bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befinden sich vielmehr Berichte über Veranstaltungen am 30. April 2016 sowie am 2. Oktober 2016, bei denen sich die Teilnehmer der Versammlungen der Beigeladenen insgesamt friedlich verhalten haben und ihrerseits vor den Anfeindungen der Schausteller geschützt werden mussten. Dem Vortrag des Antragstellers, er habe nach dem Stattfinden einer Versammlung der Beigeladenen im Vorjahr feststellen müssen, dass fast jedes Pony von den Versammlungsteilnehmern mit Aufklebern mit der Aufschrift „Kirmes ohne Ponys. Ja bitte!“ beklebt worden sei, fehlt es mit Blick auf Ort, Zeit und Häufigkeit der Vorfälle deutlich an Substantiierung. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs kann sich das Bekleben der Ponys nur bei der am 2. Oktober 2016 stattgefundenen Versammlung der Beigeladenen ereignet haben, weil aus Anlass der am 30. April 2016 stattgefundenen Versammlung der Beigeladenen der Geschäftsbetrieb des Antragstellers geschlossen war. Polizeihauptkommissar C. , der die Versammlung am 2. Oktober 2016 während der gesamten Dauer überwacht hat und hierüber ein ausführliches Protokoll erstellt hat, in dem von derartigen Vorkommnissen keine Rede ist, hat der Versammlungsbehörde auf Nachfrage am 10. Mai 2017 telefonisch bestätigt, dass gegen ein Bekleben von Ponys sofort eingeschritten worden wäre und er dies auch protokolliert hätte und dass ihm derartige Vorkommnisse auch von dem Schausteller nach dem Ende der Versammlung nicht berichtet worden seien. Abgesehen davon, dass der Antragsteller das Bekleben von Ponys in einem nach der Häufigkeit erheblichen Umfang schon dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus seinem Vortrag auch nicht, ob es sich bei dem behaupteten Bekleben von Ponys mit Aufklebern um eine gezielte, der Beigeladenen zurechenbare Handlung der Versammlung gehandelt hat oder ob es sich um einen Exzess einzelner Teilnehmer der Versammlung gehandelt hat, welcher der Beigeladenen unter Umständen sogar verborgen geblieben ist und daher der Versammlung auch nicht zugerechnet werden kann. Es besteht ferner auch keine hinreichend beachtliche Gefahr dafür, dass die Veranstaltungen der Beigeladenen einen vom angemeldeten Verlauf zum Nachteil des Antragstellers abweichenden Verlauf erhalten. Abgesehen davon, dass die aus der Vergangenheit bekannt gewordenen Versammlungen der Beigeladenen hierzu überhaupt keinen Anlass bieten, ist seitens des Polizeipräsidiums L1. eine erhöhte Überwachung zum Schutz der Veranstaltung der Beigeladenen und der gleichzeitig angemeldeten Versammlung der Schausteller zum Schutz der Gewerbefreiheit beabsichtigt. Der Antragsteller hat zuletzt auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Wirkungen der beabsichtigten Versammlung ihn in einem (grund)rechtlich relevanten Maß derart treffen, dass der Erlass der begehrten Auflagen unumgänglich ist. Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Versammlung lediglich die Aufklärung des Publikums über die Umstände der Ponyhaltung auf Kirmessen oder gezielt den Boykott seines Betriebes beabsichtigt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Versammlung der Beigeladenen durch den sicher beabsichtigten moralischen Druck auf die potentiellen Kunden des Antragstellers in seinen Wirkungen einem Boykottaufruf ähnelt, wenn nicht sogar gleichkommt. Denn nicht jeder Boykottaufruf ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtswidrig. Vielmehr können selbst ausdrückliche Boykottaufrufe durch legitime Anliegen gerechtfertigt sein. Dies gilt ebenso für Versammlungen, deren faktische Wirkungen einem Boykottaufruf gleichkommen. Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und - damit verknüpft - das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich dürfen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, juris, ebenda Randziffer 23 mit weiteren Nachweisen u.a. auf die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Beigeladene verfolgt mit ihren Versammlungen offenbar altruistische Motive des Tierschutzes. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Verfolgung dieser Ziele das nach den Umständen notwendige und angemessene Maß der Beeinträchtigung des Antragstellers überschreitet, liegen nicht vor. Die Beigeladene ist auch ersichtlich nicht in der Lage, unter Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Antragstellers ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Sollten die Versammlungen der Beigeladenen bei einem nicht unerheblichen Teil der potenziellen Kunden des Antragstellers zur Folge haben, dass diese dessen Dienste nach nochmaliger Überlegung nicht in Anspruch nehmen, so wäre dies eine vom Antragsteller hinzunehmende Folge der Ausübung der Grundrechte durch die Beigeladene. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner (zusätzlichen) Würdigung, ob die Demonstrationen der Beigeladenen einschließlich der aus Anlass dieser Demonstrationen stattfindenden Gegendemonstrationen der Schausteller und die Berichterstattung in der Presse hierüber nicht sogar eine faktische Werbewirkung zu Gunsten des Antragstellers haben, mit denen die aus den Versammlungen der Beigeladenen resultierenden wirtschaftlichen Nachteile aufgewogen werden. Der Hilfsantrag hat aus den genannten Erwägungen ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ungekürzter Auffangwert).