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Beschluss

1 B 344/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0602.1B344.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.079,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.079,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 3. Mai 2019 ausgeschriebene Stelle "Leiterin/ Leiter eines Hauptzollamts" bei dem Hauptzollamt C. mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an ihn abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die jeweils vom 8. Mai 2019 datierenden aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien ebenso wenig zu beanstanden wie die hierauf basierende, zu Lasten des Antragstellers erfolgte Auswahlentscheidung. Zunächst griffen die Einwände des Antragstellers gegen die Regelbeurteilung der Beigeladenen nicht durch. Die Begründung des Gesamturteils ("Stets erwartungsgemäß", 9 Punkte) der im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In ihr sei u. a. dargelegt, dass das Ergebnis der Beurteilung aus der Benotung der gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt worden sei, die anhand eines im Ergebnis fünfzehnstufigen Notensystems erfolgt sei (Note "A" bis "E", jeweils in drei Ausprägungsgraden, von "A 1" abfallend bis "E 3"). Die Vergabe der Gesamtnote "9 Punkte" sei hier schon deshalb keineswegs fernliegend, weil zehn Qualifikationsmerkmale mit der dem Punktwert "9" entsprechenden Note "C 1" bewertet worden und die übrigen Einzelnoten besser seien (einmal "B 2", fünfmal "B 3"). Unterstrichen werde das Gesamturteil durch die zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung. Auch die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der ebenfalls die Gesamtnote "9 Punkte" erreicht habe, sei auch bei Betrachtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale nicht besser beurteilt worden als die Beigeladene. Zwar habe er neunmal und damit häufiger als die Beigeladene (sechsmal) die Wertungsstufe "B" erreicht; zu berücksichtigen seien aber auch die jeweils vergebenen Ausprägungsgrade. Bei deren Transformation in eine 15stufige Notenskala und Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale ergebe sich für beide Bewerber rechnerisch der exakt gleiche Punktwert 151. Nicht gegen das Leistungsprinzip verstoße ferner die Entscheidung des Dienstherrn in den "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" – BRZV – vom 29. Dezember 2016, drei Beurteilungskategorien bzw. Bündelungsmerkmale zu bilden (Fach- und Methodenwissen, Soziale Kompetenzen und Führungskompetenzen), den drei Kategorien sieben, fünf bzw. vier – also insgesamt 16 – Einzelkompetenzen zuzuordnen und diese Einzelkompetenzen bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gleich zu gewichten. Es sei nicht zu erkennen, dass diese zwar nicht abstrakt vorgegebene, aber einheitlich praktizierte gleiche Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht werde. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass auch nur ein Einzelmerkmal eine offensichtlich größere Nähe oder Distanz zu den Qualifikationsmerkmalen des Art. 33 Abs. 2 GG aufweise als die übrigen Einzelmerkmale. Mit der in Rede stehenden Gleichgewichtung werde auch nicht der Befähigung gegenüber der Leistung ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Gewicht zugemessen. Die – nicht ausdrücklich als Befähigungs- oder Leistungsmerkmal ausgewiesenen – 16 Einzelmerkmale seien nämlich bei der Betrachtung ihres inhaltlichen Schwerpunkts überwiegend als Leistungsmerkmale und nur in geringer Zahl (fünf Merkmale der "Sozialen Kompetenzen") als Befähigungsmerkmale einzuordnen. Die Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale führe auch nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Arithmetisierungsverbots, also dazu, dass das Gesamturteil nur noch durch eine Berechnung des Durchschnitts der vergebenen Einzelnoten und nicht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung erfolge. Die Gefahr einer Aritmethisierung bestehe nämlich in gleicher Weise, wenn den Einzelmerkmalen unterschiedliche Wertigkeiten zugewiesen würden. Angesichts der nach alledem rechtmäßigen Annahme eines Leistungsgleichstands zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen sei es nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspreche es dem Zweck des eingeräumten Ermessens, mit Blick auf die zu besetzende Leitungsposition gerade den Führungskompetenzen das für die Besetzungsentscheidung ausschlaggebende Gewicht beizumessen und auf dieser Grundlage die insoweit bei einer Gesamtschau bessere Beigeladene auszuwählen. Diese habe nämlich bei vergleichbaren Führungsaufgaben nicht nur die besseren Einzelnoten erzielt (je zweimal "B 3" und "C 1"; Antragsteller: je zweimal "C 1" und "C 2"), sondern weise auch bei einem inhaltlichen Vergleich der Ausführungen zu den Führungskompetenzen im jeweiligen Gesamturteil einen Vorsprung auf. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt teilweise schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch. 1. Der Antragsteller rügt zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts als unzutreffend, das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen sei hinreichend begründet. Er macht insoweit geltend: Das Gesamturteil sei angesichts der zu den einzelnen Beurteilungskategorien vergebenen Noten letztlich schematisch aus dem schlichten Durchschnitt der einzelnen Punktwerte berechnet worden. Es könne dem Verwaltungsgericht auch darin nicht gefolgt werden, dass eine ausführliche Begründung der Gesamtnote vorliege. Es werde nämlich nur pauschal und formelhaft ausgeführt, dass das Ergebnis der Beurteilung "aus den gleichgewichteten Einzelkompetenzen entwickelt" worden sei. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung der Sache nach nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den – regelmäßig zahlreichen – Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches (unterschiedliche) Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen, auf die Bestenauswahl bezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 65 f., vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N., und vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –, juris, Rn. 26 bis 31, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; ferner OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018– 1 A 379/17 –, juris, Rn. 79, und Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 10 bis 13, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe das der Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil hinreichend begründet, auch in Ansehung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung zunächst maßgeblich mit der Erwägung begründet, eine Bewertung mit 9 Punkten (entspricht "C 1") liege ungeachtet der jeweiligen Gewichtung von Einzelkompetenzen und ungeachtet der Unzulässigkeit rein rechnerischer Notenermittlung schon aufgrund des Gesamtbildes der Einzelnoten (sechsmal "B 2" oder "B 3", zehnmal "C 1") keineswegs fern. Diesem Argument, das ein Absenken der Begründungsanforderungen wegen eines recht einheitlichen Leistungsbildes rechtfertigt, ist der Antragsteller schon nicht entgegengetreten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (BA S. 11 f.), die in der Beurteilung enthaltene zusammenfassende, alle Beurteilungskategorien einbeziehende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung unterstreiche die vorgenommene Gesamtbewertung. Damit ist u. a. Bezug genommen auf die Ausführungen im drittletzten Absatz der zusammenfassenden Darstellung, die die Vergabe des Gesamturteils "Stets erwartungsgemäß" (9 Punkte) bei der praktizierten Gleichgewichtung der Einzelmerkmale ohne weiteres nachvollziehbar machen: "Der überwiegend zuerkannte Ausprägungsgrad 'Im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt' an der oberen Bandbreite prägt das Leistungsbild der Beamtin. Die erfreulichen Abweichungen bei 6 Einzelkompetenzen nach 'Im Vergleich stark ausgeprägt' führen zu keinem anderen Ergebnis. ORRin K. wird daher die Gesamtnote 'Stets erwartungsgemäß' mit 9 Punkten zuerkannt." Auch mit diesen Erwägungen hat der Antragsteller sich schon nicht auseinandergesetzt. Seine schlichte Behauptung schließlich, das Gesamturteil sei lediglich Produkt eines Rechenvorgangs, hat er schon nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen. Der bloße Umstand, dass nach den (gleichgewichteten) Einzelnoten ein weitgehend einheitliches Notenbild (mit leichter Tendenz zur nächsten Notenstufe) gegeben ist, rechtfertigt diesen Vorwurf für sich genommen noch nicht, da dieser in solchen Fällen stets und damit auch ungeachtet der beigegebenen Begründung erhoben werden könnte. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass die Vergabe eines (dem Antragsteller allein nützlichen) schlechteren Gesamturteils als des der Beigeladenen tatsächlich zuerkannten Gesamturteils hier nicht zu begründen wäre, weil diese hinsichtlich keines Einzelmerkmals schlechter als mit "C 1" benotet worden ist. Ihre Qualifikation im Bereich der Fach- und Methodenkompetenzen ist bei einer Gesamtbetrachtung der insoweit vergebenen Einzelnoten sogar bereits eher im Bereich "Überdurchschnittlich" (10 Punkte) als in dem Bereich der darunter liegenden Note zu verorten. 2. Ferner macht der Antragsteller geltend, die Gleichgewichtung der 16 Einzelmerkmale, für die eine abstrakte Vorgabe nicht erkennbar sei, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Die 16 Einzelkompetenzen seien für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von deutlich unterschiedlicher Bedeutung. Die Gleichgewichtung führe zwangsläufig zu einer schematischen Berechnung des Gesamturteils und damit zu einer Verletzung des Arithmetisierungsverbots. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit der Antragsteller eine abstrakte Vorgabe für die Gleichgewichtung vermisst, erschließt sich schon nicht, welche Folgerungen er daraus ziehen will. Unabhängig davon geht auch die angegriffene Entscheidung davon aus, dass die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine solche Vorgabe nicht enthalten (BA S. 19 oben). Maßgeblich ist insoweit allein die nicht mit der Beschwerde angegriffene und durch die einschlägigen Ausführungen in den aktuellen Beurteilungen der beiden Konkurrenten gestützte Einschätzung, es liege insoweit eine einheitliche Beurteilungspraxis vor. Die weiteren gegen die Gleichgewichtung angeführten Rügen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019– 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10. Dem wird das an dieser Stelle zu würdigende Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Die bloße Behauptung einer erheblich unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale lässt jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BA S. 12 unten bis S. 19 oben) vermissen, mit denen das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass und weshalb eine gleiche Gewichtung der auf die drei Beurteilungskategorien aufgeteilten, überwiegend Leistungsmerkmale darstellenden Einzelmerkmale nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Zur Frage der Zulässigkeit der Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46, und vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 66; ferner OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 6 A 3974/18 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N., und Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 26 f. Zudem zeigt der Antragsteller nicht einmal ansatzweise auf, aus welchen Gründen die Einzelmerkmale die behauptete erheblich unterschiedliche Bedeutung haben sollen. Auch das weitere Vorbringen, die Gleichgewichtung führe zwangsläufig zu einer rein rechnerischen Ermittlung des Gesamturteils, setzt sich nicht mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 19 f.) auseinander. Dieses hat insoweit – zutreffend – auf das ausdrückliche Arithmetisierungsverbot in Ziffer 9.2 BRZV hingewiesen und weiter – ohne weiteres nachvollziehbar – ausgeführt, dass dem Gebot, die Bildung des Gesamturteils nicht auf eine Rechenoperation zu reduzieren, bei einer gleichen Gewichtung aller Einzelmerkmale im Grundsatz ebenso so gut Rechnung getragen werden könne wie bei jedem Modell einer unterschiedlichen Gewichtung, das – so ist hinzuzufügen – zur Meidung willkürlicher Bewertungen auf konkrete Gewichtungsvorgaben, z. B. in Prozentwerten, angewiesen wäre – vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45 – und daher eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils in gleicher Weise ermöglichen würde. 3. Schließlich zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass die Auswahlentscheidung bei (beanstandungsfreier, s. o.) Annahme eines Leistungsgleichstands der Konkurrenten entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht auf der Grundlage der besseren Einzelbeurteilungen der Beigeladenen in den Führungskompetenzen zu Lasten des Antragstellers erfolgen durfte. a) Der Antragsteller wendet sich insoweit zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe einen Qualifikationsvorsprung in den Führungskompetenzen. aa) Hierzu macht er zunächst geltend: Es könne nicht auf den rein rechnerischen Vorsprung der Beigeladenen abgestellt werden, der sich bei Betrachtung des Durchschnitts aus den Noten zu den vier Einzelmerkmalen der fraglichen Beurteilungskategorie ergebe (9,5 Punkte gegenüber 8,5 Punkten). Auch der inhaltliche Vergleich des Wortlauts der aktuellen Regelbeurteilungen zu den Führungskompetenzen ergebe keinen Vorsprung der Beigeladenen, weil die maßgeblichen Ausführungen auf den jeweiligen Vorgesetzten zurückgingen und nicht bewusst für einen Vergleich gemacht worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst stellt es nicht eine bloße Rechenoperation dar, die Einzelleistungen der beiden Konkurrenten im Bereich der Führungskompetenzen anhand der insoweit zuerkannten vier Einzelnoten miteinander zu vergleichen. Dieser Vergleich zeigt, dass die Beigeladene fast durchgängig besser beurteilt ist als der Antragsteller: Bei dem Merkmal "Führungsorientierung" hat sie eine um zwei Ausprägungsgrade bessere Note erhalten als der Antragsteller ("B 3" gegenüber "C 2"), und bei den beiden Merkmalen "Motivationsfähigkeit" und "Delegationsfähigkeit" beträgt ihr Vorsprung jeweils einen Ausprägungsgrad ("C 1" gegenüber "C 2" bzw. "B 3" gegenüber "C 1"). Lediglich bei dem vierten Merkmal "Gestaltungsmotivation" reicht der Antragsteller an die Beigeladene heran und hat wie diese die Note "C 1" erzielt. Dieses schon für sich genommen deutliche Bild verfestigt sich bei dem für eine Gesamtschau hinzutretenden Vergleich der einschlägigen Ausführungen in der jeweiligen "Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung" der aktuellen Regelbeurteilungen der beiden Bewerber. Dieser Vergleich fällt klar zugunsten der Beigeladenen aus. Während dem Antragsteller im Kern nur eine "ordentliche" Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben attestiert wird, fallen die entsprechenden Bewertungen bei der Beigeladenen deutlich positiver aus. So stelle sie sich "entschlossen, flexibel und mit beachtlichem Verantwortungsbewusstsein den mit dem ständigen Aufgabenzuwachs in ihrem Sachgebiet verbundenen personellen und organisatorischen Herausforderungen" und übernehme die Vertretung der Leitung des Hauptzollamts "zuverlässig und loyal". Diesem textlichen Vergleich kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er beruhe letztlich auf nicht vergleichbaren Äußerungen unterschiedlicher Vorgesetzter mit jeweils eigenem Formulierungsstil. Das gilt schon deshalb, weil der jeweilige (Letzt-)Beurteiler sicherzustellen hat, dass die von ihm verantworteten Beurteilungen der im Wettbewerb miteinander stehenden Beamten hinsichtlich sämtlicher in ihnen getroffenen Bewertungen anhand eines einheitlichen Maßstabs formuliert werden. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die dienstlichen Beurteilungen ihren wichtigen Zweck erfüllen können, taugliche Grundlage eines Qualifikationsvergleichs zu sein. Näher zu den Zwecken dienstlicher Beurteilungen etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008– 2 A 7.07 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Hinzu tritt, dass dieselbe Beurteilerin die beiden hier zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen – allein – zu verantworten hat; in beiden Fällen ist entsprechend Ziffer 5. 1 BRZV die Präsidentin der Generalzolldirektion C1. , I. , tätig geworden. Ohne dass es erheblich wäre, kann vorliegend darüber hinaus festgestellt werden, dass an der Erstellung der beiden Beurteilungen auch derselbe Berichterstatter mitgewirkt hat, nämlich der Vizepräsident der Generalzolldirektion C1. , I1. . bb) Ebenfalls nicht zielführend ist die weitere (sinngemäße) Rüge des Antragstellers, die ihm und der Beigeladenen zuerkannten Bewertungen der Führungskompetenzen seien wegen der völlig unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Führungsaufgaben nicht vergleichbar. Er meint insoweit, es hätten – im Ergebnis zu seinen Gunsten – die Unterschiede zwischen den jeweiligen Tätigkeiten berücksichtigt werden müssen; diese ergäben sich aus den geleiteten Sachgebieten (Beigeladene: Leiterin des Sachgebiets B, Abgabenerhebung, beim Hauptzollamt – HZA – E. ; Antragsteller: Leiter des Sachgebiets E, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, beim HZA C. ), der jeweils zu führenden Mitarbeiterzahl, den jeweiligen Verantwortungsbereichen, der jeweiligen Rechtsmaterie sowie den Zeiträumen der Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Er sei im Gegensatz zu der Beigeladenen auch für Beamte im Außendienst zuständig, werde schon seit 15 Jahren als Sachgebietsleiter E mit aktuell 230 Beschäftigen verwendet und nehme sei dem Frühjahr 2019 die Vakanzvertretung des Leiters des HZA C. wahr. Die Beigeladene sei zwar seit dem 1. Juni 2014Leiterin des Sachgebiets B und damit zugleich ständige Vertreterin der Leitung des HZA E. ; es sei jedoch unberücksichtigt geblieben, in welchem Zeitraum sie überhaupt zur Vertretung herangezogen worden sei. Gegenstand der zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen sind, soweit hier von Interesse, die im Beurteilungszeitraum jeweils gezeigten Führungsqualitäten. Bei den diesbezüglichen, an einem einheitlichen Maßstab orientierten Bewertungen sind deshalb bereits alle insoweit beurteilungsrelevanten Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeiten berücksichtigt worden; diese können schon aus diesem Grund im Auswahlverfahren nicht erneut in Ansatz gebracht werden. Unabhängig davon zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum erheblich höheren Anforderungen in Bezug auf Führungsaufgaben ausgesetzt gewesen wäre als die Beigeladene. Das bloße Vorbringen, die jeweils nach A 13/A 14 bewerteten Sachgebietsleitungen bezögen sich auf inhaltlich unterschiedliche Sach- und Rechtsgebiete, leistet dies von vornherein nicht. Auch eine langjährige Tätigkeit als Sachgebietsleiter mit einer bestimmten Zahl von Beschäftigten stützt für sich genommen noch nicht die Annahme besonderer Anforderungen an die Führungsqualitäten. Schließlich ist ohne Belang, dass der Antragsteller seit dem 29. März 2019 die o. a. Vakanzvertretung wahrnimmt, weil diese Tätigkeit nicht in den bereits am 1. Januar 2019 endenden Beurteilungszeitraum fällt. In diesem hat der Antragsteller mithin, soweit ersichtlich, im Gegensatz zu der Beigeladenen keine Leitungsaufgaben oberhalb der Sachgebietsleitung wahrgenommen. cc) Schließlich hält der Antragsteller der Annahme eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen im Bereich der Führungskompetenzen entgegen, zur Ermittlung der Führungskompetenzen müssten neben den Bewertungen der Einzelmerkmale 13 bis 16 auch zumindest die Bewertungen der Einzelmerkmale "Fachwissen", "Qualität und Verwertbarkeit", "Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken", "Eigenverantwortung / Selbständigkeit", "Teamverhalten" und "Kontakt- und Kommunikationsverhalten" mitberücksichtigt werden. Dieses Beschwerdevorbringen führt schon deshalb nicht weiter, weil es sich in einer bloßen Behauptung erschöpft und nicht ansatzweise nachvollziehbar macht, weshalb die Bewertung von Einzelkompetenzen, die der Dienstherr anderen Beurteilungskategorien als der der Führungskompetenzen zugeordnet hat, gleichwohl von mehr als nur unerheblicher Relevanz für die Bewertung der Führungskompetenzen sein soll. Unabhängig davon ist diese Ansicht des Antragstellers auch nicht nachvollziehbar. So leuchtet es etwa nicht ein, dass der Grad der Teamfähigkeit eines Beamten eine erhebliche Aussage auch über dessen Führungsqualitäten enthalten soll, obwohl das Merkmal der Teamfähigkeit sich grundsätzlich auf gleichgeordnete Tätigkeiten im Team bezieht (vgl. insoweit auch das Submerkmal "aktive Mit gestaltung gemeinsamer Aufgaben"; Hervorhebung nur hier). Ebensowenig überzeugt es, eine solche Aussage der Qualität der eigenverantwortlichen und motivierten Aufgabenwahrnehmung und der Organisation des eigenen Aufgaben-/Verantwortungsbereichs (Submerkmale zu "Eigenverantwortung / Selbständigkeit") entnehmen zu wollen. b) Ferner wendet sich der Antragsteller noch gegen die (sinngemäße) Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene könne bereits wegen ihres – nach dem Vorstehenden hier fehlerfrei angenommenen – Qualifikationsvorsprungs bei den Führungskompetenzen ohne Rechtsfehler ausgewählt werden. Er meint insoweit: Es sei ermessensfehlerhaft, bei der Auswahl zwischen den beiden (seiner Ansicht nach nur unterstellt gleich leistungsstarken) Konkurrenten ausschlaggebend nur auf die Benotungen der Führungskompetenzen abzustellen. Nach der Stellenausschreibung richte sich die Auswahlentscheidung bei einem Leistungsgleichstand nämlich nur "insbesondere" nach den "Führungskompetenzen" der aktuellen Regelbeurteilungen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach Ziffer 3.5.2. Abs. 3 Satz 2 der "Richtlinien für die interne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" – ARZV – richtet sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Wesentlichen gleich beurteilt sind, die weitere Auswahlentscheidung grundsätzlich nach der Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilung in Bezug auf die in der Stellenausschreibung ggf. enthaltenen auswahlrelevanten Kriterien. Hieran anknüpfend richtet sich die Auswahlentscheidung nach der hier maßgeblichen Stellenausschreibung "insbesondere nach den 'Führungskompetenzen' der aktuellen Regelbeurteilung"(en). Diese Formulierung ermöglicht zwar, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, ggf. auch die Berücksichtigung anderer als der Führungskompetenzen; diese "Öffnung" ist aber erkennbar nur für den Fall vorgesehen, dass nicht schon der – mit Blick auf die zu besetzende Stelle: ermessensfehlerfrei – in den Vordergrund gestellte Abgleich anhand der Führungskompetenzen zu einem Leistungsvorsprung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers führt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 18. März 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 84.316,98 Euro (Januar und Februar jeweils noch 6.964,89 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 7.038,72 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (abgerundet) festgesetzten Streitwert von 21.079,24 Euro. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die zwar zutreffend auf das Jahr der Antragstellung (2019) abstellt, aber die erst ab April 2019 geltenden erhöhten Beträge für das ganze Jahr 2019 ansetzt, war nicht veranlasst, weil der fehlerhaft berechnete (20.894,67 Euro) und der zutreffende Streitwert (20.738,10 Euro) in dieselbe Wertstufe (bis 22.000,00 Euro) fallen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.