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Beschluss

1 B 1259/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0717.1B1259.18.00
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Leitsätze

Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf einer gesonderten individuellen Begründung nicht aus rein formalen Gründen. Die Begründungspflicht zielt vielmehr wesentlich auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten Referatsleitung 123 Bundesfreiwilligendienste im Doppelkopf mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Berücksichtigung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.420,48 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf einer gesonderten individuellen Begründung nicht aus rein formalen Gründen. Die Begründungspflicht zielt vielmehr wesentlich auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48). Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten Referatsleitung 123 Bundesfreiwilligendienste im Doppelkopf mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Berücksichtigung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.420,48 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es, die angefochtene Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Neben dem hier nicht streitigen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem angefochtenen Beschluss verneint. Die Auswahlentscheidung verletze keine Rechte der Antragstellerin. Die ihr zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2017 bildeten eine taugliche, hinreichend verlässliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich. Das gelte unbeschadet dessen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich ein Regelbeurteilungsverfahren (zeitgerecht) hätte stattfinden müssen. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung griffen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Es sei nicht notwendig gewesen, die Abweichung vom Ergebnis früherer Beurteilungen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung selbst näher zu begründen. Davon abgesehen verhalte sich jedenfalls die unter dem 22. Dezember 2017 nachträglich abgegebene ausführliche Begründung des Zweitbeurteilenden zu diesem Punkt. Auch die teilweisen Abweichungen seiner tendenziell schlechteren Einschätzung der Antragstellerin von denen der Erstbeurteilenden habe der Zweitbeurteilende dort in nicht zu beanstandender Weise erläutert. Offen bleiben könne, ob die Anlassbeurteilung der Antragstellerin gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an einem rechtlich relevanten Begründungsdefizit hinsichtlich der Bildung des Gesamturteils leide. Auf diese Frage komme es nicht an, weil sich – bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale – die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen selbst dann nicht durchsetzen könnte, wenn sie statt einer Bewertung mit „C“ die bessere Note „B“ als Gesamturteil erhalten hätte. Das ergebe sich aus einer weiteren Ausschärfung der jeweiligen Beurteilungen anhand der Einzelnoten (Beigeladene: 6 x A, 7 x B, Antragstellerin: 6 x B, 7 x C). Die Antragstellerin verfüge über einen Leistungsvorsprung in 11 von 13 Einzelmerkmalen. Die Antragstellerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen: Es sei bereits fehlerhaft, auf Anlassbeurteilungen als Auswahlgrundlage zurückzugreifen. Dies verstoße gegen den sich aus § 48 Abs. 1 BLV ergebenden Vorrang der Regelbeurteilung. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Fehlen von Regelbeurteilungen könne für sich genommen nicht dazu führen, dass förderliche Dienstposten bis zur Durchführung eines Regelbeurteilungsverfahrens nicht mehr besetzt werden könnten, verfange jedenfalls nicht, wenn dieser Zustand – wie hier – vom Dienstherrn selbst verschuldet sei. Die vorliegenden Anlassbeurteilungen missachteten darüber hinaus das Gebot der Fortentwicklung aus den letzten Regelbeurteilungen. Ferner sei das Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend begründet worden. Die Beurteilung sei insofern schon aus formalen Gründen fehlerhaft. Die nachträgliche Ergänzung der Begründung, hier in der Form der Ersetzung des ursprünglichen Begründungstextes durch ein „Anhängsel“, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigungsfähig. Nach dieser Rechtsprechung begegne auch die in der Begründung des Gesamturteils angeführte völlige Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Unabhängig davon erscheine die Vergabe der Gesamtnote C in der in ihrem Falle vorliegenden Konstellation (6 x B und 7 x C bei den Einzelbewertungen) auch bei einer Gleichgewichtung der Einzelbewertungen nicht ohne weiteres plausibel. Offenbar habe der Zweitbeurteilende lediglich eine arithmetische Betrachtung vorgenommen, die nicht zulässig sei. Schließlich sei die Auswahl der Antragstellerin in einem neuen rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren auch offen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, bei einer Ausschärfung der jeweiligen Bewertungen in den Einzelmerkmalen gehe die Antragstellerin der Beigeladenen im Leistungsvergleich in jedem Fall nach. Namentlich bei unterstellter Notwendigkeit von Regelbeurteilungen sei hier völlig offen, welche Rangfolge der Bewerber sich im Falle der Erstellung neuer Beurteilungen ergebe. Dessen ungeachtet dürfe eine (an sich begründete) einstweilige Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren nur dann nicht ergehen, wenn die Auswahl der Antragstellerin/des Antragstellers vollkommen ausgeschlossen erscheine. Auch daran fehle es hier. Der Abstand zwischen den Gesamtnoten der Beurteilungen betrage nur eine Notenstufe. Bei einer unzureichenden Begründung müssten dienstliche Beurteilungen aber grundständig neu erstellt werden. Dabei sei auch eine Verbesserung in den Einzelnoten nicht ausgeschlossen. Gegebenenfalls müssten auch andere Beurteilungen neu erstellt und die Maßstabskonferenz neu durchgeführt werden. Daraus ergäben sich weitere Unwägbarkeiten für das abschließende Ranking. Das Gericht dürfe in einem solchen nicht eindeutigen Fall das voraussichtliche Gesamturteil einer Neubeurteilung im Rahmen der Prüfung der Frage der Chancenlosigkeit nicht vorwegnehmen. Das Beschwerdevorbringen stellt die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung, den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (nachfolgend I.). Die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren erscheint im Verhältnis zu der Beigeladenen auch zumindest möglich (nachfolgend II.). I. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 3. November 2017 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, die an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind (dazu 1.). Dieser Rechtsfehler wurde durch die nachträgliche Ersetzung des ursprünglichen Begründungstextes durch die ausführlichere Fassung vom 22. Dezember 2017 nicht wirksam geheilt (dazu 2.). Auf etwaige weitere Rechtsfehler des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens, wie sie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus rügt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht mehr an (dazu 3.) 1. Bei Auswahlentscheidungen, die wie hier die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens den Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG genügen müssen, ist der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese müssen auf das Statusamt bezogen und inhaltlich aussagekräftig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 21 und 22. a) Jedenfalls bei dienstlichen Beurteilungen die – wie hier – im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden sind (d.h. durch formularmäßiges Ankreuzen einer bestimmten Stufe der Notenskala bei der Bewertung der Einzelmerkmale, ohne zusätzlich textlich zu erläutern, warum das Merkmal mit dieser Note bewertet wurde), bedarf das Gesamturteil in der Regel einer von den Einzelbewertungen gesonderten Begründung. Nur so kann die Bildung des Gesamturteils auch für eine eventuell nachfolgende gerichtliche Überprüfung nachvollzogen und zugleich die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden. Inhaltlich muss die Begründung insbesondere plausibel erkennen lassen, wie sich das Gesamturteil in dem jeweiligen Beurteilungsfall aus den Einzelbewertungen herleitet. Das Gesamturteil ist – jeweils statusamtsbezogen – durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Es darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Da es Sache des Dienstherrn ist, im Rahmen des ihm insoweit eröffneten, allerdings nicht unbegrenzten Ermessens (Wertungsspielraums) festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will, muss die Begründung des Gesamturteils insbesondere auch die entsprechende – innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungslinie einheitlich vorzunehmende – Gewichtung nachvollziehbar erläutern. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 38 ff., und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17, – juris, Rn. 41 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 38 ff.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 1602/18 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – OVG 4 S 43.17 –, juris, Rn. 11. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind, was Umfang und Tiefe betrifft, nicht in jedem Falle gleich, sondern hängen wesentlich auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen, die für die Gesamtbewertung zunächst zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note– vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 36, 37, und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42, 43. Das Begründungserfordernis für das Gesamturteil bei uneinheitlichem Leistungsbild erschöpft sich ferner nicht darin, dass dem Gesamturteil überhaupt ein Begründungstext beigefügt wird, also eine Begründung formal vorhanden ist. Die hier maßgebliche Begründungspflicht zielt nämlich wesentlich auf die Herstellung einer materiell-richtigen Entscheidung und nicht nur auf deren Darstellung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48; zur Qualifizierung als (auch) materiell-rechtlicher Fehler ferner OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 162/17 –, juris, Rn. 14 ff. Dienstliche Beurteilungen können dementsprechend ihre Funktion, eine verlässliche Grundlage für an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidungen des Dienstherrn bzw. die nachfolgende Ämtervergabe zu sein, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 31, nur dann hinreichend erfüllen, wenn die Begründung, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde, „richtig“ ist. Die Begründung muss sich daher an den (materiellen) Maßstäben orientieren, anhand derer das Gesamturteil zutreffend zu bilden ist. Diesen Anforderungen nicht gerecht wird beispielsweise eine (formal vorhandene) Begründung, aus der sich ergibt, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale auf der Grundlage des unzutreffenden Maßstabs der Anforderungen des konkret wahrzunehmenden Dienstpostens anstelle der Anforderungen des Statusamtes vorgenommen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 47 und 48. b) Die in der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 3. November 2017 ursprünglich enthaltene Begründung des Gesamturteils genügt diesen rechtlichen Anforderungen an eine ausreichende und insbesondere an einem richtigen Maßstab orientierte individuelle Begründung nicht. Eine nähere Begründung des Gesamturteils ist zunächst nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Die Bewertung der Einzelmerkmale weist bei der Antragstellerin (6 x B, 7 x C) kein homogenes Leistungsbild auf, das ohne weiteres einer bestimmten Notenstufe zugeordnet werden könnte. Insbesondere die Vergabe der Gesamtnote C drängt sich in Anbetracht des nur ganz geringfügigen Überwiegens entsprechender Einzelbewertungen nicht geradezu auf. Die Begründung des Gesamturteils mit dem Wortlaut „Die Gesamtbewertung mit der Bewertungsstufe C ergibt sich aus den Einzelbewertungen. Die Einzelmerkmale wurden gleich gewichtet und überwiegend mit C bewertet. Die von den Einzelbewertungen teilweise abweichende Bewertung von Einzelmerkmalen beruht auf meinen eigenen Leistungseindrücken.“ ist teilweise bereits inhaltlich substanzlos. Der Verweis, die Herabstufungen beruhten auf eigenen Leistungseindrücken des Zweitbeurteilenden, ist völlig pauschal. Er verhält sich nur zu der (in Bezug auf die Begründung nachholbaren) Benotung der jeweiligen Einzelmerkmale, aber gerade nicht dazu, wie die Gesamtnote aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Die Angabe, die Einzelmerkmale würden gleich gewichtet und – hier allerdings nur in geringem Umfang – überwiegend mit C bewertet, lässt nicht erkennen, warum damit ein für die Bildung des Gesamturteils zulässiger Maßstab gewählt wurde. Hierauf hätte die Begründung indes eingehen müssen. Das Verwaltungsgericht weist in dem angefochtenen Beschluss (BA, Seite 7 Mitte) zu Recht darauf hin, dass das Gesamturteil der Beurteilung der Antragstellerin danach wohl schlicht auf der Grundlage des arithmetischen Mittels ihrer Einzelnoten gebildet wurde. Das ist nach dem oben Ausgeführten aber gerade nicht der richtige Maßstab. Dies dürfte zudem der im Beurteilungsbogen unter „IV. Gesamtbewertung“ (Seite 12 und 14) ausdrücklich niedergelegten Prämisse nicht gerecht werden, dass die Gesamtbewertung nicht rechnerisch aus den Bewertungsstufen der Einzelkriterien gebildet werden kann, sondern stets das Ergebnis einer abschließenden Gesamtwürdigung ist. Mag eine gleiche Gewichtung aller Einzelmerkmale auch nicht in jedem Falle ermessensfehlerhaft sein, so ist sie – gerade als Regel praktiziert – jedenfalls höchst problematisch. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen schematischen Vorgehens würde dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnen, sich dem bei der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelnoten eigentlich gebotenen Gewichtungs- und Abwägungsprozess auf einfache Weise (weitgehend) zu entziehen. Vgl. dazu, dass die pauschale Vorgabe der gleichen Gewichtung einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen den dem Dienstherrn bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung grundsätzlich eröffneten Wertungsspielraum über- bzw. unterschreiten schreiten kann, BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46. Dazu, dass im vorliegenden Fall die Annahme eines gleichen Gewichts sämtlicher bewerteten Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung (insgesamt 13, ohne die hier nicht relevanten Merkmale zum Führungsverhalten bei Vorgesetzten) nach ihrem Inhalt und Bewertungsgehalt ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist, verhält sich die Begründung des Gesamturteils der Antragstellerin nicht ansatzweise. Ein entsprechendes Wertungsergebnis erschließt sich auch nicht aus sich heraus. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob bei der Bildung der Gesamtnote aus den Einzelkriterien tatsächlich alle Merkmale gleich gewichtet wurden. Hiergegen spricht, dass jeweils die den Besetzungsvoten vom 10. November 2017 und vom 29. Dezember 2017 beigefügte Anlage („Konkurrenz zur Übertragung der Referatsleitung 123“) bei der Antragstellerin und der Beigeladenen auf fünf „besonders zu gewichtende Einzelkriterien“ hinweist, wobei unklar bleibt, um welche Merkmale es sich handelt. Insoweit erscheint auch fraglich, ob die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin dem Erfordernis gerecht wird, dass eine Gewichtung der Einzelmerkmale innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie einheitlich vorzunehmen ist. Der dem Senat vorliegenden, hier anwendbaren Dienstvereinbarung über Beurteilungsrichtlinien vom 2. Juli 2014 ist eine einheitliche Maßstabsbildung nicht zu entnehmen. Mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerdeerwiderung, die Annahme, alle Einzelkriterien gleich zu gewichten, liege dem Beurteilungsverfahren schon länger unausgesprochen zugrunde, ist eine entsprechende verlässliche und Bindungswirkung entfaltende Verwaltungspraxis gerade auch vor dem Hintergrund des oben angesprochenen Inhalts der Anlage zu den Besetzungsvoten nicht glaubhaft gemacht. 2. Der Fehler, dass die Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung der Antragstellerin den Anforderungen nicht genügt, wurde durch die spätere ausführlichere Begründung vom 22. Dezember 2017, die den Ursprungstext in der Anlassbeurteilung vom 3. November 2017 ersetzt, nicht geheilt. a) Die – richtige – Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist aber ausgeschlossen. Das auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung gerichtete Ziel der Begründungspflicht kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäbe kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2019 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48, und Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 A 501/17 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – OVG 4 S 43.17 –,juris, Rn. 12, 17. Damit ist nicht nur eine spätere Heilung in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, sondern auch bereits eine Heilung im oder während des Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2019 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 A 501/17 –, juris, Rn. 20 ff. Da eine nachträgliche grundlegende Erweiterung bzw. Nachbesserung der Begründung ausscheidet, muss zur Behebung des Fehlers notwendig eine neue dienstliche Beurteilung erstellt werden. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – OVG 4 S 43.17 –, juris, Rn. 17. b) Dies zugrunde gelegt ist der Begründungsmangel vorliegend nicht geheilt worden. Auf Inhalt und Begründungstiefe der – nach Widerspruchseinlegung durch die Antragstellerin – unter dem 22. Dezember 2017 nachträglich ausgetauschten Begründung des Gesamturteils der Anlassbeurteilung vom 3. November 2017 kommt es dafür nicht mehr an. Die ursprüngliche Begründung des Gesamturteils ist grundlegend defizitär und nicht lediglich durch eine bloße Anreicherung der vorhandenen Angaben ergänzungsfähig. Zu wesentlichen Punkten – wie namentlich den Gründen für die letztlich auf eine rein arithmetische Betrachtung führende Gleichgewichtung sämtlicher 13 Einzelmerkmale der Beurteilung – fehlt es vollständig an einer Begründung, die im Übrigen auch in der neuen, geänderten Begründung des Gesamturteils nicht nachgeliefert wurde. Eine danach erforderliche, vollständig neue Beurteilung hat die Antragsgegnerin nicht erstellen lassen. Die Ursprungsfassung der Anlassbeurteilung der Antragstellerin wurde lediglich ergänzt bzw. nachgebessert, indem ihr am Ende ein neuer Bestandteil angehängt wurde. Dieser ist überschrieben mit „Änderung der Anlassbeurteilung der Bewerbung um eine Referatsleitung mit Beurteilungszeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2017 für Frau B. Q. durch den Zweitbeurteilenden, Herrn Dr. N. T. “. Der neue Teil soll entsprechenden Angaben in dem Schriftstück zufolge die auf Seite 16 der (bisherigen) Beurteilung unter der Überschrift „Gegebenenfalls Ausführungen zur Plausibilisierung der vergebenen Gesamtbewertung“ (vollständig) ersetzen. Im Übrigen wurde nach der ausdrücklichen Feststellung in dem Schriftstück die Anlassbeurteilung – etwa auch im Gliederungspunkt VI. „Eröffnung“ – unverändert gelassen. In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärungen ist auch für eine konkludente Aufhebung und Neuerstellung der Beurteilung kein Raum. 3. Ob die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin noch an sonstigen Rechtsfehlern leidet und insbesondere weitere mit der Beschwerde geltend gemachte Rügen durchgreifen, bedarf hier – bei Einbeziehung der nachfolgenden Ausführungen des Senats unter Gliederungspunkt II. – keiner Entscheidung. Für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kommt es darauf nicht an. II. Die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit der Antragstellerin ist bei einer erneuten, den aufgezeigten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung möglich; die Antragstellerin ist im Verhältnis zu der Beigeladenen – anders als das Verwaltungsgericht sinngemäß angenommen hat – nicht offensichtlich chancenlos. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 – juris, Rn. 9 bis 13. Die Beurteilung, ob die Auswahl eines erfolglosen Bewerbers bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 34. Davon ausgehend ist es im konkreten Fall als „offen“ einzuschätzen, ob die Antragstellerin bei einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Neubeurteilung sowie Neudurchführung des Auswahlverfahrens Chancen hat, ausgewählt zu werden. Insbesondere kann hier das Gesamtergebnis der erforderlichen Neubeurteilung nicht hinreichend sicher vorhergesehen werden. In diesem Zusammenhang kann zunächst nicht – wie es der Entscheidung des Verwaltungsgericht wohl zugrunde liegt – unterstellt werden, dass die bisherigen Einzelnoten der Beurteilung der Antragstellerin auch im Falle einer Neubeurteilung in jedem Falle Bestand haben werden. Denn das Beurteilungsermessen ist für eine Neubeurteilung grundsätzlich insgesamt neu eröffnet. Das kann gerade auch Bedeutung für den vorliegenden Fall haben, in dem der Zweitbeurteilende in der fehlerhaften dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin die Note für 10 von 13 Einzelmerkmalen um eine volle Stufe abgesenkt und damit das Gesamtergebnis der Beurteilung wesentlich beeinflusst hat. Auch in seiner ausführlicheren Begründung des Gesamturteils vom 22. Dezember 2017 unterscheidet der Zweitbeurteilende nicht einzelmerkmalscharf danach, inwieweit eigene Eindrücke und/oder die mit angeführte Wahrung des hausweiten Bewertungsmaßstabs dazu beigetragen haben, dass bei der Antragstellerin auffällig viele Noten herabgestuft wurden. Im Falle der Beigeladenen waren es nur drei Noten. Ferner ist fraglich, ob es für die Neubeurteilung bei der bisherigen, rechtlich sehr problematischen gleichmäßigen Gewichtung der Bewertung aller Einzelmerkmale verbleiben kann. Darüber wird die Antragsgegnerin neu zu befinden haben. In der Folge könnte auch die Neubeurteilung weiterer Bewerber wie hier der Beigeladenen notwendig werden. Die Art des Rechtsfehlers – Mangel der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung – rechtfertigt keine davon abweichende Sicht. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nicht um einen rein formellen Mangel der Darstellung des Beurteilungsergebnisses. Der Fehler betrifft vielmehr die materielle Anforderung einer inhaltlich richtigen Entscheidung. Schließlich sind die Gesamtergebnisse der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht so weit voneinander entfernt, dass schon deswegen realistisch ausgeschlossen wäre, dass die Antragstellerin die Beigeladene im Fall einer Neubeurteilung noch überholen könnte. Die Ergebnisse unterscheiden sich vielmehr nur um eine Notenstufe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ausschärfung nach den Einzelnoten ändert daran im Wesentlichen nichts. Hiernach liegt die Antragstellerin im Gesamturteil fast genau zwischen den Notenstufen C und B (7 x C, 6 x B), die Beigeladene zwischen den Notenstufen B und A (7 x B, 6 x A). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Antrags- und Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist demnach von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die der Antragstellerin nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der so ermittelte Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Diese Berechnung führt zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert (7.140,16 Euro x 3 = 21.420,48 Euro). Bei der Berechnung der Jahresbezüge kann noch nicht auf das Monatsgehalt abgestellt werden, das nach dem Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 vom 8. November 2018 rückwirkend ab dem 1. März 2018 gilt. Denn dieses Gesetz war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 21. August 2018 noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; dies ist erst am 13. November 2018 geschehen (BGBl. I. S. 1810). Von einer entsprechenden Anpassung des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz hat der Senat abgesehen, weil der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wert in dieselbe Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.