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Beschluss

11 ME 181/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht genügen oder die erstinstanzliche Sachentscheidung keinen Rechtsfehler aufweist. • Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus der Zugehörigkeit zu den sog. Reichsbürgern und aus konkreten Verhaltensäußerungen ergeben, die das Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen durchgreifend erschüttern. • Bei der prognostischen Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftiges Fehlverhalten; eine absolute Sicherheit ist nicht erforderlich (§5 Abs.1 Nr.2, §45 Abs.2 WaffG).
Entscheidungsgründe
Widerruf von Waffenbesitzkarten bei Zugehörigkeit zu Reichsbürgern und fehlendem Rechtsschutzbedarf • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht genügen oder die erstinstanzliche Sachentscheidung keinen Rechtsfehler aufweist. • Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus der Zugehörigkeit zu den sog. Reichsbürgern und aus konkreten Verhaltensäußerungen ergeben, die das Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen durchgreifend erschüttern. • Bei der prognostischen Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftiges Fehlverhalten; eine absolute Sicherheit ist nicht erforderlich (§5 Abs.1 Nr.2, §45 Abs.2 WaffG). Der Antragsteller besitzt zwei Waffenbesitzkarten mit insgesamt neun Waffen. Der Antragsgegner widerrief die Karten wegen angeblicher waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Der Antragsteller klagte gegen den Bescheid; die Klage ist in der Hauptsache noch anhängig. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab, insbesondere gegen die Festsetzung der Verwaltungskosten. Der Antragsteller, anwaltlich vertreten, legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt nach §146 VwGO. Zur Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Antragsteller sei der Reichsbürgerszene zuzurechnen und habe durch frühere Schriftsätze und Verhalten das erforderliche Vertrauen in den Umgang mit Waffen erschüttert. Der Senat hielt die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Berücksichtigung der früheren Erklärungen für gerechtfertigt. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt und kann die erstinstanzliche Entscheidung nur bei zureichenden Beschwerdegründen abändern. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als der Antragsteller die Angriffe gegen die Festsetzung der Verwaltungskosten nicht hinreichend konkret dargelegt hat (§146 Abs.4 Satz3 VwGO). • Beurteilungsmaßstab WaffG: Nach §45 Abs.2 Satz1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zuverlässigkeit setzt §4 Abs.1 Nr.2 bzw. §5 WaffG voraus; §5 Abs.1 Nr.2 WaffG benennt Fälle fehlender Zuverlässigkeit (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, unsachgemäßer Umgang, Überlassen an Unbefugte). • Prognoseanforderung: Wegen der Gefährdungslage beim Waffenbesitz genügt für die negative Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens; ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen. • Evidenz der Unzuverlässigkeit: Das Verwaltungsgericht durfte die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Reichsbürgerszene und dessen frühere Erklärungen (Schriftsatz 25.10.2013, Schreiben 17.01.2014) heranziehen; diese Äußerungen leugnen die Staatlichkeit und die Geltung des Rechts und waren zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuell. • Subsumtion: Aus den konkreten Äußerungen und dem Verhalten folgt, dass das für Waffeninhaber erforderliche Vertrauen in ordnungsgemäßen, jederzeitigen Umgang mit Waffen durchgreifend erschüttert ist; zur Gefährdungsprognose bedarf es dabei keiner Feststellung konkreter weiterer Rechtsverstöße. • Keine Entkräftung: Dass der Antragsteller sich behördlichen Verfahren stellte oder Rechtsmittel ergriff, beseitigt die Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht. Ebenso führt das Verfahren zur Fahrerlaubnisprüfung nicht zu einer anderen Beurteilung, da dort andere Eignungsmaßstäbe gelten. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertermittlung nach GKG und Streitwertkatalog, Ergebnis 5.507,66 EUR für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 15.06.2017 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß §45 Abs.2 WaffG und die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 Nr.2 WaffG vorliegen. Die Beschwerde war zudem insoweit unzulässig, als der Angriffsgegenstand der Verwaltungsgebühren nicht substantiiert dargetan wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.507,66 EUR festgesetzt. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestehen und der Widerruf sowie die Festsetzung der Verwaltungsgebühr sind vorläufig nicht abzuwenden.