Beschluss
4 A 3600/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0525.4A3600.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Die auf § 34a Abs. 4 sowie Abs. 1a Sätze 1 und 3 GewO gestützte Entscheidung der Beklagten, dass die Firma B. T. T1. GmbH den Kläger wegen seiner Unzuverlässigkeit nicht im Bewachungsgewerbe beschäftigen darf, ist rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, zur Bewertung seiner Zuverlässigkeit hätte nicht mehr auf die lange zurückliegenden Vorfälle aus den Jahren 2007 bis 2010 abgestellt werden dürfen, sondern seine weitere Entwicklung in die Betrachtung einbezogen werden müssen, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung seiner Zuverlässigkeit. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und "Nähe" zur Ausübung von Gewalt ergibt. Diese ist nach dem Sinn und Zweck des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt. Private Bewachungsunternehmen übernehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen. Dabei genießen Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Sie dürfen nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Diese Rechte schließen zwar die Anwendung von Gewalt ein, wobei aber strikt der Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO) und das staatliche Gewaltmonopol zu beachten sind. Für die spezifischen Pflichten der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe bedeutet dies: Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit sind etwaige Gefahren zu erkennen und ist ihnen vorzubeugen. Potentielle Konflikte sind aufzuspüren und ihnen ist durch deeskalierendes Verhalten so entgegenzutreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt. Jegliche Provokationen sind zu unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2020 ‒ 4 B 1604/19 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist er sich nach dem Gesamteindruck (bzw. aufgrund einer "Gesamtschau"), vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 ‒ 4 B 1401/15 ‒, GewArch 2016, 388 = juris, Rn. 13, seines bisherigen Verhaltens als unzuverlässig für einen im Bewachungsgewerbe Tätigen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend anhand der von 2010 bis 2016 in entsprechenden Strafanzeigen dokumentierten Verhaltensweisen des Klägers festgestellt und dabei die Gesamtentwicklung über diesen Zeitraum in den Blick genommen. Bereits aus den vom Kläger eingeräumten Geschehensabläufen ergibt sich ‒ auch ohne dass damit eine Bewertung der Verursachungsbeiträge der jeweils Betroffenen verbunden wäre ‒, dass er jeweils tatsächlichen oder vermeintlichen Provokationen nicht konfliktvermeidend entgegen getreten ist, sondern sich jeweils auf eine körperliche Auseinandersetzung eingelassen hat, was ohne Weiteres den Schluss auf eine entsprechende Neigung rechtfertigt. Aus seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegebenen Erklärungen zu den Vorfällen lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger aus ihnen Konsequenzen für sein künftiges Verhalten gezogen haben könnte. Er belässt es jeweils bei einer Erklärung für sein damaliges Verhalten, ohne seine Verhaltensweise zu hinterfragen. Dies gilt auch für die Erklärung des Vorfalls aus dem Jahr 2016. Insoweit hat das Verwaltungsgericht diese Erklärung ausschließlich dem durch das Amtsgericht Köln in der Strafverhandlung vom 16.3.2017 (Az.: 530 Ds 30/17 ‒ 962 Js 6655/16) mit Hilfe einer Beweisaufnahme aufgeklärten Sachverhalt gegenübergestellt, und die Erklärung inhaltlich in der oben genannten Weise bewertet. Dem Vorfall im September 2010 kommt für die Bewertung der Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb weiterhin Gewicht zu, weil sich die dort gezeigte Neigung zu aggressivem Verhalten bei den späteren Vorfällen bestätigt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die vor mehr als zehn Jahren erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung bei dieser Bewertung nicht entscheidungstragend herangezogen. Dies ergibt sich eindeutig aus der entsprechenden Formulierung "Jedenfalls zeigen die in verschiedenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seitdem in Erscheinung getretenen Verhaltensweisen des Klägers, dass dieser nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in kritischen Situationen deeskalierend und unter weitgehender Vermeidung von Gewalt vorgehen wird" (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz). Eine positive Entwicklung des Klägers lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass er es in den letzten Jahren habe vermeiden können, in problematische Situationen zu geraten. Die Tätigkeit in einem Bewachungsunternehmen birgt regelmäßig die Gefahr, in problematische Situationen zu geraten. Diesen darf ein in der Bewachung Tätiger gerade nicht aus dem Weg gehen, sondern muss ihnen vorausschauend, vorbeugend und deeskalierend entgegen treten. Der Einwand, der Kläger habe ein Anti-Aggressionstraining absolviert, lässt auch nicht erkennen, dass er von seinen damaligen Verhaltensweisen abgerückt ist. Ausweislich der entsprechenden Auszüge aus den Strafakten hat der Kläger kein vom Gericht zunächst nur erwogenes Anti-Aggressionsseminar absolviert, sondern aufgrund entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2015 (Az.: 530 Ds 172/15 ‒ 932 Js 113/15) letztlich an einem zweitägigen Verkehrssicherheitstraining teilgenommen. Selbst wenn dieses ein Anti-Aggressionstraining beinhaltet haben sollte, zeigt sich anhand des Vorfalls aus dem Jahr 2016, dass der Kläger den wiederum aufgetretenen Konflikt nicht deeskalierend zu lösen vermocht, sondern in der Annahme einer Notwehrsituation erneut sogleich zugeschlagen hat. Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Einwand durch, die Untersagung der Beschäftigung greife in sein Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung ein. Die Möglichkeit der Beschäftigungsuntersagung stellt unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar und rechtfertigt es, dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Bewachern Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Schaffung einer neuen Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.6.2016 ‒ 4 B 1401/15 ‒, GewArch 2016, 388 = juris, Rn. 19, und vom 17.2.2020 ‒ 4 B 1604/19 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Beweiswürdigung ohne Beweisaufnahme vorgenommen und so die erforderliche Sachaufklärung unterlassen, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Angesichts des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung der angesprochenen Vorfälle, zu denen bereits protokollierte Einlassungen des Klägers in Auszügen der jeweiligen Strafverfahren vorlagen, nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.