Beschluss
5 MB 29/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1109.5MB29.20.00
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Leitsätze
1. Die gemäß § 34a GewO erforderliche Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe ist vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt.(Rn.5)
2. Bei der Prognose, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemäß § 34a GewO erforderliche Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe ist vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt.(Rn.5) 2. Bei der Prognose, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, der auf eine vorläufige und widerrufliche Mitteilung seiner gewerberechtlichen Zulässigkeit durch die Antragsgegnerin gegenüber seinem Arbeitgeber gerichtet ist, abgelehnt, weil ihm jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Er besitze nicht die nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Ziffer 1, Abs. 3 GewO iVm § 16 Abs. 1 Ziffer 1 BewachV erforderliche Zuverlässigkeit. Darüber hinaus liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor und der Anordnungsgrund sei zweifelhaft. Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte bei der Prüfung seiner Zuverlässigkeit die sämtlich nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 45 JGG eingestellten Strafverfahren gegen ihn nicht berücksichtigen dürfen, greift dies nicht durch. Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34a GewO liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt. Denn für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und "Nähe" zur Ausübung von Gewalt ergibt. Private Bewachungsunternehmen übernehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen. Dabei genießen Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Sie dürfen nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Diese Rechte schließen zwar die Anwendung von Gewalt ein, wobei aber strikt der Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO) und das staatliche Gewaltmonopol zu beachten sind. Für die spezifischen Pflichten der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe bedeutet dies: Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit sind etwaige Gefahren zu erkennen und ist ihnen vorzubeugen. Potentielle Konflikte sind aufzuspüren und ihnen ist durch deeskalierendes Verhalten so entgegenzutreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt. Jegliche Provokationen sind zu unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 4 B 1401/15 –, Rn. 5 ff., juris; VGH München, Urteil vom 20. Februar 2014 – 22 BV 13.1909 –, Rn. 22 ff., juris). Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens für einen im Bewachungsgewerbe Tätigen als unzuverlässig. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend anhand der von 2015 bis 2018 in entsprechenden Strafanzeigen dokumentierten Verhaltensweisen des Antragstellers festgestellt und dabei seine Gesamtentwicklung in den Blick genommen. Es zeigt sich dabei eine Neigung des Antragstellers, sich auf körperliche Auseinandersetzungen einzulassen anstatt ihnen aus dem Weg zu gehen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass mehrere Strafanzeigen aufgrund der Verleumdung einer jungen Frau, welche nunmehr ihrerseits strafrechtlich verfolgt werde, zurückzuführen seien, ändert dies nichts an den weiteren Strafanzeigen wegen Körperverletzungen und den darin dokumentieren Verhaltensweisen. Hierzu räumt der Antragsteller zu einem Vorfall ein, dass es zu einem Angriff gekommen sei und er sich daraufhin zur Wehr gesetzt habe. Inwieweit dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Denn anstatt deeskalierend zu wirken, hat er nach eigenen Vorbringen mit Gewalt reagiert. Dass er zu diesem Verhalten neigt, zeigen zudem die weiteren in den Strafanzeigen wegen Körperverletzung dokumentieren Verhaltensweisen, insbesondere die gefährliche Körperverletzung vom 18. Dezember 2016 (110 Js 4996/17), wobei der Geschädigte von mehreren Beschuldigten gewaltsam zu Boden gebracht und ihm mehrfach gegen Kopf und Gesicht getreten worden ist sowie der weiteren gefährlichen Körperverletzung vom 27. Dezember 2016 (103 Js 4820/17), wonach sich mehrere Personen geschlagen haben. Der Berücksichtigung dieser Straftanzeigen steht auch nicht entgegen, dass diese jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 45 JGG eingestellt worden sind. Bei der Prognose, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden. Denn die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, ist nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1995 – 1 B 78.95 –, Rn. 5, juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2015 – 4 A 955/13 –, Rn. 13, juris). Dem steht auch nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – die Unschuldsvermutung entgegen. Denn im strafrechtlichen Verfahren wird nicht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit überprüft. Die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit dient vielmehr der Gefahrenabwehr und hat damit einem anderen Zweck als die Strafverfolgung (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2013 – RN 5 K 12.1881 –, GewArch 2013, 442, 444). Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen ist, dass es eine Kriminalakte bei dem Landeskriminalamt Schleswig-Holstein gebe, ist unerheblich, dass dies nicht (mehr) der Fall ist. Denn die polizeilichen Eintragungen sind weiterhin im Vorgangsbearbeitungssystem @rtus enthalten. Die zwei gelöschten Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht berücksichtigt. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Strafanzeigen seien „sämtlichst alt“, steht dies ihrer Verwertung im Rahmen der Prognose der Zuverlässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, wie er vorträgt, dass eine Analogie nach § 51 BZRG nicht erfolgen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, Rn. 19, juris). Eine solche hat das Verwaltungsgericht indes auch nicht vorgenommen. Es hat sich vielmehr an den Tilgungsfristen des BZRG als äußere Grenze orientiert. Dies ist sachgerecht und trägt dem Bewährungsgedanken des § 51 BZRG auch dann Rechnung, wenn keine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, Rn. 20, juris). Zutreffend ging das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass die äußere Grenze zu einem Verwertungsverbot bei einer Orientierung nach § 51 BZRG vorliegend nicht erreicht ist. Gründe, weshalb eine Verwertung der Strafanzeigen nicht erfolgen dürfte, obgleich hier die äußere Schwelle des § 51 BZRG nicht erreicht ist, trägt der Antragsteller nicht vor und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Tatsachen, dass er die letzten zwei Jahre – soweit ersichtlich – nicht strafrechtlich auffällig geworden ist sowie diverse Zertifikate usw. erworben hat – reichen nicht aus, um eine Berücksichtigung der Strafanzeigen auszuschließen. Vielmehr sind diese positiven Entwicklungen – wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen – im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der Strafanzeigen zu bewerten. Schließlich dringt der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durch, es werde in sein Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung eingegriffen. Die Voraussetzung des § 34a Abs. 1a Satz 1 Ziffer 1 GewO der Zuverlässigkeit stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar und rechtfertigt es in der vorliegenden Anwendung, dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Bewachern Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einer solchen Tätigkeit zu geben (vgl. zu § 34a Abs. 4 GewO OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 4 A 3600/19 –, Rn. 14, juris). Mangels einer Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Ziffer 1 GewO hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsanspruch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Vorwegnahme der Hauptsache sowie zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).