Leitsatz: 1. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen die vollziehbaren Regelungen erhobenen Rechtsbehelfs maßgebliche Bedeutung zu. 2. Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsache zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in die Berufsfreiheit des Betroffenen nicht aus. Vielmehr müssen überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, weil eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 3. Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Betroffenen vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.5.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Damit erledigt sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 528/22 (VG Arnsberg) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.1.2022 hinsichtlich der in den Ziffern 1. und 2. enthaltenen Widerrufsverfügung und Aufforderung zur Rückgabe der Bewachungserlaubnis wiederherzustellen und in Bezug auf die in den Ziffern 3. und 4. enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dass bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. I. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen die vollziehbaren Regelungen erhobenen Rechtsbehelfs maßgebliche Bedeutung zu. Vgl. hierzu: BVerfG Beschluss vom 20.3.2009 ‒ 1 BvR 2410/08 ‒, juris, Rn. 21. Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht jedoch mit Blick auf den Eingriff in die Berufsfreiheit des Betroffenen nicht aus. Vielmehr müssen überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Insoweit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls insbesondere darauf bezogen, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.8.2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris, Rn. 13. Entscheidend ist insoweit, dass die – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige – Prüfung eingehend genug ist, um den Betroffenen vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Eingriffsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2009 – 1 BvR 2410/08 –, juris, Rn. 26. II. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, insbesondere auf der Grundlage der verfassungsrechtlich geforderten eingehenden Prüfung der angegriffenen Verfügung, fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dessen Lasten aus. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis ist nach vollständiger Auswertung der dem Senat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden umfangreichen Erkenntnisse offensichtlich rechtmäßig (hierzu unter 1). Die anzustellende ergänzende Gesamtwürdigung ergibt, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (hierzu unter 2). 1. Der Antragsgegner hat den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Antragstellers nach § 34a GewO zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gestützt. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Eine Bewachungserlaubnis ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Voraussetzung für den Widerruf der Bewachungserlaubnis lagen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 – 8 C 7.18 –, juris, Rn. 14, vor. In Gestalt der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, namentlich aus den vorliegenden Strafverfahrensakten, liegen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, auf Grund derer der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen wäre, die dem Antragsteller erteilte Bewachungserlaubnis nicht zu erlassen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe nicht besitzt. Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34a GewO liegt ‒ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‒ vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und "Nähe" zur Ausübung von Gewalt ergibt. Diese ist nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt. Private Bewachungsunternehmen übernehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen. Dabei genießen Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Sie dürfen nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Diese Rechte schließen zwar die Anwendung von Gewalt ein, wobei aber strikt der Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO) und das staatliche Gewaltmonopol zu beachten sind. Für die spezifischen Pflichten der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe bedeutet dies: Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit sind etwaige Gefahren zu erkennen und ist ihnen vorzubeugen. Potentielle Konflikte sind aufzuspüren und ihnen ist durch deeskalierendes Verhalten so entgegenzutreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt. Jegliche Provokationen sind zu unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2020 – 4 A 3600/19 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. In dem sensiblen Bewachungsgewerbe kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der erforderlichen Prognose über das künftige Verhalten schon ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris, Rn. 10. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist unbeachtlich, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhalts, aus dem sich der Vorwurf eines mit Kriminalstrafe bedrohten Tuns oder Unterlassen herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.11.2023 ‒ 4 B 620/23 ‒, juris, Rn. 5 f., vom 31.3.2017 – 4 B 31/17 –, juris, Rn. 21, und vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78.95 –, juris, Rn. 5. Nach diesen Maßgaben liegen ausreichend aussagekräftige Tatsachen für die Annahme vor, dass der Antragsteller auch künftig im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zu nicht tolerierbaren körperlichen Übergriffen auf Dritte neigen und damit seine gewerberechtlichen Pflichten gröblich verletzen wird. a) Schon mit dem vom Einsatz exzessiver, nicht zu rechtfertigender Gewalt geprägten Verhalten, das der Antragsteller ausweislich der Strafakten im Verfahren 620 Js 366/18 A (StA P.) am 17.6.2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gezeigt hat, ist das Vertrauen in sein künftiges ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen seiner gewerblichen Bewachungstätigkeit nachhaltig erschüttert. Die aus der Strafakte ersichtlichen Erkenntnisse belegen, dass der Antragsteller bei Ausübung seiner Tätigkeit als Veranstaltungsbewacher gegenüber dem Geschädigten X. die Grenze des zur Abwehr eines gegenwärtigen gegen ihn gerichteten Angriffs Erforderlichen bei Weitem überschritten hat. Der Senat ist in Auswertung der Strafermittlungen auch und gerade unter Berücksichtigung der dokumentierten Verletzungen, der Zeugenaussagen sowie der Einlassungen des Antragstellers selbst davon überzeugt, dass dieser dem Geschädigten gleich mehrfach mit dem besohlten Fuß gegen den Kopf getreten hat, als jener bereits auf dem Bauch und damit erkennbar wehrlos am Boden lag. Dieses Verhalten des Antragstellers wird insbesondere durch die Aussagen des unbeteiligten Zeugen R. am Ort des Geschehens, bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11.7.2018 und später im Rahmen der Hauptverhandlung am Amtsgericht U. am 2.12.2019 belegt. Der Zeuge hat insoweit mehrfach im Kern übereinstimmend, detailreich und nachvollziehbar geschildert, dass der Antragsteller den Geschädigten mehrfach gegen den Kopf getreten hat, als er schon am Boden lag und von ihm kein Angriff mehr ausging. Anlass zu Zweifeln ergeben sich aus seinen Darstellungen nicht und werden vom Antragsteller auch nicht aufgezeigt. Auch der im Zuge des Vorfalles am Ort des Geschehens polizeilich angehörte Zeuge T. hat einen entsprechenden Vorfall bestätigt. Die Angaben des Zeugen R. decken sich insoweit im Kern mit der Darstellung des Geschädigten X. , der sich sowohl in einem Schriftsatz vom 31.1.2019 als auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass er am Boden liegend gegen den Kopf getreten und erheblich verletzt worden sei. An dieser Darstellung hegt der Senat trotz der erheblichen Alkoholisierung des Geschädigten und des Umstands, dass dieser zeitweise selbst Beschuldigter im Strafverfahren war, schon angesichts der vorstehenden glaubhaften Angaben des Zeugen R. keine durchgreifenden Bedenken. Zudem deckt sich die Darstellung des Geschädigten, dass dieser vom Antragsteller mehrfach namentlich gegen den Kopf sowie den Ellenbogen getreten worden sei, mit dem später ärztlich festgestellten und dokumentierten Verletzungsbild. Ausweislich des Arztberichts des Katholischen Krankenhauses P. vom 21.6.2018 und der ärztlichen Bestätigung vom 29.1.2019 hat der Geschädigte u. a. eine Orbitabodenfraktur linksseitig mit Absenkung einer bis ca. 1,3 cm messenden Knochenlamelle des Orbitabodens um etwa 8-9 mm erlitten; festgestellt wurde ein Monokel-Hämatom linksseitig, im Augenkonsil zeigten sich Doppelbilder bei Blick nach oben und unten. Zudem war ein Schneidezahn abgebrochen. Die vorliegenden Lichtbilder bestätigen überdies ein deutliches und großflächiges Hämatom über den Augenbrauen sowie am linken Oberarm. Diesen Feststellungen setzt der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände entgegen. Insbesondere spricht alles dagegen, dass sein Verhalten noch durch gesetzliche Notwehrbefugnisse gedeckt gewesen sein könnte, auch wenn er bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten selbst leicht im Gesicht verletzt worden ist sowie seine Jacke und seine Uhr beschädigt und seine Hose verschmutzt worden sind. Seine Darstellungen des Geschehens, mit denen er insbesondere Tritte gegen den Kopf des Geschädigten ausdrücklich bestreitet, sind insoweit durch Ungereimtheiten und Steigerungen geprägt und damit unglaubhaft. Auch wenn ihm wegen seiner eigenen Gesichtsverletzung noch geglaubt werden kann, dass er von dem zunächst aggressiven alkoholisierten Geschädigten anfangs unvermittelt mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden war, sind seine Einlassungen zu dem Vorwurf, er habe den schon am Boden liegenden Geschädigten mehrfach mit dem Fuß ins Gesicht getreten, gänzlich unglaubhaft. Seine Angaben am 17.6.2018 und bei der polizeilichen Vernehmung am 13.7.2018 sowie seine schriftsätzliche Einlassungen gegenüber dem Amtsgericht vom 11.9.2019 bieten keine Erklärung für die beschriebenen Verletzungen des Geschädigten X. . Insoweit hat sich seine Darstellung darauf beschränkt, dass der Geschädigte auf ihn eingeschlagen, er, der Antragsteller, diesen gegenwärtigen Angriff entgegnet und den Angreifer bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert habe. Er sei von ihm von hinten zum Boden geschmissen worden, dort habe der Angreifer sehr oft weiter geschlagen, was der Antragsteller versucht habe abzuwehren. Dann habe er einen „Rückwärtssalto" gemacht, sich gedreht und anschließend auf den Geschädigten „gesetzt“. Sie hätten „lediglich gerungen“. Irgendwelche Gegenwehr, mit der sich die massiven Verletzungen beim Geschädigten auch nur im Ansatz erklären ließen, hat er hingegen nicht geschildert. Selbst auf Nachfrage hat er bei der polizeilichen Vernehmung die vom Zeugen beobachteten Tritte in das Gesicht des Geschädigten unter anderem mit den Worten bestritten: „Das stimmt nicht. Das weiß ich 100 %. Als das passiert ist, war ja auch keiner dabei. Das kann also keiner gesehen haben.“ Auch schriftsätzlich hat er sich vor der Verhandlung noch ganz energisch gegen den erhobenen Vorwurf verwahrt, er habe den Geschädigten getreten, zumal er keine Sicherheitsschuhe, sondern nur ganz normale Sneakers getragen und selbst erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Noch in der Hauptverhandlung am Amtsgericht hat er das Geschehen zunächst in einer Weise geschildert, die keinerlei Erklärung für die erheblichen Kopfverletzungen des Geschädigten geboten hat. Der bloße Satz, er habe sich natürlich verteidigt, war insoweit gänzlich unergiebig. Erst auf die Nachfrage, wo er hingeschlagen habe, als er ihn mit zwei Schlägen zu Boden geschickt habe, hat er angegeben, dass er den Geschädigten ins Gesicht geschlagen habe. Die Frage nach Tritten hat er weiterhin mit der Begründung verneint: „Dann wären die Verletzungen deutlich mehr gewesen.“ Auf die Frage, ob er fest zugeschlagen habe, hat er erklärt, in so einer Situation bleibe einem nichts anderes übrig, er habe sich ja verteidigen müssen. Dabei hat nicht einmal er selbst von zwei sehr heftigen Schlägen in das Gesicht berichtet, sondern nur entsprechende Fragen des Gerichts bestätigt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat er sich auf diese Weise überhaupt zu einer möglichen Ursache für die verschiedenen Verletzungen des Geschädigten im erkennbaren Bemühen geäußert, angesichts der aktenkundigen und nicht mehr zu leugnenden Verletzungsfolgen hierfür eine Erklärung zu liefern, die sein von ihm bisher geschildertes Verhalten nicht einmal im Ansatz geboten hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob zwei Faustschläge in das Gesicht des Geschädigten überhaupt geeignet gewesen wären, eine operationsbedürftige Fraktur des Augenbodens, ein Hämatom oberhalb der Augenbrauen und einen abgebrochenen Schneidezahn zu verursachen. Denn weder der Antragsteller noch die Zeugen und der Geschädigte haben während der gesamten Ermittlungen von derartigen Schlägen berichtet. Demgegenüber ist von Anfang an von zwei unbeteiligten Zeugen von mehreren Tritten in das Gesicht die Rede gewesen, die ohne Weiteres die verschiedenen gravierenden Verletzungen zu erklären in der Lage und vom Geschädigten bestätigt worden sind. Die weiter dokumentierten Aussagen der Zeugen A., F. und V., Kollegen des Antragstellers, stellen die angeführten Feststellungen zu mehreren Tritten des Antragstellers auf den am Boden liegenden Geschädigten nicht in Zweifel. Der Antragsteller selbst hat sich dahingehend eingelassen, als das passiert sei, sei keiner dabei gewesen. Auch die Zeugen A. und F. haben angegeben, sie seien von einem anderen Einsatzort erst zur Auseinandersetzung am Eingangsbereich hinzugerufen worden; dazu, was vor ihrem Eintreffen am Geschehensort passiert sei, könnten sie nichts sagen. Die Aussagen der Zeugin V., die gleichfalls erst im Verlauf der Auseinandersetzung hinzugekommen sein, diese aber gleichwohl – zunächst noch von Ferne – von dem Moment an beobachtet haben will, als der Antragsteller dem Geschädigten vor dessen ersten Schlag ins Gesicht des Antragstellers vom Einlass herkommend gefolgt war, sind mit dem Verletzungsbild des Geschädigten nicht Einklang zu bringen und damit ebenfalls vollständig unergiebig. Auf Nachfrage hat sie ausdrücklich angegeben, dass der Antragsteller den Geschädigten nicht geschlagen, sondern versucht habe, ihn am Boden zu fixieren und zu beruhigen. Damit hat sie nicht einmal die heftigen Schläge bestätigt, mit denen der Antragsteller in der Hauptverhandlung erstmals versucht hat, die erheblichen Verletzungen des Geschädigten zu erklären. Erst recht ist sie eine schlüssige Erklärung hierfür gänzlich schuldig geblieben, obwohl eine solche von jemandem zu erwarten gewesen wäre, der wie sie eine Schilderung abgibt, nach der sie die gesamte gewaltsame Auseinandersetzung selbst beobachtet haben will. Abschließend hat sie auf weitere Nachfrage nur angegeben, sie habe auch nicht gesehen, dass der Antragsteller geschlagen bzw. getreten habe; mehr könne sie hierzu nicht sagen. Schon die mit diesem Vorfall gezeigte Gewaltbereitschaft des Antragstellers in einer für das Bewachungsgewerbe typischen und regelmäßig wiederkehrenden Situation und die Intensität seiner gewaltsamen Vorgehensweise, die sich durch die vorherige Aggression nicht mehr rechtfertigen lässt, zeigen eindeutig, dass der Antragsteller auch künftig keine Gewähr dafür bietet, seine Tätigkeit den spezifischen Anforderungen an das Überwachungsgewerbe entsprechend auszuüben. Spätestens, als sich der Geschädigte in der festgestellten Situation bereits auf dem Bauch liegend auf dem Boden befand, während der Antragsteller noch auf den Beinen stand, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seiner Aufgabe entsprechend nur noch Maßnahmen zum Festhalten des Geschädigten vornimmt, so wie er selbst auch versucht hat, das Geschehen darzustellen. Aus seinen entsprechenden Einlassungen ist auch deutlich geworden, dass dem Antragsteller genau bewusst war, zu von ihm geleugneten Verletzungshandlungen an dem bereits kampf- und wehrunfähigen Geschädigten eindeutig nicht mehr berechtigt gewesen zu sein. Indem er in der Annahme, niemand sehe zu, gleichwohl dem Geschädigten mehrfach gegen den Kopf, ein besonders sensibles Körperteil getreten hat, hat der Antragsteller in besonders drastischer Weise zu erkennen gegeben, dass er im Rahmen seiner regelmäßig von verbalen und physischen Provokationen geprägten gewerblichen Tätigkeit nicht über die erforderliche Selbstbeherrschung verfügt und bereit ist, exzessive körperliche Gewalt auch jenseits der Grenzen der Notwehr als Mittel der Konfliktlösung einzusetzen, anstatt Prävention und Deeskalation bei seiner Aufgabenerfüllung walten zu lassen. b) Untermauert wird diese Einschätzung dadurch, dass der Antragsteller auch in anderen Situationen nachweislich unkontrollierte Gewalthandlungen vorgenommen hat. So hat der Senat nach Aktenlage etwa keine Zweifel, dass er im Rahmen des Vorfalls, der dem bei der Staatsanwaltschaft E. geführten Strafverfahren 422 Js 5345/19 zugrunde lag, wiederum gravierende Gewalthandlungen gegenüber dem dort geschädigten Herrn G. ausgeübt hat. Nach den aktenkundigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass er den Kopf des Geschädigten ohne erkennbaren Rechtfertigungsgrund gegen eine Wand geschlagen hat, wodurch dieser nach eigener Darstellung eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat. Die beschriebene Tathandlung ist dabei sowohl durch die Zeugin J. als auch die Zeugin L. gegenüber der Polizei übereinstimmend geschildert worden. Die Zeugin J. hat zudem im Zuge einer Wahllichtbildvorlage den Antragsteller eindeutig identifizieren können. Auch der Geschädigte hat es vermocht, den Antragsteller im Rahmen der Wahlbildvorlage, wenn auch nach eigener Aussage „sehr unsicher“, zutreffend zu identifizieren (vgl. hierzu Lichtbild auf Bl. 31 der Beiakte Heft 8). Diesen Feststellungen zum Tatgeschehen hat der Antragsteller seinerseits trotz entsprechender Möglichkeit weder etwas entgegengesetzt noch eine Erklärung gegeben. Stattdessen hat er angegeben, er könne sich an einen Vorfall in diesem Zusammenhang nicht erinnern. c) Der Hang des Antragstellers zur gewaltsamen, nicht den Anforderungen des Bewachungsgewerbes entsprechenden, Konfliktlösung zeigt sich auch in dem Vorfall, der zu dem Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft P. 467 Js 1847/15 A geführt hatte. Der unbeteiligte Zeuge Y. hat zu dem Vorfall vom 22.11.2015 insoweit in einer schriftlichen Äußerung gegenüber der Polizei umfassend, detailreich und schlüssig geäußert, dass der Antragsteller (der „Türsteher“) einen Besucher der Diskothek „C.“ in Q., Herrn S., zu Boden geschlagen habe. Anhaltspunkte für den Einsatz von Gewalt rechtfertigenden über verbale Provokationen hinausgehenden Handlungen des Geschädigten zulasten des Antragstellers ergeben sich aus der Anzeige nicht. Anders als mit der Beschwerde geltend gemacht, hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7.12.2015 seine Beteiligung an dem Vorfall mit Herrn S. zudem sogar selbst eingeräumt und geltend gemacht, er habe sich gezwungen gesehen, den ihn beleidigenden und bedrohenden alkoholisierten Geschädigten „zu packen und nach oben zu bringen“, nachdem er bei Anzeigenaufnahme noch angegeben hatte, er habe am 22.11.2015 zwei männliche Personen „hinausbegleitet“, jedoch niemanden geschlagen. Auch hier schwanken die Einlassungen des Antragstellers bei der Konfrontation mit Vorhaltungen über unmotivierte Gewaltausübung so stark, dass sie nicht geeignet sind, die in sich stimmige Aussage des unbeteiligten Zeugen zu entkräften. Weshalb der Antragsteller, der bereits in den Ermittlungsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, den jeweiligen Geschehensablauf aus seiner Sicht darzustellen, ohne Hauptverhandlung nicht die Möglichkeit gehabt haben soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erwehren, erschließt sich nicht, zumal er entlastende Einwände auch noch in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen hätte vorbringen können, hiervon aber allenfalls rudimentär Gebrauch gemacht hat. Rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sind ihm bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden. Den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der zweifelhaften Zuverlässigkeit des Antragstellers das öffentliche Interesse i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet wäre, wenn ein Widerruf seiner Erlaubnis unterbliebe (S. 15 des Beschlussabdrucks, erster Absatz), schließt sich der Senat mit der Maßgabe an, dass es dem Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen sogar offensichtlich an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gelten vor dem Hintergrund umso mehr. Schließlich lässt der Widerruf der Bewachungserlaubnis auch keine Fehler bei der Ermessensausübung, die der Senat allein nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen hat, erkennen. Die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers gegen die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs und die fehlende Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit greifen nicht durch. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung in dem Widerrufsbescheid die Einwände des Antragstellers ermessensfehlerfrei berücksichtigt und den Widerruf zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer für erforderlich gehalten hat, ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, wenn – wie hier – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen seien und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich seien, sei die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf intendiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, juris, Rn. 53 ff., m. w. N. Eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. GG liegt nicht vor, weil dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Bewachern Vorrang vor der Beibehaltung ihrer Existenzgrundlage zu geben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2020 – 4 B 1604/19 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, es sei in der näheren Vergangenheit der letzten fünf Jahre zu keinen schwerwiegenden Schädigungen gekommen. Ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während eines Straf- oder eines Verwaltungsstreitverfahrens um das ordnungswidrige Verhalten ist im allgemeinen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wenig bedeutsam, es sei denn, es sei auf einen Reifeprozess zurückzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 ‒ 1 B 93.86 ‒, juris, Rn. 11 ff. Vorliegend hat der Antragsteller, der sich auf eine erfolgreiche Integration trotz schwieriger sozialer Bedingungen beruft, keinen Anhalt für ein Überdenken seines Verhaltens geschweige denn eine Änderung seines Verhaltens als Bewachungsperson vorgetragen. Stattdessen sind seine Einlassungen dadurch gekennzeichnet, dass er schon anhand der Verletzungsfolgen offenkundige Gewaltanwendung in erster Linie leugnet, sich hierzu widersprüchlich äußert und sie zumindest gemessen an den Berufspflichten eines Bewachers in unvertretbarer Weise bagatellisiert. 2. Für die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Bewachungserlaubnis besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Angesichts der zuvor näher dargestellten gravierenden Gefahren, die vom Antragsteller als unzuverlässigem Gewerbetreibenden ausgehen, ist seine weitere Betätigung im Bewachungsgewerbe, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach eingehender Prüfung bereits bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsachverfahrens nicht weiter hinnehmbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie bemisst sich nach der Empfehlung in den Nummern 54.2.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]), an der sich der Senat in ständiger Rechtsprechungspraxis orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2018 – 4 E 429/18 –, juris, Rn. 2ff. und vom 25.5.2016 – 4 B 162/16 –, juris, Rn. 21; jeweils m. w. N. Hiernach ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren, der nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen, aber mindestens auf 15.000,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der so ermittelte Betrag angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. Nach diesen Maßgaben ist der Streitwert für beide Instanzen auf 50.000,00 Euro festzusetzen, nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung 4 E 427/22 unter Vorlage einer entsprechenden Betriebswirtschaftlichen Auswertung ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis von 106.699,27 Euro für das Jahr 2021 belegt und angibt, einen künftigen Gewinn von 100.000,00 Euro zu erwarten. Die vorgenommene Halbierung des derart ermittelten Streitwerts von 100.000,00 Euro ist deshalb gerechtfertigt, weil die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes einhergehende Verpflichtung, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen, im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nur temporären Charakter hätte. Eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – 4 E 611/22 –, juris Rn. 7, ist hierin nicht zu sehen und wird vom Antragsteller ohne nähre Substantiierung behauptet. Ob ein späteres Obsiegen im Hauptsacheverfahren die berufliche Zukunft des Antragstellers nicht mehr wird ändern können, steht zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).