OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1272/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0330.1K1272.21.00
1mal zitiert
26Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 in C. geborene Kläger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit lebt seit 2013 in Deutschland und studiert. Er wendet sich gegen die seinen Arbeitgebern gegenüber ausgesprochenen Beschäftigungsuntersagungen und möchte weiterhin im Bewachungsgewerbe tätig sein. Am 23. April 2020 teilte der Geschäftsführer der T. GmbH, Herr J. N. N1. J. T1. , der Stadt E. mit, dass er beabsichtige, den Kläger mit einfachen Bewachungstätigkeiten zu betrauen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers holte die Beklagte daraufhin eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei ein, welche jeweils keine Erkenntnisse enthielten. Daraufhin wurde mit Bescheid der Stadt E. vom 30. April 2020 die Zuverlässigkeit des Klägers festgestellt. Im Anschluss wurde aufgrund einer Erweiterung der Bewachungstätigkeiten des Klägers eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes eingeholt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 teilte das Ministerium des Innern für das Land Nordrhein-Westfalen mit, dass der Kläger dem Verfassungsschutz als Sympathisant der HAMAS und Mitglied der Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (PGD) bekannt sei. Der Kläger habe im Jahr 2019 über Facebook für die 17. Europäische Palästina-Konferenz in Kopenhagen mobilisiert. Er werde auf einem auf Facebook veröffentlichtem Flyer als Ansprechpartner für die Busreise der PGD aus E. genannt. Die PGD repräsentiere ausweislich des Verfassungsschutzberichts aus dem Jahr 2019 in Deutschland die sunnitisch-islamistische palästinensische Terrororganisation HAMAS. Hauptorganisator der jährlich stattfindenden Europakonferenz sei das HAMAS-nahe Palestinian Return Center (PRC) in London. Darüber hinaus würden Einträge des dem Kläger zuzuordnenden Facebook-Profils HAMAS-Bezüge aufweisen. Insofern wurden vier Einträge mit Fotos aus den Jahren 2015 bis 2020 beigefügt, auf welchen unter anderem die HAMAS-Flagge, der führende Begründer der HAMAS, Ahmad Yasin, sowie „Märtyrer“ der HAMAS zu erkennen seien. Im Anschluss sprach die Stadt E. am 27. Juli 2020 dem Kläger über das Bewacherregister die Zuverlässigkeit als Wachperson ab und informierte die Beklagte aufgrund der Zuständigkeit für die den Kläger beschäftigenden Firmen über den Sachverhalt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erklärte die Beklagte gegenüber Herrn J. N. N1. J. T1. sowie der Firma W. X. GmbH, dass die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers derzeit nicht vorliege und die Beklagte beabsichtige, die weitere Beschäftigung des Klägers mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Die Gewerbetreibenden erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Ordnungsverfügungen vom 3. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Herrn J. N. N1. J. T1. und der Firma W. X. GmbH mit, dass der Kläger als unzuverlässig zu bewerten sei und untersagte die Beschäftigung des Klägers mit Bewachungsaufgaben. Zugleich drohte die Beklagte im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Die Ordnungsverfügungen wurden dem Kläger zur Kenntnisnahme übersendet. Die Firma W. X. GmbH teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 der Beklagten mit, den Kläger ab sofort nicht mehr mit Bewachungsaufgaben zu betrauen. Der Kläger hat am 9. März 2021 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ordnungsverfügungen vom 3. Februar 2021 nicht begründet wurde, hat die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Bescheiden aufgehoben. Zugleich hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2021 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 3. Februar 2021 gegenüber der Firma W. X. GmbH erneut angeordnet und begründet, da in diesem Fall sensiblere Tätigkeiten der Bewachung von Großveranstaltungen in nicht leitender Funktion sowie der Schutz besonders gefährdeter Objekte ausgeübt werden sollte. Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. August 2021 das Eilverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Auf Nachfrage des Gerichts hat das Ministerium des Innern für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren die Erkenntnisse über den Kläger mit Schreiben vom 21. März 2022 dahingehend ergänzt, dass der Kläger bis mindestens 2018 Mitglied in der PGD gewesen sei und an der Generalversammlung der PGD West in C1. 2018 teilgenommen habe. Auch bestünden familiäre Verbindungen des Klägers zu einem Attentäter, dessen Taten der Kläger als heldenhaft bezeichnet habe. Bei dem Attentäter handle es sich um den Cousin des Klägers, B. B1. T2. , der im „Monatsname für entfernt“ für einen Anschlag auf einen israelischen Bus verantwortlich gewesen sei. Insofern wird auf einen Facebook Eintrag vom 00.00.0000 Bezug genommen, welcher Fotos der Person mit einer HAMAS-Fahne in der Hand zeige sowie das Bild eines ausgebrannten Busses. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge, es fehle hierfür an relevanten Tathandlungen und einer entsprechenden Unterstützung. Der Kläger sei nicht Mitglied der PGD, des PRC und der HAMAS und lehne Gewalt als Mittel ab. Ihm sei die Verfassungsfeindlichkeit der PGD und des PRC nicht bekannt gewesen. Auch habe er nicht gewusst, dass die HAMAS in Deutschland vom Verfassungsschutz als terroristisch eingestuft werde, da es sich in Palästina um eine anerkannte Partei handle, die auch an der Regierung beteiligt sei. Er identifiziere sich jedoch nicht mit der HAMAS oder unterstütze diese, sondern interessiere sich nur für die allgemeinen Interessen der Palästinenser. Die Darstellung des Verfassungsschutzberichts NRW über das PRC als HAMAS-nah sei falsch. Das PRC sei eine unabhängige Organisation und stehe keiner bestimmten politischen Partei nahe. Das PRC habe einen besonderen Beratungsstatus als Nicht-Regierungsorganisation im UN-Rat für Ökonomische und Soziale Belange in den Vereinten Nationen seit 2015. Die PGD weise den Vorwurf, dass sie ein HAMAS-Verein sei, öffentlich in den Medien zurück. Der Kläger sei aufgrund dieser Informationen von der Seriosität der PRC überzeugt gewesen und habe sich daher bereit erklärt als Kontaktperson für die Anreise der PRC-Konferenz zu agieren. Er habe das allgemeine Ziel des PRC, sich für die Rechte des palästinensischen Volkes einzusetzen, gut gefunden. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht erinnern an einer Generalversammlung der PGD West in C1. im Jahr 2018 teilgenommen zu haben. Richtig sei vielmehr, dass er allgemein an verschiedenen palästinensischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Oft sei er nur anwesend gewesen, um Falafel zu verkaufen, um sein Studium zu finanzieren. Er könne ausschließen an der Generalversammlung als Mitglied teilgenommen zu haben, d.h. an Abstimmungen und der Organisation der Versammlung beteiligt gewesen zu sein. Von den Einträgen auf seinem Facebook Profil würden lediglich zwei im relevanten 5-Jahres Zeitraum liegen, welche im Vergleich zu seinen sonstigen Einträgen auch nicht ins Gewicht fallen würden. Er zeige selten Fotos von Parteien und Organisationen auf Facebook, aber wenn er dies tue, dann durch das gesamte politische Spektrum. An den im Schreiben des Ministeriums des Innern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2022 angesprochenen Eintrag vom 00.00.0000 könne er sich nicht erinnern. Er sei kurz nach dem Attentat am 00.00.0000 selbst geschockt und in tiefer Trauer wegen des Todes seines Verwandten gewesen. Der im Schreiben vom 17. Juli 2020 vorgelegte Facebook-Eintrag vom 00.00.0000 zeige das Bild einer Person, die in der Auseinandersetzung zwischen Israel und Palästinensern getötet worden sei. Die Trauer über den Tod habe der Kläger mit der Weiterleitung des Bildes ausdrücken wollen, auf die HAMAS-Fahne sei es ihm nicht angekommen. Auch der Eintrag vom 00.00.0000 habe keinen HAMAS-Bezug, sondern zeige lediglich verschiedene Personen als „Helden“. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Februar 2021 zu verpflichten, der Sicherheitsfirma des Herrn J. N. N1. J. T1. und der Sicherheitsfirma W. X. GmbH mitzuteilen, dass der Kläger mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und bezieht sich im Wesentlichen auf die Auskünfte des Verfassungsschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Denn obwohl die Untersagungsverfügungen gegenüber den Gewerbetreibenden erlassen wurden, die den Kläger beschäftigten, kann er geltend machen durch diese in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn sie berühren die Rechte des Klägers, da sie zu einem Beschäftigungsverbot für ihn im Bereich des Bewachungsgewerbes führen und damit einen Eingriff in Art. 12 GG darstellen. Vgl. VG München, Beschluss vom 16. April 2021 — M 16 E 20.6929 —, juris Rn. 26; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2017 – 12 B 9/17 —, juris Rn. 4; VG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 5 V 1972/13 —, juris Rn. 5. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Untersagungsverfügungen vom 3. Februar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mitteilung gegenüber den Gewerbetreibenden, dass er mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Untersagungsverfügungen sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 34a Abs. 4 GewO. Nach dieser Vorschrift kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte an das (negative) Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Wohnsitzbehörde, hier der Stadt E. , gebunden ist, Vgl. dazu ausführlich VG München, Beschluss vom 16. April 2021 — M 16 E 20.6929 —, juris Rn. 31. ist die Beklagte angesichts der Mitteilung des Verfassungsschutzes zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Vorliegend erfolgte die relevante Zuverlässigkeitsprüfung durch die Wohnsitzbehörde aufgrund der Erweiterung der Bewachungstätigkeiten des Klägers auf besondere Bewachungstätigkeiten. Nach § 34a Abs. 1a Satz 5 Nr. 1 GewO ist nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 GewO eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes einzuholen, wenn Wachpersonen Bewachungen nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und 5 GewO, auch in nicht leitender Funktion, wahrnehmen sollen. Dabei handelt es sich um (Nr. 4) Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG, Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, sowie (Nr. 5) um Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Auf Grundlage der eingeholten Auskünfte gelangte die Wohnsitzbehörde am 27. Juli 2020 zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Wachperson unzuverlässig sei und erfasste dies im Bewacherregister. Die Beklagte hat dieses Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung zu Recht übernommen. Die negative Prognoseentscheidung zur Zuverlässigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34a liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO im Bewachungsgewerbe nicht nur dann in Frage gestellt, wenn der Betroffene Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begangen hat, die befürchten lassen, dass er zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt, sondern auch bei vermögensbezogenen Straftaten, die befürchten lassen, dass er sich an den zu bewachenden Gegenständen vergreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 4 B 1401/15 –, juris Rn. 6 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 4 E 872/10–, juris Rn. 2 ff. m.w.N. Denn für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und "Nähe" zur Ausübung von Gewalt ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 — 4 A 3600/19 —, juris Rn. 6, vom 17. Januar 2019 — 4 E 779/18 —, juris Rn. 27 und vom 16. Juni 2016 – 4 B 1401/15 - , juris Rn. 8 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2018 — 1 K 8344/18 —, n. v. Nach § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn die Wachperson einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die Sicherheitsbedenken tatsächlich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2021 — 4 K 380/20 —, juris, Rn. 17; VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 — RO 5 K 17.1402 —, juris, Rn. 29; zur Vorverlagerung im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 — 5 C 24/08 —, juris, Rn. 15. Nach diesem Maßstab liegen beim Kläger Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung vor, dass der Kläger islamistisch extremistischem Gedankengut nahesteht und innerhalb der letzten fünf Jahre die palästinensische Terrororganisation HAMAS unterstützt hat. 1. Bei der terroristischen Organisation HAMAS handelt es sich um eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG unterliegen Bestrebungen im Inland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind, der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Aufl. 2018, BVerfSchG § 4 Rn. 74 ff., 82 ff. Die HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) wurde im Jahr 1987 von palästinensischen Anhängern der so genannten Muslimbruderschaft gegründet. Ziel der HAMAS ist die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet „Palästinas“. Unter „Palästina“ versteht die HAMAS das Gebiet zwischen Mittelmeer und Jordan, was damit auch das Territorium des Staates Israel einschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10.02 –, juris Rn. 21; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 241; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 217. Neben der Auflösung Israels als eigenständiger Staat verfolgt die HAMAS die Errichtung eines „islamischen Staates“, gestützt auf die extremistische Ideologie der Muslimbruderschaft. Diese Ideologie steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie propagiert die Ausübung von Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern aus und beeinträchtigt die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes. Ihre terroristischen Aktivitäten gegen Israel gefährden auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland und die antisemitische Einstellung ist gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2020, S. 239. Die HAMAS verfügt neben ihrem para-militärischen Arm, den Izz ad-Din Al Qassam-Brigaden, über eine Partei, ein soziales Hilfswerk und religiöse Organisationen. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2020, S. 239. Die wichtigste Organisation für die Anhänger der HAMAS in Deutschland ist die PGD. Die PGD und das HAMAS-nahe PRC haben etwa im Dezember 2019 in Berlin eine Konferenz organisiert, die sich inhaltlich mit der Situation der Palästinenser in Europa und der Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten beschäftigte. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2020, S. 238; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019, S. 231. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die HAMAS sich insgesamt gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 — 1 A 4.15 -, juris Rn. 28, vom 18. April 2012 — 6 A 2.10 —, juris Rn. 13 ff., und vom 3. Dezember 2004 — 6 A 10.02 —, juris Rn. 19 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 — 1 BvR 1474/12 u.a. Die HAMAS befindet sich insbesondere auch auf der durch den Rat der Europäischen Union erstellten EU-Terrorliste. Vgl. II Nr. 8 der Liste zum Beschluss <GASP> 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses <GASP> 2017/154. Ob darüber hinaus auch eine Bestrebung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BVerfSchG vorliegt, wie im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen angenommen, vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2020, S. 239, kann hier dahinstehen. 2. Der Kläger hat die vorgenannte Bestrebung (jedenfalls) in den letzten fünf Jahren auch unterstützt. Die Vorschrift des § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO ähnelt § 11 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung eines Ausländers u.a. dann ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden, sodass auf die Rechtsprechung zu diesen Voraussetzungen zurückgegriffen werden kann. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2021 — 4 K 380/20 —, juris, Rn. 30. Verfolgen wird dabei als das aktive Vorantreiben sicherheitsrelevanter Bestrebungen, das durch eigene Handlungen bewirkt wird, definiert. Solche Handlungen können etwa in der aktiven und tätigen Mitgliedschaft in einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, gesehen werden. Dies kommt insbesondere bei einer herausgehobenen Funktion als Funktionär oder aktives Mitglied in Betracht. Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 11 Rn. 12; zur Vorstandstätigkeit in einer salafistischen Organisation: OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 2018 – 2 A 582/17 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 – 19 A 1214/11 —, juris Rn. 46 f. Soweit eine derartige Funktion ausgeübt wird, bedarf es darüber hinaus keiner ausdrücklichen Feststellung über die tatsächliche innere Einstellung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2019 — 5 ZB 18.1882 —, juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 — 13 LA 33/15 —, juris, Rn. 11; Hess VGH, Beschluss vom 6. Januar 2006 — 12 ZU 3731/04 —, juris, Rn. 5. Unterstützen ist jede Handlung des Bewerbers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, sich also in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Es genügen nicht schon solche Handlungen, die rein zufällig objektiv vorteilhaft sind; vielmehr ist eine Handlung erforderlich, die eine Person, für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vornimmt. Unerheblich ist hingegen, ob das Verhalten Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Einzelne Unterstützungshandlungen sind also nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauerhafte Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 — 5 C 1/11 —, juris Rn. 19 f., und vom 2. Dezember 2009 — 5 C 24/08 —, juris Rn. 16. Die Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung können sich auch schon bereits aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer Organisation ergeben, die eines der in § 11 S. 1 Nr. 1 genannten Ziele verfolgt. Die Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2018 — 1 B 3/18 —, juris Rn. 5, vom 20. März 2012 — 5 C 1/11 —, juris Rn. 20, vom 2. Dezember 2009 — 5 C 24/08 —, juris Rn. 18 und vom 22. Februar 2007— 5 C 10/06 —, juris Rn. 17. Jedenfalls Handlungen, die über die bloße formale Mitgliedschaft hinausgehen und – wie regelmäßig – Pflichten zur finanziellen Unterstützung, Teilnahme an Treffen der Organisation und Förderung der Ziele beinhalten, reichen als objektive Unterstützungshandlungen aus, wenn die Zielsetzung der Organisation verfassungsfeindlich oder sicherheitsgefährdend ist. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene sich innerhalb der Vereinigung eindeutig und nachhaltig von verfassungsfeindlichen oder sicherheitsgefährdenden Bestrebungen distanziert. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2012 — OVG 5 B 5.10 —, juris Rn. 36; Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG § 11 Rn. 13. Zudem reicht es für ein „Unterstützen“ nach § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 3 GewO aus, wenn das unmittelbare Ziel des Unterstützens an sich zwar in Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht, aber als mittelbare Folge auch Ziele verfolgt werden, die im Widerspruch zu ihr stehen. Vgl. für die Annahme eines Unterstützens: VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 — RO 5 K 17.1402 —, juris Rn. 37 ff., 41; für nicht ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen hingegen VG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2021 — 4 K 380/20 —, juris Rn. 24 ff. Daran gemessen hat der Kläger die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der HAMAS nach der Gesamtschau der Umstände unterstützt. Ausweislich der Stellungnahme des Verfassungsschutzes vom 17. Juli 2020 war der Kläger Ansprechpartner auf Seiten der PGD für die Organisation einer Busreise aus E. zur 17. Europäischen Palästinakonferenz in Kopenhagen im April 2019. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Flyer der PGD, welcher auf Facebook veröffentlicht wurde, und auf dem der Name des Klägers mit seiner Telefonnummer zu finden ist. Veranstalter der Europakonferenz war das HAMAS-nahe PRC. Darüber hinaus hat der Verfassungsschutz im Schreiben vom 21. März 2022 mitgeteilt, dass der Kläger mindestens bis in das Jahr 2018 Mitglied der PGD war. Auch habe er an der Generalversammlung der PGD West in C1. im Jahr 2018 teilgenommen. Der Kläger hingegen bestreitet eine Mitgliedschaft bei der PGD und kann sich „nicht erinnern“, ob er an der Generalversammlung teilgenommen habe. Er gibt an, dass er vor Ort gewesen sein könnte, da er allgemein an Veranstaltungen zu palästinensischen Belangen teilgenommen habe, und dort einen Verkaufsstand mit Falafeln betrieben haben könnte. Unabhängig davon, ob der Kläger nun Mitglied der PGD war, sprechen Anhaltspunkte dafür, dass er die PGD unterstützt hat. Insbesondere die Übernahme der Organisation der Busreise zur Europakonferenz, als aktive Teilnahme, bestärkt diesen Eindruck. Weshalb der Kläger, ohne Mitglied der PGD gewesen zu sein, als Ansprechpartner für die Busreise agiert haben soll, legt er nicht dar und erscheint wenig nachvollziehbar. Auch seine Anwesenheit bei der Generalversammlung der PGD West hat er nicht eindeutig bestritten. Seine Ausführungen bleiben insofern vielmehr vage und lassen konkrete Angaben vermissen, sodass sie wenig glaubhaft erscheinen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der PGD nicht um eine unmittelbare verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG handelt, sondern ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Landes NRW „lediglich“ um die wichtigste Organisation in Deutschland für HAMAS-Anhänger handelt. Für eine Unterstützung von HAMAS-nahen Vereinigungen durch den Kläger bzw. die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen in diesem Zusammenhang allerdings auch die in den Stellungnahmen des Verfassungsschutzes aufgegriffenen Facebook-Einträge des Klägers. Insbesondere ergeben sich daraus bestehende familiäre Verbindungen des Klägers zu einem Attentäter der HAMAS. Nach der Erkenntnislage des Verfassungsschutzes handelt es sich bei einem Attentäter der HAMAS, Herrn B. B1. T2. , der für einen Anschlag auf einen israelischen Bus im „Monatsname wurde entfernt“ verantwortlich war, um einen Cousin des Klägers. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Im Rahmen der Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 21. März 2022 wird diesbezüglich auf einen Facebook Eintrag vom 00.00.0000 Bezug genommen, mit dem der Kläger Fotos einer Person mit einer HAMAS-Flagge und dem Bild eines ausgebrannten Busses veröffentlichte. Dazu schrieb der Kläger: „Mit dem Tod der Helden, lebt die Gemeinde. Möge die Augen der Feiglinge keinen Schlaf finden! Möge Gott alle Märtyrer im Land segnen. Wir sagen ihnen, ihr seid die Vorgänger und wir sind die Nachläufer – so Gott will.“ Zudem aktualisierte er an diesem Tag sein Profilbild mit einem Foto derselben Person und schrieb dazu: „Ich wünsche dir, dass Gott dir deinen Wunsch erfüllt, mein Cousin.“ Eine Kopie dieses Eintrags vom 00.00.0000 mit dem Bild des ausgebrannten Busses wurde seitens des Verfassungsschutzes allerdings nicht vorgelegt., Der Kläger macht insofern geltend, dass er sich nicht daran erinnere ein Foto mit diesem Inhalt gepostet zu haben. Er hat damit lediglich eine fehlende Erinnerung geltend gemacht, den Post aber nicht ausdrücklich bestritten. Mit Blick auf das im Schreiben vom 17. Juli 2020 vorgelegte Foto zu einem (weiteren) Eintrag vom 00.00.0000 mit Bildern einer Person mit einer HAMAS Flagge und der Bezeichnung als B. B1. T2. , erscheint diese Einlassung des Klägers wenig überzeugend. Es kann insofern jedenfalls festgehalten werden, dass er mit diesem Eintrag eindeutig Bilder des HAMAS Märtyrers auf seinem Facebook Profil veröffentlicht hat. Der Kläger hat sich also keineswegs von dem Attentat distanziert, sondern es spricht bereits bei diesem Post Einiges für die Annahme, dass er den Märtyrer der HAMAS als Held verherrlicht hat. Darüber hinaus hat der Kläger drei weitere Facebook Einträge mit Fotos in der Zeit von Dezember 2015 bis März 2020 mit einem HAMAS Bezug veröffentlicht. Auf den Fotos von zwei Einträgen ist jeweils ein Kind mit einer HAMAS Flagge zu sehen. Entscheidend ist bei der Würdigung vor allem das Foto des jüngsten Eintrags, das verschiedene Märtyrer der HAMAS sowie Ahmad Yasin, den führenden Begründer der HAMAS zeigt. Auch hierzu schreibt der Kläger sinngemäß „Mit dem Tod der Helden, es lebe die Nation, so dass die Augen der Feiglinge schlafen… Möge Gott unseren Helden gnädig sein.“ Insbesondere dieser Eintrag vom 00.00.0000 unterstreicht damit seine Einstellung bzw. die Verherrlichung von HAMAS Märtyrern. Es entsteht somit der Gesamteindruck, dass der Kläger — zumindest im Zeitraum 2015 bis 2020 — die Ziele, Taten und Mittel der HAMAS befürwortet hat. Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass diese Einträge im Vergleich zu den weiteren Einträgen auf seinem Facebook Profil nur einen sehr geringen Anteil einnehmen, kann daraus allein keine andere Beurteilung hergeleitet werden. Der weitere Vortrag, dass er das gesamte politische Spektrum dargestellt habe, bleibt zu pauschal und wird nicht anhand von weiteren Einträgen dargelegt. Es bleibt vielmehr bei der Darstellung von familiären Einträgen. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass neben den HAMAS bezogenen Einträgen keine sonstigen politischen Einträge des Klägers vorhanden sind, die auf eine andere innere Einstellung schließen lassen. Der Versuch des Klägers darzustellen, dass er von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PGD, des PRC und der HAMAS nichts gewusst habe, ist somit vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Nach dem Vorgenannten fehlt es für den Anspruch auf Mitteilung gegenüber seinen Arbeitgebern, dass er mit Bewachungstätigkeiten betraut werden darf, bereits an der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen vom 3. Februar 2021. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.