Urteil
25 K 7146/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1117.25K7146.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein als Tippannahme bezeichnetes Vorhaben auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück G01 in F. (Y.-straße. 0, im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Grundstück liegt am Bahnhof D. und ist mit einem im Wesentlichen zweigeschossigen, ca. 31,75 m breiten Gebäudekomplex bebaut. Südlich an das Vorhabengrundstück grenzt das G02 an, auf dem – unmittelbar anschließend an den Gebäudekomplex auf dem Vorhabengrundstück – ein eingeschossiges Gebäude steht. Die neben dem G02 beginnende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück reicht im Verhältnis zum Gebäude auf dem Nachbarflurstück G02 zunächst weiter nach vorne (nach Osten). Nach einigen Metern – der zum streitgegenständlichen Bauantrag eingereichte Grundriss weist eine Breite von 8,05 m aus – tritt das weiterhin zweigeschossige Gebäude sodann aber wieder zurück, wodurch ein weiter nach Osten „vorspringender“ Gebäudeabschnitt entsteht. Dieser vorspringende Gebäudeteil ist insbesondere nach Osten, auf seiner Vorderseite, einheitlich gestaltet: Die beiden Geschosse sind jeweils mit fünf großzügigen Fensterflächen in weißer Rahmung ausgestattet, welche sich über beinahe die gesamte Front ausdehnen. Der nördliche, rückversetzte Bereich des Gebäudekomplexes ist hingegen anders gestaltet: Es finden sich im Obergeschoss kleinere Fenster, welche zueinander identisch sind. In diesem Bereich befinden sich verschiedene, nicht streitgegenständliche Nutzungen. Die Klägerin beantragte am 15. August 2019 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung Gastronomie Teilfläche in Tippannahme“. Der Bauantrag bezieht sich auf eine Teilfläche im Erdgeschoss desjenigen Gebäudeabschnitts, welcher weiter nach vorne (nach Osten) ragt und nach den Angaben der Klägerin bislang einheitlich als „Café“ genutzt wird. Die beiden äußeren Glasflächen im Erdgeschoss sollen als Zugänge dienen: Die nördliche Eingangstür führt in das streitgegenständliche Vorhaben, die südliche in das „Café“. In der zum Bauantrag eingereichten – im Verlauf des Verwaltungsverfahrens ergänzten –Baubeschreibung (Vordruck Anlage I/7) wird das Vorhaben als „Tippannahme“ bezeichnet, zur Art der Nutzung ist festgehalten: „Lotto-Totto (sic)-Annahme, keine Sitzplätze, keine Getränke, keine Live-Quoten, keine Live-Wetten“. Entsprechendes findet sich auch in der Betriebsbeschreibung (Anlage I/8). Diese benennt eine Betriebszeit an Werk- wie auch an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Insgesamt würden drei Personen beschäftigt. Dem Antrag ist weiter eine „formlose Anlage zur Bau- und Betriebsbeschreibung“ vom 31. August 2020, eingereicht am 7. September 2020, mit folgendem Inhalt beigefügt, welche von dem Entwurfsverfasser unterschrieben wurde: „Die Kunden haben die Möglichkeit, die Tippscheine auszufüllen und diesen an das Ladenpersonal gegen Zahlung eines Tippeinsatzes abzugeben. Die Wettprogramme werden in der Tippannahme in Papierform vorgehalten. Die Kunden können gegen Zahlung an Selbstbedienungsautomaten einen Tipp abgeben. Die Tippannahme lädt nicht zum Verweilen ein, da keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind. Auch können die Kunden keine Sportsendungen über Fernsehgeräte sehen. Des Weiteren gibt es keine Verzehrmöglichkeiten in der Tippannahme. In dem Betrieb befinden sich lediglich Ablagemöglichkeiten bzw. Stehtische zum Ausfüllen von Tippscheinen. Es werden keine Live-Quoten und keine Live-Wetten angeboten.“ In den zum Bauantrag überreichten Grundrissen, Ansichten und Schnittzeichnungen ist das streitgegenständliche Vorhaben ebenfalls mit „Tippannahme“ gekennzeichnet. Es liegt, mit einer Grundfläche von insgesamt 22,48 m² (für den Kunden zugängliche Fläche: 18,31 m², Thekenbereich: weitere 4,17 m²), im nördlichen Teil des Erdgeschosses des „vorspringenden“ Gebäudeteils. Für den südlichen und rückwärtigen Bereich im Erdgeschoss sowie das gesamte Obergeschoss dieses Gebäudeteils ist als Nutzung „Café“ angegeben. Die beiden Bereiche sind durch eine durchgehende Wand voneinander abgetrennt. Die „Tippannahme“ reicht bis auf eine Tiefe (innen) von 9,01 m zurück. Rückwärtig befindet sich die „KASSE / Theke“, im Weiteren ist im Grundriss lediglich ein Stehtisch eingezeichnet. Eine Toilette ist für die „Tippannahme“ nicht vorgesehen. Eine frühere Fassung des Grundrisses, erstellt am 6. August 2019, wies zudem noch „6 SB Tippautomaten“ aus, welche in der überarbeiteten Fassung, erstellt am 1. September 2020, nicht mehr enthalten sind, die frühere Fassung zeigte hingegen keinen Stehtisch. Das benachbarte – nicht zur Genehmigung gestellte – „Café“ ist erheblich größer, im Grundriss zum Erdgeschoss sind ein Theken-/Kassenbereich dargestellt, zudem Sitzgelegenheiten und Nebenräume (Toiletten, Vorratsraum). Das über eine Treppe aus dem Gastraum zu erreichende Obergeschoss soll laut Grundriss ebenfalls mit mehreren Sitzgelegenheiten versehen sein, zudem sind dort drei Geldspielgeräte eingezeichnet. Im Obergeschoss des „Cafés“ findet sich weiter ein Abstellraum. Eine zum Bauantrag vorgelegte Ansicht stellt die beschriebene Fassadengestaltung, insbesondere des – teils streitgegenständlichen – Gebäudevorsprungs, dar: Der – nochmals: nach den Grundrisszeichnungen 8,05 m breite – vorspringende Gebäudeteil ist einheitlich gestaltet und hebt sich in der Fassadenansicht von dem nördlichen Gebäudeteil ab. Mit Schreiben vom 31. August 2020 „bestätigte“ der Architekt der Klägerin, „dass die Antragsunterlagen eine Tippannahmestelle ausweisen.“ Es sei keine Vergnügungsstätte. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Februar 2020 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. N01 – Bahnhof D., 1. Ergänzung – . Der Bebauungsplan Nr. N01 trat in seiner ursprünglichen Fassung am 15. Februar 2005 in Kraft. Dieser traf und trifft für das Vorhabengrundstück die Festsetzung „MK“ (Kerngebiet) und enthielt schon in seiner Ursprungsfassung u.a. die textliche Festsetzung Nr. 1, dass im MK-Gebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 sind im MK-Gebiet Wohnungen nicht zulässig. Planungsanlass war seinerzeit, dass die ehemalige Schalterhalle auf dem vormals nach Eisenbahnrecht planfestgestellten Gelände von der (seinerzeit) Deutschen Bundesbahn AG veräußert und die Grundstücksfläche aus der Bahnwidmung entlassen worden war. Die Planbegründung hält fest, dass „in der gegebenen räumlich isolierten Lage des Bahnhofsgebäudes D. (…) die Ansiedlung eines Spielsalons zu einer städtebaulichen Verarmung und Verödung“ führen würde, die – so die Planbegründung – „ggf. auch einen Down-Trading-Effekt des Umfelds herbeiführen könnte“, und weiter: „Im maßgeblichen nahen Umfeld im Bereich des E.-straße und des angrenzenden Bereiches der L.-straße sind solche Nutzungen noch nicht vorhanden. Im Falle einer Spielhallenansiedlung im Bahnhof wäre jedoch einer solchen Entwicklung im Bahnhofsumfeld Vorschub geleistet, die städtebaulich nicht als verträglich angesehen wird. Aus diesen Gründen werden Vergnügungsstätten im MK-Gebiet ausgeschlossen.“ Am 27. März 2017 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung der 1. Ergänzungssatzung zum Bebauungsplan Nr. N01. Dieser Beschluss wurde am 18. April 2017 öffentlich bekanntgemacht. Im Juli 2019 wurde der Beschluss über die öffentliche Auslegung gefasst, die Satzung wurde am 16. Dezember 2019 durch den Rat der Beklagten beschlossen. Diese Ergänzung enthält textliche Festsetzungen wie folgt: „1. Im Kerngebiet sind die als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geltenden Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, sowie Lotterie- und Wettannahmestellen nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 2. Im Kerngebiet sind die sonst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Sexshops nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Auf der Planurkunde sind sowohl die textlichen Festsetzungen der ursprünglichen Fassung als auch der Ergänzungssatzung wiedergegeben. Die Ergänzungssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 3 der Beklagten vom 17. Februar 2020 öffentlich bekanntgemacht. Nach Anhörung vom 2. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 ab und nahm zur Begründung Bezug darauf, dass nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. N01 – 1. Ergänzung – u.a. Lotterie- und Wettannahmestellen, wie die beantragte, nicht zulässig seien. Die Klägerin hat am 27. November 2020 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass, wenn das streitgegenständliche Vorhaben tatsächlich von den textlichen Festsetzungen inhaltlich erfasst sei, sich weiter die Frage stelle, ob ein so umfassender Ausschluss über die textlichen Festsetzungen in Bezug auf den Umstand, dass es sich um ein Kerngebiet handele, in rechtmäßiger Weise erfolgen könne. Insbesondere dürfte hierdurch die typische Funktion eines Kerngebiets ins Leere laufen. Es erschließe sich nicht, welches legitime Ziel mit dem Bebauungsplan und der aktuellen Änderung baurechtlich verfolgt werde. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Bebauungsplan und der Ergänzungssatzung unklar: Nehme man an, dass die neuerlichen textlichen Festsetzungen die Festsetzungen aus der Vergangenheit ersetzten, bedeute dies, dass Wettbüros und Spielhallen u.a. zulässig seien, Wettannahmestellen allerdings nicht. Nehme man hingegen an, die neuerlichen textlichen Festsetzungen ergänzten die bereits bestehenden textlichen Festsetzungen, sei ebenfalls nicht erkennbar, welches planungsrechtliche Ziel hier in rechtmäßiger Weise verfolgt werden solle. Letztlich seien durch die älteren textlichen Festsetzungen sowohl Vergnügungsstätten pauschal ausgeschlossen, als auch die Wohnnutzung. Wenn nun zusätzlich auch Lotterie- und Wettannahmestellen nicht zulässig sein sollten, stelle sich die Frage, welches Ziel mit bodenrechtlichem Bezug verfolgt werden solle, da nicht erkennbar sei, welches Störpotential hier mit diesem zusätzlichen Verbot ausgeglichen werden solle. Zudem wäre bei der Annahme, die neuerlichen textlichen Festsetzungen würden ergänzend hinzutreten, die neue Ziffer 2 widersprüchlich, weil die nun als unzulässig bezeichneten Sexshops bereits von der älteren textlichen Festsetzung unter Ziffer 1 umschlossen wären, es also eines neuerlichen Verbotes nicht bedurft hätte. So verweise die neue textliche Festsetzung unter Ziffer 2 auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, also die klassische Regelung zu Vergnügungsstätten. Ersichtlich solle also mit der neuerlichen textlichen Festsetzung dann wohl nicht jegliche Vergnügungsstätte unzulässig sein, so dass eher anzunehmen sei, dass die neuen textlichen Festsetzungen die alten textlichen Festsetzungen ersetzten statt ergänzten. Schon diese Widersprüchlichkeit führe zur Rechtswidrigkeit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. Oktober 2020 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Teilfläche einer Gastronomie in eine Tippannahmestelle in der Y.-straße. 0 in F. (G01) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Ablehnungsbescheides und führt ergänzend aus, das positive Planungsziel des Bebauungsplans Nr. N01 und der 1. Ergänzung sei die Stärkung des Ortskerns von D.. Die Festsetzungen der beiden Bebauungspläne schlössen nur bestimmte Nutzungsarten aus, wobei der überwiegende Teil der Nutzungsarten des festgesetzten Kerngebietes gemäß § 7 BauNVO weiter zulässig sei. Lotterie- und Wettannahmestellen, bei denen es sich um Gewerbebetriebe handele, könnten, obwohl sie nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt seien, vergleichbare Auswirkungen wie Vergnügungsstätten und damit Trading-Down-Effekte bewirken. Die begrenzten Ausschlüsse bestimmter Nutzungsarten durch die textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne dienten der Förderung eines qualitätsvollen, zentralen Versorgungsbereiches innerhalb der I. Innenstadt und damit der Verhinderung eines möglichen Trading-Down-Prozesses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für das von ihr beantragte Vorhaben auf dem Grundstück G01 in F. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ). Der die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Baugenehmigung ist nach § 74 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben, welches abweichend von der Darstellung der Klägerin nicht als Wettannahmestelle, sondern als Wettbüro und mithin als Vergnügungsstätte anzusehen ist, steht allerdings die textliche Festsetzung Nr. 1 (Zählung der Ursprungsfassung) des Bebauungsplans Nr. N01 – 1. Ergänzung – entgegen, nach der im vorliegenden MK-Gebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an dieser textlichen Festsetzung Nr. 1 (Zählung der Ursprungsfassung) messen lassen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Vergnügungsstätte in Gestalt eines Wettbüros. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach ein Gewerbebetrieb allgemeiner Art oder eine Vergnügungsstätte sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit zwischen „Wettannahmestelle" und „Wettbüro" unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros im Sinne dieser Rechtsprechung sind Räume zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Betreiber des Wettbüros (Vermittler) und dem Wettunternehmen („Wettanbieter“) Transaktionen in Form von Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Im Regelfall bieten die Betreiber in den Räumen – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit, die Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse live mitzuverfolgen. Live-Wetten solcher Art bieten – anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird – eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten. Sie sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt und sollen den Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren, während er die aktuellen Gewinnquoten und die Verläufe beziehungsweise Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren kann. Die Vermittlung von Live-Wetten dient daher überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Bildschirmen und Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des jeweiligen Betriebs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2020, 10 A 3254/17, juris (Rn. 25 ff., m.w.N.), sowie auch Urteil vom 17. August 2020, 2 A 691/17, juris (Rn. 53), Beschluss vom 15. Januar 2018, 7 A 2138/16, juris (Rn. 5), und Urteil vom 27. Januar 2016, 7 A 1899/14, juris (Rn. 34). Bei „Wettvermittlungsstellen“ ist die Grenze zum Wettbüro als Vergnügungsstätte in der Regel unter anderem dann überschritten, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018, 7 A 2138/16, juris (Rn. 5). Dabei gehören Live-Wetten zum typischen Angebot eines Wettunternehmens („Wettanbieters“). Vgl. konkret zu einem der größten Wettanbieter OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018, 7 A 2138/16, juris (Rn. 8). Begehrt ein Bauherr die Erteilung einer Baugenehmigung für eine dieser Arten von Wettvermittlungsstellen, so muss sich aus dem Bauantrag bzw. den zu diesem eingereichten Bauvorlagen eindeutig ergeben, ob es sich um ein Wettbüro und mithin eine Vergnügungsstätte oder eine Wettannahmestelle, also einen „allgemeinen“ Gewerbebetrieb handelt. Voraussetzung für die Erteilung eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes wie der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, dass das in dem Bauantrag samt den für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen, vgl. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) durch den Bauherrn zu konkretisierende Vorhaben hinreichend bestimmt ist. Dabei ist es aber Sache des Bauherrn, den Gegenstand seines Bauantrags festzulegen: Er bestimmt selbst, über welches Vorhaben die Behörde entscheiden soll. Es ist daher seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen sowie hierzu klar und eindeutig alle für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1987, 11 A 985/85, BRS 47 Nr. 139, und Beschluss vom 19. Dezember 2007, 10 A 2684/06, juris (Rn. 3). Ein solcher Bauantrag ist dabei als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d.h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Antragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001, 10 B 1827/00, juris (Rn. 3 ff., m.w.N.), sowie – hierauf verweisend – VG Köln, Urteile vom 20. April 2023, 8 K 1629/22, juris (Rn. 46), und vom 23. März 2023, 8 K 4864/20, juris (Rn. 45). Sind Bauvorlagen derart ungenügend, dass es nicht möglich ist, auf ihrer Grundlage eine bestimmte Baugenehmigung zu erteilen, so ist die Verpflichtungsklage bereits mangels Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags abzuweisen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der Bauantrag trotz fehlender Bescheidungsfähigkeit beschieden wurde, denn die Bescheidung durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht von der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2012, 25 K 5958/11, juris (Rn. 55), mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 10 A 2684/06, juris (Rn. 4); vgl. auch Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Auflage (2023), § 70, Rn. 6 ff., 31 und 34 bzw. § 77, Rn. 26, 49 f. Ist für die Beurteilung als Wettbüro und mithin Vergnügungsstätte nach den vorstehenden Grundsätzen folglich zunächst einmal – in einem ersten Beurteilungsschritt, zunächst ungeachtet der weiteren Ausstattung der Wettvermittlungsstelle, welche erforderlichenfalls in einem weiteren Schritt in die Bewertung einzubeziehen sein kann – maßgeblich, ob die konkrete Wettvermittlungsstelle – wie typischerweise – auch Live-Wetten anbietet, so muss sich diese Frage schon aus dem Bauantrag nebst Bauvorlagen eindeutig und unzweifelhaft beantworten lassen. Unmaßgeblich ist dabei die durch den Bauherrn gewählte Bezeichnung des Vorhabens als Wettannahmestelle, wie im vorliegenden Bauantrag, jedenfalls dann, wenn die weiteren Angaben im Bauantrag bzw. in den Bauvorlagen nicht den Schluss auf eine solche Wettannahmestelle zulassen. Vielmehr muss der Bauherr mit dem Bauantrag nebst Bauvorlagen nachweisen, dass es sich bei dem von ihm zur Genehmigung gestellten Vorhaben um eine Wettannahmestelle als eine nach dem Vorstehenden „atypische“ Wettvermittlungsstelle handelt. Es ist also Sache des Bauherrn, nachzuweisen, dass Live-Wetten in der von ihm zur Genehmigung gestellten Wettvermittlungsstelle zweifelsfrei nicht angeboten werden. Schon dieser Anforderung genügt der Bauantrag der Klägerin nicht. Die Angabe „keine Live-Quoten, keine Live-Wetten“ in der Baubeschreibung des Vordrucks Anlage I/7 wie auch die – inhaltlich gleichlautende – Erklärung „Es werden keine Live-Quoten und keine Live-Wetten angeboten.“ in der weiter vorgelegten „formlosen Anlage zur Bau- und Betriebsbeschreibung“ genügen hierzu nicht. Vorauszusetzen ist für den geforderten Nachweis, dass Live-Wetten tatsächlich nicht stattfinden (können) und Live-Quoten auf Bildschirmen nicht dargestellt werden (können), eine entsprechende Bestätigung durch den (jeweiligen) Wettanbieter (Wettunternehmen). Dies erschließt sich bereits aus der für die Wettvermittlungsstelle beschriebenen Dreiecks-Konstellation der vertraglichen Beziehungen: Der Betreiber des Wettbüros (Vermittler) ist mit dem Wettunternehmen („Wettanbieter“), dessen Produkte vom Kunden in Anspruch genommen werden, regelmäßig nicht identisch. Insbesondere über die technische Ausstattung eines aufgestellten Wett-Terminals wird sodann aber nicht der Betreiber des Wettbüros – oder, wie hier, der von der Klägerin beauftragte Architekt – verbindlich Auskunft geben können, sondern das jeweilige Wettunternehmen. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass ein etwaiger technischer Ausschluss eines Angebotes von Live-Wetten nicht durch Dritte, z.B. Kunden oder den Wettbürobetreiber, vor Ort aufgehoben werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Vgl. VG München, Urteil vom 24. Oktober 2022, M 8 K 20.6002, juris (Rn. 29, m.w.N.), und auch VG Ansbach, Urteil vom 16. Dezember 2021, AN 17 K 20.01567, AN 17 K 20.01568, AN 17 K 20.91573, AN 17 K 20.02784, juris (Rn. 64), sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2023, OVG 10 N 67.19, juris (Rn. 11 ff.). Mit einer solchen Bestätigung durch den Wettanbieter übernimmt dieser jedenfalls gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine gewisse Gewähr für die Art des vermittelten Wettangebots, ohne dass die Kammer an dieser Stelle der Frage nach etwaigen Folgen eines Verstoßes gegen eine solche Erklärung nachgehen müsste. Dass solche Bestätigungsschreiben durch den (jeweiligen) Wettanbieter durchaus auch vorgelegt werden können, verdeutlicht bereits hierzu ergangene Rechtsprechung. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 11 ff.), oder auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2023, 11 K 2683/20, n.v., S. 3 des Abdrucks. Diesem Erfordernis kann die Klägerin, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Pflicht zur Vorlage einer solchen Bescheinigung im Baugenehmigungsverfahren mit Blick auf einen etwaigen späteren Wechsel des Wettanbieters nicht praktikabel sei. Wie bereits ausgeführt, muss das Vorhaben bereits mit dem Bauantrag und somit auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung konkret bestimmt sein. Der die Nutzung einer Wettvermittlungsstelle u.a. wesensbestimmende Umstand, ob Live-Wetten abgeschlossen werden können oder verbindlich ausgeschlossen sind, hat also im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung festzustehen. Die Aufnahme einer Nebenbestimmung in die Baugenehmigung, einen solchen Nachweis nachträglich zu führen, genügt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Auf in dem Fall der Erteilung der Baugenehmigung nachgelagerte Streitigkeiten schon in Bezug auf den Nachweis durch den ersten Wettanbieter – z.B., ob nach diesem das Angebot von Live-Wetten ausreichend sicher ausgeschlossen ist – muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht einlassen. Schlussendlich ist zu konstatieren, dass sich die geforderte Beibringung eines Nachweises durch den Wettanbieter mittelbar auch zugunsten des Wettvermittlers bzw. des Bauherrn auswirkt, denn dieser kann kein legitimes Interesse daran haben, im Unklaren darüber zu bleiben, ob die ihm durch eine erteilte Baugenehmigung gesetzten Grenzen – wie der verbindliche Ausschluss eines Live-Wetten-Angebots – auch tatsächlich gewahrt werden, droht ihm ansonsten doch der Erlass einer regelmäßig sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung. Dieser „Bringschuld“, eine solche Bestätigung des Wettanbieters vorzulegen, ist die Klägerin mit ihrem Bauantrag nicht nachgekommen. Dass aber die Tippabgabe u.a. an Wett-Terminals vorgesehen ist, folgt schon aus der „formlosen Anlage zur Bau- und Betriebsbeschreibung“, welche auch die Tippabgabe an „Selbstbedienungsautomaten“ benennt. Dass in der überarbeiteten Grundrisszeichnung des Vorhabens vom 1. September 2020, im Gegensatz zur vorherigen Version vom 6. August 2019, nicht mehr sechs „SB Tippautomaten“ zeichnerisch dargestellt sind, lässt angesichts der insoweit eindeutigen textlichen Beschreibung keine Zweifel daran aufkommen, dass die Tippabgabe tatsächlich auch an Wett-Terminals erfolgen soll. Offen lassen kann die Kammer an dieser Stelle, welchen Umfang ein solches Bestätigungsschreiben aufweisen muss bzw. in welcher Detailtiefe es ausgestaltet sein muss, um der Bauaufsichtsbehörde nicht nur im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, sondern auch – auf der Basis der erteilten Baugenehmigung – eine nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen. Unklar bleibt zudem, ob auf Monitoren das Mitverfolgen von Spielergebnissen, auch z.B. von Zwischenständen, möglich sein soll. Das Anbringen von Monitoren mit solchen Angaben oder auch von „Quotenbildschirmen“, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 11), schließt die formlose Bau- und Betriebsbeschreibung gerade nicht aus, sondern lediglich, dass Kunden „Sportsendungen über Fernsehgeräte“ sehen. Dass Monitore in dem Grundriss nicht dargestellt sind, lässt keinen verbindlichen Rückschluss zu, gilt dies – wie beschrieben – gerade auch für die Wett-Terminals, welche lediglich in der textlichen Beschreibung erwähnt werden, sich aber nicht in der Grundrisszeichnung wiederfinden. Nicht näher erläutert ist nämlich auch, was genau mit der Angabe gemeint ist, es würden keine Live-Quoten „angeboten“ (vgl. formlose Anlage zur Bau- und Betriebsbeschreibung, letzter Satz). Ein „Angebot“ im Sinne einer vertraglichen Offerte, dass hierzu keine Wetten abgeschlossen würden – zur fehlenden Verbindlichkeit dieser Angabe insoweit schon vorstehend – , schlösse es aber nicht aus, dass „Live-Quoten“ auf Monitoren für den Kunden einsehbar wären. Vgl. auch VG München, Urteil vom 24. Oktober 2022, M 8 K 20.6002, juris (Rn. 29). Überdies – und die Bewertung des streitgegenständlichen Vorhabens als Wettbüro und mithin Vergnügungsstätte ebenfalls selbstständig tragend – stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben aus dem Grund als Wettbüro dar, als es mit dem südlich anschließenden, in den Bauvorlagen ebenfalls dargestellten „Café“ als betriebliche bzw. Funktionseinheit zu bewerten ist, mit dem Ergebnis, dass in der Zusammenschau – auch losgelöst von den vorstehenden Erwägungen insbesondere zum fehlenden verbindlichen Ausschluss des Angebots von Live-Wetten – eine für eine Vergnügungsstätte voraussetzende Aufenthaltsqualität gegeben ist. Zwar verfügt die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle, soweit sie als Vorhaben im nördlichen Bereich des Erdgeschosses des Gebäudevorsprungs umschrieben ist, nur über eine sehr geringe Ladengröße, und es sind in diesem Bereich ausweislich der Bauvorlagen keine Sitzplätze, sondern nur ein einziger (vgl. Grundriss) oder mehrere (vgl. „formlose“ Bau- und Betriebsbeschreibung) Stehtische vorhanden. Ob auf der begrenzten, für den Kunden zugänglichen Fläche der Wettvermittlungsstelle überhaupt Raum für mehrere Wett-Terminals und mehrere Stehtische zur Verfügung steht, zumal die Bauvorlagen nahelegen, dass lediglich ein (erster) Rettungsweg über diese Fläche vorgesehen ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW), hinterfragt die Kammer nicht weiter. Es werden weder Getränke noch Nahrungsmittel angeboten, „Verzehrmöglichkeiten“ gibt es nach der „formlosen Anlage zur Bau- und Betriebsbeschreibung“ in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle nicht. Auch sollen die Kunden, wie bereits erwähnt, dort „keine Sportsendungen über Fernsehgeräte sehen“ können. Vorliegend ist jedoch eine einheitliche Betrachtung mit dem benachbarten „Café“ geboten. Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Nutzungseinheiten als einheitlichen Betrieb anzusehen. Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Das Vorliegen einer betrieblichen Einheit unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten muss dabei immer mit Blick auf die konkrete bauplanungsrechtliche Anforderung betrachtet werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 30), unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, 4 C 8.05, juris (Rn. 10). Hinsichtlich der Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gastronomiebetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte in Gestalt eines Wettbüros bilden, ist neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung der Sinn und Zweck derjenigen Vorschriften der BauNVO zu berücksichtigen, nach denen die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, zu denen Wettbüros zu zählen sind, besonderen Anforderungen unterliegt. Es kommt bei dieser betrieblich-funktionellen Bewertung mithin darauf an, ob die potentiell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte, konkret eines Wettbüros, erfüllen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32). Hierzu ist also in den Blick zu nehmen, ob die beiden Betriebe zusammengenommen die für eine Vergnügungsstätte typische Aufenthaltsqualität bieten, mithin zum Verweilen einladen und der kommerziellen Unterhaltung dienen, und zugleich – in Bezug auf ein Wettbüro – Gelegenheit zum Abschluss von Wetten bieten. Dabei kann es aber nicht allein entscheidend darauf ankommen, ob in demjenigen der beiden Betriebe, in dem die Wetten vermittelt werden, auch Live-Wetten angeboten werden. Anders wohl BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32). Denn es stellte sich dann die Frage nach einer baulichen und betrieblich-funktionellen Einheit von beiden Betrieben nicht, da nach den vorstehenden Erwägungen dann schon die Wettvermittlungsstelle als solche aufgrund des Angebots von Live-Wetten eigenständig als Wettbüro zu qualifizieren wäre. Zudem kann der für eine Vergnügungsstätte typische Verweilcharakter auch dann anzunehmen sein, wenn keine Live-Wetten vermittelt werden, sondern sich dieser aus anderen Aspekten der Nutzung ergibt. Es ist für die Annahme eines Wettbüros nach der zitierten baurechtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gerade nicht unabdingbar, dass Live-Wetten vermittelt werden. Lediglich umgekehrt folgt aus dem Angebot von Live-Wetten regelmäßig der Schluss auf das Vorliegen einer Vergnügungsstätte in Gestalt eines Wettbüros. Die Möglichkeit zum Abschluss einer Live-Wette ist lediglich ein Grund, aus dem auf einen avisierten längeren Aufenthalt zum kommerziellen Vergnügen zu schließen ist, welcher dem Gesetzgeber gerade Anlass war, Vergnügungsstätten besonderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen zu unterwerfen. Vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL. (Oktober 2022), § 6 BauNVO, Rn. 42. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben als betriebliche Einheit mit dem benachbarten „Café“ und sodann als Vergnügungsstätte dar. Es ist zunächst der hierzu erforderliche bauliche Zusammenhang zwischen den beiden formal und baulich durch eine durchgehende Wand voneinander getrennten Betrieben anzunehmen. Sowohl die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle als auch das „Café“ befinden sich im selben Gebäude. Der Bereich, in dem Wettvermittlungsstelle und „Café“ eingerichtet werden sollen, grenzt sich überdies durch die vorspringende Gebäudefront und seine insoweit eigenständige Fassadengestaltung mit umfassenden Glasflächen von den Bereichen links und rechts deutlich ab. Dass sie über zwei getrennte Eingänge erreicht werden, deren Zugang jeweils von dem öffentlichen Straßenraum erfolgt, steht der Annahme des baulichen Zusammenhangs nicht entgegen. Offen gelassen in BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32). Auf zu § 21 Abs. 2 GlüStV NW ergangene Rechtsprechung, vgl. nur Zitate in OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2016, 7 A 1899/14, juris (Rn. 24), sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020, 2 A 691/17, juris (Rn. 40), kommt es insoweit nicht an, da sich die Frage des baulichen Zusammenhangs vorliegend nach der Zielsetzung des Bauplanungsrechts und nicht derjenigen des in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelten Trennungsgebots (Spielsuchtprävention, Spielerschutz) zu bestimmen hat. Auch (vormalige) wettbürosteuerrechtliche Überlegungen, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018, 14 A 1490/16, juris (Rn. 26), sind hier nicht zu übertragen. Abzustellen ist im Hinblick auf die Frage des baulichen Zusammenhangs, ob die bauliche Situation eine einheitliche Nutzung – hier: als Wettbüro – ermöglicht und nahelegt. Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen: Die beiden Eingangstüren des „Cafés“ und der Wettvermittlungsstelle liegen nur ganz wenige Meter voneinander entfernt, der Gebäudeteil weist insgesamt nur eine Breite – nach den Bauvorlagen – von 8,05 m auf. Somit ist es einem Nutzer des „Cafés“ rasch und ohne großen Aufwand möglich, eine Wette in der Wettvermittlungsstelle zu platzieren und in das „Café“ zurückzukehren. Es ist – aus bauplanungsrechtlicher Sicht – kein Grund erkennbar, aus dem es für einen Nutzer solcher Einrichtungen einen Unterschied hinsichtlich einer einheitlichen Nutzung machen soll, ob er kurz den öffentlichen Straßenraum betreten muss, um den unmittelbar anschließenden Betrieb zu erreichen, oder diesen z.B. über einen gemeinsamen Flur, welcher zwischen den beiden Bereichen unterhalb desselben Daches liegt, betreten kann. Auch dann kann im Einzelfall von einem baulichen Zusammenhang auszugehen sein. Die bauliche Einheit wird hier vielmehr dadurch bekräftigt, dass der Bereich der Wettvermittlungsstelle aus dem zuvor auf der gesamten Fläche betriebenen „Café“ ausgegliedert wird. Zugleich zeigt sich die betriebliche Einheit in betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Hierbei kann auch zu berücksichtigen sein, ob die beiden Betriebe nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des angesprochenen Nutzerkreises als Einheit in Erscheinung treten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011, 2 A 1416/09, juris (Rn. 99), und VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2016, 28 K 5502/16, juris (Rn. 103). Dabei sind Umstände vorauszusetzen, welche über das zufällige Nebeneinander zweier Nutzungen hinausgehen. Es ist allerdings in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Bauherr die Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle aus einer bestehenden Gastronomie heraus entwickelt, welche in den verbleibenden Teilflächen fortgeführt werden soll, deswegen ein besonderes Augenmerk auf den Aspekt einer betrieblich-funktionellen Einheit zu legen, da vor dem Hintergrund des Herauslösens einer Wettvermittlungsstelle aus einer vormals auf der gesamten Fläche betriebenen Gastronomie, welche im Übrigen fortgeführt werden soll, auch betriebliche Zusammenhänge fortwirken können. In diesen Fällen erfolgt gerade keine zufällige Ansiedlung von zwei Betrieben nebeneinander, sondern wird diese räumliche Nähebeziehung gezielt vom Bauherrn gewollt und gesteuert: Die herausgelöste Fläche wird gerade nicht irgendeiner Nutzung zugeführt, sondern derjenigen als Wettvermittlungsstelle. Dies auch – angesichts der Fortführung des „Cafés“ auf der eingekürzten Gebäudefläche – in Kenntnis des dem Bauherrn in der Regel bekannten, bestehenden Kundenstamm des sodann lediglich in der Fläche verkleinerten „Cafés“. Zur Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2016, 28 K 5502/16, juris (Rn. 92, m.w.N.). Auch sieht die Kammer durchaus ein Indiz darin, dass die Wettvermittlungsstelle weder über Lagerräume noch über eine Personaltoilette verfügt, ebenso wohl VG München, Urteil vom 24. Oktober 2022, M 8 K 20.6002, juris (Rn. 27), und VG Ansbach, Urteil vom 8. Juli 2020, AN 9 K 19.00042, juris (Rn. 60), anders aber BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32), obgleich eine gewisse Lagerkapazität z.B. für die laut Betriebsbeschreibung vorgesehene Ausgabe von Wettscheinen in Papierform erforderlich sein sollte, jedenfalls aber sanitäre Einrichtungen für die insgesamt drei Beschäftigten gegeben sein müssen, welche in der Betriebszeit – an allen Wochentagen – zwischen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr in der Wettvermittlungsstelle tätig sein sollen. Denn es zeigt sich hierdurch gerade, dass die aus dem „Café“ herausgelöste Wettvermittlungsstelle eigenständig nicht betrieben werden kann. Auch die Betriebszeit bis 22:00 Uhr erschließt sich für eine „reine“ Wettannahmestelle nicht, es erscheint jedenfalls zweifelhaft, dass Nutzer gezielt nur die Wettvermittlungsstelle aufsuchen, um eine Wette zu platzieren, und sich sodann wieder von dem Bahnhofsbereich entfernen. Darüber hinaus dient die Wettvermittlungsstelle lediglich dem Vertrieb des Wettangebots des Wettanbieters, andere Dienstleistungen oder der Verkauf von Waren (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren) – wie regelmäßig in einer Lotto-Toto-Annahmestelle – sind nicht vorgesehen. Vgl. auch VG München, Urteil vom 24. Oktober 2022, M 8 K 20.6002, juris (Rn. 27). Dass die Wettvermittlungsstelle als eine solche gewollt (und beantragt) ist, die neben und parallel zu dem „Café“ betrieben werden soll, zeigt sich zudem in der teils detaillierten Darstellung des „Cafés“ in den zum Bauantrag eingereichten Bauvorlagen, aus dessen Bestand heraus die Wettvermittlungsstelle entwickelt wurde. An der Verweilqualität des sich über beide Geschosse erstreckenden „Cafés“ kann indes kein Zweifel aufkommen. Für diesen Bereich stellen die Grundrisszeichnungen zahlreiche Sitzgelegenheiten dar; auf die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu konsumieren, kann bereits aus der Bezeichnung als „Café“ geschlossen werden. Den Verweilcharakter des „Cafés“ verdeutlichen nicht zuletzt die drei im Obergeschoss vorgesehenen Geldspielautomaten. Vgl. zum Unterhaltungscharakter „an Ort und Stelle“ von Geldspielautomaten nur OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2020, 10 A 3254/17, juris (Rn. 29), sowie VG Ansbach, Urteil vom 16. Dezember 2021, AN 17 K 20.01567, AN 17 K 20.01568, AN 17 K 20.91573, AN 17 K 20.02784, juris (Rn. 65). Zur weiteren Ausgestaltung des „Cafés“ schweigen sich die zeichnerischen Bauvorlagen – weitere sind hierzu nicht vorhanden – indes aus, ohne dass angesichts dessen, dass in der zeichnerischen Darstellung der Wettvermittlungsstelle, wie gezeigt, auch die Wett-Terminals fehlen, hieraus verbindlich gefolgert werden könnte, dass z.B. Fernseher zum Mitverfolgen von Sportsendungen in diesem Bereich des „Cafés“ ausgeschlossen sind. Selbst wenn aber – abweichend von der Einschätzung der Kammer – die dargestellten Aspekte einzeln betrachtet nicht ausreichen würden, von einer Vergnügungsstätte in Gestalt eines Wettbüros auszugehen, so wäre die Annahme aber jedenfalls in Zusammenschau dieser Aspekte begründet. Solche Vergnügungsstätten sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 (Zählung der Ursprungsfassung) jedoch im festgesetzten Kerngebiet, in dem das Vorhaben der Klägerin liegt, unzulässig. Diese textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. N01 – 1. Ergänzung – ist auch wirksam. Selbst die Klägerin hat nicht in Frage gestellt, dass der Bebauungsplan Nr. N01 in seiner ursprünglichen Fassung seit dem 15. Februar 2005 rechtskräftig ist und – jedenfalls zunächst – wirksame Festsetzungen enthielt. Mit der Klagebegründung bemüht sich die Klägerin lediglich darum, ob diese Festsetzungen nicht durch die Ergänzungssatzung „überholt“, also außer Kraft gesetzt worden seien. Dies ist mitnichten der Fall: Schon der Bezeichnung als „Ergänzungssatzung“ ist hinreichend klar zu entnehmen, dass die weiteren textlichen Festsetzungen, welche weitere Nutzungen auszuschließen suchen, neben die bestehenden textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung hinzutreten sollen. Beide Festsetzungseinheiten sind in die Planurkunde des ergänzten Bebauungsplans Nr. N01 aufgenommen worden. Dass die Zählungen, jeweils beginnend mit Ziffer 1. und ohne einen weiteren Zusatz in der Benennung, ggf. als unglücklich gewählt bezeichnet werden könnten, ändert hieran nichts. Auch die Planbegründung bestätigt dieses gefundene Ergebnis: So wird u.a. ausgeführt, dass der Ausschluss von Wettannahmestellen neben dem bestehenden Ausschluss von Vergnügungsstätten erforderlich sei, weil es sich bei Wettannahmestellen nicht um Vergnügungsstätten handele (vgl. Planbegründung zur Ergänzungssatzung, S. 4). Anders, als die Klägerin meint, ist auch die (neue) textliche Festsetzung Nr. 2, nach der Sex-Shops als unzulässig ausgeschlossen werden, nicht „überflüssig“, denn Sex-Shops waren zuvor von den ursprünglichen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N01 nicht umfasst, denn sie stellen insbesondere keine Vergnügungsstätten im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 1 (Zählung der Ursprungsfassung) dar. Vgl. hierzu nur Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL. (Oktober 2022), § 7 BauNVO, Rn. 25 (S. 29 oben). Nichts anderes folgt aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, welche nicht nur, wie die Klägerin moniert, „die klassische Regelung zu Vergnügungsstätten“ darstellt, sondern u.a. auch die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Kerngebieten regelt. Vgl. zur Einordnung von Sex-Shops als Einzelhandelsbetriebe Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL. (Oktober 2022), § 1 BauNVO, Rn. 103 (S. 108 oben). Die Wirksamkeit dieses textlichen Ausschlusses von Vergnügungsstätten würde auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, sollte der im Jahr 2020 vom Rat der Beklagten beschlossene Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen unwirksam sein. Diesbezüglichen Zweifeln muss die Kammer nicht weiter nachgehen. Denn wäre der Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen nicht wirksam, weil materiell rechtswidrig, so berührte dies nicht die Wirksamkeit des vorliegend relevanten Ausschlusses von Vergnügungsstätten, da in dem – einmal unterstellten – Fall von einer bloßen Teil-, nicht aber einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans Nr. N01 – 1. Ergänzung – auszugehen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013, 10 D 39/11.NE, juris (Rn. 53, m.w.N.). Die Voraussetzungen einer solchen bloßen Teilnichtigkeit lägen – gesetzt den Fall, der Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen wäre unwirksam – hier vor: Auch ohne einen solchen Ausschluss dieser Nutzungen ginge von dem verbliebenen Bebauungsplan Nr. N01 – 1. Ergänzung – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnungsfunktion aus. Es steht auch außer Frage, dass der Rat der Beklagten nötigenfalls auch einen Ausschlusskatalog ohne Lotterie- und Wettannahmestellen beschlossen hätte. Denn dem Plan in seinen beiden Fassungen und den zugehörigen Begründungen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Rat der Beklagten darum bemüht war, möglichst viele der als problematisch erachteten Nutzungsarten auszuschließen. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020, 10 A 1780/17, juris (Rn. 66). Die Erteilung einer Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 1 (Zählung der Ursprungsfassung) nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt zugunsten der Klägerin nicht in Betracht, da durch den Bebauungsplan Nr. N01 – 1. Ergänzung – der Ausschluss von Vergnügungsstätten bezweckt wurde und mithin durch eine solche Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3.) d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.