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Urteil

9 K 1609/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0223.9K1609.17.00
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Leitsätze

Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber einer Spielhalle in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses des Hauses auf dem Grundstück H. J. , G. , G1. (postalische Anschrift: J1. T. D. S. ). Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 1. November 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 101a. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein Mischgebiet fest. Gemäß textlicher Festsetzung F3a Satz 2 sind im Mischgebiet Vergnügungsstätten aller Art ausgeschlossen. Eine Baugenehmigung vom 3. August 1989 für den Betrieb einer Spielhalle mit 105 m² Spielfläche liegt für die Räumlichkeiten vor. Als Betriebszeit wurde die Zeit von 7 Uhr bis 1 Uhr (werktags) bzw. von 9 Uhr bis 1 Uhr (sonn- und feiertags) genehmigt. Der zusätzliche Bedarf von vier Stellplätzen wurde durch Baulast vom 31. Juli 1989 auf dem Grundstück G. 3, G1. (jetzt , postalische Anschrift: J1. T. , D. -S. ) zu Gunsten des Vorhabengrundstücks gesichert. Gemäß damaliger Betriebsbeschreibung waren „Spiel- und Unterhaltungsgeräte nach Vorschrift“ vorgesehen. Die Baugenehmigung war mit Auflagen versehen. Gemäß Auflage 11. war die Spielhalle von Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind, schalltechnisch so zu isolieren, dass in den entsprechenden zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen gemessen 1,20 m über dem Fußboden und von den Wänden entfernt tagsüber Immissionsrichtwerte von 35 dB(A), nachts von 25 dB(A) nicht überschrittten werden. Gemäß Auflage 12. wurden die Immissionsrichtwerte, gemessen 0,5 m vor dem geöffneten vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster im nächstbenachbarten Wohnhaus auf tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gemäß TA Lärm festgelegt. Gemäß Auflage 13. war die Einhaltung dieser Werte durch ein Schallgutachten nachzuweisen. Das nach diesen Vorgaben erstellte Schallgutachten wurde unter dem 3. Oktober 1989 erstellt und legte seiner Prognose den Betrieb von acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch und neun Unterhaltungsspielgeräten bei einer Frequentierung von bis zu 23 Personen zu Grunde. Zuletzt wurde in den Räumlichkeiten eine Spielhalle auf Grund einer Erlaubnis nach § 33i GewO vom 23. November 2011 betrieben. Mit am 30. Juni 2016 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides über die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten in ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten. Gegenstand des Antrags war folgende Bauvorbescheidsfrage: „Ist die beabsichtigte Art der baulichen Nutzung als Wettvermittlungsstelle für Sportwetten bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Nutzfläche 100 m² nicht übersteigt?“ Gemäß Betriebsbeschreibung soll der Betriebszweck darin bestehen, am Wettschalter oder den automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten. Durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten werde das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht. Für das Ausfüllen der Wettscheine stünden dem Kunden Tische und Stühle zur Verfügung. Die aktuellen Quoten und die Ergebnisse würden auf Monitoren angezeigt. Von den zwei Vollzeitbeschäftigten sei aufgrund des über den Tag verteilten Kundenaufkommens und der Unterstützung technischer Gerätschaften immer nur ein Mitarbeiter in der Wettvermittlungsstelle im Einsatz. Als Kunden würden ausschließlich Personen über 18 Jahren akzeptiert. Jugendlichen unter 18 Jahren sei schon der Zutritt zum Geschäft nicht gestattet. Die Mitarbeiter seien angewiesen, im Zweifelsfall eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Die Betriebszeit sei täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es erfolge kein Ausschank und es würden keine Speisen verarbeitet. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, alkoholfreie Getränke an entsprechenden Automaten zu erwerben. Dem Vorbescheidsantrag war eine Zeichnung beigefügt, aus der die Größe des Wettlokals mit 99,85 m² hervorgeht. Zusätzlich sind ein mit einer Fläche von 15,71 m² angegebener Lager- und Serverraum sowie Abstell- und Sanitärräume vorgesehen. Aus der Zeichnung ist ersichtlich, dass Wettterminals mit und ohne Sitzgelegenheiten, Tische mit Sitzplätzen für 15 Personen sowie mehrere Monitore vorgesehen sind. Unter dem 11. August 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung der Bauvoranfrage an. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung F3a des Bebauungsplans Nr. 101a, wonach Vergnügungsstätten aller Art (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sowie § 6 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) ausgeschlossen seien. Die Betriebsbeschreibung lasse eindeutig erkennen, dass es sich um eine Vergnügungsstätte handele, da die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten (hier: Tische, Stühle, Getränkeautomat) dazu animiert würden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sport-übertragungen) Wetten abzuschließen. Der Umstand, dass sich in den Räumlichkeiten bereits eine Vergnügungsstätte, nämlich eine Spielhalle befinde, führe nicht zu einer den Kläger begünstigenden Betrachtungsweise, da die Änderung der Art der Vergnügungsstätte, nämlich Spielhalle zu Wettlokal, bereits eine genehmigungspflichtige wesentliche Nutzungsänderung sei, die eine Neubewertung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Situation erfordere. Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 23. September 2016 die Auffassung, die gemäß Bauvorfrage gegenständliche Nutzungsänderung sei nicht genehmigungspflichtig. Bei einer Umnutzung von einer Spielhalle in ein Sportwettbüro trete keine Nutzungsänderung ein, weil beide Nutzungsarten Vergnügungsstätten darstellten. Der einzige Unterschied bestehe in dem Produktangebot – einerseits Geldspielautomaten, andererseits Sportwettautomaten und Sportwettannahmen. Umbaumaßnahmen seien nicht geplant. Vor diesem Hintergrund sei eine künftige Nutzung als Wettbüro genehmigungsfrei. Bundesweit werde dies mittlerweile von zahlreichen Baugenehmigungsbehörden entsprechend beurteilt. Klarstellend weise er darauf hin, dass die ebenfalls gesondert gestellte Bauvoranfrage hinsichtlich einer möglichen Nutzung als Wettannahme und Sportsbar zunächst zurückgestellt werde Mit Schreiben vom 7. November 2016 trat die Beklagte der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Die beantragte Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, weil sich die Nutzungsarten maßgeblich voneinander unterschieden. Dies führe zur Neubewertung der Genehmigungsvoraussetzungen. So sei die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen Gerätespielhallen und mischgebietsverträglichen Gerätespielhallen anhand einer Flächengröße ausgeurteilt, während die Abgrenzung bei Wettbüros noch nicht eindeutig abgrenzbar sei. Das Spielgeschäft mit Automaten werde durch Vorgaben zur Anzahl reglementiert, während Wettbüros weniger klaren Vorgaben unterlägen. Nicht zuletzt sei der Betrieb von Geldspielgeräten in Wettbüros unzulässig. Beide Einrichtungen wendeten sich an unterschiedliche Personenkreise, da Geldspielgeräte den Spieltrieb ansprächen, während bei Wettbüros als auslösender Faktor die Fehleinschätzung der Kunden hinzutrete, die Gewinnchancen der Wetten positiv beeinflussen zu können. Beide Nutzungen unterlägen auch gewerberechtlich unterschiedlichen Regelungen. Weil sich damit die Genehmigungsfrage neu stelle, ende auch der Bestandsschutz der vorherigen Nutzung. Die Beteiligten tauschten ihre rechtlichen Standpunkte weiter schriftsätzlich aus. Mit Schreiben vom 24. November 2016 erklärte der Kläger, seine bisherigen Anträge auf Erteilung eines Vorbescheids würden ausdrücklich zurückgenommen. Er erwarte nunmehr bis zum 30. November 2016 die schriftliche Bestätigung der Beklagten über die Genehmigungsfreiheit des ursprünglich beantragten Vorhabens. Er habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung genehmigungsfrei sei. Am 14. Februar 2017 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Sein Feststellungsinteresse ergebe sich vor dem Hintergrund des von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunktes, aus seinem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, Klarheit über die Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens zu erlangen und im Falle der Umsetzung seines Vorhabens keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen seitens der Beklagten entgegen zu sehen. Die Feststellungsklage sei begründet. Es bedürfe keiner Nutzungsänderungsgenehmigung, wenn eine Spielhalle bei gleichbleibender Ausbauart und Nutzfläche zukünftig als Wettbüro für Sportwetten genutzt werden solle. Sowohl Wettbüros als auch Spielstätten seien baurechtlich Vergnügungsstätten. Sowohl in Spielhallen als auch in Wettbüros würden glücksspielrechtliche Produkte angeboten. In Spielhallen könne man an Geldspielgeräten spielen, in Wettbüros an Wettterminals seine Wetten tätigen und sich ebenfalls zum Vergnügen aufhalten, um anlässlich des Wettangebotes beispielsweise Sportereignisse mitzuverfolgen. In der Rechtsprechung zum Baurecht würden Spielhallen und Wettbüros regelmäßig gleichartig behandelt. Auch hätten die Bundesländer in § 21 des GlÜÄndStV das sogenannte Trennungsgebot zwischen Geldspielgeräten und Sportwetten festgelegt, weil nach Einschätzung des Gesetzgebers davon ausgegangen werde, dass Menschen, die Interesse an der Teilnahme an Glücksspielen hätten, gleichsam an Geldspielgeräten wie auch an Sportwetten teilnähmen. Daher ergebe sich aus dem Trennungsgebot, dass in Spielhallen keine Sportwetten vermittelt werden dürften. Demnach gehe der Gesetzgeber von einer Wechselwirkung beider Angebote aus. Insofern bestehe sein Vorhaben bei einem gleichartigen Angebot in einer gleichbleibenden Ausbauart und einer gleichbleibenden Nutzfläche. Anders als die Beklagte meine, seien Wettbüros und Spielhalle im Wesentlichen identisch. In beiden Einrichtungen hielten sich Kunden regelmäßig für einen gewissen Zeitraum auf, um sich dem Spielvergnügen hinzugeben. Sogar die Gerätschaften, die heute in Wettbüros aufgestellt würden, seien mit den Geldspielgeräten in Spielhallen vergleichbar. Denn zumeist würden heute Wettterminals aufgestellt, an denen die Kunden selbständig spielen könnten, wobei die Auszahlung von Wettgewinnen dann regelmäßig über Wettkassensysteme in den Wettbüros erfolge. Schließlich sei bedeutsam, dass keine Umbaumaßnahmen vorgenommen würden. Gerade wenn keine Umbaumaßnahmen geplant seien, sei auch nicht von einer Nutzungsänderung und einer neuen baurechtlichen Antragspflicht auszugehen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von ihm beabsichtigte Umnutzung einer Spielhalle in ein Wettbüro auf dem Grundstück unter der Anschrift J1. T. in D. -S. genehmigungsfrei ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die beabsichtigte Umnutzung der Spielhalle in ein Wettbüro stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Eine Nutzungsänderung sei immer anzunehmen, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheide, dass sie anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterworfen sei oder unterworfen sein könne. Die Umnutzung der auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Spielhalle in ein Wettbüro führe dazu, dass an die neue Nutzung andere rechtliche Anforderungen zu stellen seien, als an die ursprünglich genehmigte. Insbesondere seien andere bauplanungsrechtliche oder gewerberechtliche Aspekte einzubeziehen. Eine Spielhalle sei rechtlich, wie auch tatsächlich, nicht mit einem Wettbüro identisch. Die Nutzungen stellten städtebaulich unterscheidbare und damit ihrer Qualität nach verschiedene Nutzungsweisen dar. Dafür sei die unterschiedliche gewerberechtliche Ausgestaltung beider Gewerbebetriebe bereits ein hinreichender Beleg. Für beide Betriebsarten gelten jeweils spezielle Anforderungen des Glücksspielwesens. Ob diese glücksspielrechtlichen Anforderungen tatsächlich zu prüfen seien, spiele für die Frage der Nutzungsänderung keine Rolle. Genehmigungsbedürftig sei eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein könne und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Das setze voraus, dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen werde und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange berührt werden könnten. Zur näheren rechtlichen Bestimmung der Variationsbreite sei auf die eintretende Veränderung der konkreten Situation im Hinblick auf die bodenrechtlichen Belange abzustellen. Die Variationsbreite der Spielhalle werde durch die Veränderung zum Wettbüro überschritten. Bauplanungsrechtlich möge es sich bei der genehmigten sowie bei der geplanten Nutzung jeweils um eine Vergnügungsstätte handeln. Für die Frage der Genehmigungspflicht sei aber nicht entscheidend, dass beide Nutzungsarten unter demselben Oberbegriff zusammengefasst werden könnten. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB könne auch dann vorliegen, wenn alte sowie neue Nutzung als Vergnügungsstätte zu bewerten seien. Die Nutzungen Spielhalle (Geldspielgeräte) und Wettbüro (Terminals, Monitore, Schalter) stellten klar unterscheidbare Betriebstypen dar, die hinsichtlich ihrer Ausstattung und angebotenen Dienste deutlich voneinander abwichen. Spielhallen würden durch Geldspielgeräte geprägt. Das einzelne Spiel sei individuell, kurz und rein dem Zufall unterworfen. Wettbüros zielten auf andere Vorgänge ab. Die Wett-Terminals würden nicht kontinuierlich durch einen Spieler besetzt, sondern dienten nur zur Abgabe der Wette. Hier stünden die Ergebnisse von Sportereignissen im Vordergrund. Die Ergebnisse würden anhand von Monitoren live präsentiert, sportliche Ereignisse könnten oft ebenfalls live mit verfolgt werden. Das gesellschaftliche Miteinander im Warten auf die Ergebnisse sei stark ausgeprägt. Beide Betriebstypen erfüllten die Ansprüche der Rechtsprechung an die eigenständig regelbaren Unterarten der Nutzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Zwei städtebaulich unterschiedlich regelbare Unterarten der Nutzung könnten aber nicht gegenseitig als in der jeweiligen Variationsbreite der anderen Nutzung liegend eingestuft werden. Für die Frage der Genehmigungspflicht spiele es keine Rolle, dass weder Umbaumaßnahmen vorgenommen, noch flächenmäßige Veränderungen erfolgten. Die bodenrechtliche Relevanz bestehe unabhängig davon. Durch die Erschließung neuer, bisher nicht angesprochener Kundengruppen werde baurechtlich der bisher genehmigte Bestand verlassen. Bei Live-Wettangeboten würden die Wettkunden sich so lange an den Wettterminals aufhalten, wie es für sie interessante Live-Sportereignisse gebe, auf die sie Wetteinsätze leisten könnten. Für den bisherigen Kundenstamm, der die Geldspielgeräte nutze, sei diese Motivation nicht relevant. Es werde daher eine andere Kundengruppe angesprochen. Ein anderer Kundenkreis könne sich auf die lmmissionslage für die Nachbarschaft oder die städtebauliche Eigenart des Baugebiets auswirken. Dadurch könnten allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) oder Belange der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) anders als zuvor betroffen sein. Der Kläger könne sich auch nicht auf den sich fortsetzenden Bestandsschutz seiner früheren Nutzung berufen, da die beabsichtigte neue Nutzung gegenüber der bisherigen einer gesonderten Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen sei. Der Ortsgesetzgeber habe durch Bauleitpläne die städtebauliche Ordnung zu entwickeln und zu gestalten. Dazu könne auch gehören, bestimmte Nutzungsarten künftig auszuschließen, um dadurch eine bestimmte städtebauliche Entwicklung einzuleiten. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere in Form der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil Klagegegenstand ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage seiner Konkretisierung setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, BVerwGE 136, 54-74, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 –, BVerwGE 136, 75-89, juris Rn. 32, jeweils m.w.N. Bei der Frage, ob für das Bauvorhaben des Klägers die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich ist oder sich der Kläger mit der von ihm geplanten Nutzung der bislang als Spielhalle genutzten Räumlichkeiten auf eine etwaige bereits bestehende bauaufsichtliche Zulassung berufen kann, handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung, dass die Weiternutzung der als Spielhalle genehmigten Räumlichkeiten als Wettbüro genehmigungsfrei ist, also keiner Baugenehmigung bedarf, kann nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreicht werden (§ 43 Abs. 2 VwGO). An dessen rechtsverbindlicher Klärung hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse. Würde eine Genehmigungspflicht antragsgemäß verneint, so dürfte er mit dem Wettbüro eine Nutzung realisieren, die von der Bestandskraft der Baugenehmigung für die Spielhalle vom 3. August 1989 umfasst wäre. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die von dem Kläger beabsichtigte Umnutzung der bisherigen Spielhalle in ein „Wettbüro / Vermittlung von Sportwetten“ auf dem Vorhabengrundstück ist baugenehmigungspflichtig. Sie stellt eine Nutzungsänderung gemäß § 60 Abs. 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW S. 1109) – im Folgenden BauO NRW – dar. Nach dieser Vorschrift bedarf unter anderem die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit – wie vorliegend – in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung in diesem Sinne vorliegt, ist maßgeblich, ob sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein oder unterworfen werden kann, d.h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und sich deshalb die Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB a.F. – jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB – genannten Belange berühren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris Rn. 6-8; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, juris Rn. 19, vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. April 2000 – 4 B 28.00 –, juris Rn. 6, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 1999 – 10 B 417/99 –, juris Rn. 21, und vom 27. Mai 2019 – 10 B 157/19 –, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 15. März 2018 – 10 A 3042/15 –, juris Rn. 54, und explizit im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, juris Rn. 19 und vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris Rn. 12; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 58. Update Oktober 2020, § 60 Rn. 21 (zitiert nach juris). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris Rn. 19. Keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist die bloße Intensivierung der Nutzung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Einfluss des Bauherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9.97 –, juris Rn. 14, und Beschluss vom 11. Juli 2001 – 4 B 36/01 –, juris Rn. 8. Der Wechsel der Nutzung der Räumlichkeiten von Spielhalle in „Wettbüro / Vermittlung von Sportwetten“ stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Das von dem Kläger geplante Vorhaben ist – wie die derzeit genehmigte Spielhalle – eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Lotto- und Toto-Annahmestellen gleichgestellt werden, sollen Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sein, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris Rn. 34, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. April 2015 – 15 ZB 13.2377 –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 S 2514/12 –, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, juris Rn. 11. Der kommerziellen Unterhaltung dient ein Vorhaben insbesondere dann, wenn die Möglichkeit vorgesehen ist, sich dort aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die gewettet wird, zusammen mit anderen anzusehen. BayVGH, Beschluss vom 23. April 2015 – 15 ZB 13.2377 –, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, juris Rn. 11; weitergehend wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 – 3 UZ 2566/07 –, juris Rn. 5; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand 139. EL August 2020, BauNVO § 6 Rn. 43b. Wie den Bauvorlagen entnommen werden kann, ist das Vorhaben nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Das Vorhaben soll mit Sitzgruppen ausgestattet werden. Toiletten sind vorhanden. (Gekühlte alkoholfreie) Getränke aus Automaten werden zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt. Sportveranstaltungen werden live übertragen. Dadurch werden die Kunden animiert, sich in den Räumen des Wettbüros längerfristig aufzuhalten, und währenddessen die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen. Auf diese Weise bietet das Vorhaben den Kunden kommerzielle Freizeitunterhaltung mit der Möglichkeit der Teilnahme an Gemeinschaftserlebnissen. Ein dahingehendes Konzept kann sowohl der Betriebsbeschreibung als auch der Planzeichnung des Vorhabens entnommen werden. Sie lässt erkennen, dass die Nutzfläche des Vorhabens über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Schalterbetrieb benötigte. Dieses Konzept wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Der Betrieb des geplanten Vorhabens überschreitet die von der Genehmigung einer Spielhalle umfasste Variationsbreite. Vertreten wird, dass kein relevanter Unterschied zwischen Wettbüros und Spielhallen besteht, wenn es sich sowohl bei der bisherigen als auch der beabsichtigten Nutzung um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) – BauNVO – handele. In einem Wettbüro werde ebenso wie durch das Angebot in einer Spielhalle in erster Linie die Wett- und Spielleidenschaft der Besucher angesprochen, wobei es keinen Unterschied mache, ob zusätzlich zu den Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, wie sie typischerweise in Spielhallen aufgestellt würden, auch noch die Vermittlung von Sportwetten stattfinde oder nicht. Der hierdurch angesprochene Kundenkreis unterscheide sich nicht in städtebaulich relevanter Weise von demjenigen einer reinen Spielhalle ohne zusätzliche Sportwettmöglichkeiten. Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung oder auf die Entwicklung vorhandener Ortsteile oder im Hinblick auf die von der Nutzung ausgehenden Störungen und Auswirkungen auf die Umgebung seien keine nennenswerten Unterschiede zwischen einer Spielhalle und einem Wettbüro denkbar, jedenfalls solange Ausbauart und Nutzfläche identisch seien. Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 8. September 2009 – 1 L 1325/09.GI –, juris Rn. 28; vgl. auch für eine im Einzelfall weit gefasste Baugenehmigung für eine Spielhalle VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2017 – 10 K 3364/14 –, juris Rn. 71, 76, sowie Dünchheim, jurisPR-ÖffBauR 11/2020 Anm. 3. Vorliegend ändern sich bereits Ausbauart und Nutzfläche. Vorgesehen sind gemäß der Planzeichnung ein gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungszustand baulich veränderter Lager- und Serverraum sowie die Beseitigung des ehemaligen Aufsichts- und die Errichtung eines abgetrennten Bereichs für Personal an anderer Stelle. Ob dies die Identität von Ausbauart und Nutzfläche entfallen lässt, kann das Gericht dahinstehen lassen. Die bodenrechtliche Relevanz eines Vorhabens hängt nicht allein von Ausbauart und Nutzfläche ab. Mitentscheidend sind die potenziell veränderten, bodenrechtlich relevanten Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Ein Wettbüro, in dem Gelegenheit zum Verweilen und zum Verfolgen von Live-Wetten besteht, spricht mit der Benutzung von Wettterminals und der Verfolgung von Live-Wetten in bodenrechtlich relevanter Weise andere Nutzer- und Kundengruppen an als eine Spielhalle. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 1 MB 29/10 –, juris Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 2 B 518/16 –, juris Rn. 7; wohl auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07. April 2016 – 5 K 168/15 –, Rn. 45, juris, vom Erfordernis einer Baugenehmigung wohl ausgehend OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 1780/17 –, juris Rn. 46. Im Ansatz verdeutlichen dies § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV – und § 16 Abs. 6 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (AG GlüStV), wonach in Spielhallen Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 2 B 518/16 – juris Rn. 7. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht dieses Trennungsgebot nicht für eine sich bodenrechtlich ähnlich auswirkende Bandbreite von Vergnügungsstätten, sondern für zwei von Rechts wegen zu unterscheidende Betriebstypen. Dies lässt sich auch anhand der Regulierung von Spielhallen gegenüber Wettbüros nachvollziehen. In Spielhallen darf gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit – Spielverordnung – vom 27. Januar 2006 (GV. NRW S. 280, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016, GV. NRW S. 1666) je 12 Quadratmeter Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf zwölf Geräte je Spielhalle nicht übersteigen. Demgegenüber dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV Geldspielgeräte nur in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes aufgestellt werden, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt; nähere Maßgaben ergeben sich insoweit aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Da das Vorhaben des Klägers der Vermittlung von Sportwetten dient, ist das Aufstellen von Geldspielgeräten ausgeschlossen. Demgegenüber besteht im Hinblick auf ein Wettbüro keine quantitative Begrenzung hinsichtlich der Unterhaltungsmöglichkeiten und der Dichte der Wettterminals, was den potenziellen Kundenkreis und damit die Nutzungsintensität gegenüber einer Spielhalle ausweitet. Hinzu kommt, dass Geldspielgeräte regelmäßig nur von einer Person bedient werden. Auf ein Verweilen ohne Nutzung der Spielgeräte sind Spielhallen nicht angelegt. Die Abgabe von Live-Wetten ist hingegen einer Vielzahl von Nutzern möglich, die auch ohne erneute Nutzung der Wettterminals ein individuelles Interesse am Verweilen haben, bis der Ausgang ihrer Wette feststeht, oder die davor oder danach Liveübertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort noch gemeinschaftlich erleben wollen. Von Wettannahmestellen mit Liveübertragungen gehen allein aufgrund der potentiell höheren Anzahl von Nutzern und deren, von Spielhallenbesuchern divergierendes Verhalten abweichende, tendenziell höhere bodenrechtliche Spannungen aus. Aufgrund der zeitlichen Lage von Sportereignissen erhöht sich gerade in den für eine ungestörte Wohnnutzung besonders relevanten Abend- und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Attraktivität von Wettannahmestellen, so dass gerade dann mit einer erhöhten Frequentierung und vergleichsweise größeren Zahl an längere Zeit verweilenden Kunden zu rechnen ist. Vgl. zu diesen Gesichtspunkten OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – 10 A 1780/17 –, juris Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 2 B 518/16 –, juris Rn. 8 f. sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 1 MB 29/10 –, juris Rn. 8; vgl. ferner VG Bremen, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 K 1056/18 –, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 15. August 2017 – 2 K 5567/15 –, juris Rn. 67, 70; VG Leipzig, Urteil vom 22. September 2016 – 4 K 2033/14 –, juris Rn. 31; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69; Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, Kommentar, 2014, § 4a Rn. 96. Im Hinblick auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit der näheren Umgebung, insbesondere mit der Wohnnutzung in dem als Mischgebiet festgesetzten Gebiet, stellen sich auch hier die weitergehenden bodenrechtlich relevanten Fragen, wie sich der An- und Abfahrtsverkehr gestalten wird, ob dieser gebietsverträglich sein wird und vor diesem Hintergrund die bisherigen Stellplätze ausreichen sowie nach den Anforderungen an den Schallschutz neu. Die Grundannahmen der auf Grund der Baugenehmigung vom 3. August 1989 erstellten Schallschutzgutachtens dürften mit der Beendigung der Nutzung der Räumlichkeiten durch eine Spielhalle und der Eröffnung eines Wettbüros obsolet sein, auch vor dem Hintergrund der Betriebszeiten von 11 Uhr bis 22 Uhr und etwaiger Nutzungsspitzen sowie damit einhergehender Lärmimmissionen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).