Beschluss
14 B 1680/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.14B1680.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter wiederholen zu lassen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts und erneute Ladung zur Ergänzungsprüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Denn der Antragsteller hat nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstab den Rücktritt weder unverzüglich schriftlich erklärt noch seinen Rücktrittsgrund hinreichend benannt. Nach § 11 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von der Prüfung zurücktritt, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Rücktritt ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV nur zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 NotSan-APrV). Eine Rücktrittserklärung ist nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Spätestens dann, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist, muss er den Rücktritt erklären. BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403, S. 58; OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2014 - 14 A 1392/14 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 282 f.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 142, 516 ff. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit der ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 1.10.2019 eingegangenen ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. I. vom 27.9.2019 seinen Rücktritt von der Prüfung zwar sinngemäß, aber nicht unverzüglich erklärt. Der Antragsteller hätte eine selbst formulierte Rücktrittserklärung oder aber die bei seinem Besuch in der Arztpraxis am Prüfungstag erhaltene Bescheinigung noch am Prüfungstag der Antragstellerin schriftlich (per Fax) übermitteln müssen. Es sind keine Gründe geltend gemacht oder sonst erkennbar, die den Antragsteller an einer entsprechenden Erklärung gehindert hätten. Seine telefonische Krankmeldung auf der Dienststelle am Prüfungstag erfolgte weder schriftlich und wohl auch nicht gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und erfüllt vor diesem Hintergrund nicht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV. Sein Anruf bei der Antragsgegnerin am Nachmittag des 30.9.2019 erfolgte weder unverzüglich noch wahrte er das Schriftformerfordernis. Hinzu tritt, dass der Antragsteller mit der am 1.10.2019 bei der Antragsgegnerin eingegangenen ärztlichen Bescheinigung seine Rücktrittsgründe nicht hinreichend benannt hat. Mit seiner Rücktrittserklärung muss der Prüfling unverzüglich die dafür maßgeblichen Gründe angeben, d. h. seine körperlichen oder geistigen Beschwerden nennen. Wird - wie hier - zum Nachweis einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung verlangt, genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Beschreibung der Erkrankung und der sich aus ihr ergebenden Beeinträchtigung nicht. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 277. Vor diesem Hintergrund ist die von dem Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung, die lediglich angibt, dass der Antragsteller am 27.9.2019 "erkrankt" sei, unzureichend. Auch das von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Herrn Dr. I. vom 5.12.2019 benennt weiterhin weder die Erkrankung noch die sich aus ihr am Prüfungstag ergebenden Beeinträchtigungen. Dass Herr Dr. I. den Antragsteller wegen Arbeitsunfähigkeit für prüfungsunfähig hielt und dem Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - keine detailliertere Bescheinigung ausstellen wollte, ist ohne Belang. Es obliegt dem Antragsteller, für eine hinreichend aussagekräftige ärztliche Bescheinigung Sorge zu tragen. Das Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass ein ausführliches Attest notwendig sei, und ein Herr C. habe ihm bestätigt, dass kein weiteres Attest nötig sei, ist unerheblich. Dass der Rücktrittsgrund mitzuteilen ist, ergibt sich aus der genannten Prüfungsvorschrift. Es obliegt dem Prüfling, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren und von der einschlägigen Prüfungsordnung Kenntnis zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2016 ‑ 14 A 2329/16 ‑, NRWE, Rn. 13 f. = juris, Rn. 12 f. Es ist selbstverständlich, dass sich eine relevante Mitteilung nicht in der lapidaren Mitteilung, krank zu sein, erschöpfen darf. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit eines aussagekräftigen Attestes auch aus den Informationen der Antragsgegnerin zur Prüfungszulassung, Prüfungsverfahren und Erlaubniserteilung, die dem Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 13.12.2017 per E-Mail übersandt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.