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Urteil

6 K 4098/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0809.6K4098.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Fortsetzung seines Studiums an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) und wendet sich gegen die Nichtgenehmigung seines Rücktritts von der Hausarbeit im Modul GS 1 „Polizei in Staat und Gesellschaft“. Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der HSPV im Einstellungsjahrgang 2020 am Studienort Köln. Im Rahmen des Studiums des Klägers ist im Modul GS 1 eine Prüfungsleistung in Form einer zwölfseitigen Hausarbeit zu absolvieren, für deren Bearbeitung dem jeweiligen Prüfling vier Wochen zur Verfügung stehen. Beim seinem – hier nicht streitgegenständlichen – Erstversuch war der Kläger gehalten, die Hausarbeit bis zum 16.04.2021 abzugeben. Innerhalb dieser Frist reichte er die Hausarbeit jedoch nicht ein, sondern kontaktierte am 18.04.2021 per Mail die Studienortverwaltung Köln und benachrichtigte diese von einer nicht näher konkretisierten Erkrankung. Er erkundigte sich, ob aufgrund dieser Erkrankung die Frist zur Einreichung der Hausarbeit nach hinten verschoben sei. Hierauf antwortete Frau C. , Mitarbeiterin im Prüfungswesen der Studienortverwaltung Köln, dass sie die Anfrage an das zentrale Prüfungsamt, welches seinen Sitz in Gelsenkirchen hat, weiterleite. In der Folge erhielt der Kläger eine mit dem Mail-Konto „HSPV Prüfungsunfähigkeit“ übersandte Mail vom 20.04.2021, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung einen Prüfungsrücktritt darstelle, weshalb beabsichtigt sei, einen Rücktritt ohne Grund zu bescheiden. Dies habe zur Folge, dass die Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet würde. Hierauf antwortete der Kläger mit Mail vom 20.04.2021, dass er seit dem 14.04.2021 erkrankt gewesen sei und daher die Hausarbeit nicht rechtzeitig habe abgegeben können. Dieser Mail fügte er eine vom Dr. med. F. L. , Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin aus U. , ausgestellte Erstbescheinigung vom 19.04.2021 über die Arbeitsunfähigkeit bei. Diese wies aus, dass der Kläger vom 16.04.2021 bis voraussichtlich 23.04.2021 arbeitsunfähig sei. Der erste Prüfungsversuch im Modul GS 1 wurde in der Folge mit Bescheid vom 28.04.2021 als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dies wird unter anderem damit begründet, dass der Kläger nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Hinweis auf die Diagnose oder die vorliegende Symptomatik beigebracht habe, was als unzureichend zu erachten sei. Rechtsmittel gegen den Bescheid wurden nicht erhoben. Für eine Klausur im hier nicht streitbefangenen Modul GS 2 am 28.04.2021 teilte der Kläger mit Mail vom 28.04.2021 mit, er müsse sich aus Krankheitsgründen prüfungsunfähig melden. Er übermittelte am 29.04.2021 ein Attest an die Funktionsadresse des zentralen Prüfungsamtes „ZF HSPV Prüfungsunfähigkeit“. In diesem ärztlichen Attest vom 29.06.2021, erneut ausgestellt durch Dr. med. F. L. aus U. , heißt es, bei dem Kläger habe seit dem 28.04.2021 bis zum 29.04.2021 infolge einer Gastroenteritis eine Prüfungsunfähigkeit bestanden. Dem Kläger wurde mit Mail vom 30.04.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage gegeben, warum er sich nicht am 28.04.2021, sondern erst am Folgetag habe untersuchen lassen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine ausreichende Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich ein ärztliches Attest vom Prüfungstag erforderlich sei. Der Kläger erklärte daraufhin, er habe seine Wohnung nicht verlassen können, ohne sich zu übergeben. Das beklagte Land erkannte den Rücktritt am 03.05.2021 ausnahmsweise an, weil der Kläger laut des vorgelegten ärztlichen Attests infolge einer Gastroenteritis nicht in der Lage war, an der Prüfung teilzunehmen, was einen triftigen Grund für einen Rücktritt von der Prüfung im Sinne von Teil A § 19 StudO BA darstelle. In der Mail des zentralen Prüfungsamtes vom 03.05.2021 fand sich zudem folgender Hinweis: „ Bitte beachten Sie: Um dem Unverzüglichkeitserfordernis zukünftig unstreitig gerecht zu werden, ist es notwendig, die Nichtteilnahme an einer Prüfung am Prüfungstag per Mail an das Prüfungsamt ( pruefungsunfahigkeit@hspv.nrw.de ) anzukündigen und entsprechende Nachweise, sollten diese noch nicht sofort vorliegen, so schnell wie möglich per Fax, Mail oder Post nachzureichen. Ihre Ausbildungsleitung und Ihr Studienort erhalten diese E-Mail in Kopie.“ Auch im Rahmen des hier streitgegenständlichen Wiederholungsversuchs im Modul GS 1 reichte der Kläger seine Prüfungsleistung in Form einer Hausarbeit zum Abgabetermin am 28.06.2021 nicht ein. Er verfasste am 28.06.2021 um 23.28 Uhr eine Mail an Frau C. von der Studienortverwaltung Köln und teilte ihr mit, dass er die Hausarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fertigstellen könne. Er kündigte an, Frau C. die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes am Folgetag zukommen zu lassen. Frau C. leitete die E-Mail am Vormittag des 29.06.2021 an das zentrale Prüfungsamt mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung weiter. Am 30.06.2021 ging eine erste Mail des Klägers beim zentralen Prüfungsamt ein. In der Mail teilte der Kläger dem zentralen Prüfungsamt selbst mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Hausarbeit fristgerecht abzugeben. Grund dafür sei eine akute Erkrankung, darunter auch eine Sehnenentzündung im rechten Arm. Die Prüfungsunfähigkeit habe er bereits am 28.06.2021 gegenüber Frau C. von der Studienortverwaltung Köln angezeigt. In einer zweiten Mail übersendete der Kläger ein Attest von Dr. med. F. L. aus U. vom 29.06.2022. Darin heißt es: „Aufgrund einer akuten Erkrankung konnte eine Hausarbeit für den 28.06.2021 nicht rechtzeitig festgestellt werden – Rezeptende –“ Mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 05.07.2021, dem Kläger am selben Tag zugestellt, teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass die Prüfung im Modul GS 1 (Hausarbeit) mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werde. Damit sei die Modulprüfung gemäß Teil A § 13 Abs. 2 StudO BA endgültig nicht bestanden. Die Hausarbeit sei mangels Abgabe sowohl im Erstversuch als auch im hier streitgegenständlichen Wiederholungsversuch mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Eine Fortsetzung des Studiums sei ausgeschlossen. Gemäß Teil A § 19 StudO BA werde eine Studienleistung mit nicht ausreichend bewertet, wenn ein Kandidat ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktrete. Als Rücktritt gelte vor allem das Nichterscheinen zu einer Prüfung sowie die nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung. Die Prüfungsunfähigkeit habe der Kläger entgegen Teil A § 19 Abs. 2 StudO BA und der Hinweise zum Rücktritt aus wichtigem Grund jedenfalls nicht unverzüglich nach Kenntnis der Erkrankung oder des Hinderungsgrundes beim Prüfungsamt angezeigt. Zudem sei bereits fraglich, ob die in der Mail vom 30.06.2021 vorgetragenen Gründe einen Rücktritt aus triftigem Grund rechtfertigten. Der Kläger habe nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die für einen Prüfungsrücktritt generell unzureichend sei. Auf dem vorgelegten ärztlichen Nachweis sei zudem nur vermerkt, dass der Kläger „akut erkrankt“ sei. Eine solche Begründung sei zur Feststellung eines Prüfungsrückstritts unzureichend. Auf den hiergegen am 09.07.2021 durch den Kläger erhobenen Widerspruch teilte das beklagte Land mit E-Mail vom 26.07.2022 mit, dass ein solcher nicht statthaft sei. Daraufhin hat der Kläger am 05.08.2021 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der die Genehmigung des Rücktritts versagende Bescheid vom 05.07.2021 leide an formalen Fehlern, weil nicht die zuständige Stelle entschieden habe. In der Sache habe der Kläger den Rücktritt unverzüglich erklärt. Denn er habe die Rücktrittserklärung bereits am 28.06.2021 und damit am letzten Tag der Abgabefrist abgegeben. Dass er die Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit erst am 30.06.2021 vorgelegt habe, ändere an der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung nichts. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Geltendmachung von Rücktrittsgründen diene dem Zweck, der Prüfungsbehörde im Sinne der Chancengleichheit eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und einer gegebenenfalls noch rechtzeitigen Korrektur des festgestellten Mangels zu ermöglichen. Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA verlange zwar über die unverzügliche schriftliche Anzeige hinausgehend auch deren Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung sei aber nicht an dieselben engen zeitlichen Grenzen wie die Erklärung des Rücktritts gebunden, insoweit sei die Norm verfassungskonform auszulegen. Die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe, wie etwa die Vorlage (weiterer) hinreichend aussagekräftiger ärztlicher Atteste oder Stellungnahmen erfolge in erster Linie im eigenen wohlverstandenen Interesse des Prüflings, der die Beweislast für den Rücktrittsgrund trage. Würde die (vollständige) Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes an entsprechende enge zeitliche Grenzen wie die Geltendmachung geknüpft, würden die Anforderungen auch im Lichte des Art. 12 GG überspannt. Da es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine Sehnenentzündung im rechten Arm gehandelt habe und dies eine langwierige Erkrankung darstelle, seien die Aufklärungs- bzw. Beweismöglichkeiten durch die Übermittlung des Attests am 30.06.2021 nicht eingeschränkt worden. Dass der Kläger seine Krankheit mit Schreiben vom 28.06.2021 der Mitarbeiterin C. mitgeteilt habe, sei ebenfalls unschädlich. Denn diese gehöre der Verwaltung des beklagten Landes an. Das neue Thema der Hausarbeit sei ihm auch von Frau C. übersendet worden. Er wurde zudem darum gebeten, ihr die Hausarbeit nach Fertigstellung zu übermitteln. Da die Abgabe an Frau C. erfolgen sollte, sei der Kläger davon ausgegangen, auch seine Erkrankung dieser gegenüber geltend machen zu müssen. Das Prüfungsrechtsverhältnis erfordere zudem, dass die Prüfungsbehörde einen Prüfling darauf aufmerksam mache, wenn er offensichtlich erkennbar einem Irrtum – sei dieser vermeidbar oder unvermeidbar gewesen – im Hinblick auf die von ihm zu erfüllenden Anforderungen unterliege. Dies gelte auch, wenn der Prüfling entsprechende Mitwirkungspflichten im Prüfungsverhältnis habe und sich über das Verfahren informieren müsse. Die Mitarbeiterin Frau C. habe den Kläger darüber in Kenntnis setzen müssen, dass sie nicht die richtige Ansprechpartnerin gewesen sei. Im Nachgang habe der Kläger mit Herrn Z. von der Ausbildungsleitung telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, er müsse die Erklärungen auch an das Prüfungsamt übersenden, was er sodann unter dem 30.06.2021 vorgenommen habe. Das Prüfungsamt müsse jedoch die Rücktrittserklärung vom 28.06.2021 gegen sich gelten lassen. Denn es habe durch sein Verhalten gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt, dass die Mitarbeiterin im Bereich Prüfungswesen des beklagten Landes, gegenüber der die maßgeblichen Erklärungen hinsichtlich der Prüfung abgegeben werden sollten (etwa Abgabe der Arbeit sowie Anträge auf Schreibzeitverlängerung), als sein Empfangsbote fungiere. Die ärztliche Bescheinigung reiche jedenfalls aus. In dem vorgelegten Attest sei zwar die Erkrankung nicht konkret benannt worden. Dies habe der Kläger indessen in seinem Anschreiben getan. Der Kläger habe in jedem Falle weiterhin unverzüglich informiert werden müssen, als das von ihm eingereichte Attest als nicht hinreichend aussagekräftig erachtet worden sei. Der formale Mangel des Attests, dass die Erkrankung des Klägers durch den Arzt nicht benannt wurde, hätte ohne Weiteres durch das Prüfungsamt geheilt werden können. Das Prüfungsamt sei durch die Mail des Klägers über die Art der Erkrankung informiert gewesen und hätte auf eine konkrete Bescheinigung des Arztes hinwirken können. In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, seine Probleme mit der rechten Gliedmaße hätten sich schon länger gezogen. Die Schmerzen hätten in der Schulter begonnen und sich dann gesteigert. Er habe sich über längere Zeit einer Physiotherapie unterzogen, sich eingecremt und Ibuprofen eingenommen. Wann er nicht mehr in der Lage gewesen sei zu tippen, könne er zeitlich jedoch nicht mehr genau einordnen. Im Zeitpunkt seiner Erklärung vom 28.06.2021 seien sechs Seiten seiner Hausarbeit bereits fertig gestellt gewesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2021 zu verpflichten, den Kläger zu einem weiteren Versuch zur Ablegung der Hausarbeit in im Modul GS 1 zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts. Jedem Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020 sei ein Anschreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 10.07.2020 übermittelt worden, in dem es unter Nr. 5 ausdrücklich heiße, dass Rücktrittsgründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssten. Eine Geltendmachung des Rücktritts gegenüber Lehrenden, Trainern etc. sei nicht hinreichend. Ferner heiße es wörtlich: „Es wird besonders darauf hingewiesen, dass an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Prüfungsrecht besondere Anforderungen gestellt werden. Zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit wird ein ärztliches Attest benötigt, das Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen – möglichst in Bezug auf die konkrete Prüfungsform (Klausur, Fachgespräch, Hausarbeit etc.) – enthält. Die bloße Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt ist nicht ausreichend und wird vom Prüfungsamt nicht anerkannt. Hinweis: Eine besondere Belehrung über die Pflicht zur Einreichung eines solchen Attestes erfolgt nicht.“ Aus diesem und den (öffentlich abrufbaren) Hinweisen zum Prüfungsrücktritt werde ersichtlich, dass alleiniger Ansprechpartner das Prüfungsamt in der Zentralverwaltung der HSPV NRW sei und nicht das Prüfungswesen am Studienort. Dass der Kläger gewusst habe, wie er beim Prüfungsrücktritt zu agieren habe, ergebe sich ferner daraus, dass der Kläger seine Rücktrittserklärungen in der Vergangenheit regelmäßig beim Prüfungsamt eingereicht habe. Ein Rechtsschein- bzw. sonstiger Vertrauenstatbestand in der Gestalt, dass wegen der Abgabe der Hausarbeit am Studienort auch etwaige Prüfungsrücktritte dort anzubringen seien, sei nicht erkennbar. Zudem seien bereits die Prüfungsleistungen des Klägers in den Modulen GS 1 (Hausarbeit, Bescheid vom 28.04.2021), GS 4 vom 30.05.2021 (Klausur, Bescheid vom 21.06.2021) und Modul GS 6 vom 07.05.2021 (Klausur, Bescheid vom 26.05.2021) wegen eines Rücktritts von der Prüfung ohne triftigen Grund mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden. Der Kläger sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Nachweise unverzüglich erbracht werden müssten und eine hinreichende Glaubhaftmachung zu erfolgen habe. Dem Kläger seien somit die Formalia für die Beantragung eines Rücktritts hinlänglich bekannt gewesen. Die Gründe für den Prüfungsrücktritt seien von einem Arzt zu attestieren. Es genüge deshalb nicht, wenn wie hier eine bloße Bescheinigung über eine nicht näher bezeichnete Erkrankung eingereicht werde und der Kläger ergänze, unter welchen Symptomen er leide. Es sei ohnehin Aufgabe des Prüflings im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten Rechts- und Verfahrensfragen zu klären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land den Rücktritt von der streitgegenständlichen Hausarbeit im Modul GS1 in Form einer Hausarbeit mit dem Abgabedatum am 28.06.2021 wegen Prüfungsunfähigkeit genehmigt. Ein weiterer Versuch zur Ablegung der Hausarbeit im Modul GS 1 steht ihm nicht zu. Der Bescheid des beklagten Landes vom 05.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die vom Kläger bei dem beklagten Land per Mail sinngemäß beantragte Genehmigung des Rücktritts ist Teil A § 19 StudO BA. Gemäß Teil A § 19 Abs. 1 StudO BA wird eine Studienleistung nämlich mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt (Satz 1). Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die – hier einschlägige – verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (Satz 2). Gemäß Teil A § 19 Abs. 2 StudO BA müssen die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, wobei das Nähere der Prüfungsausschuss regelt (S.1). Können die Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden, ist die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen (S.2). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der hier einschlägigen Studienordnung bestehen nicht. Soweit solche seitens des Klägers zunächst erhoben worden waren, wird die entsprechende Rechtsauffassung nach der Klärung dieser Rechtsfrage durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 25.01.2022 – 6 B 1352/21 –, juris, vom Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr vertreten. Auch aus Sicht der Kammer ist den Ausführungen des Senats nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen wird. Da es sich bei der begehrten Genehmigung des Rücktritts um eine ins Ermessen des beklagten Landes gestellte, sondern eine gebundene Entscheidung handelt, kann die Klage auf Genehmigungserteilung nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Erfolg haben. Daher kommt es auf die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vorgebrachten Einwände nicht an. Die Voraussetzungen, unter denen der Rücktritt zu genehmigen ist, liegen indes nicht vor. Der Kläger hat im hiesigen Fall bereits einen triftigen Grund für seinen Rücktritt nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die erneute Zulassung zu einer im Wiederholungsversuch versäumten Prüfung setzt nach Teil A § 19 StudO BA grundsätzlich voraus, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dies gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Rücktritts zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit dem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Nur wenn die Prüfungsbehörde zeitnah vom Rücktritt und den konkreten Umständen Kenntnis erlangt, kann sie die Angaben des Prüflings, ggfls. unter Hinzuziehung eines Amtsarztes, verifizieren. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling den Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 – 6 B 2767/06 –, Rn. 9 ff., und vom 08.01.2020 – 14 B 1680/19 –, Rn. 5 f., beide juris, jeweils m. w. N. Im hiesigen Fall kann dahin stehen, ob der Kläger seine für den Rücktritt geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit das Unverzüglichkeitsgebot wahrend mitgeteilt hat. Auch, ob der Kläger den Rücktrittsgrund zunächst gegenüber der zuständigen Stelle mitgeteilt hat, ist nicht entscheidungserheblich, wobei hiergegen im konkreten Einzelfall des Klägers, der im Laufe seines Studiums bereits hinreichende Erfahrung wegen mehrfacher Prüfungsrücktritte gesammelt hat, Einiges sprechen dürfte. Denn für seine übrigen Prüfungsrücktritte wendete sich der Kläger regelmäßig (jedenfalls auch) an das zentrale Prüfungsamt, er wurde auf dieses Erfordernis hingewiesen und er wurde zudem von einer Weiterleitung seiner einmaligen Rücktrittsanfrage bei der Studienortverwaltung Köln an das zentrale Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls hat der Kläger einen Rücktrittsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit stellt zwar grundsätzlich einen triftigen Grund im Sinne des Teil A § 19 StudO BA dar. Gesundheitliche Einschränkungen, die die Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich mindern, würden nämlich zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf die bestehende Wiederholungsmöglichkeit neu zu beginnen. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 – 5 A 697/20 –, juris, Rn. 37 f. m. w. N. Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Prüflings zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996 – 6 B 17.96 –, juris, Rn. 6. Wird – wie hier – zum Nachweis einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung verlangt, genügt eine bloße ärztliche Aussage ohne Beschreibung der Erkrankung und der sich aus ihr ergebenden Beeinträchtigung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2020 – 14 B 1680/19 –, juris, Rn. 8 f.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277. Zur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es mithin nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. Denn es entscheidet nicht der Arzt, sondern das Prüfungsamt, ob die nachgewiesenen Gründe die Genehmigung des Rücktritts tragen. Ferner muss ein Attest aufführen, welches Ausmaß das entsprechende Leiden aufweist. Bei mehreren angegebenen Beeinträchtigungen muss erkennbar sein, ob sie einzeln oder im (teilweisen) Zusammenwirken ein Ausmaß erreichen, das zur Prüfungsunfähigkeit führt. So kann nämlich bei einer nur leichten Ausprägung von angegebenen Beeinträchtigungen von einer Prüfungsfähigkeit ausgegangen werden, wohingegen schwerwiegend ausgeprägte Beeinträchtigungen den Rückschluss auf eine Prüfungsunfähigkeit zulassen. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 – 5 A 697/20 –, juris, Rn. 38, 73; Bay. VGH, Urteil vom 22.11.1995 – 7 B 94.3548 –, BeckRS 1995, 14470. Dem hier übermittelten ärztlichen Attest fehlt der erforderliche Erklärungsgehalt. Hier wurde in dem Attest selbst keine konkrete Diagnose bzw. Symptomatik festgehalten. Dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 29.06.2022 lässt sich insoweit schon im Ansatz nicht entnehmen, an welchen seine Leistungsfähigkeit erheblich einschränkenden Krankheitssymptomen der Kläger in welchem Zeitraum gelitten haben soll. Dass das Attest zumindest die Prüfungsform in Bezug nimmt, vermag an seiner fehlenden Spezifizität nichts zu ändern. Vielmehr beschränkt sich die vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Allgemein- bzw. Sportmedizin Dr. med. F. L. vom 29.06.2021 auf die Angabe, dass aufgrund einer nicht spezifizierten akuten Erkrankung eine Hausarbeit für den 28.06.2021 nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte. Eine Konkretisierung der vorliegenden Beschwerden erfolgte erst durch den Kläger selbst, der per Mail vom 30.06.2021 mitteilte, er habe zu dem Zeitpunkt unter anderem an einer Sehnenentzündung in der rechten Hand gelitten. Dies reicht als Diagnose nicht aus, schließlich benennt der Kläger die Beeinträchtigung, auf die er seine Prüfungsunfähigkeit stützt, selbst, obschon dies ureigene Aufgabe des Arztes ist. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 – 5 A 697/20 –, juris, Rn. 74. In dem Attest, welches auf einem Rezeptblock ausgestellt worden ist, findet sich jedoch weder die Diagnose Sehnenentzündung noch enthält es eine allgemeine Beschreibung des Krankheitsbildes. Ein objektiv vermittelbares Krankheitsbild ist mit der Beschreibung einer „akuten Erkrankung“ nicht verbunden. Welche anderen Erkrankungen beim Kläger vorgelegen haben sollen – der Kläger spricht „unter anderem“ von einer Sehnenentzündung im rechten Arm – und inwieweit diese eventuell in ihrer Gesamtheit zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt haben könnten, bleibt vollständig im Dunkeln. Bei einer akuten Erkrankung handelt es sich schon nicht um eine nachvollziehbare Diagnose, wobei bereits fraglich, allerdings nicht entscheidungserheblich ist, ob selbst die bloße Benennung einer konkreten Diagnose den prüfungsrechtlichen Anforderungen im hiesigen Falle genügen würde. Grundsätzlich braucht es nämlich eine Bezeichnung von die Prüfungsfähigkeit ausschließenden Symptomen an den konkreten Prüfungstagen, sofern sich derartige Symptome nicht ausnahmsweise unmittelbar aus der Diagnose ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2071/16 –, juris, Rn. 33 f. Dabei fällt es auch grundsätzlich in den Verantwortungsbereich eines Prüflings, darauf hinzuwirken, dass eine ärztliche Bescheinigung erkennen lässt, inwiefern Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bestehen. Dies war dem Kläger vor allem vor dem Hintergrund des ihm unstreitig zur Kenntnis gebrachten und auf der Homepage des beklagten Landes frei abrufbaren Hinweises vom 24.06.2020 auch bekannt. In diesem Hinweis heißt es: „Da die Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist, die der Prüfungsausschuss bzw. das Prüfungsamt zu beurteilen hat, bedarf es im Attest genauerer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Hilfreich kann die genaue Bezeichnung der Erkrankung sein. Der nicht näher ausgeführte Hinweis, die oder der Studierende sei prüfungsunfähig, oder die schlichte Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht.“ Der Kläger hat zudem bei dem Erstversuch im hier streitgegenständlichen Modul GS 1 die Erfahrung gemacht, dass das beklagte Land im Falle der Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den triftigen Grund ablehnt. Das hier übermittelte Attest ging in seinem Inhalt im Wesentlichen nicht über eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinaus. Hinzu kommt, dass das Anschreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 10.07.2020 ausdrücklich klarstellt, dass an die Glaubhaftmachung besondere Anforderungen gestellt werden und Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen insbesondere in Bezug auf die konkrete Prüfungsform vonnöten sind. Den Kläger trafen insoweit im vorliegenden Fall spezifische Substantiierungspflichten in Bezug auf die Einschränkung der Prüfungsfähigkeit. Denn der Kläger musste als Prüfungsleistung eine zwölfseitige Hausarbeit erbringen. Durch eine Hausarbeit (Teil A § 12 Abs. 1 lit. c) StudO BA) wird die Fähigkeit eines Prüflings ermittelt, selbständig eine wissenschaftliche Arbeit binnen angemessener Zeit anzufertigen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.11.1995 – 7 B 94.3548 –, BeckRS 1995, 14470. Bei einer Hausarbeit, die sich wie hier über vier Wochen erstreckt, sind die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit daher wegen der speziellen Prüfungsform in besonderem Maße zu substantiieren. Insoweit ist die Sachlage bei einer über einen längeren Zeitraum anzufertigenden Prüfungsleistung eine andere als bei einer punktuellen Erkrankung an einem Prüfungstag, bei dem die Prüfungsleistung zu einem spezifischen Zeitpunkt in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum abgerufen wird. Denn die Prüfungsleistung Hausarbeit war hier – anders als eine Klausur – bei individueller Zeiteinteilung und eigenständiger Organisation bis zum 28.06.2021 und nicht am 28.06.2021 zu erbringen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 6 K 6135/16 –, juris, Rn. 22. In Kenntnis des Umstands, dass ein Attest sich auf die konkrete Prüfungsleistung beziehen muss, wäre der Kläger hier selbst gehalten gewesen, darzutun, welche Prüfungsleistung er bislang erbracht hat und welche konkreten der vielfältigen Arbeitsschritte, die bei der Anfertigung einer Hausarbeit anfallen (Recherche, Verfassen des Fließtextes, Formatierung, Erstellung des Inhaltsverzeichnisses, Kontrolle der Fußnoten etc.), er noch vornehmen musste, um die Prüfungsleistung zu vervollständigen, wodurch er sich durch die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit gehindert sah. Durch ein entsprechendes aussagekräftiges Attest über seine Symptome wäre das beklagte Land sodann in die Lage versetzt worden, zu ermitteln, ob ein hinreichender Rücktrittsgrund vorliegt. Dem Beginn der Einschränkung, ab dem die Einschränkung in der Prüfungsfähigkeit auch für einen medizinischen Laien zutage tritt, kommt mit Blick auf die sodann noch anzufertigen Arbeiten an der Hausarbeit eine besondere Bedeutung zu, weil eine Erkrankung zum Beginn der Bearbeitungszeit für die Hausarbeit andere Auswirkungen haben kann als eine Erkrankung zum Ende der Bearbeitungszeit. Wann die – auch nach dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren langwierige Erkrankung – in Form der Sehnenentzündung eingetreten ist, bleibt hier jedoch völlig unklar. Das beklagte Land war auch nicht gehalten, auf Grundlage des vorgelegten Attests weitere Nachforschungen zur Prüfungsunfähigkeit des Klägers zu betreiben oder ihn aufzufordern, ein neues Attest vorzulegen. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Behörde im Falle der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, in dem die Behörde keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung erblickt oder sie Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche „Feststellung“ der Prüfungsunfähigkeit sei unzutreffend, zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich ein Prüfling regelmäßig auf die Angaben eines Amtsarztes verlassen kann und insbesondere etwaige Veränderungen der Beweislage durch Zeitablauf nach Möglichkeit nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Die Behörde kann sodann weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, ein weiteres ärztliches Gutachten einholt oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die von ihr zu treffende Entscheidung erwartet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Behörde unter anderem bei Berücksichtigung der Angaben der im amtsärztlichen Attest geschilderten Befundtatsachen berechtigten Anlass hat, die vom entsprechenden Kläger geltend gemachte gesundheitliche Leistungsbeeinträchtigung für weiter klärungsbedürftig zu halten. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 331/11 –, juris, Rn. 66. Diese Grundsätze sind auf den hiesigen Fall jedoch nicht übertragbar. Denn es fehlt bereits an einem amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Attest; der ausstellende Arzt war Allgemein- und Sportmediziner. Der Kläger durfte insoweit nicht darauf vertrauen, dass das eingeholte (einfache) Attest zur Glaubhaftmachung des triftigen Grundes ausreichend war. Er wusste überdies jedenfalls aufgrund des Hinweises vom 24.06.2020 und des Anschreibens vom 10.07.2020, dass nähere Angaben zu den Krankheitssymptomen und den damit einher gehenden Leistungsbeeinträchtigungen von dem beklagten Land verlangt werden. Auch aus seiner übrigen Erfahrung mit Prüfungsrücktritten war ihm bekannt, was von seiner Seite aus im Falle eines Prüfungsrücktritts zu veranlassen war. Es war für ihn daher leichterdings erkennbar, dass das Attest an grundlegenden Mängeln litt. Auch musste ihm aufgrund des Hinweises vom 10.07.2020 bewusst sein, dass keine gesonderte Aufforderung zur Vorlage eines aussagekräftigen Attests erfolgt. Vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 12.08.2016 – 2 ME 150/16 –, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Urteil vom 22.11.1995 – 7 B 94.3548 –, BeckRS 1995, 14470. Zwar dürfte grundsätzlich auch bei Attesten, die nicht von einem Amtsarzt ausgestellt wurden, eine sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebende Hinweispflicht der Prüfungsbehörde bestehen, die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass aus einem ärztlichen Attest das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht abschließend zu beurteilen ist, wenn anhand des vorgelegten ärztlichen Attests konkrete Anhaltspunkte für eine Diagnose und eine daraus erwachsende Prüfungsunfähigkeit bestehen. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 – 5 A 697/20 –, juris, Rn. 82. Allerdings lagen im hiesigen Einzelfall bei dem hier eingereichten Attest keine konkreten vom Arzt geschilderten Befundtatsachen vor, an denen eine weitere Aufklärung des beklagten Landes hätte anknüpfen können. Mangels hinreichender Substantiierung, inwieweit sich die körperliche Beeinträchtigung auf die konkrete Anfertigung der hier in Rede stehenden Hausarbeit ausgewirkt hat, bestand für das beklagte Land kein Anhaltspunkt für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Auch aus § 24 VwVfG NRW ergibt sich nichts anderes. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und hat gemäß § 24 Abs. 2 VwVfG NRW alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Andererseits habe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Wegen der hinreichenden Erfahrung des Klägers mit Prüfungsrücktritten – und hier insbesondere auch mit Rücktritten, die wegen einer mangelnden Substantiierung ablehnt wurden – war das beklagte Land im Fall des Klägers nicht gehalten, anlasslos weiter nachzuforschen. Das beklagte Land durfte davon ausgehen, dass dem Kläger – nicht zuletzt auch wegen ihm gegenüber individuell erteilten Hinweisen – bekannt war, welche Anforderungen an das einzureichende Attest zu stellen sind. Insoweit war das beklagte Land im hiesigen Einzelfall auch nicht gehalten, den Kläger abermals auf die fehlende Aussagekraft des Attests hinzuweisen. Denn ein solcher Hinweis dient dem Zweck, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass das von ihm vorgelegte Attest nicht den Anforderungen genügt. Diesem Zweck genügten die bereits erteilten generellen und – im Rahmen früherer Rücktrittssachverhalte – individuellen Hinweise an den Kläger vollends. Dem Kläger waren angesichts früherer Hinweise und seiner Erfahrung mit Rücktritten die an ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit gestellten Mindestanforderungen bekannt, sodass auch ein erneuter individueller Hinweis in Bezug auf das eingereichte Attest keine darüber hinausgehende Kenntnis vermitteln konnte. Das beklagte Land war dem Kläger gegenüber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirksamen Schutz in seinem Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie speziell aufgrund seiner Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rn. 36, auch nicht verpflichtet, ihm mittels zweckdienlichem Hinweis die Gelegenheit zur Nachbesserung des unzureichenden Attestes zu geben. Von einer entsprechenden Verpflichtung ist etwa dann auszugehen, wenn der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen sich erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm hieraus Nachteile drohen oder wenn der Prüfling das aus seiner Sicht Erforderliche zur Wahrung seines Anspruchs getan, insbesondere seiner Obliegenheit zur Mitwirkung genügt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rn. 36, 38. Davon kann hier keine Rede sein. Das beklagte Land musste unter den konkreten Umständen nicht davon ausgehen, dass sich der Kläger in einem Irrtum über die Anforderungen an ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit befand. Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, dass der Kläger selbst hätte davon ausgehen dürfen, das aus seiner Sicht Erforderliche zur Wahrung seines Anspruchs auf Rücktrittsgenehmigung getan zu haben. Die im Vorfeld dem Kläger gegenüber erteilten Hinweise waren insbesondere auch hinsichtlich der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungsobliegenheiten klar und unmissverständlich, so dass kein Zweifel daran bestehen konnte, dass ein – wie hier vorgelegtes – in Bezug auf die konkrete Erkrankung nichtssagendes Attest zur Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit nicht genügen kann. Eine entsprechende Nachholung der Glaubhaftmachung bzw. Konkretisierung der die Prüfungsunfähigkeit begründenden Umstände durch Einvernahme des Hausarztes als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung scheidet ebenfalls aus, weil die entsprechende Glaubhaftmachung in diesem Falle nicht mehr unverzüglich wäre – selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger vertretenen großzügigen Unverzüglichkeitsmaßstabs. Denn ein Grund für das Gebot der Unverzüglichkeit liegt darin, der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, den wahren Sachverhalt zeitnah möglichst genau aufzuklären und – sofern dies in Betracht kommt – rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, was hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlich ausschiede. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995 – 6 B 57.93 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2008 – 14 E 1417/08 –, juris, Rn. 3 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28.01.2011 – 7 ZB 10.2236 –, juris, Rn. 16; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 282. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11, § 709, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.