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Beschluss

18 B 79/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.18B79.25.00
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Leitsätze

Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen.

Gemäß § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen; der Gegenbeweis kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.

Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat.

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft; § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die schriftlichen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten nachträglich bekanntgegeben. Der Tenor soll den Beteiligten zusätzlich telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen. Gemäß § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen; der Gegenbeweis kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft; § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die schriftlichen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten nachträglich bekanntgegeben. Der Tenor soll den Beteiligten zusätzlich telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt ist, hat der Antragsteller weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung vorliegen, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Einreise in das Bundesgebiet unverzüglich zu gestatten und ihn nicht zur Ausreise aufzufordern, solange der rechtliche Status seines Aufenthalts nicht abschließend geklärt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Einreiseverweigerung durch die Bundespolizei am Flughafen Y. rechtswidrig war, abgelehnt und zur Begründung, soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrags habe der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Stadt S. vom 13. August 2024, gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 16. August 2024, bestandskräftig abgelehnt worden. Ebenso bestandskräftig sei der Antragsteller mit den Ziffern 2 und 3 der vorgenannten Ordnungsverfügung fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert worden. Mit Zustellung der Ordnungsverfügung sei die nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetretene Fiktionswirkung seines Antrags auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erloschen. Die erneute, unter dem 19. September 2024 erfolgte Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 18. März 2025 sei unbeachtlich. Sie habe keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung; ein Recht auf Einreise folge aus dieser nicht. Andere Gründe für eine berechtigte Einreise bestünden ebenso wenig. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. Über ein Visum verfüge der Antragsteller nicht; eine visumfreie Einreise sei für ihn als irakischen Staatsangehörigen nicht möglich. Bezüglich des Hilfsantrags fehle es sowohl am Anordnungsgrund als auch am Anordnungsanspruch. Dass der Antragsteller sein Begehren auf Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung nicht ohne unabwendbare Nachteile im Hauptsacheverfahren verfolgen könnte, ergebe sich nicht. Außerdem sei nach § 15 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, der – wie der Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen – unerlaubt einreisen wolle, an der Grenze zurückzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich in Bezug auf den Hauptantrag kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Nach § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückgewiesen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen solchen Titel nicht innehat. Dieser kann sich insofern insbesondere nicht erfolgreich auf die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetretene Fortgeltungswirkung seines Antrags auf Verlängerung der ihm am 7. März 2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis berufen. Dass die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt S. vom 13. August 2024, dem Antragsteller nach § 3 LZG NRW i. V. m. §§ 180, 182 ZPO gegen Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt, die Fiktionswirkung beendet hat, zieht die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel. Soweit die Ziffer 1 der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 26. Januar 2025 dahingehend zu verstehen sein soll, dass weder der Antragsteller noch sie Kenntnis von der Ordnungsverfügung vom 13. August 2024 gehabt hätten, stellt dies die (Beweis-)Wirkung der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nicht in Frage. Gemäß § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 –, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1993 – 4 B 166/93 –, juris, Rn. 7, und vom 16. Mai 1986 – 4 CB 8/86 –, juris, Rn. 3, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 25. März 2010 – V B 151/09 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 18 B 187/05 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Ein solcher Fall ist hier nicht vorgetragen. Der Antragsteller legt über eine etwaige Behauptung des Nichtzugangs hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Inhalt der Postzustellungsurkunde unrichtig sein könnte. Auch die dem Antragsteller danach am 19. September 2024 ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG führt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG handelt es sich nicht um einen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die durch das Gesetz bestimmte Rechtslage zurückzugreifen. Die Bescheinigung hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 1 C 22.18 –, juris, Rn. 12. Mithin führt auch die nach Aktenlage fehlerhaft ausgestellte Fiktionsbescheinigung vom 19. September 2024 nicht dazu, dass dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt war. Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten schwerwiegenden Folgen der Einreiseverweigerung führen ebenfalls nicht auf einen Anordnungsanspruch. Soweit er sich der Sache nach auf die durch die Einreiseverweigerung bedingte, gegebenenfalls dauerhafte Trennung von seiner im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau beruft, legt er zunächst nicht dar, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zumutbar lediglich im Bundesgebiet hergestellt werden kann. Dass seiner Ehefrau ein Aufenthalt im Irak unzumutbar ist, ergibt sich angesichts der von ihr selbst im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeführten Reisen dorthin in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte erster Instanz) nicht. Zudem ist der Asylantrag der Ehefrau des Antragstellers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 abgelehnt worden; das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist mit Beschluss des beschließenden Gerichts vom 14. November 2024 – 9 A 1796/24.A – rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Antragsteller macht nicht einmal geltend (und es drängt sich auch nicht auf), dass seine Ehefrau einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Jenseits dessen ist auch nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet das Visumverfahren zu durchlaufen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Nichts Anderes gilt für Art. 8 EMRK. Vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2023 – 3 B 2020/22 –, juris, Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 10 CS 23.488 –, juris, Rn. 12. Dass der Antragsteller hier in dem Glauben war, ihm sei eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik möglich, vermag von Verfassungs wegen eine Abweichung hiervon nicht zu begründen. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die „fehlende Anhörung hinsichtlich der angeblich erloschenen Fiktionswirkung“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 10 B 248/24 –, juris, Rn. 13, vom 3. Mai 2023 – 8 B 394/23 –, juris, Rn. 24, vom 18. August 2021 – 18 B 1254/21 –, juris, Rn. 29, und vom 9. Februar 2021 – 18 B 85/21 –, juris, Rn. 3. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags führt die Beschwerde nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die maßgebliche Beschwerdebegründung verhält sich hierzu entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nicht. Im Übrigen ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist lediglich auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet und kann nicht zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der begehrten oder beanstandeten Maßnahme führen. Ein Feststellungsinteresse, das einen Fortsetzungsfeststellungsantrag allein zu rechtfertigen vermag, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2019 – 6 B 1349/19 –, juris, Rn. 12 vom 16. Januar 2013 – 13 B 1306/12 –, juris, Rn. 4, und vom 13. September 2012 – 18 B806/12 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Vgl. zur Festsetzung des Streitwertes bei Einreiseverweigerung: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2022 – 18 B 630/21 –, n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2023 – 10 CE 23.524 –, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2015 – OVG 6 S 16.15 –, juris, Rn. 10. Die entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Senat hat die schriftlichen Gründe des Beschlusses, der aufgrund der gegebenen Eilbedürftigkeit den Beteiligten zunächst als Tenorbeschluss bekannt gegeben worden ist, nachträglich abgefasst. Zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2006 – 1 BvQ 17/06 –, BVerfGK 8, 225 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2024 – 18 B 456/24 –, n. v., und vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris, Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2017 – 13 PS 221/17 –, juris, Rn. 10.