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Beschluss

6 B 1026/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.6B1026.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bzw. zur Fortführung des Bewerbungsverfahrens begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bzw. zur Fortführung des Bewerbungsverfahrens begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ab dem 1.9.2023 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung zum Laufbahnabschnitt 2, 1. Einstiegsamt im Bereich der Landespolizei NRW einzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor dem 1.9.2023 vorläufig eine neue Auswahlentscheidung hinsichtlich der Bewerbung des Antragstellers für den Laufbahnabschnitt 2, 1. Einstiegsamt im Bereich der Landespolizei NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, abgelehnt. Die begehrte Regelung beinhalte eine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur gerechtfertigt sei, wenn das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ein Erfolg der Hauptsache sei nicht überwiegend wahrscheinlich; es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überschritten habe. Der Antragsgegner habe zum einen angenommen, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bestünden aufgrund des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden und Flucht (StA V., 505 Js 1326/21). Das Verfahren habe zwar mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geendet; es sei aber denkbar, dass der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einer vom Ergebnis des Strafverfahrens abweichenden Einschätzung gelange. Jedenfalls bedürfe es insoweit aber einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage. Es sei offen, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht festgestellt werden, ob sich der Unfallhergang so abgespielt habe, wie ihn der geschädigte Motorradfahrer und dessen Vater dargestellt hätten, oder ob die Aussage des Antragstellers und des von ihm benannten Zeugen zutreffe. Zum anderen habe der Antragsgegner angenommen, erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ergäben sich aus dessen wahrheitswidriger Antwort im Bewerbungsformular 2.1 auf die Frage nach etwaigen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Auch hier sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum verletzt habe. Der Antragsteller habe die Frage, "Ist bzw. war gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (auch eingestellte Verfahren) anhängig?" mit "Nein" beantwortet und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Dies habe der Antragsgegner beurteilungsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass es sich um einen Täuschungsversuch gehandelt habe, vermutlich zur Erlangung eines Bewerbungsvorteils, und dass der hierdurch hervorgerufene Vertrauensbruch gegenüber der Einstellungsbehörde die Annahme des Bestehens von Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf rechtfertige. Es spreche auch einiges dafür, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG den Antragsteller nicht davon entbunden habe, das Ermittlungsverfahren anzugeben, weil die Norm aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nur auf Verurteilungen anwendbar sei und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorlägen. Der Hilfsantrag habe aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls keinen Erfolg. Der hiergegen gerichteten Beschwerde bleibt nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil der diesjährige Einstellungstermin, mit dem die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes beginnt, bereits verstrichen ist. Der Senat geht wegen der gerichtsbekannten Möglichkeit, noch bis Ende September mit der jeweils bereits Anfang September beginnenden Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zu beginnen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2019 - 6 B 1349/19 -, juris Rn. 5 ff. und den hierauf Bezug nehmenden Ausführungen auf Seite 8 der Beschwerdeschrift zugunsten des Antragstellers davon aus, dass nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der ursprünglich gestellten und im Beschwerdeverfahren entsprechend modifizierten Anträge besteht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt jedoch keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei offen, ob der Antragsgegner hinsichtlich des Unfallhergangs von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Sachverhalt, der auf der kritiklos und ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen übernommenen Darstellung des verunfallten Motorradfahrers und dessen Vaters beruhe, sei falsch; im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren habe er selbst das tatsächliche Unfallgeschehen dargestellt, so wie er es auch seinerzeit gegenüber der Polizei geschildert habe, die es allerdings in der "Erstmeldung/Lagemeldung" vom 17.6.2021 nur verkürzt wiedergegeben habe. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein gegen den Einstellungsbewerber geführtes Ermittlungsverfahren, auch wenn es nicht mit einer Verurteilung endete, bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn berücksichtigt werden darf. Für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit ist es - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt; demnach muss auch nicht der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werden. Vielmehr kann der Dienstherr auch dann beurteilungsfehlerfrei die mangelnde charakterliche Eignung annehmen, wenn der Beamte bzw. Beamtenbewerber - unabhängig von der Strafwürdigkeit - ein Verhalten gezeigt hat, das mit der Einstellung in den oder dem Verbleib im Polizeidienst nicht zu vereinbaren ist. Ferner erscheint es denkbar, dass der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einem vom Ergebnis des Strafverfahrens abweichenden Einschätzung gelangt. Jedenfalls bedarf es insoweit aber einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 8. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Antragsgegner seiner Ablehnungsentscheidung trotz divergierender Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang und dem nachfolgenden Geschehen, die jeweils für sich genommen nicht von vorneherein unplausibel erscheinen und jeweils (zumindest teilweise) durch Zeugenaussagen gestützt werden, ohne weitere eigene Ermittlungen die Darstellung des Unfallgegners zugrunde gelegt hat. Die darauf beruhenden Annahmen des Antragsgegners, der Antragsteller habe einen "verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrstil" gezeigt, seine Rücksichtslosigkeit auch durch das Androhen von Schlägen demonstriert, sich überdies grob fahrlässig verhalten und nachträglich Schutzbehauptungen aufgestellt bzw. "Falschangaben" gemacht, anstatt eine "ehrliche Sachverhaltsschilderung" vorzunehmen, beruhen daher auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Sie tragen die Feststellung, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst, für sich genommen deshalb nicht. Hiervon geht inzwischen wohl auch der Antragsgegner aus, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zugestanden hat, dass der dem Unfall zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausermittelt worden sei, gegenteilige Aussagen vorlägen und letztlich dahingestellt bleiben könne, welche Aussage nun tatsächlich zutreffe. Dies führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die konkrete, vom Dienstherrn getroffene Prognoseentscheidung, ob der Bewerber den Anforderungen an die charakterliche Eignung für die angestrebte Laufbahn gerecht werden wird, nicht mehr von hinreichenden Erwägungen gestützt und daher insgesamt fehlerhaft, wenn eine die Prognoseentscheidung (mit)tragende Erwägung entfällt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Behörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits eine einzelne Erwägung sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern schon allein tragend ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.10.2017 - 6 A 767/16 -, juris Rn. 19 und vom 27.9.2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 11. Dies ist hier der Fall. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner auf Seite 4 des Ablehnungsbescheids das "Gesamtverhalten" des Antragstellers bewertet und die "Gesamtumstände" des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und seines Umgangs damit in den Blick genommen hat. Dieser Abwägung aller Umstände des Falls hat der Antragsgegner aber auf Seite 3 des Bescheids die eindeutige Feststellung vorangestellt, dass es sich bei den wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers im Bewerbungsverfahren um einen Täuschungsversuch handele, der hierdurch hervorgerufene Vertrauensbruch gegenüber der Einstellungsbehörde sich nicht mit dem geforderten Wohlverhalten vereinen lasse und die Annahme des Bestehens von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf rechtfertige. Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Täuschungsversuch für sich genommen Zweifel des Antragsgegners an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründet und daher auch isoliert betrachtet die von ihm getroffene Ablehnungsentscheidung trägt. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Antragsgegner die Ablehnungsentscheidung nicht auf seine - unstreitig - objektiv wahrheitswidrigen Angaben im Bewerbungsverfahren stützen durfte. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 = juris Rn. 11. Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Bewusst falsche Angaben im Bewerbungsverfahren - auch auf die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren - sind geeignet, die charakterliche Eignung des Beamtenbewerbers in Frage zu stellen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, DVBl. 2022, 254 = juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2014 - 6 A 1896/13 -, RDV 2015, 197 = juris Rn. 44, 48. Zu den Pflichten eines Beamten gehört ein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht, § 34 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW). Beamte haben überdies ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (Unterstützungspflicht, § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Aus diesen Pflichten resultiert die Wahrheitspflicht. Danach hat der Beamte in allen dienstlichen Belangen die Wahrheit zu sagen, dienstliche Äußerungen muss er sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, a. a. O. Rn. 39, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18.12.1980 - 1 D 89.79 -, juris Rn. 28. Dies betrifft auch Angaben im Bewerbungsverfahren, aus denen abgeleitet werden kann, ob der Bewerber diesen Pflichten genügen wird. Falschangaben schon in der Bewerbungsphase, mithin in einer Phase der Konkurrenz, belegen eine Selbstbegünstigungstendenz, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2020 - 1 A 1937/18 -, juris Rn. 10, und lassen darauf schließen, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt hat. Daraus resultiert die Befürchtung, dass auch zukünftig mit einem entsprechenden Fehlverhalten des Bewerbers zu rechnen ist. Vgl. erneut Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, a. a. O. Rn. 40. Der Antragsteller macht insoweit erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht sei an keiner Stelle auf seinen Vortrag eingegangen, dass er die Frage nicht absichtlich falsch beantwortet habe. Er habe hierzu ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren entgegen der Annahme in dem Ablehnungsbescheid kein besonders einschneidendes Erlebnis für ihn gewesen sei, weil es durch die Staatsanwaltschaft sofort gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Zudem sei sein Vater letztes Jahr an Krebs erkrankt, weshalb er "im Kopf teilweise wo anders" gewesen sei und nicht bemerkt habe, dass auch nach vergangenen, eingestellten Ermittlungsverfahren gefragt worden sei. Damit dringt er nicht durch. Der Antragsgegner hat bei seiner Würdigung der objektiv falschen Angabe des Antragstellers, es sei kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen, auch die Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit einbezogen. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Beschlussabdrucks hingewiesen. Bereits in dieser Stellungnahme vom 18.4.2023 hatte der Antragsteller angegeben, es habe sich um einen "Flüchtigkeitsfehler" beim Ausfüllen des Formulars bzw. um ein "Missverständnis" gehandelt; er habe nie die Absicht gehabt, Strafverfahren zu verschleiern. Ihm sei absolut klar gewesen, dass eine Überprüfung seiner Person hinsichtlich etwaiger Strafverfahren Bestandteil des Auswahlverfahrens sein würde. Hierzu hat der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid ausgeführt, ein Missverständnis über die zu machenden Angaben könne ausgeschlossen werden, da diese in dem Formular ausreichend erläutert seien. Der Antragsteller habe sich in dem Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten lassen, weshalb auch eine etwaige Unkenntnis von dem Ermittlungsverfahren ausscheide. Ferner sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller das Verfahren schlicht vergessen habe, da dieses Erlebnis gerade bei Personen, die lediglich einmal als Beschuldigte mit einem Strafverfahren in Berührung gekommen seien, einen besonders negativen Punkt im Lebenslauf markiere. Es sei abwegig, dieses Erlebnis einfach zu vergessen; erst recht, wenn explizit danach gefragt werde. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern; erst recht ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner mit dieser Würdigung den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Soweit der Antragsteller behauptet, das Ermittlungsverfahren sei kein einschneidendes Erlebnis gewesen, weil es sofort nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, macht er der Sache nach geltend, er habe das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren entgegen der Annahme des Antragsgegners vergessen. Damit setzt er sich jedoch in Widerspruch zu seinem Vortrag im Anhörungsverfahren, in dem er angegeben hatte, es habe sich um ein Missverständnis bzw. einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt, was jeweils voraussetzt, dass er sich des Ermittlungsverfahrens bewusst gewesen ist, er jedoch davon ausging, dass nicht danach gefragt wurde (Missverständnis) bzw. er versehentlich die falsche Antwort angekreuzt hat (Flüchtigkeitsfehler). Im Übrigen ist das Ermittlungsverfahren auch keineswegs "sofort" eingestellt worden, sondern erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft V. vom 6.12.2021, mithin knapp 6 Monate nach dem Unfallereignis. Mit seinem Vortrag, er sei "mit dem Kopf teilweise wo anders" gewesen und habe nicht bemerkt, dass auch nach eingestellten Ermittlungsverfahren gefragt worden sei, kommt er erneut auf den Erklärungsansatz eines gewissermaßen kombinierten Missverständnisses und Flüchtigkeitsfehlers zurück, ohne jedoch aufzuzeigen, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum durch die Zurückweisung dieses Erklärungsansatzes mit dem Hinweis auf die ausreichende Erläuterung des Inhalts und des Umfangs der erforderlichen Angaben auf dem Formular überschritten haben könnte. Hierfür besteht auch sonst keinerlei Anhalt. Auf dem fraglichen Formular wird bereits in der konkreten Frage durch den Klammerzusatz "(auch eingestellte Verfahren)" und der Formulierung "Ist, bzw. war…" sehr deutlich gemacht, dass auch in der Vergangenheit liegende, eingestellte Ermittlungsverfahren anzugeben sind. Darüber hinaus enthalten die der Frage nachfolgenden Belehrungen u. a. den Hinweis, dass ein Recht zum Verschweigen auch nicht bezüglich laufender "sowie abgeschlossener strafrechtlicher Ermittlungsverfahren" bestehe. Nicht zu folgen ist ferner dem Einwand des Antragstellers, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren wahrheitsgemäß zu beantworten. Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Antragsteller auf das Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist. Hierbei übersieht er, dass ihm der Antragsgegner im hier gegebenen Zusammenhang nicht die Tat vorhält, die Gegenstand des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens war, bzw. das Ermittlungsverfahren an sich, sondern die wahrheitswidrige Angabe im Bewerbungsformular, gegen ihn seien keine Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Der Sache nach reklamiert der Antragsteller für sich vielmehr das Recht, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren trotz der ausdrücklichen Frage des Antragsgegners auch nach eingestellten Ermittlungsverfahren nicht offenbaren zu müssen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Dienstherr im Einstellungs- und Auswahlverfahren ein umfassendes Bild von den Bewerbern machen muss. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats darf der Dienstherr hierbei auch das einem eingestellten Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Geschehen, sofern es auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht, bei seiner Beurteilung der charakterlichen Eignung des Einstellungsbewerbers berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2017 - 6 B 977/17 -, a. a. O. Rn. 8 m. w. N, weil aus dem Inhalt beizuziehender Ermittlungsakten Rückschlüsse auf Verhaltensweisen (Sozialverhalten, Selbstkontrolle, Aggressionspotential) gezogen werden können und prognostiziert werden kann, ob der Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein wird. Der Dienstherr darf aus den vorstehenden Gründen darüber hinaus auch gezielt nach solchen Verfahren fragen, um sich die erforderliche Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen verschaffen zu können und ggfs. weitere, eigene Ermittlungen durchzuführen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, a. a. O. Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 7. Als Rechtsgrundlage für ein Recht des Antragstellers, auf die Frage des (zukünftigen) Dienstherrn nach anhängigen oder eingestellten Ermittlungsverfahren nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu antworten, kommt einzig § 53 Abs. 1 BZRG in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind hier allerdings schon deshalb nicht gegeben, weil das darin normierte Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur für "Verurteilte" gilt, zu denen der Antragsteller mangels Verurteilung nicht zählt. Die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller vorgeschlagene analoge Anwendung der Norm auf den hier gegebenen Fall der Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Zweck des § 53 Abs. 1 BZRG ist es, die Resozialisierung von früheren Straftätern zu erleichtern. Das "Verschweigerecht" soll einem Verurteilten von dem mit der Verurteilung verbundenen Strafmakel befreien und ihm eine Integration in die Gesellschaft ermöglichen. In teleologisch-systematischer Hinsicht dient die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG auch dazu, eine Umgehung insbesondere des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG zu verhindern, wonach Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen (lit. a) bzw. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten (lit. b) erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Diese Vorschrift könnte einfach umgangen werden, wenn ein Stellenbewerber - neben der Vorlage des eintragungsfreien Führungszeugnisses - auf Nachfrage etwaige Vorstrafen angeben müsste. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.4.2020 - 12 K 896/18 -, juris Rn. 38, zu § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, unter Verweis u. a. auf die amtliche Gesetzesbegründung zur Einführung des BZRG in: BT-Drs. VI/477, S. 14 ff., sowie Bay. VGH, Urteil vom 28.2.2006 - 7 B 05.2202 -, juris Rn. 33. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 1 BZRG ganz bewusst die Situation von Verurteilten in den Blick genommen hat, sodass schon aus diesem Grund kein versehentliches Versäumnis darin gesehen werden kann, dass die Vorschrift nicht auch Ausnahmen von der Offenbarungspflicht hinsichtlich laufender und eingestellter Ermittlungsverfahren vorsieht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift ausschließlich eine Regelung zu Strafverfahren treffen wollte, die in einer Verurteilung münden, in dem Bestreben, dem Verurteilten eine Brücke zur Rückkehr in die Gesellschaft zu schlagen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung des BZRG im Jahre 1971 sowie bei nachfolgenden Änderungen bekannt gewesen sein muss, dass es der - in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden - ständigen Einstellungspraxis des öffentlichen Dienstes entspricht, nach laufenden und auch nach eingestellten Ermittlungsverfahren zu fragen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.4.2020 - 12 K 896/18 -, a. a. O. Rn. 40. Abgesehen davon liegt keine vergleichbare Interessenlage vor, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Norm wäre. Zwar könnte für ein Recht, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren zu verschweigen, auf den ersten Blick ein Erst-Recht-Schluss sprechen, auf den sich die Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.3.2014 - 2 AZR 1071/12 -, BAGE 147, 358 = juris Rn. 49 ff.) und des Verwaltungsgerichts Würzburg (Beschluss vom 28.6.2019 - W 1 S 19.703 - juris Rn. 29) beruft: Wenn der später Verurteilte schon die Strafe nicht angeben muss, dann doch erst recht derjenige nicht, der nicht einmal verurteilt wurde, weil das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Überzeugend ist dies aber nicht, da das eingestellte Ermittlungsverfahren zwar im strafrechtlichen Sinne ein "Minus" zur späteren Verurteilung darstellen mag, nicht zwangsläufig aber auch im beamtenrechtlichen Sinne. Die strafprozessualen Gründe für eine Verfahrenseinstellung sind vielfältig; sie können u. a. auf Opportunitätserwägungen beruhen oder - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zur Anzeige gebrachte Unfallflucht - die Feststellung beinhalten, dass das vorgeworfene Verhalten nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft den Straftatbestand nicht erfüllt. Anders als im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung fehlt es bei der Verfahrenseinstellung an einer abschließenden Aufklärung des Sachverhalts sowie an der Feststellung eines strafbaren Verhaltens und des angemessenen Strafmaßes als daran anknüpfende Sanktion in einem gerichtlichen Verfahren. Das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen war, oder im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordene andere Verhaltensweisen des Beschuldigten können aber - wie oben bereits dargelegt - auch im Falle ihrer fehlenden Strafwürdigkeit durchaus Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Beamtenbewerbers zulassen, etwa im Hinblick auf sein Sozialverhalten, Aggressionspotential oder seine Selbstkontrolle. Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, Ermittlungsverfahren, die mangels hinreichenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage eingestellt wurden, böten typischerweise keine geeignete Grundlage für eine Beurteilung der Eignung des Bewerbers, vgl. BAG, Urteil vom 20.3.2014 - 2 AZR 1071/12 -, a. a. O. Rn. 52, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Anders als im Falle eines Verurteilten, der nach der gerichtlichen Feststellung seines strafwürdigen Verhaltens für seine Tat Buße getan hat bzw. noch tun wird und dessen Reintegration in die Gesellschaft wegen des mit der Verurteilung verbundenen Strafmakels erschwert werden könnte, gibt es im Falle eines eingestellten Ermittlungsverfahrens keinen vergleichbaren Grund, dem Betroffenen ein Verschweigerecht zuzugestehen, das die Kenntniserlangung der Einstellungsbehörde hiervon und damit auch die Würdigung des zugrundeliegenden Verhaltens im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Beamtenbewerbers zumindest erheblich erschweren würde. Vgl. zur analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 17, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).