Leitsatz: Zusammenfassende Darstellung der Anforderungen, die sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung dienstlicher Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für diejenigen dienstlichen Beurteilungen ergeben, die nach den aktuellen "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und eine/n im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigte/n Beamtin/Beamten betreffen. War die/der zu beurteilende Beamtin/Beamte im Beurteilungszeitraum (deutlich) höherwertig eingesetzt, muss in der Beurteilung auch erläutert werden, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteiler zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nicht alle, sondern nur bestimmte einzelne Einzelkriterien höher bewertet haben als es nach den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft in der von dieser vorgelegten Stellungnahme geschehen ist. Es kann weder den Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG noch der einschlägigen Beurteilungspraxis entnommen werden, dass die Gesamtnote "Hervorragend" ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamtinnen/Beamten vorbehalten wird und von statusamtsentsprechend eingesetzten Beamtinnen/Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes (faktisch) nicht erreicht werden kann. Die ausgeworfene Gesamtnote wird nicht schon durch solche vergleichenden Erwägungen hinreichend nachvollziehbar begründet, die die im Vergleich zu der/dem Beamtin/Beamten besser beurteilten Mitglieder der Vergleichsgruppe anhand unkonkreter Begrifflichkeiten ("vergleichbare Bewertung", "geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung", "deutlich höherwertig eingesetzt") bezeichnen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kostens selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.534,65 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der hier veranlassten Überprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und den (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 (Beförderungsliste „Beteiligung extern_STRABAG_nT“) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu befördern, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag im Kern mit der folgenden Begründung entsprochen: Die Antragstellerin habe neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei zu ihren Lasten fehlerhaft, und die Antragstellerin sei im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung auch nicht chancenlos. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch die Auswahlentscheidung schon deshalb verletzt, weil ihre insoweit vorrangig zugrunde gelegte aktuelle dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 nicht plausibel begründet worden und deswegen rechtswidrig sei. Die im Ankreuzverfahren erstellte Beurteilung bedürfe schon wegen der Verwendung unterschiedlicher Notenskalen für die Beurteilung der Einzelkriterien (fünf Notenstufen) und für das Gesamturteil (sechs Notenstufen) einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils. Dem werde die gegebene Begründung des Gesamturteils nicht gerecht. Die Ausführungen dazu, dass mit der für das Gesamturteil zusätzlich geschaffenen, wie alle anderen Noten drei Ausprägungsgrade aufweisenden Spitzennote „Hervorragend“ der Sondersituation höherwertigen Einsatzes vieler Beamter Rechnung getragen werde (Beurteilung S. 5, oberster Absatz), könnten – erstens – „das der Bewertung zugrundeliegende Benotungssystem (…) nicht (…) plausibilisieren“. Es verletze nämlich das Prinzip der Bestenauslese, wenn, wie hier, eine Notenstufe ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten werde und von statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten faktisch nicht erreicht werden könne. Zudem sei auch bei Zugrundelegung dieses rechtswidrigen Notenvergabesystems nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in ihrer Vorbeurteilung trotz höherwertigen Einsatzes und ausschließlich mit „Sehr gut“ bewerteter Einzelkriterien nur die Gesamtnote „Sehr gut ++“ erhalten habe. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus der weiteren Begründung, die Note „Hervorragend“ könne vergeben werden, wenn sich aus der Stellungnahme der Führungskraft ein besonderes Leistungsbild ergebe, das mit der maximal zu vergebenden Note „Sehr gut“ noch nicht hinreichend abgebildet sei. Zweitens werde in der Beurteilung nicht hinreichend plausibel dargelegt, wie die laufbahnübergreifend höherwertige Beschäftigung der Antragstellerin (A 8/A 10) im Rahmen des Gesamturteils berücksichtigt worden sei. Das gelte zunächst für Ausführungen zur Bewertung der Einzelkriterien. Bei dem Merkmal „Fachliche Kompetenz“ werde der höherwertige Einsatz aus nicht ersichtlichen Gründen schon nicht erwähnt. Bei den übrigen Einzelkriterien bleibe es bei formelhaften Wendungen, die nicht erkennen ließen, auf welche Weise die Höherwertigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und im Rahmen des Gesamturteils konkret berücksichtigt worden sei. Aber auch die im Rahmen der Begründung des Gesamturteils erfolgte Aufzählung der Fälle, in denen die Antragsgegnerin die Spitzennote vergeben habe (Beurteilung, S. 5 vorletzter Absatz, bis S. 6 Mitte), gebe insoweit keinen Aufschluss. Diese Ausführungen erlaubten keine Rückschlüsse für die konkrete Bewertung der Antragstellerin, insbesondere für die Gewichtung der Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit im Verhältnis zu der Leistungseinschätzung der unmittelbaren Führungskraft und zu den Tätigkeiten der Beigeladenen, deren Wertigkeit nicht anhand der vorgelegten Beurteilungen und des Vortrags der Antragsgegnerin im Eilverfahren festgestellt werden könne. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen der Beigeladenen litten ebenfalls an den vorstehend aufgezeigten Plausibilitätsdefiziten. Schließlich erscheine es auch möglich, dass die Antragstellerin nach der gebotenen Neuerstellung ihrer dienstlichen Beurteilung und derer der Beigeladenen befördert werde. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Beschluss sei in der Begründung und im Ergebnis unrichtig. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Das gelte schon unabhängig von der Frage, ob die Begründungsmängel, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der sieben Beigeladenen angenommen habe, vorlägen oder nicht, weil die Antragstellerin auch bei einer diese Fehler meidenden Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Beigeladenen chancenlos wäre. Es könne aber auch nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei verletzt. Vielmehr sei der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtswidrig, weil das Gericht mit seinen Erwägungen in den Kernbereich des ausschließlich dem Dienstherrn überlassenen Erkenntnisaktes eingreife. Zudem sei die Auswahlentscheidung auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Die Vergabe des Gesamturteils „Gut ++“ in der Beurteilung der Antragstellerin sei hinreichend begründet. Zunächst sehe das hier einschlägige Beurteilungssystem entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, sondern verlange eine textliche Erläuterung der Notenvergabe zum jeweiligen Einzelkriterium. Bei der – grundsätzlich unbedenklichen – Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Bewertung der Einzelkriterien einerseits und das Gesamturteil andererseits müsse in der Begründung des Gesamturteils (lediglich) erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden sei. Dem genüge die in Rede stehende Begründung. Auf Seite 5 der Beurteilung werde erläutert, dass die zusätzliche, nur für das Gesamturteil zur Verfügung stehende Notenstufe „Hervorragend“ mit ihren drei Ausprägungen eine angemessene Beurteilung gerade derjenigen Beamten bezwecke, die bereits in den Stellungnahmen ihrer jeweiligen unmittelbaren Führungskraft die Höchstnoten erreicht hätten und zudem höherwertiger eingesetzt seien als Beamte mit gleichlautenden Bewertungen. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte seien demnach (faktisch) von der Vergabe der Note „Hervorragend“ ausgeschlossen, was gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße, sei sachlich falsch. Zwar erschwere der höherwertige Einsatz vieler Beamter es amtsangemessen beschäftigten Beamten, ebenfalls diese Bestnote zu erreichen. Dies sei aber auch nicht ausgeschlossen, weil ein Statusrückstand bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung durch leistungsbezogene Umstände kompensiert werden könne. Solche Umstände – etwa Spitzenleistungen, die mit der Note „Sehr gut“ nur unzureichend abgebildet seien – könnten sich namentlich aus den nicht statusamtsbezogenen beschreibenden Texten der unmittelbaren Führungskräfte ergeben, die für die Beurteiler (nur) ein (wesentliches) Erkenntnismittel darstellten. Nicht den Tatsachen entspreche das in diesem Zusammenhang verwendete Argument des Verwaltungsgerichts, selbst bei Zugrundelegung des (rechtswidrigen) Notenvergabesystems der Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorbeurteilung der Antragstellerin trotz höherwertigen Einsatzes und bei den Einzelkriterien durchgängig erteilten Bestnoten nur auf „Sehr gut ++“ und nicht besser gelautet habe. Die Antragstellerin habe nämlich in den insoweit maßgeblichen Stellungnahmen ihrer beiden tätig gewordenen unmittelbaren Führungskräfte gerade nicht schon nur Höchstnoten erreicht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Begründung des Gesamturteils auch hinreichend plausibel, wie die höherwertige Beschäftigung der Antragstellerin im Rahmen dieses Urteils konkret berücksichtigt worden sei. Es greife unzulässig in den Beurteilungsspielraum ein, insoweit ein zweischrittiges Verfahren zu verlangen, in dem die von der unmittelbaren Führungskraft bewerteten tatsächlichen Leistungen auf dem höherwertigen Dienstposten zunächst zu den abstrakten Anforderungen des maßgeblichen Statusamtes in Beziehung gesetzt und sodann den jeweiligen Bewertungsstufen zugeordnet werden müssten. Tatsächliche Grundlagen, zu denen auch die Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion gehöre, müsse der Dienstherr nämlich nicht in die Beurteilung aufnehmen. Im Übrigen sei es schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der DT AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der Tätigkeitsfelder kaum vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der erbrachten Leistung auf einem konkreten höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin sei ausweislich der jeweiligen Texte sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt worden. Nur bei der Bewertung des Einzelkriteriums „Fachliche Kompetenz“ fehlten entsprechende Ausführungen. Dieser vom Verwaltungsgericht gerügte Umstand finde seine Rechtfertigung darin, dass eine Anhebung dieser Einzelnote nicht möglich gewesen sei, weil schon die unmittelbare Führungskraft die Bestnote „Sehr gut“ vergeben habe. Die im Rahmen der Begründung des Gesamturteils erfolgte Aufzählung derjenigen Fälle, in denen die Antragsgegnerin die Spitzennote vergeben habe, verdeutliche der Antragstellerin in keineswegs nur „formelhafter“ Weise, dass und weshalb sie innerhalb ihrer Vergleichsgruppe nicht die Gesamtnote „Sehr gut“ oder „Hervorragend“ erhalten könne. Die Regelbeurteilungen der Beigeladenen (jeweils vom 7. November 2018), aus denen sich das jeweilige Statusamt und die Bewertung des jeweils innegehabten Dienstpostens ergäben, wiesen aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine Plausibilitätsdefizite auf. Dieses Beschwerdevorbringen führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Es ist zwar nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) werde durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt (dazu A.). Aus ihm ergibt sich aber, dass die Antragstellerin nicht die weitere zwingende Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat, ihre Auswahl im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung erscheine (zumindest) möglich (dazu B.). A. Die Auswahlentscheidung, nach der die in Rede stehenden sieben Beförderungsstellen mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung, die der im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 um zwei Stufen (A 10 gegenüber dem Statusamt A 8) höherwertig eingesetzten Antragstellerin unter dem 6. November 2018 (neu) erteilt worden ist, erweist sich nämlich auch in Ansehung des Beschwerdevortrags als fehlerhaft (dazu I.). Ebenfalls zu beanstanden sind die der Auswahlentscheidung gleichfalls zugrunde gelegten, den gleichen Beurteilungszeitraum betreffenden Regelbeurteilungen der sieben Beigeladenen, die die Antragsgegnerin jeweils unter dem 7. November 2018 neu erstellt hat (dazu II.). I. Die dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 6. November 2018 ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu 1.), fehlerhaft (dazu 2.). 1. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen – vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25 – ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – ausführlich zuletzt Senatsbeschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., und vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21 – für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" (Stand hier: 24. August 2018) erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall – einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände (und nicht etwa mit Blick auf einen vom Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft angenommenen Charakter als "Ankreuzbeurteilungen") die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Es gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. Den Begründungsanforderungen, die nach dem Vorstehenden im Falle höherwertiger Beschäftigung eines nach den vorliegenden Beurteilungsrichtlinien zu beurteilenden Beamten bestehen und die der Sache nach auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes gehe, unzulässig in den (Kernbereich des) Beurteilungsspielraums bzw. Erkenntnisakts des Dienstherrn ein. Die Antragsgegnerin begründet dieses Beschwerdevorbringen mit der Erwägung, dass tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen seien. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen gehöre aber auch die Feststellung einer Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das Erfordernis einer Erläuterung, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, greift nicht in den geschützten Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ein. Vielmehr ist eine solche Plausibilisierung, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme der einschlägigen Senatsrechtsprechung (BA Seite 11) ausgeführt hat, geboten, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner erhobene Rüge, mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und in Anbetracht der Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheine es schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Dieses Vorbringen verkennt nämlich schon, dass weder das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss noch die einschlägige Senatsrechtsprechung solche allgemeinen Vorgaben verlangen. Erforderlich ist vielmehr allein eine Plausibilisierung der Notenfindung in jedem Einzelfall. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 18 f. Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass ihm die Schwierigkeiten der Deutschen Telekom AG bei der Beurteilung ihrer Beamten durchaus bewusst sind, die aus deren Vielzahl, aus ihrem häufig höherwertigen Einsatz und aus der Inkongruenz der gewählten Notenskalen resultieren. Diese – zum Teil "hausgemachten" – Schwierigkeiten rechtfertigen es, wie erneut auszuführen ist, aber nicht, die oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 2. Die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 6. November 2018 ist unzureichend begründet. Eine nachvollziehbare Begründung fehlt zunächst, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes bei den Einzelmerkmalen geht (dazu a)). Darüber hinaus ist die gegebene Begründung nicht geeignet, die Bildung des ausgeworfenen Gesamturteils ("Gut ++") – insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen – unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung hinreichend transparent und nachvollziehbar zu machen (dazu b)). a) Bis heute fehlt zunächst eine nachvollziehbare Begründung zur Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung der Antragstellerin bei der Bewertung der Einzelkriterien. aa) Das gilt allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon wegen des Umstandes, dass die Beurteiler bei dem Einzelkriterium "Fachliche Kompetenz" – anders als bei allen übrigen Einzelmerkmalen – nicht textlich zu erkennen gegeben haben, dass sie bei ihrer Bewertung den höherwertigen Einsatz berücksichtigt haben. Eine solche Berücksichtigung war nämlich, wie die Beschwerde insoweit zutreffend gelten macht, schlicht nicht möglich, weil schon die unmittelbare Führungskraft insoweit die Bestnote "Sehr gut" vergeben hatte. bb) Die die Bewertung der Einzelkriterien betreffende Begründung ist, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes der Antragstellerin geht, aber deshalb defizitär, weil sie nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Bei der Benotung der Einzelkriterien ist zunächst zu beachten, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien (hier: sechs oder sieben Einzelkriterien) die Schlussfolgerung rechtfertigt, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Postens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Postens über die seines Statusamtes hinausgehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es zunächst in dem Fall einer nachvollziehbaren Begründung, in dem die Beurteiler zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nicht alle, sondern nur bestimmte einzelne Einzelkriterien höher bewertet haben als es nach den an den Anforderungen des Dienst- oder Arbeitspostens ausgerichteten Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft in der von dieser vorgelegten Stellungnahme geschehen ist. Die Begründung muss insoweit erkennen lassen, warum gerade diese Einzelkriterien (und andere nicht) höher bewertet worden sind. Aber auch dann, wenn die Beurteiler mit Blick auf die höherwertige Beschäftigung sämtliche Einzelmerkmale mit im Vergleich zu den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft besseren Noten versehen haben, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben gerade in der konkret vorgenommenen Weise Berücksichtigung gefunden hat. Es ist also zu begründen, warum gerade welcher Notensprung (eine Note höher, zwei Noten höher etc.) erfolgt ist. Das kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – gerade bei einem geringfügigen Notensprung um nur eine Notenstufe auch abgrenzende (und nicht als hypothetisch qualifizierbare) Erwägungen zu einer höheren, von dem Beurteilten im Ergebnis zwar nicht erreichten, aber mit in Betracht zu ziehenden Note notwendig machen, um die Benotung nachvollziehbar zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 47 bis 52, m. w. N.; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018– 2 B 167/18 –, juris, Rn. 12. Die Antragsgegnerin hat weder in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin noch im gerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise erläutert, aus welchem Grund die Beurteiler bei den Einzelkriterien "Arbeitsergebnisse", "Praktische Arbeitsweise" die von der unmittelbaren Führungskraft jeweils vergebene Note "Gut" auf "Sehr gut" angehoben haben und bei den weiteren Einzelmerkmalen "Allgemeine Befähigung", "Soziale Kompetenzen" und "Wirtschaftliches Handeln" von einer Anhebung Abstand genommen haben. Dies wäre nach dem oben Gesagten indes insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben aus den angeführten Gründen grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien die Schlussfolgerung rechtfertigt, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Bei der hier vorgenommenen Bewertung der Einzelkriterien drängt sich mithin der Eindruck eines bestimmte Einzelkriterien willkürlich herausgreifenden, letztlich rein ergebnisorientierten Vorgehens auf. Vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 B 167/18 –, juris, Rn. 12. b) Des Weiteren fehlt es in der in Rede stehenden Beurteilung an der erforderlichen (dazu aa)) hinreichenden Begründung des Gesamturteils (dazu bb)), ohne dass dies unbeachtlich oder der Mangel nachfolgend heilbar wäre (dazu cc)). aa) Einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils bedurfte es hier zum einen wegen der Inkongruenz der Bewertungsskalen und zum anderen wegen des (nicht unerheblich) höherwertigen Einsatzes der Antragstellerin. bb) Die in der dienstlichen Beurteilung vom 6. November 2018 gegebene Begründung des Gesamturteils ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Beurteiler haben, soweit ihre entsprechenden Ausführungen nicht nur beschreibender Natur sind bzw. solche textlichen Ausführungen wiedergeben, die sich in ihren Erläuterungen zu der Benotung der Einzelkriterien finden (Seite 4 der Beurteilung), zur Begründung des Gesamturteils im Kern ausgeführt: Der Zweck der aufgesetzten Spitzennote "Hervorragend" bestehe darin, eine sachgerechte Beurteilung insbesondere jener Beamten zu ermöglichen, die bereits nach der Stellungnahme ihrer Führungskraft nur Höchstnoten erzielt haben und (besonders) höherwertig eingesetzt waren. Die Bestnote "Hervorragend" könne etwa (auch) vergeben werden, wenn der Text der Stellungnahme der Führungskraft ein hervorragendes Leistungsbild belege, das mit der der Führungskraft zur Verfügung stehenden Bestnote "Sehr gut" noch nicht hinreichend abgebildet werde. Die Antragstellerin könne als Gesamtnote weder "Hervorragend" noch "Sehr gut" erhalten, weil die ihr in der Beurteilungsliste vorgehenden Beamten bei einer Berücksichtigung von Leistungseinschätzung und Wertigkeit des Arbeitspostens bessere Leistungen als sie erbracht hätten. Eine der beiden besten Gesamtnoten hätten zunächst Beamte mit einer besseren Leistungseinschätzung und einem mindestens gleichwertigen höherwertigen Einsatz erhalten, ferner auch solche, die bei vergleichbarer Leistungseinschätzung in einem höheren Grade höherwertig beschäftigt gewesen seien. Der Antragstellerin sei außerdem auch im Verhältnis zu solchen Beamten schlechter zu beurteilen, deren geringfügig schlechtere bzw. schlechtere Leistungseinschätzung durch einen höherwertigeren bzw. deutlich höherwertigen Einsatz mehr als kompensiert werde. Schließlich hätten auch Beamte, die weniger höherwertig eingesetzt gewesen seien, bei einer deutlich besseren Leistungseinschätzung eine bessere Gesamtnote als die Antragstellerin erhalten. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses der in Rede stehenden Beurteilung seien alle Einzelmerkmale gleich gewichtet worden. Die Gesamtnote "Gut ++" werde festgesetzt, wenn in den Einzelmerkmalen dreimal "Sehr gut" und dreimal "Gut" vergeben worden sei. (1) Diese Ausführungen verfehlen die gebotenen Plausibilisierung allerdings, wie der Beschwerde zuzugeben ist, nicht schon aus dem vom Verwaltungsgericht (u. a.) angenommenen Grund, die Erwägungen zum Zweck der Spitzennote "Hervorragend" verletzten das Prinzip der Bestenauslese und könnten deshalb "das der Bewertung zugrundeliegende Benotungssystem (…) nicht (…) plausibilisieren". Es trifft nämlich nicht zu, dass diese Notenstufe ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten wird und von statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes (faktisch) nicht erreicht werden kann. So aber OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. Juni 2018 – OVG 10 S 83.17 –, juris, Rn. 21, und – vorgehend – VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2017 – VG 28 L 302.16 –, n. v., BA Seite 8 bis 10. Entsprechende Vorgaben ergeben sich nicht aus den Beurteilungsrichtlinien. Sie können aber auch der Beurteilungspraxis nicht entnommen werden. Schon in der vorliegenden Beurteilung und verdeutlichend mit der Beschwerdeschrift (Seite 11 bis 13) hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt, dass auch amtsangemessen beschäftigte Beamte die Spitzennote "Hervorragend" erreichen können, wenn sie ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild gezeigt haben, dass ihre (innerhalb des Systems der Einzelnoten keine weitere Steigerung zulassenden) Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note "Sehr gut" dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben. Eine solche Handhabung verstößt nicht gegen das Leistungsprinzip. So bereits Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2019– 6 CE 19.76 –, juris, Rn. 21 f.; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 1 B 98/17 –, juris, Rn. 19. Eine abweichende Bewertung resultiert auch nicht aus der Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass den Führungskräften bei ihren verbalen (jeweils die Vergabe der Spitzennote "Sehr gut" rechtfertigenden) Eintragungen überhaupt bewusst sei, dass diese in einer Weise verfasst sein müssten, dass sich hieraus plausibel und statusamtsbezogen die Vergabe einer Gesamtnote aus sechs möglichen begründen lassen müsse. Mit diesem Argument wird die Funktion der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft als bloßer Beurteilungsbeitrag (Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinien) verkannt. Die unmittelbaren Führungskräfte sind nicht zu einer statusamtsbezogenen Beurteilung anhand der den Beurteilern vorgegebenen Notenskalen berufen und haben deshalb bei ihrer Äußerung auch die Gesamtnotenskala nicht in den Blick zu nehmen. Ihre Aufgabe ist es vielmehr lediglich, unter Heranziehung des Maßstabs der Anforderungen des dem Beamten übertragenen Arbeitspostens zu den Leistungen des Beamten ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet Stellung zu nehmen, wobei sie ihre verbalen Ausführungen zu den Einzelkriterien einer fünfstufigen Notenskala zuzuordnen haben (Anlage 3 und Anlage 4 § 1 der Beurteilungsrichtlinien). Das schließt selbstverständlich und ungeachtet dessen, dass diese Notenskala nicht die Notenstufe "Hervorragend" enthält, die Möglichkeit ein, die gezeigten Leistungen im Einzelfall als Spitzenleistung zu bewerten und dies auch verbal zum Ausdruck zu bringen. So heißt es etwa in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Beigeladenen zu 3., N. K. , zu dem Einzelkriterium "Praktische Arbeitsweise", die Beigeladene zu 3. bewältige auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen und größtem Zeitdruck "alle Aufgaben in hervorragender Weise". Solche Äußerungen können gerade dann, wenn sie kumuliert auftreten, die Beurteiler auch bei amtsangemessen eingesetzten Beamten darauf hinweisen, dass Leistungen vorliegen, die mit der Gesamtnote "Sehr gut" nur unzureichend erfasst werden und auch im Leistungsvergleich die Zuerkennung der Gesamtnote "Hervorragend" in einer ihrer Ausprägungen rechtfertigen. (2) Es ist aber in der in Rede stehenden Beurteilung nicht nachvollziehbar gemacht, wie es unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Einsatzes der Antragstellerin gerade zu der Gesamtnote "Gut ++" gekommen ist. Die bereits wiedergegebenen Begründungserwägungen lassen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rückschlüsse für die konkrete Bewertung der Antragstellerin zu. Sie zeigen angesichts der verwendeten unkonkreten Begrifflichkeiten ("vergleichbare Bewertung", "geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung", "deutlich höherwertig eingesetzt" etc.) auch unter Berücksichtigung der jeweils genannten Prozentwerte nicht auf, anhand welches konkreten Maßstabs die Beurteiler der Antragstellerin gerade die ausgeworfene Gesamtnote und nicht beispielsweise die Gesamtnote "Sehr gut" mit dem Ausprägungsgrad "Basis" zuerkannt haben. Vgl. insoweit auch OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 B 167/18 –, juris, Rn. 15 bis 18. Ungeeignet für die gebotene Plausibilisierung ist auch die apodiktische, nicht z. B. auf konkrete Fallgruppen bezogene Begründungserwägung, die Gesamtnote "Gut ++" werde "festgesetzt, wenn in den Einzelmerkmalen dreimal 'Sehr gut' und dreimal 'Gut' vergeben worden" sei. Ob insoweit die den Beigeladenen erteilten aktuellen Beurteilungen grundlegenden Aufschluss geben könnten, ist für die Bewertung, ob das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nachvollziehbar gemacht worden ist, unerheblich, weil es insoweit allein auf die Ausführungen in dieser Beurteilung ankommt. Es ist hier deswegen auch ohne Belang, dass das Verwaltungsgericht insoweit auf die ihm versehentlich vorgelegten alten Fassungen der Beurteilungen der Beigeladenen vom 2. Juni 2017 (in der Beiakte Heft 3) abgestellt hat und nicht erkennen konnte, dass insoweit Neufassungen jeweils vom 7. November 2018 erstellt worden waren, die die Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Beiakte Heft 5). cc) Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich – vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. – und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Denn eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens substantiiert weder mit der Antragserwiderung noch mit der Beschwerdebegründung erfolgt. II. Die der Auswahlentscheidung gleichfalls zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen sind unter dem – auch insoweit allein in Betracht kommenden – Aspekt hinreichender Plausibilisierung und Begründung ebenfalls zu beanstanden. Beispielhaft sei insoweit auf die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 1. vom 7. November 2018 verwiesen, deren hier behandelter Begründungstext dem jeweiligen Text in den Regelbeurteilungen der übrigen Beigeladenen entspricht. Bei dieser Beurteilung ist auf der Grundlage der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, die hinsichtlich aller Einzelkriterien bereits auf "Sehr gut" lautete und deswegen in der Beurteilung zu der Vergabe entsprechender Einzelnoten geführt hat, die um drei Stufen höherwertige Beschäftigung allein bei der Bildung des Gesamturteils ("Hervorragend ++") berücksichtigt worden. Die – dürren – Begründungserwägungen zeigen aber nicht ansatzweise auf, warum sich die Beurteiler gerade für diese Note und nicht z. B. für die Note "Hervorragend +" entschieden haben. Das gilt zunächst für den rein ergebnishaften Satz, nach "Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil" werde das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt, der im Übrigen insoweit fehlerhaft ist, als eine Berücksichtigung der Höherwertigkeit bei den Einzelkriterien ausweislich der dortigen textlichen Ausführungen nicht erfolgt ist und wegen der durchweg sehr guten Leistungseinschätzung auch nicht erfolgen konnte. Die Wahl gerade der Gesamtnote "Hervorragend ++" wird auch nicht durch den letzten Absatz der Begründungserwägungen nachvollziehbar gemacht, nach denen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der durchgängig mit "Sehr gut" bewerteten Einzelmerkmale "und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamtergebnis 'Hervorragend ++' vergeben" wurde bzw. vergeben werden konnte. B. Die Aussichten der Antragstellerin, im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, sind, wie mit der Beschwerde dargelegt ist, nicht offen; die Antragstellerin wäre im Verhältnis zu jeder einzelnen Beigeladenen vielmehr chancenlos. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus und kann deswegen nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 23. Mai 2017– 1 B 99.17 –, juris, Rn. 9 bis 13, und vom 20. Juli 2017 – 1 B 1471/16 –, juris, Rn. 10 f., vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015– 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.: Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein. Eine realistische Chance der Antragstellerin, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin wäre vielmehr erkennbar chancenlos. Sämtliche Beigeladenen weisen, wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festgestellt werden kann, gegenüber der Antragstellerin einen auch bei hinreichender Begründung der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Die Beigeladenen liegen nämlich bei den beiden Parametern, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen (unzureichenden) Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, deutlich vor der Antragstellerin. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Die Beigeladenen zu 1., 2. und 5. bis 7. haben in den maßgeblichen Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte jeweils sechsmal die Höchstnote "Sehr gut" erzielt, während die Leistungen der Antragstellerin insoweit fünfmal mit der Note "Gut" und nur einmal mit der Note "Sehr gut" bewertet worden sind. Zugleich sind die genannten Beigeladenen in einem höheren Grade höherwertig eingesetzt gewesen als die Antragstellerin: Während Letztere im Beurteilungszeitraum einen Arbeitsposten mit der Funktionsbewertung 06 (entspricht A 10 BBesO) innehatte, waren die Beigeladenen zu 1., 2. und 5. bis 7. im selben Zeitraum sämtlich auf Arbeitsposten mit der Funktionsbewertung 07 (entspricht A 11) eingesetzt. Auch den Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 4. kann die Antragstellerin nicht einholen. Diese war nämlich im Beurteilungszeitraum fünf Stufen höherwertig eingesetzt (Funktion 09, entspricht A 13) und kann dabei ebenfalls bessere Leistungseinschätzungen vorweisen (viermal "Gut", zweimal "Sehr gut"). Schließlich könnte die Antragstellerin im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung auch im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 3. nicht zum Zuge kommen. Diese hatte während der ersten fünf Monate des Beurteilungszeitraums einen um drei Stufen höherwertigen (Funktion 07) Arbeitsposten inne, auf dem sie nach Einschätzung der unmittelbaren Führungskraft ausschließlich "Sehr gute" Leistungen erbracht hat. In der nachfolgenden Leistungseinschätzung erzielte sie zwar "nur" noch einmal die Note "Sehr gut" und fünfmal die Note "Gut", was formal den in der Leistungseinschätzung erreichten Noten der Antragstellerin entspricht. Die Bewertung der Beigeladenen zu 3. bezog sich für diesen Teilzeitraum aber auf solche Leistungen, die auf einem Arbeitsposten mit der Funktionsbewertung 09 erbracht worden waren. Sie hatte daher im Verhältnis zur Antragstellerin (Funktionsbewertung 06) wesentlich höheren Anforderungen zu genügen, was ohne Weiteres des Schluss erlaubt, sie habe auch insoweit klar bessere Leistungen gezeigt als die Antragstellerin. Vgl. zu einem Notenabstand von "Gut ++" zu "Hervorragend +" auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 1 B 1350/18 –, BA Seite 10 f., demnächst bei juris. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (nur) im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat (Schriftsatz vom 13. März 2019) und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die übrigen Beigeladenen haben in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und sich damit insgesamt keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 2. Mai 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 42.138,57 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 3.432,01 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.538,06 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (abgerundet) festgesetzten Streitwert von 10.534,65 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.