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Beschluss

1 B 1350/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlenden Anordnungsanspruchs zurückgewiesen. • Ein Beurteilungssystem der Arbeitgeberin kann problematisch sein, ist aber nicht ohne Weiteres als insgesamt rechtsfehlerhaft und unwirksam anzusehen. • Selbst bei erforderlicher Neubeurteilung bleiben Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte entscheidungserheblich und können die Auswahlchancen eines Bewerbers ausschließen. • Bei vergleichender dienstlicher Beurteilung sind gleiche Bewertungsmaßstäbe erforderlich; höherwertiger Einsatz der Mitbewerber kann eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei chancenlosem Bewerber trotz Beurteilungsrügen • Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlenden Anordnungsanspruchs zurückgewiesen. • Ein Beurteilungssystem der Arbeitgeberin kann problematisch sein, ist aber nicht ohne Weiteres als insgesamt rechtsfehlerhaft und unwirksam anzusehen. • Selbst bei erforderlicher Neubeurteilung bleiben Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte entscheidungserheblich und können die Auswahlchancen eines Bewerbers ausschließen. • Bei vergleichender dienstlicher Beurteilung sind gleiche Bewertungsmaßstäbe erforderlich; höherwertiger Einsatz der Mitbewerber kann eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass acht Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO im Beförderungsverfahren 2017/18 mit anderen Bewerbern besetzt werden, bis über seine Beförderung erneut entschieden sei. Er rügte Rechtsfehler im Beurteilungs- und Notensystem der Deutschen Telekom AG und stellte in Zweifel die Qualifikation der Beurteilerinnen sowie die Bewertung durch unmittelbare Führungskräfte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts in einem fehlerfrei durchgeführten Neuverfahren keine realistische Chance habe, die ausgewählten Mitbewerber leistungsmäßig zu überholen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Relevante Tatsachen sind die verschiedenen Einzelbewertungen durch Führungskräfte, der unterschiedliche Wertigkeitsgrad der Einsätze der Mitbewerber und die bislang nicht abschließend als rechtswidrig festgestellten Beurteilungsrichtlinien. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in einem rechtskonformen Neuverfahren erfolgreich sein würde; maßgeblich sind die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und die Wertigkeit der Einsätze. • Beurteilungssystem: Der Senat hält das bei der Deutschen Telekom angewandte Beurteilungs- und Benotungssystem zwar für problematisch wegen fehlender Kongruenz der Notenskalen, hat aber nicht festgestellt, dass das System insgesamt rechtswidrig und unbrauchbar ist. • Darlegungsanforderungen: Pauschale Verweisungen auf fremde Entscheidungen oder unkonkrete Rügen zur Qualifikation der Beurteiler genügen nicht, um einen Rechtsfehler der Beurteilung glaubhaft zu machen; es fehlt an der Darstellung der Entscheidungserheblichkeit. • Neubeurteilung: Selbst wenn andere Beurteiler tätig würden, müssten diese sich an denselben Bewertungsmaßstäben orientieren und würden die vorhandenen Stellungnahmen der Führungskräfte als Informationsbasis nutzen; daher ändert sich die Prognose der Erfolgsaussichten des Antragstellers nicht. • Vergleichende Beurteilung: Dienstliche Beurteilungen dienen der Vergleichbarkeit zwischen Bewerbern; höherrangige oder wertigere Einsätze der Mitbewerber können Anlass für unterschiedliche Notengewichtung sein und rechtfertigen bei gleicher Notenvergabe eine bessere Einstufung der höherwertig eingesetzten Bewerber. • Konkrete Bewertungen: Die vom Antragsteller beanstandeten Einzelbewertungen und die kurze Erfassungsdauer einer Stellungnahme rechtfertigen nicht die Annahme objektiver Fehlbewertung; insbesondere rechtfertigt die bloße Differenz zwischen Führungskräftebewertungen nicht die Annahme, der Antragsteller würde bei Neubeurteilung die Mitbewerber überholen. • Rechtsfolgen: Mangels Erfolgsaussichten im Eilverfahren war die einstweilige Anordnung zu versagen; Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er in einem rechtmäßigen Neu-Auswahlverfahren eine realistische Chance hätte, die ausgewählten Mitbewerber zu überholen. Zwar bestehen Bedenken gegen das Beurteilungs- und Benotungssystem der Deutschen Telekom AG, eine generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Systems hat der Senat jedoch nicht getroffen. Auch konkrete Rügen zur Qualifikation der Beurteiler und zu Einzelbewertungen genügen nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, zumal die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und der höhere Wertungsgrad der Einsätze der Mitbewerber die Prognose der Chancenlosigkeit stützen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf bis 10.000 Euro festgesetzt.