Beschluss
1 B 741/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlender ausdrücklicher Antrag in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, wenn das Rechtsschutzziel aus der Begründung klar hervorgeht (§146 Abs.4 VwGO).
• Bei der Prüfung einer Beschwerde ist das Gericht auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO).
• Dienstliche Beurteilungen müssen bei Abweichungen zwischen Statusamt und Bewertungsmaßstab so plausibilisiert werden, dass die Notenfindung für den Beurteilten und das Gericht nachvollziehbar ist.
• Bestehen geltend gemachte Begründungsmängel in der Beurteilung, kann die Möglichkeit bestehen, dass ein Bewerber bei Neubeurteilung die Spitzenbewertung erreicht und somit bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine reale Chance auf Förderung hat.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen einstweilige Anordnung bei beanstandeter dienstlicher Beurteilung • Fehlender ausdrücklicher Antrag in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, wenn das Rechtsschutzziel aus der Begründung klar hervorgeht (§146 Abs.4 VwGO). • Bei der Prüfung einer Beschwerde ist das Gericht auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO). • Dienstliche Beurteilungen müssen bei Abweichungen zwischen Statusamt und Bewertungsmaßstab so plausibilisiert werden, dass die Notenfindung für den Beurteilten und das Gericht nachvollziehbar ist. • Bestehen geltend gemachte Begründungsmängel in der Beurteilung, kann die Möglichkeit bestehen, dass ein Bewerber bei Neubeurteilung die Spitzenbewertung erreicht und somit bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine reale Chance auf Förderung hat. Der Antragsteller, ein im Auswahlverfahren nicht berücksichtigter Beamter, begehrt per einstweiliger Anordnung die Untersagung, sechs Beförderungsstellen zu besetzen, bis seine Beförderung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden ist. Das Verwaltungsgericht untersagte der Antragsgegnerin, die Stellen mit den Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen, weil die dem Auswahlentscheid zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers Mängel aufweise. Insbesondere fehle eine nachvollziehbare Plausibilisierung der Gesamtnote angesichts eines höherwertigen Einsatzes und inkongruenter Notenskalen. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und rügte, die Beurteilung sei ausreichend begründet und selbst bei Neubeurteilung sei der Antragsteller chancenlos; zudem könnten Vorbeurteilungen nicht vergleichbar herangezogen werden. Der Senat prüfte ausschließlich die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe und hielt die Beschwerde für unbegründet. • Zulässigkeit: Das Erfordernis eines bestimmten Antrags nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO ist ausnahmsweise nicht formell zu verstehen; fehlt ein ausdrücklicher Antrag, ist dies unschädlich, wenn das Begehren aus der Begründung klar hervorgeht. Hier ergibt die Beschwerdebegründung hinreichend klar, dass die Antragsgegnerin die erstinstanzlich verfolgte Ablehnung des Antrags begehrt. • Prüfbefugnis: Der Senat ist in der Beschwerdeprüfung auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§146 Abs.4 Satz6 i.V.m. Satz1 und 3 VwGO); diese tragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. • Begründungsanforderungen an dienstliche Beurteilungen: Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 22.3.2016 weist nach Auffassung des Senats (bestätigend das Verwaltungsgericht) erhebliche Plausibilitätsdefizite bei der Darstellung der Bildung der Gesamtnote auf. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, wie ein laufbahnübergreifend um drei Besoldungsstufen höherwertiger Einsatz in die Gesamtnote eingegangen ist und wie sich unterschiedliche Notenskalen zueinander verhalten. • Kein Eingriff in Kernbereich des Beurteilungsspielraums: Die geforderte Erläuterung zur Auswirkungen eines höherwertigen Einsatzes auf die Gesamtnote überschreitet nicht den geschützten Kernbereich des dienstlichen Beurteilungsspielraums; sie dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Beurteilten und das Gericht. • Keine Entkräftung durch Aufwandseinwand: Die Komplexität und der Arbeitsaufwand bei zahlreichen Beurteilungen rechtfertigen nicht eine Herabsetzung der Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils; gegebenenfalls muss die Dienststelle mehr Ressourcen aufwenden. • Chancen des Antragstellers bei Neubeurteilung: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung die Spitzengesamtnote „Hervorragend ++“ erreichen kann; auch quantitative Begrenzungen nach §50 Abs.2 BLV können ihm die Bestnote nicht per se versagen. Zudem ist offen, wie die Beförderungsliste nach Neubeurteilungen insgesamt aussehen wird, sodass die Vorbeurteilungen nicht zwingend zu seinen Lasten wirken. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert des Verfahrens wurde auf 10.856,88 Euro festgesetzt (Ermittlung nach GKG und fiktiven Bezügen). Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers rechtfertigen die einstweilige Anordnung, weil die Gesamtnote nicht hinreichend plausibel nachvollziehbar dargestellt ist und daher die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung die Spitzennote erreichen und bei einer erneuten Auswahlentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.856,88 Euro festgesetzt. Die Beschwerde war damit in der Sache unbegründet, weil die vorgebrachten Rügen die beanstandeten Begründungsdefizite nicht überzeugend entkräften konnten.