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Beschluss

13 C 56/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hochschule hat bei der Aufteilung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW) auf Lehreinheiten einen sachlich begründeten Gestaltungsspielraum; überschreitet ein nach Studienordnung berechneter quantifizierter Studienplan den CNW, liegt die Pflicht zur Gewährleistung der CNW-Einhaltung bei Hochschule und Ministerium. • Eine Hochschule verletzt diesen Gestaltungsspielraum nur bei willkürlicher oder missbräuchlicher Bestimmung des curricularen Eigenanteils (CAp), etwa durch manipulierte Studienpläne zur Verkleinerung der Zulassungszahlen. • Ergibt die Einbeziehung verpflichtender Wahlfächer in den quantifizierten Studienplan eine Überschreitung des CNW, ist die Folge für die Bewerber nicht automatisch vorteilhaft zu werten; die Hochschule darf die CNW-Beachtung auch durch andere, nicht zwingend anteilige Kürzungsmaßnahmen sicherstellen.
Entscheidungsgründe
Gestaltungsspielraum der Hochschule bei Aufteilung des Curricularnormwerts und CNW-Einhaltung • Die Hochschule hat bei der Aufteilung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW) auf Lehreinheiten einen sachlich begründeten Gestaltungsspielraum; überschreitet ein nach Studienordnung berechneter quantifizierter Studienplan den CNW, liegt die Pflicht zur Gewährleistung der CNW-Einhaltung bei Hochschule und Ministerium. • Eine Hochschule verletzt diesen Gestaltungsspielraum nur bei willkürlicher oder missbräuchlicher Bestimmung des curricularen Eigenanteils (CAp), etwa durch manipulierte Studienpläne zur Verkleinerung der Zulassungszahlen. • Ergibt die Einbeziehung verpflichtender Wahlfächer in den quantifizierten Studienplan eine Überschreitung des CNW, ist die Folge für die Bewerber nicht automatisch vorteilhaft zu werten; die Hochschule darf die CNW-Beachtung auch durch andere, nicht zwingend anteilige Kürzungsmaßnahmen sicherstellen. Mehrere Studienbewerberinnen begehrten vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, WS 2012/2013) außerhalb der festgesetzten Kapazität. Streitgegenstand war die Kapazitätsberechnung der Medizinischen Fakultät, insbesondere die Aufteilung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW 2,42) auf die vorklinische Lehreinheit und die Bildung des curricularen Eigenanteils (CAp 1,92). Die Antragstellerinnen rügten, die Hochschule habe bei ihrem quantifizierten Studienplan das verpflichtende Wahlfach nicht angemessen berücksichtigt, wodurch der CNW überschritten würde und der CAp anteilig zu kürzen sei. Die Hochschule legte ihren quantifizierten Studienplan auf Basis der genehmigten Studienordnung vor und berief sich auf ihren Gestaltungsspielraum bei der Aufteilung des CNW. Das Oberverwaltungsgericht hat die verbundenen Beschwerden geprüft und entschieden. • Rechtsgrundlagen und Begriffliches: Die Kapazitätsverordnung (KapVO) legt den CNW als Maßstab der kapazitätsbestimmenden Lehraufwände fest; für die Vorklinik gilt CNW 2,42. Nach KapVO sind Curricularanteile so aufzuteilen, dass ihre Summe dem CNW entspricht; zugleich obliegt den Hochschulen die Begründung der Aufteilung gegenüber dem Ministerium (§§ 4,6,13 KapVO). • Gestaltungsspielraum der Hochschule: Die Hochschule hat innerhalb des verbindlichen CNW bei der Aufteilung auf Lehreinheiten einen Ausfüllungs- und Gestaltungsraum, der durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs.3 GG) und den Teilhabeanspruch der Bewerber (Art. 12 GG) zu beachten ist. Bindende detaillierte Vorgaben, wie der CAp inhaltlich zu bestimmen ist, fehlen in der KapVO. • Missbrauchsprüfung: Ein Überschreiten des Gestaltungsspielraums liegt nur bei willkürlicher oder missbräuchlicher Bestimmung des CAp vor, etwa bei manipulativem quantifizierten Studienplan zur Verkleinerung der Zulassungszahlen. Die Hochschule hält sich innerhalb des Spielraums, wenn sie die Aufteilung an einem studienordnungsgemäßen quantifizierten Studienplan oder dem tatsächlichen Studienbetrieb ausrichtet. • Behandlung des Wahlfachs: Grundsätzlich ist bei einem quantifizierten Studienplan auch das verpflichtende Wahlfach einzubeziehen. Führt die Einbeziehung des Wahlfachs jedoch zu einer Überschreitung des CNW, ist die Folge nicht zwingend zugunsten der Bewerber; wird das Wahlfach als Eigenleistung der Vorklinik erbracht, vermindert dies die Kapazität, was den Bewerbern eher zugutekommt. • Verfahrensrechtliche Konsequenz bei Überschreitung: Überschreitet der anhand eines quantifizierten Studienplans ermittelte Curricularwert den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. des Ministeriums, durch Abwägung der betroffenen Grundrechtsgüter (Teilhaberecht der Bewerber vs. Lehrfreiheit der Hochschule) die Einhaltung des CNW sicherzustellen. Eine verpflichtende anteilige Kürzung (Stauchung) von Eigen- und Fremdanteilen besteht nicht; die Hochschule darf auch andere kapazitätsfreundliche Maßnahmen wählen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Antragsgegnerin hat in ihrem quantifizierten Studienplan den CNW beachtet und nachvollziehbar dargelegt, warum die Ermittlung des Curricularanteils der Wahlfächer unsicher ist. Ein Willkür- oder Missbrauchstatbestand wurde nicht dargetan; die Rüge, die Hochschule habe die Wahlfächer unberücksichtigt gelassen und damit den CAp zu hoch angesetzt, führte deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerden. Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet; die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden bestätigt und die Beschwerden auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Die Hochschule hat ihren quantifizierten Studienplan auf Grundlage der genehmigten Studienordnung vorgelegt und den CNW 2,42 beachtet; es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder missbräuchliche Bestimmung des curricularen Eigenanteils vor. Soweit Wahlfächer in den Berechnungen nicht oder unvollständig berücksichtigt wurden, mindert dies nicht automatisch die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung, weil die Einbeziehung des Wahlfachs die Kapazität eher reduzieren könnte und die Hochschule bzw. das Ministerium bei einer Überschreitung des CNW zuständig ist, geeignete Maßnahmen zur CNW-Einhaltung zu treffen. Damit fehlt den Antragstellerinnen ein durchgreifender Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.