OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 773/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0228.19A773.18A.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht vorliegt. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags darauf, dass das angegriffene Urteil nicht von dem gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden sei. Nicht vorschriftsgemäß besetzt im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO ist das Gericht dann, wenn die Zusammensetzung des erkennenden Spruchkörpers bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Vorschriften, dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (§ 21 e GVG) oder dem nach § 21 g GVG erlassenen Beschluss über die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers entspricht. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 ‑ 13 UZ 1851/95 ‑, NVwZ 1997, 311, m. w. N. Dass der Erlass des angefochtenen Urteils durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen über die Gerichtsbesetzung, den geltenden Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts oder die kammerinterne Geschäftsverteilung ergangen ist, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger macht einen solchen Rechtsverstoß nicht geltend, sondern leitet die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes einzig und allein daraus her, dass die Kammer zu Unrecht den gestellten Befangenheitsantrag gegen die Richterin T. (geb. K. ) mit Beschluss vom 29. August 2017 abgelehnt habe und die Richterin selbst über den weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag ablehnend entschieden habe. Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages kann jedoch nur in Ausnahmefällen bei der Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) beachtlich sein. Das setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt hingegen noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2001 ‑ 6 B 59.01 ‑, juris, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1999 ‑ 5 ER 614.90 ‑, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28, und vom 25. September 1987 ‑ 9 CB 59.87 ‑, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72. Davon kann hier nicht die Rede sein. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Kammerbeschluss vom 29. August 2017 über die Ablehnung des gegen die Richterin T. (geb. K. ) gerichteten Befangenheitsantrags die Besorgnis der Befangenheit nicht darin gesehen hat, dass die Richterin den Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2017 darauf hingewiesen hat, dass seine Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört hat, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht erkennbar. Die Besorgnis der Befangenheit wird regelmäßig nicht dadurch begründet, dass während des Verfahrens von dem Gericht vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse rechtliche Hinweise oder Anregungen gegeben werden, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind. Dabei kommt es nicht auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht an. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 ‑ 4 B 71.91 ‑, juris, Rn. 5. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Hinweis, der sich ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Einzelrichterin auf die im Zeitpunkt seines Erlasses gegebene Aktenlage bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers stützt, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Solche legt der Kläger auch nicht dar. Sein Einwand, die Richterin habe sich aus Gründen der Arbeitserleichterung keinen persönlichen Eindruck von seiner Person verschaffen wollen, lässt unberücksichtigt, dass die vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Asylklage gerade unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vortrags und der Glaubwürdigkeit des Klägers erfolgt ist; die Richterin mithin zu seinen Gunsten das geschilderte Verfolgungsschicksal als wahr unterstellt hat (vgl. die dienstliche Stellungnahme der Richterin vom 27. Juli 2017). Ebenso wenig begegnet die weitere Entscheidung über die in der mündlichen Verhandlung erneut beantragte Ablehnung der Richterin T. durch diese selbst rechtlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der ursprünglich zuständige Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche entscheiden darf. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, soweit das vereinfachte Ablehnungsverfahren auf gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche beschränkt bleibt. Ob ein Gericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters verkannt habe, könne nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 ‑ 1 BvR 96/10 ‑, juris, Rn. 10, 24; vom 11. März 2013 ‑ 1 BvR 2853/11 ‑, juris, Rn. 26, 30 und vom 15. Juni 2015 ‑ 1 BvR 1288/14 ‑, juris, Rn. 15, 17. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Einzelrichterin die Voraussetzungen für die Verwerfung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche in verfassungswidriger Weise verkannt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für sein weiteres Ablehnungsgesuch keine neuen Gründe vorgetragen. Die Substanzlosigkeit der bereits mit dem ersten Befangenheitsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgründe lag auf der Hand und bedurfte keiner weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung. Daher treffen die diesbezüglichen auf Seite 5 des Urteilsabdrucks unter II. getroffenen Feststellungen zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).