Beschluss
1 BvR 1288/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der abgelehnte Richter darf einen Befangenheitsantrag nur dann selbst zurückweisen, wenn das Gesuch offensichtlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag erforderlich ist.
• Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht nur formelle Zuständigkeiten, sondern gewährleistet materiell einen unabhängigen und unparteiischen Richter; hiervon darf durch selbständige Entscheidung des abgelehnten Richters nur in sehr engen Ausnahmefällen abgewichen werden.
• Die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung sind eng auszulegen; bei Zweifeln oder bei auf die Objektivität des Richters zielenden Vorwürfen ist eine Entscheidung durch einen anderen Richter unter Einholung einer dienstlichen Stellungnahme erforderlich.
Entscheidungsgründe
Selbstentscheidung des abgelehnten Richters nur in engen Ausnahmefällen zulässig • Der abgelehnte Richter darf einen Befangenheitsantrag nur dann selbst zurückweisen, wenn das Gesuch offensichtlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag erforderlich ist. • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht nur formelle Zuständigkeiten, sondern gewährleistet materiell einen unabhängigen und unparteiischen Richter; hiervon darf durch selbständige Entscheidung des abgelehnten Richters nur in sehr engen Ausnahmefällen abgewichen werden. • Die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung sind eng auszulegen; bei Zweifeln oder bei auf die Objektivität des Richters zielenden Vorwürfen ist eine Entscheidung durch einen anderen Richter unter Einholung einer dienstlichen Stellungnahme erforderlich. Die Beschwerdeführerin beantragte in einem seit 2003 anhängigen zivilrechtlichen Verfahren die Ablehnung des vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie begründete dies mit Äußerungen des Richters, wonach die Sache "durchgehauen werden müsse" und ihm ein eventueller Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei, sowie der Bewertung der Zurückgabe eines Gutachtenauftrags als Stellungnahme zu ihrem Nachteil. Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag im Termin durch den abgelehnten Richter als unzulässig zurück und wertete ihn als rechtsmissbräuchlich zur Prozessverschleppung. Die Beschwerdeführerin legte sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht wies diese zurück und bestätigte die Rechtsmissbrauchsargumentation. Die Beschwerdeführerin rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht mit Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an. • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert nicht nur die gesetzliche Zuständigkeit, sondern auch materiell einen unabhängigen und unparteiischen Richter; dies dient dem Schutz vor selektiver Richtereinwirkung und der Wahrung des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Justiz. • Für das Zivilprozessrecht ergeben sich daraus die §§ 44 ff. ZPO als Verfahrensregelungen zur Ablehnung; regelmäßig darf der abgelehnte Richter nicht über seinen eigenen Ablehnungsantrag entscheiden, weil dies eine Beurteilung des eigenen Verhaltens und damit eine Entscheidung in eigener Sache wäre. • Nur in klaren Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlich untauglichen oder rein taktisch motivierten, rechtsmissbräuchlichen Gesuchen, ist eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters verfassungsgemäß zulässig; diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. • Die Gerichte müssen bei der Prüfung besonders sorgfältig den Inhalt des Ablehnungsgesuchs erfassen und wohlwollend auslegen; bei Vorwürfen, die die Objektivität des Richters betreffen (konkrete unsachliche Äußerungen), ist eine inhaltliche Prüfung durch einen anderen Richter geboten. • Das Landgericht hat den Antrag zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und untauglich eingestuft, ohne nachvollziehbare, überprüfbare Gründe darzulegen; die Gründe im Tenor und die Bewertung des Gutachtenvorgangs waren jedenfalls nicht ohne vertiefte Auseinandersetzung beurteilbar. • Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde unzureichend begründet, indem es das Gesuch überwiegend als Angriff auf die vorläufige Rechtsauffassung des Richters darstellte und die objektivierenden Vorwürfe nicht ausreichend berücksichtigte. • Aufgrund dieser Fehler wurde die Verfassungsbeschwerde als zulässig und erfolgreich angesehen; die angefochtenen Beschlüsse wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 20.01.2014 und des Oberlandesgerichts vom 07.03.2014 verletzen das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil der abgelehnte Richter den Befangenheitsantrag zu Unrecht selbst und ohne die erforderliche inhaltliche Distanz als unzulässig und rechtsmissbräuchlich verworfen hat. Das Oberlandesgerichtsbeschluss wird aufgehoben, die Sache an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen, das nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters erneut über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Das Urteil stellt damit klar, dass Selbstentscheidungen des abgelehnten Richters nur in engen, eng auszulegenden Ausnahmefällen verfassungsgemäß sind, ansonsten die Entscheidung durch ein anderes Organ erfolgen muss.